Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
8 Versionen
· 2012-12-14
2018-01-01
2017-03-01
Änderungen vom 2017-03-01
@@ -482,9 +482,9 @@
<sup>13</sup> e. Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
<sup>14</sup> f. Förderung der Information über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bei den interessierten Stellen in der Schweiz;
<sup>15</sup> g. Beratung und Unterstützung interessierter Stellen in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
<sup>14</sup> f. Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: 1. Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, 2. Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
<sup>15</sup> g. …
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
@@ -544,338 +544,6 @@
<sup>1</sup> Die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark kann erfolgen durch:
- a. den Verkauf geeigneter Grundstücke im Bundesbesitz;
- b. die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht ohne Verzicht auf Baurechtszinsen;
- c. die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht unter zeitlich befristetem Verzicht auf Baurechtszinsen;
- d. den Erwerb von Grundstücken im Besitz von Dritten;
- e. eine Kombination der unter den Buchstaben a–d genannten Massnahmen;
- f. weitere für den Erfolg der Innovationspärke notwendige Massnahmen, die nicht über die ordentliche Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden können, insbesondere durch zeitlich befristete zinslose Darlehen o- der andere geeignete Finanzierungsinstrumente.
<sup>2</sup> Für die Unterstützung gelten die folgenden Voraussetzungen:
- a. Die raumund zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung der betroffenen Grundstücke sind zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses nach Artikel 32 Absatz 2 vollumfänglich erfüllt.
- b. Für die Errichtung des Innovationsparks ist eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breit abgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft verantwortlich; deren Gründung erfolgt spätestens zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Bundesbeschlusses.
- c. Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution bietet namentlich Gewähr für: 1. einen langfristig orientierten Aufbau und gesicherten Betrieb des Innovationsparks, 2. die Einhaltung der massgeblichen bauund submissionsrechtlichen Vorgaben für öffentliche und private Investoren, 3. eine der Rechtsform angepasste und klar geregelte Aufbauund Leitungsorganisation, welche die Grundsätze öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Berichterstattung zuhanden der Träger beachtet, 4. geregelte Mitwirkungsrechte des ETH-Rates, von Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer interessierter Hochschulen in Entscheidverfahren über Sachverhalte, welche die Aufgaben und Interessen dieser Organe und Institutionen betreffen.
<sup>3</sup> Die Errichtung des Innovationsparks erfolgt verteilt auf mehrere Standorte. Für die Institutionen, die für die Standorte verantwortlich sind, können unterschiedliche Trägerschaften nach Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe c gelten für jede dieser Institutionen. Im Weiteren müssen die für die jeweiligen Standorte verantwortlichen Institutionen ausreichend Gewähr für eine sachgerechte Vernetzung der Standorte bieten.
##### **Art. 34** Öffentlich-rechtlicher Vertrag
<sup>1</sup> Gestützt auf den Bundesbeschluss nach Artikel 32 Absatz 2 schliesst der Bundesrat mit der verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
<sup>2</sup> Darin werden namentlich die folgenden Sachverhalte geregelt:
- a. die Zweckbindung der einzelnen Unterstützungsmassnahmen des Bundes;
- b. die Höhe und die Fälligkeit der Rückzahlung der Erträge, welche durch die Institution erwirtschaftet werden, an den Bund;
- c. die Modalitäten der Rückerstattung der Unterstützung an den Bund, falls der Zweck nicht erfüllt wird.
#### 8. Abschnitt: Finanzierung
##### **Art. 35** Antrag des Bundesrates
<sup>1</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:
- a. periodisch eine Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft);
- b. nach Bedarf weitere spezifische Botschaften zur Förderung der Forschung und der Innovation.
<sup>2</sup> Mit den Botschaften beantragt er der Bundesversammlung die notwendigen Finanzbeschlüsse.
##### **Art. 36** Bewilligung der Mittel
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode:
- a. den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen;
- b. den Zahlungsrahmen für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
- c. den Verpflichtungskredit für die Innovationsförderung der KTI;
- d. die Verpflichtungskredite für die Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
##### **Art. 37** Freigabe und Auszahlung der Mittel
<sup>1</sup> Die Bundesbeiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen werden freigegeben gestützt auf die von den Institutionen jährlich vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen genehmigten Förderpläne (Art. 48).
