Änderungshistorie

Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)

3 Versionen · 2012-09-05

Änderungen vom 2019-01-01

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- a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml;
- b. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C nach
<sup>3</sup> ; den Artikeln 23–25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001
<sup>3</sup> b. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den
<sup>4</sup> Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018 sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung
<sup>5</sup> vom 17. Oktober 2001 ;
- c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden;
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<sup>1</sup> Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung
<sup>4</sup> vom 23. November 1994 oder durch Angabe der Stückzahl erfolgen.
<sup>6</sup> vom 23. November 1994 oder durch Angabe der Stückzahl erfolgen.
<sup>2</sup> Die Mengenangabe muss genau sein. Sie darf keine Mengenbereiche und Ausdrücke wie «ca.» enthalten.
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<sup>1</sup> Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen in Anwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten oder von dieser oder diesem selbst mit Messmitteln abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung
<sup>5</sup> vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>7</sup> vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>2</sup> Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für Waren, die üblicherweise nach Stückzahl verkauft werden.
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Wer teilweise verpackte Waren anbietet, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt werden, muss der Konsumentin oder dem Konsumenten am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messmittel, das den Anforde-
<sup>6</sup> rungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.
<sup>8</sup> rungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.
##### **Art. 7** Ort der Mengenangabe
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<sup>1</sup> In Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen dürfen offen ausgeschenkte Getränke nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom
<sup>7</sup> 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ausgenommen sind Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
<sup>9</sup> 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ausgenommen sind Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
<sup>2</sup> Keine Mengenangabe ist erforderlich für Speisen, die in Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen serviert oder zur Selbstbedienung angeboten, zum Mitnehmen verkauft oder ausgeliefert werden.
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<sup>2</sup> Bei Ausschankautomaten müssen die Schankgefässe oder die Automaten den
<sup>8</sup> Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>10</sup> Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Getränke, die im Automaten mit Wasser angesetzt werden, wie Kaffee.
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##### **Art. 12** Konformitätskennzeichen
<sup>9</sup> Werden die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG erfüllt, so darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das europäische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 angebracht werden. 2. Abschnitt: Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften in besonderen Fällen
<sup>11</sup> Werden die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG erfüllt, so darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das europäische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 angebracht werden. 2. Abschnitt: Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften in besonderen Fällen
##### **Art. 13** Mehrfachpackungen
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Die Nennfüllmenge von Fertigpackungen von Wein und Spirituosen richtet sich
<sup>10</sup> nach der Richtlinie 2007/45/EG , wenn:
<sup>12</sup> nach der Richtlinie 2007/45/EG , wenn:
- a. sie in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden;
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<sup>2</sup> Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.
<sup>3</sup> Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge Q in Zulässige Minusabweichung n Gramm oder Milliliter in % von Q in g oder ml n 5–50 9 – 50–100 – 4,5 100–200 4,5 – – 9 200–300 300–500 3 – 500–1000 – 15
<sup>1</sup> 000–10 000 1,5 –
<sup>3</sup> Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge Q in Zulässige Minusabweichung n Gramm oder Milliliter in % von Q in g oder ml n 5–50 9 – – 4,5 50–100 100–200 4,5 – 200–300 – 9 300–500 3 – 500–1000 – 15
<sup>1</sup> 000–10 000 1,5 – Nennfüllmenge Q in Zulässige Minusabweichung n Gramm oder Milliliter in % von Q in g oder ml n
<sup>10</sup> 000–15 000 – 150
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- a. bei ihrem ersten Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie mit dem Zeichen nach Artikel 3 der Richtlinie
<sup>11</sup> 76/211/EWG versehen worden sind;
<sup>13</sup> 76/211/EWG versehen worden sind;
- b. in den übrigen Fällen bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz.
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<sup>2</sup> Verwenden Hersteller in der Schweiz für die Prüfung Messmittel, so müssen diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den Anforderungen der
<sup>12</sup> Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>14</sup> Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>3</sup> Die Prüfung kann stichprobenweise erfolgen.
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- b. bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Fertigpackungen oder die Massbehältnis-Flaschen in die Schweiz einführt; oder
- c. auf einer anderen Stufe des Handels, wenn Kontrollen nach Buchstabe a oder b nicht durchführbar sind.
- c. auf einer anderen Stufe des Handels, wenn Kontrollen nach Buchstabe a o- der b nicht durchführbar sind.
<sup>2</sup> Die Kontrolle der Fertigpackungen richtet sich nach Anhang 3, diejenige der Massbehältnis-Flaschen nach Anhang 4.
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- b. Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.
<sup>13</sup> Art. 37 Gebühren Die Erhebung der Gebühren für Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 richtet sich
<sup>14</sup> nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 und nach der Verord-
<sup>15</sup> über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metronung vom 5. Juli 2006 logie.
<sup>15</sup> Art. 37 Gebühren Die Erhebung der Gebühren für Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 richtet sich
<sup>16</sup> nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 und nach der Verord-
<sup>17</sup> über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metronung vom 5. Juli 2006 logie.
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 38** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>16</sup> Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 wird aufgehoben.
<sup>18</sup> Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 wird aufgehoben.
##### **Art. 39** Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
<sup>17</sup> …
<sup>19</sup> …
##### **Art. 40** Übergangsbestimmungen
@@ -502,32 +504,36 @@
[^2]: SR 946.51
[^3]: SR 812.212.21
[^4]: SR 941.202
[^5]: SR 941.210
[^6]: SR 941.210
[^3]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5029).
[^4]: SR 812.212.21
[^5]: AS 2001 3420
[^6]: SR 941.202
[^7]: SR 941.210
[^8]: SR 941.210
[^9]: Richtlinie des Rates vom 20. Jan. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.
[^10]: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17
[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 12.
[^12]: SR 941.210
[^13]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).
[^14]: SR 941.298.1
[^15]: SR 941.298.2
[^16]: [AS 1998 1614, 2010 2631 Anhang Ziff. 5]
[^17]: Die Änderungen können unter AS 2012 5275 konsultiert werden.
[^9]: SR 941.210
[^10]: SR 941.210
[^11]: Richtlinie des Rates vom 20. Jan. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.
[^12]: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17
[^13]: Siehe Fussnote zu Art. 12.
[^14]: SR 941.210
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).
[^16]: SR 941.298.1
[^17]: SR 941.298.2
[^18]: [AS 1998 1614, 2010 2631 Anhang Ziff. 5]
[^19]: Die Änderungen können unter AS 2012 5275 konsultiert werden.
2012-09-05
MeAV
Originalfassung Text zu diesem Datum