Änderungshistorie
Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau
6 Versionen
· 2012-06-01
2016-03-04
Änderungen vom 2016-03-04
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<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren.
<sup>2</sup> <sup>4</sup> Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren.
<sup>3</sup> Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
<sup>3</sup> Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
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<sup>1</sup> Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 1.
<sup>2</sup> Das BFM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.
<sup>2</sup> Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.
<sup>3</sup> Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
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<sup>3</sup> Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
#### 3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten <sup>4</sup>
#### 3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung
<sup>5</sup> Art. 6 a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
und Inkrafttreten <sup>5</sup>
<sup>6</sup> Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2012 in Kraft.
<sup>6</sup> Art. <sup>6</sup> a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
<sup>7</sup> Veröffentlichung Art. 6 b Die Einträge nach den Anhängen 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
<sup>8</sup> Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2012 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen (AS 2013 255). Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheits- rats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
2013-04-19
2013-02-01
2012-06-16
2012-06-02
2012-06-01
Originalfassung
Text zu diesem Datum