<sup>2</sup> Die Bundesbeiträge an die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15) werden gemäss den Bestimmungen der Beitragsverfügungen und den Leistungsvereinbarungen freigegeben.
<sup>3</sup> Die Auszahlung der freigegebenen Bundesbeiträge erfolgt nach Artikel 23 des
<sup>16</sup> Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .
<sup>4</sup> Die Freigabe und die Auszahlung der Bundesbeiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit richten sich nach:
- a. den Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge; oder
- b. den Bestimmungen der Beitragsverfügungen und Vereinbarungen.
#### 9. Abschnitt: Rückforderung und Rückzahlung
##### **Art. 38** Rückforderung bei Pflichtverletzung
<sup>1</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.
<sup>2</sup> Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
<sup>3</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die rückerstatteten Mittel für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
##### **Art. 39** Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung
<sup>1</sup> Werden die Resultate der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, so können die Forschungsförderungsinstitutionen verlangen:
- a. die Rückzahlung der von ihnen gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge; und
- b. eine angemessene Gewinnbeteiligung.
<sup>2</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die Rückzahlungen und die Gewinnbeteiligungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
### 3. Kapitel: Koordination und Planung
#### 1. Abschnitt: Selbstkoordination
##### **Art. 40**
<sup>1</sup> Jedes Forschungsorgan koordiniert die Tätigkeiten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.
<sup>2</sup> Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige gegenseitige Information.
<sup>3</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Aufgaben der Forschungsoder Innovationsförderung wahrnimmt, koordinieren ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten. Sie berücksichtigen bei ihren Koordinationsanstrengungen die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland und die Koordination nach dem
<sup>17</sup> HFKG .
#### 2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat
##### **Art. 41** Grundsätze
<sup>1</sup> Der Bundesrat achtet darauf, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.
<sup>2</sup> Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, so trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.
<sup>3</sup> Er überprüft periodisch oder nach Bedarf:
- a. die Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderung im Bereich von Forschung und Innovation;
- b. die Kohärenz zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation und der Wirtschaftsaussenund Entwicklungspolitik sowie der allgemeinen Aussenpolitik der Schweiz.
<sup>4</sup> Er trifft im Weiteren, insbesondere hinsichtlich kostenintensiver Forschungsinfrastrukturen, die erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungsund Innovationsförderung des Bundes mit:
- a. der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich; und
- b. der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
<sup>5</sup> Er koordiniert die Planung und die Durchführung nationaler Förderinitiativen im Bereich von Forschung und Innovation, die aufgrund ihrer organisatorischen und finanziellen Tragweite nicht im Rahmen der ordentlichen Förderaufgaben der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI verwirklicht werden können.
<sup>6</sup> Er stellt dabei sicher, dass die Forschungsorgane, die Schweizerische Hochschulkonferenz und der ETH-Rat in die Planung einbezogen werden. Anträge an die Bundesversammlung betreffend Fördermassnahmen nach Absatz 5, einschliesslich der Festlegung von Finanzierung und Durchführung, erstellt er im Einvernehmen mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
##### **Art. 42** Interdepartementaler Koordinationsausschuss
für die Ressortforschung des Bundes
<sup>1</sup> Der Bundesrat setzt für die Koordination der Ressortforschung des Bundes einen interdepartementalen Koordinationsausschuss ein.
<sup>2</sup> Er legt das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses fest.
<sup>3</sup> Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:
- a. Er koordiniert das Vorgehen beim Erarbeiten der Mehrjahresprogramme (Art. 45 Abs. 3).
- b. Er erlässt Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung.
<sup>4</sup> Der Bundesrat kann dem Koordinationsausschuss weitere Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen.
#### 3. Abschnitt: Forschungsund innovationspolitische Planung
##### **Art. 43** Mittel der Planung
Die Mittel der forschungsund innovationspolitischen Planung sind:
- a. die Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes;
- b. die Mehrjahresprogramme;
- c. die Jahresplanung.
##### **Art. 44** Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik
des Bundes
<sup>1</sup> Das WBF beauftragt national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungsund Innovationsförderpolitik oder von Teilen davon.
