Änderungshistorie

Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)

3 Versionen · 2012-09-05

Änderungen vom 2013-01-01

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# Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 14 Absätze 2–4, 18 Absatz 2 und 19
des Messgesetzes vom 17. Juni 2011[^1]
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^2]
über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
<sup>1</sup> des Messgesetzes vom 17. Juni 2011
<sup>2</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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- b. die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen;
- c.[^3] die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen;
- d.[^4] die behördlichen Kontrollen.
- c. die behördlichen Kontrollen.
<sup>2</sup> Nicht dieser Verordnung unterstehen:
- a.[^5] Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt;
- b.[^6] Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018[^7] sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001[^8];
- a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml;
- b. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C nach
<sup>3</sup> ; den Artikeln 23–25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001
- c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden;
- d. Tinten- und Tonerpatronen für Drucker.
- d. Tintenund Tonerpatronen für Drucker.
##### **Art. 2** Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *messbare Ware:* Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird;
- b. *Fertigpackung:* Ware in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt, abgemessen und verschlossen wird, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann;
- c. *Offenverkauf:* Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird;
- d. *Mehrfachpackung:* mehrere gleiche oder verschiedenartige verpackte Waren, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind;
- e. *Nennfüllmenge:* auf der Fertigpackung angegebene Menge der darin enthaltenen Ware;
- f. *Füllmenge:* tatsächliche Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware;
- g. *Nettomenge:* Menge einer Ware ohne Umhüllung und weiteres Packmaterial;
- h. *Abtropfgewicht:* Gewicht einer festen Ware nach Abgiessen der Aufgussflüssigkeit.
- a. messbare Ware: Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird;
- b. Fertigpackung: Ware in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt, abgemessen und verschlossen wird, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann;
- c. Offenverkauf: Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird;
- d. Mehrfachpackung: mehrere gleiche oder verschiedenartige verpackte Waren, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind;
- e. Nennfüllmenge: auf der Fertigpackung angegebene Menge der darin enthaltenen Ware;
- f. Füllmenge: tatsächliche Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware;
- g. Nettomenge: Menge einer Ware ohne Umhüllung und weiteres Packmaterial;
- h. Abtropfgewicht: Gewicht einer festen Ware nach Abgiessen der Aufgussflüssigkeit.
##### **Art. 3** Mengenbestimmung
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- a. Temperatur allgemein 20 °C;
- b. Temperatur für Brenn- und Treibstoffe 15 °C.
- b. Temperatur für Brennund Treibstoffe 15 °C.
<sup>3</sup> Als Gewicht gilt die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann vorsehen:
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann vorsehen:
- a. dass eine andere als die Nettomenge massgebend ist, namentlich wenn die herkömmliche Art der Verpackung einer Ware dies erfordert;
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##### **Art. 4** Mengenangabe
<sup>1</sup> Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung vom 23. November 1994[^9] oder durch Angabe der Stückzahl erfolgen.
<sup>1</sup> Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung
<sup>4</sup> vom 23. November 1994 oder durch Angabe der Stückzahl erfolgen.
<sup>2</sup> Die Mengenangabe muss genau sein. Sie darf keine Mengenbereiche und Ausdrücke wie «ca.» enthalten.
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##### **Art. 5** Abmessen der Menge
<sup>1</sup> Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen mit Messmitteln abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^10] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ist die Konsumentin oder der Konsument anwesend, so muss sie oder er den Messvorgang beobachten können oder selbst vornehmen.[^11]
<sup>1</sup> Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen in Anwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten oder von dieser oder diesem selbst mit Messmitteln abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung
<sup>5</sup> vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>2</sup> Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für Waren, die üblicherweise nach Stückzahl verkauft werden.
##### **Art. 6** Prüfung der Mengenangabe von teilweise verpackten Waren
Wer teilweise verpackte Waren anbietet, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt werden, muss der Konsumentin oder dem Konsumenten am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messmittel, das den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^12] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Wer teilweise verpackte Waren anbietet, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt werden, muss der Konsumentin oder dem Konsumenten am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messmittel, das den Anforde-
<sup>6</sup> rungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.