<sup>2</sup> Es holt beim Schweizerischen Wissenschaftsund Innovationsrat eine übergeordnete Stellungnahme zu den Ergebnissen ein.
<sup>3</sup> Es kann fallweise den Schweizerischen Wissenschaftsrat mit Überprüfungen nach Absatz 1 oder mit deren Koordination beauftragen.
<sup>4</sup> Der Bundesrat legt, gestützt auf die Überprüfungen nach Absatz 1, die strategische Ausrichtung der Forschungsund Innovationsförderpolitik des Bundes fest. Er hört dazu vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz, den ETH-Rat, den SNF, die KTI und nach Bedarf andere betroffene Forschungsorgane an.
<sup>5</sup> Er passt die Ausrichtung der Förderpolitik veränderten Verhältnissen an.
<sup>6</sup> Er unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit den BFI-Botschaften periodisch einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 und über seine Strategie der Forschungsund Innovationsförderpolitik.
##### **Art. 45** Mehrjahresprogramme
<sup>1</sup> Mit den Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Aufschluss über ihre forschungsund innovationspolitischen Absichten und über ihre mittelfristigen Prioritäten.
<sup>2</sup> Die Mehrjahresprogramme dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen und enthalten die für die BFI-Botschaften und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben. Sie dienen im Weiteren als Basis für die periodischen Leistungsvereinbarungen des Bundes mit den Forschungsförderungsinstitutionen.
<sup>3</sup> Die Mehrjahresprogramme der Ressortforschung werden in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten dargelegt. Die Bundesverwaltung gibt darin Auskunft über die geplanten Schwerpunkte in der Ressortforschung. Dabei berücksichtigt sie namentlich die bestehenden Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, die im Auftrag des Bundes durchgeführten Förderprogramme des SNF sowie die Tätigkeit der KTI.
##### **Art. 46** Pflicht zur Ausarbeitung
<sup>1</sup> Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:
- a. die Forschungsförderungsinstitutionen;
- b. die KTI;
- c. die nach diesem Gesetz unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
- d. die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.
<sup>2</sup> <sup>18</sup> Die Hochschulen, die Beiträge nach dem 8. Kapitel des HFKG erhalten, liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem HFKG.
<sup>3</sup> Die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem
<sup>19</sup> ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 .
##### **Art. 47** Verfahren
<sup>1</sup> Der Bundesrat bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.
<sup>2</sup> Die Mehrjahresprogramme sind zu unterbreiten:
- a. dem Bundesrat zur Kenntnisnahme;
- b. soweit sie die Hochschulforschung betreffen: der Schweizerischen Hochschulkonferenz zur Stellungnahme;
- c. soweit sie den ETH-Bereich betreffen: dem ETH-Rat zur Stellungnahme.
<sup>3</sup> Sind die Mehrjahresprogramme nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Programme verlangen.
<sup>4</sup> Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der BFI-Botschaft einen Bericht über die Mehrjahresprogramme.
##### **Art. 48** Jahresplanung
<sup>1</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen erstellen einen jährlichen Förderplan. Sie unterbreiten ihn dem WBF zur Genehmigung.
<sup>2</sup> Das WBF kann seine Genehmigungskompetenz der zuständigen Verwaltungseinheit übertragen.
<sup>3</sup> Die Bundesverwaltung führt in den Begründungen zum Voranschlag aus, wie die Mittel für die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung verwendet werden sollen. 4. Kapitel: Informationsund Berichterstattungspflichten, Qualitätssicherung
##### **Art. 49** Information über Förderaktivitäten
<sup>1</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI und die Bundesverwaltung informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Form über ihre Förderaktivitäten.
<sup>2</sup> Sie betreiben zu diesem Zweck öffentlich zugängliche Informationssysteme über die von ihnen geförderten Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
##### **Art. 50** Zugänglichkeit der Forschungsresultate
Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI und die Bundesverwaltung sorgen dafür, dass die Forschungsresultate im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Öffentlichkeit zugänglich sind.
##### **Art. 51** Qualitätssicherung
<sup>1</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI führen ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Entscheidverfahren und Programme.