##### **Art. 7** Ort der Mengenangabe
Die Mengenangabe kann an einem anderen Ort als auf der Ware erfolgen, sofern sie der entsprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden kann.
##### **Art. 7***a*[^13] Blütengemüse in durchsichtiger Schutzfolie
Blütengemüse wie Artischocken, Blumenkohl und Broccoli in durchsichtiger Schutzfolie dürfen auch dann nach den Bestimmungen über den Offenverkauf angeboten werden, wenn eine Fertigpackung nach Artikel 2 Buchstabe b vorliegt. In diesem Fall gelten für sie die Bestimmungen des 3. Kapitels nicht.
##### **Art. 8** Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen Veranstaltungen
<sup>1</sup> In Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen dürfen offen ausgeschenkte Getränke nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^14] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ausgenommen sind Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
##### **Art. 8** Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen
Veranstaltungen
<sup>1</sup> In Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen dürfen offen ausgeschenkte Getränke nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom
<sup>7</sup> 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ausgenommen sind Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
<sup>2</sup> Keine Mengenangabe ist erforderlich für Speisen, die in Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen serviert oder zur Selbstbedienung angeboten, zum Mitnehmen verkauft oder ausgeliefert werden.
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<sup>1</sup> Warenautomaten müssen die abgegebene Menge anzeigen.
<sup>2</sup> Bei Ausschankautomaten müssen die Schankgefässe oder die Automaten den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^15] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>2</sup> Bei Ausschankautomaten müssen die Schankgefässe oder die Automaten den
<sup>8</sup> Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Getränke, die im Automaten mit Wasser angesetzt werden, wie Kaffee.
### 3. Kapitel: Fertigpackungen
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften
##### **Art. 10** Mengenangabe nach Art der Ware
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<sup>2</sup> Bei Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Gewicht oder Volumen muss die Nennfüllmenge ausgedrückt werden in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der Einheit. Die Aufschrift muss folgende Mindesthöhe haben:
- a. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 1000 g oder 100 cl: mindestens 6 mm;
- a. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 1000 g oder 100 cl: mindestens
<sup>6</sup> mm;
- b. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 200 g oder 20 cl bis 1000 g oder 100 cl: mindestens 4 mm;
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##### **Art. 12** Konformitätskennzeichen
Werden die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG[^16] erfüllt, so darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das europäische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 angebracht werden.
#### 2. Abschnitt: Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften
in besonderen Fällen
<sup>9</sup> Werden die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG erfüllt, so darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das europäische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 angebracht werden. 2. Abschnitt: Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften in besonderen Fällen
##### **Art. 13** Mehrfachpackungen
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- a. die einzelnen Packungen sichtbar und leicht zählbar sind; und
die Angaben der Nennfüllmenge erkennbar sind:
- 1. bei Packungen gleicher Nennfüllmenge auf mindestens einer Packung,
- 2. bei Packungen ungleicher Nennfüllmenge auf allen Packungen.
- b.
- b. die Angaben der Nennfüllmenge erkennbar sind: 1. bei Packungen gleicher Nennfüllmenge auf mindestens einer Packung, 2. bei Packungen ungleicher Nennfüllmenge auf allen Packungen.
##### **Art. 14** Fertigpackungen von Mahlzeiten
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##### **Art. 15** Fertigpackungen von Wein und Spirituosen
Die Nennfüllmenge von Fertigpackungen von Wein und Spirituosen richtet sich nach der Richtlinie 2007/45/EG[^17], wenn:
Die Nennfüllmenge von Fertigpackungen von Wein und Spirituosen richtet sich
<sup>10</sup> nach der Richtlinie 2007/45/EG , wenn:
- a. sie in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden;
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<sup>1</sup> Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben.
<sup>2</sup> Als Aufgussflüssigkeiten gelten namentlich Wasser, wässrige Lösungen von Zucker oder Salz, Essig sowie bei Obst und Gemüse Frucht- und Gemüsesäfte.
<sup>2</sup> Als Aufgussflüssigkeiten gelten namentlich Wasser, wässrige Lösungen von Zucker oder Salz, Essig sowie bei Obst und Gemüse Fruchtund Gemüsesäfte.
<sup>3</sup> Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Nennfüllmenge und in mindestens gleicher Schriftgrösse anzugeben. Wird zusätzlich das Behältnisvolumen angegeben, so muss dieses in der Einheit Milliliter wie folgt angegeben werden:
@@ -218,9 +218,7 @@
##### **Art. 18** Fertigpackungen von Aerosolen
Neben der Nennfüllmenge ist auf Fertigpackungen von Aerosolen das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Aufschrift ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe der Nennfüllmenge des Inhalts verwechselt werden kann.
#### 3. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
Neben der Nennfüllmenge ist auf Fertigpackungen von Aerosolen das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Aufschrift ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe der Nennfüllmenge des Inhalts verwechselt werden kann. 3. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
##### **Art. 19** Füllmengen nach Gewicht oder Volumen
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- a. Die Füllmenge der Fertigpackungen darf im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
- b.[^18] Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach den Absätzen 3 und 3<sup>bis</sup>, darf 2,5 Prozent nicht übersteigen.
- c.[^19] Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach den Absätzen 3 und 3<sup>bis</sup> um mehr als das Zweifache übersteigen.
- b. Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach Absatz 3, muss so klein sein, dass bei einer behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten sind.
- c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Absatz 3 um mehr als das Zweifache übersteigen.
<sup>2</sup> Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.
<sup>3</sup> Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
| Nennfüllmenge Q<sub>n</sub> in
Gramm oder Milliliter | Zulässige Minusabweichung | |
| --- | --- | --- |
| | in % von Q<sub>n</sub> | in g oder ml |
| | | |
| 5–50 | 9 | – |
| 50–100 | – | 4,5 |
| 100–200 | 4,5 | – |
| 200–300 | – | 9 |
| 300–500 | 3 | – |
| 500–1000 | – | 15 |
| 1 000–10 000 | 1,5 | – |
| 10 000–15 000 | – | 150 |
| 15 000–50 000 | 1 | – |
<sup>3bis</sup> Bei Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml beträgt die zulässige Minusabweichung 9 Prozent der Nennfüllmenge.[^20]
<sup>3</sup> Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge Q in Zulässige Minusabweichung n Gramm oder Milliliter in % von Q in g oder ml n 5–50 9 – 50–100 – 4,5 100–200 4,5 – – 9 200–300 300–500 3 – 500–1000 – 15
<sup>1</sup> 000–10 000 1,5 –
<sup>10</sup> 000–15 000 – 150
<sup>15</sup> 000–50 000 1 –
<sup>4</sup> Die zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, sind auf Zehntelgramm beziehungsweise Zehntelmilliliter aufzurunden.
@@ -263,7 +250,9 @@
- a. Bei einer Länge von höchstens 5 m ist keine Minusabweichung zulässig.
- b. Bei einer Länge von mehr als 5 m ist eine Minusabweichung von höchstens 2 Prozent zulässig.
- b. Bei einer Länge von mehr als 5 m ist eine Minusabweichung von höchstens
<sup>2</sup> Prozent zulässig.
<sup>3</sup> Bei nach Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent zulässig.
@@ -273,13 +262,7 @@
- a. Bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von höchstens 50 darf die Füllmenge nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
Bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von mehr als 50 darf:
- 1. die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge, und
- 2. die Minusabweichung nicht mehr als ein Stück für jedes angefangene Hundert betragen.
- b.
- b. Bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von mehr als 50 darf: 1. die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge, und 2. die Minusabweichung nicht mehr als ein Stück für jedes angefangene Hundert betragen.
##### **Art. 22** Füllmengen von Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht
@@ -287,11 +270,11 @@
- a. Das tatsächliche Abtropfgewicht darf im Mittel nicht kleiner sein als das angegebene Abtropfgewicht.
- b.[^21] Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3<sup>bis</sup>, darf 2,5 Prozent nicht übersteigen.
- c.[^22] Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3<sup>bis</sup> um mehr als das Zweifache übersteigen.
<sup>2</sup> Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, welche die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3<sup>bis</sup> um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.[^23]
- b. Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung muss so klein sein, dass bei einer behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 höchstens eine Fertigpackung die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 um mehr als das Zweifache überschreitet.
- c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 um mehr als den Faktor 2,5 überschreiten.
<sup>2</sup> Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als den Faktor 2,5 überschreitet, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.
<sup>3</sup> Das EJPD regelt:
@@ -307,7 +290,9 @@
<sup>1</sup> Fertigpackungen von Waren, deren Menge mit der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, müssen die Anforderungen an die Füllmenge zum folgenden Zeitpunkt erfüllen:
- a. bei ihrem ersten Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie mit dem Zeichen nach Artikel 3 der Richtlinie 76/211/EWG[^24] versehen worden sind;
- a. bei ihrem ersten Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie mit dem Zeichen nach Artikel 3 der Richtlinie
<sup>11</sup> 76/211/EWG versehen worden sind;
- b. in den übrigen Fällen bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz.
@@ -317,25 +302,25 @@
Die Füllmenge von Fertigpackungen von Aerosolen bestimmt sich aus dem Wirkstoff und dem Treibgas.
##### **Art. 26**[^25] Füllmengen von Gasflaschen mit Flüssiggas
Für Gasflaschen wie Stahl-, Aluminium- oder Composite-Flaschen mit Flüssiggas wie Propan oder Butan gelten abweichend von Artikel 19 die folgenden Anforderungen:
- a. Für Gasflaschen mit einer Nennfüllmenge von 5 kg oder weniger ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent der Nennfüllmenge zulässig.
- b. Für Gasflaschen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 5 kg ist eine Minusabweichung von höchstens 200 g zulässig.
#### 4. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
##### **Art. 26** Füllmengen von Druckgasbehältern mit Flüssiggas
<sup>1</sup> Für Druckgasbehälter wie Stahloder Aluminiumflaschen mit Flüssiggas wie Propan oder Butan gilt abweichend von Artikel 19 die folgende Anforderung:
- a. Für Behälter mit einer Nennfüllmenge bis 5 kg ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent der Nennfüllmenge zulässig.
- b. Für Behälter mit einer Nennfüllmenge von mehr als 5 kg ist eine Minusabweichung von höchstens 200 g zulässig.
<sup>2</sup> Bei der Füllmengenkontrolle gilt das auf dem Behälter eingeschlagene Behältergewicht als Taragewicht. 4. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
##### **Art. 27**
<sup>1</sup> Bei nach Gewicht gekennzeichneten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Minusabweichungen nicht überschritten werden:
- a. 2,0 g bei einem Gewicht von weniger als 500 g;
- b. 5,0 g bei einem Gewicht zwischen 500 g und weniger als 2 kg;
- c. 10,0 g bei einem Gewicht zwischen 2 kg und 10 kg.
- a.[^2] ,0 g bei einem Gewicht von weniger als 500 g;
- b.[^5] ,0 g bei einem Gewicht zwischen 500 g und weniger als 2 kg;
- c.[^10] ,0 g bei einem Gewicht zwischen 2 kg und 10 kg.
<sup>2</sup> Die Minusabweichungen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden. Das EJPD kann das Nähere regeln.
@@ -349,7 +334,9 @@
- b. Sie sind verschlossen oder verschliessbar zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt.
- c. Sie weisen ein Nennvolumen von nicht weniger als 5 cl und nicht mehr als 5 l auf.
- c. Sie weisen ein Nennvolumen von nicht weniger als 5 cl und nicht mehr als
<sup>5</sup> l auf.
- d. Sie gestatten bei Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit.
@@ -369,18 +356,7 @@
<sup>1</sup> Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum müssen für alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen annähernd konstant sein.
<sup>2</sup> Massbehältnis-Flaschen dürfen höchstens folgende Plus- oder Minusabweichungen zwischen dem Füllvolumen und dem Nennvolumen aufweisen:
| Nennvolumen in ml | Fehlergrenzen | |
| --- | --- | --- |
| | in % des Nennvolumens | in ml |
| | | |
| 50–100 | – | 3 |
| 100–200 | 3 | – |
| 200–300 | – | 6 |
| 300–500 | 2 | – |
| 500–1000 | – | 10 |
| 1000–5000 | 1 | – |
<sup>2</sup> Massbehältnis-Flaschen dürfen höchstens folgende Plusoder Minusabweichungen zwischen dem Füllvolumen und dem Nennvolumen aufweisen: Nennvolumen in ml Fehlergrenzen in % des Nennvolumens in ml 50–100 – 3 100–200 3 – 200–300 – 6 300–500 2 – 500–1000 – 10 1000–5000 1 –
<sup>3</sup> Für das Randvollvolumen gelten die gleichen Fehlergrenzen wie für das Nennvolumen.
@@ -390,23 +366,9 @@
<sup>1</sup> Massbehältnis-Flaschen müssen unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Aufschriften tragen:
auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden:
- 1. das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der verwendeten Einheit,
- 2. ein unverwechselbares Herstellerzeichen,
- 3. das Sonderzeichen nach Anhang 2;
- a.
am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Angaben nach Buchstabe a möglich ist, mindestens eine der folgenden Angaben:
- 1. das Randvollvolumen in Zentilitern, jedoch ohne den Namen der Einheit oder deren Abkürzung,
- 2. den Abstand in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit der Abkürzung mm.
- b.
- a. auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden: 1. das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der verwendeten Einheit, 2. ein unverwechselbares Herstellerzeichen, 3. das Sonderzeichen nach Anhang 2;
- b. am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Angaben nach Buchstabe a möglich ist, mindestens eine der folgenden Angaben: 1. das Randvollvolumen in Zentilitern, jedoch ohne den Namen der Einheit oder deren Abkürzung, 2. den Abstand in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit der Abkürzung mm.
<sup>2</sup> Für die Aufschriften nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b gelten folgende Mindesthöhen:
@@ -416,9 +378,7 @@
- c. bei einem Nennvolumen von 20 cl und darunter mindestens 3 mm.
<sup>3</sup> Andere Angaben dürfen auf der Flasche angebracht werden, wenn eine Verwechslung mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist.
### 5. Kapitel: Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen
<sup>3</sup> Andere Angaben dürfen auf der Flasche angebracht werden, wenn eine Verwechslung mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist. 5. Kapitel: Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen
##### **Art. 32** Verantwortliche Personen
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- a. im Offenverkauf: die natürliche oder juristische Person, die messbare Waren, die für den Offenverkauf bestimmt sind, in der Schweiz verkauft;
bei Fertigpackungen, auf denen das europäische Konformitätskennzeichen (Art. 12) angebracht ist, und bei Massbehältnis-Flaschen:
- 1. der Hersteller, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in der Schweiz hergestellt wird oder wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird;
- 2. der Importeur, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Drittstaat hergestellt wird.
- b.[^26]
- c.[^27] bei Fertigpackungen, auf denen das europäische Konformitätskennzeichen (Art. 12) nicht angebracht ist, die natürliche oder juristische Person, welche die Fertigpackungen in die Schweiz einführt.
- b. bei Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen: 1. der Hersteller, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in der Schweiz hergestellt wird oder wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, 2. der Importeur, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Drittstaat hergestellt wird.
##### **Art. 33** Prüfung der Füllmenge von Fertigpackungen
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Personen müssen prüfen, ob die Füllmenge einer Fertigpackung stimmt.
<sup>2</sup> Verwenden Hersteller in der Schweiz für die Prüfung Messmittel, so müssen diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^28] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>2</sup> Verwenden Hersteller in der Schweiz für die Prüfung Messmittel, so müssen diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den Anforderungen der
<sup>12</sup> Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
<sup>3</sup> Die Prüfung kann stichprobenweise erfolgen.
@@ -486,21 +440,11 @@
- c. auf einer anderen Stufe des Handels, wenn Kontrollen nach Buchstabe a oder b nicht durchführbar sind.
<sup>1bis</sup> Die für die Kontrolle erforderlichen Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen müssen der zuständigen Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden.[^29]
<sup>2</sup> Die Kontrolle der Fertigpackungen richtet sich nach Anhang 3, diejenige der Massbehältnis-Flaschen nach Anhang 4.
<sup>3</sup> Die Kontrollen erfolgen:
mindestens einmal jährlich:
- 1. bei Herstellern, die Fertigpackungen überwiegend für den Handel herstellen,
- 2. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b,
- 3. bei Herstellern von Massbehältnis-Flaschen;
- a.
- a. mindestens einmal jährlich: 1. bei Herstellern, die Fertigpackungen überwiegend für den Handel herstellen, 2. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b, 3. bei Herstellern von Massbehältnis-Flaschen;
- b. mindestens einmal alle zwei Jahre bei Herstellern, die ihre Fertigpackungen überwiegend selbst an die Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen.
@@ -508,7 +452,7 @@
- a. Herstellen des rechtmässigen Zustandes und Inverkehrbringen;
- b. Inverkehrbringen der kontrollierten Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen unter Auflagen;
- b. Inverkehrbringen der kontrollierten Fertigpackungen oder Massbehältnis- Flaschen unter Auflagen;
- c. Verzicht auf das Inverkehrbringen.
@@ -524,21 +468,23 @@
- b. Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.
##### **Art. 37**[^30] Gebühren
Die Erhebung der Gebühren für Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 richtet sich nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005[^31] und nach der Verordnung vom 5. Juli 2006[^32] über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
<sup>13</sup> Art. 37 Gebühren Die Erhebung der Gebühren für Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 richtet sich
<sup>14</sup> nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 und nach der Verord-
<sup>15</sup> über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metronung vom 5. Juli 2006 logie.
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 38** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998[^33] wird aufgehoben.
<sup>16</sup> Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 wird aufgehoben.
##### **Art. 39** Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…[^34]
<sup>17</sup> …
##### **Art. 40** Übergangsbestimmungen
@@ -552,70 +498,36 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **941.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/734)
[^2]: [SR **946.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^6]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5029](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/786)).
[^7]: [SR **812.212.21**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/588)
[^8]: [AS **2001** 3420](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/516)
[^9]: [SR **941.202**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/3109_3109_3109)
[^10]: [SR **941.210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/245)
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^12]: [SR **941.210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/245)
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^14]: [SR **941.210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/245)
[^15]: [SR **941.210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/245)
[^16]: Richtlinie des Rates vom 20. Jan. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.
[^17]: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^24]: Siehe Fussnote zu Art. 12.
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^28]: [SR **941.210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/245)
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3493](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/638)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7245](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/880)).
[^31]: [SR **941.298.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/776)
[^32]: [SR **941.298.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/543)
[^33]: [[AS **1998** 1614](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/1614_1614_1614), [**2010** 2631 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/350)Anhang Ziff. 5]
[^34]: Die Änderungen können unter [AS **2012** 5275 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/607)konsultiert werden.
[^1]: SR 941.20
[^2]: SR 946.51
[^3]: SR 812.212.21
[^4]: SR 941.202
[^5]: SR 941.210
[^6]: SR 941.210
[^7]: SR 941.210
[^8]: SR 941.210
[^9]: Richtlinie des Rates vom 20. Jan. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.
[^10]: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17
[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 12.
[^12]: SR 941.210
[^13]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).
[^14]: SR 941.298.1
[^15]: SR 941.298.2
[^16]: [AS 1998 1614, 2010 2631 Anhang Ziff. 5]
[^17]: Die Änderungen können unter AS 2012 5275 konsultiert werden.
2012-09-05
MeAV
Originalfassung Text zu diesem Datum