<sup>2</sup> Sie überprüfen zudem periodisch, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten, die Eignung der Instrumente sowie die Form der Förderung.
<sup>3</sup> Die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung richtet sich nach den vom interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung erlassenen Richtlinien. Regelungen in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.
##### **Art. 52** Berichterstattung
<sup>1</sup> Die Forschungsförderungsinstitutionen sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, berichten dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement periodisch über ihre Tätigkeiten und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme.
<sup>2</sup> Das zuständige Departement regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung, gegebenenfalls im Rahmen der jeweils abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung mit den BFI-Botschaften periodisch Bericht.
### 5. Kapitel: Statistik
##### **Art. 53**
<sup>1</sup> Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.
<sup>2</sup> Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit die Erhebungen
<sup>20</sup> Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dem HFKG oder dem ETH-
<sup>21</sup> Gesetz vom 4. Oktober 1991 betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz beziehungsweise den ETH-Rat an.
<sup>3</sup> Er stellt die Information über die Forschungsund Innovationsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicher, soweit dies im Sinne von Artikel 50 möglich ist.
<sup>4</sup> Das SBFI führt für die Projekte der Ressortforschung eine Datenbank .
### 6. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsund Innovationsrat
##### **Art. 54** Aufgaben
<sup>1</sup> Der Schweizerische Wissenschaftsund Innovationsrat (SWIR) ist eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57 a Absatz 1 des Regierungsund
<sup>22</sup> Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 . Er berät aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates oder des WBF den Bundesrat in allen Fragen der Forschungsund Innovationspolitik.
<sup>2</sup> Er erfüllt im Auftrag des Bundesrates oder des WBF die folgenden Aufgaben:
- a. Er evaluiert namentlich: 1. die Fördermassnahmen des Bundes; 2. die Forschungsorgane hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung; 3. die Förderinstrumente der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI; 4. die Massnahmen der Ressortforschung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.
- b. Er nimmt zu einzelnen forschungsund innovationspolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.
- c. Er unterstützt das WBF bei seiner periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungsund Innovationspolitik.
- d. Er berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.
##### **Art. 55** Wahl und Organisation
<sup>1</sup> Der Bundesrat wählt die Mitglieder des SWIR und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
<sup>2</sup> Der SWIR setzt sich aus 10–15 Mitgliedern zusammen. Diese verfügen über ausgewiesene fachübergreifende Kompetenzen in Wissenschaft, Berufsbildung und Innovation.
<sup>3</sup> Der SWIR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 56** Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
##### **Art. 57** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>23</sup> Das Forschungsund Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983 wird, unter Vorbehalt von Absatz 2, aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>24</sup> Bis zum Inkrafttreten des HFKG bleiben die Artikel 5 Buchstabe b Ziffern <sup>2</sup> und 3, 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 24 Absatz 2 des Forschungsund Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 anwendbar.
<sup>3</sup> Das HFKG wird wie folgt geändert:
<sup>25</sup> …
##### **Art. 58** Referendum und Inkrafttreten
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
<sup>3</sup> <sup>26</sup> Er setzt die folgenden Bestimmungen gleichzeitig mit dem HFKG in Kraft:
- a. Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2;
- b. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b;
- c. Artikel 46 Absatz 2.
<sup>4</sup> Die Artikel 5 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie
<sup>24</sup> Absatz 2 des Forschungsund Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober
<sup>27</sup> 1983 werden gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des HFKG aufgehoben. Artikel 22 Absatz 5 in der Fassung des Innosuisse-Gesetzes <sup>30</sup>
<sup>5</sup> Die Höhe der Stipendien, die finanzielle Beteiligung der Unternehmen sowie die Rückzahlungsmodalitäten für die zinslosen Darlehen werden in der Beitragsverordnung der Innosuisse geregelt.
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
@@ -904,40 +572,6 @@
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).
[^14]: Ursprünglich: Bst. d.
[^15]: Ursprünglich: Bst. e.
[^16]: SR 616.1
[^17]: SR 414.20
[^18]: SR 414.20
[^19]: SR 414.110
[^20]: SR 414.20
[^21]: SR 414.110
[^22]: SR 172.010
[^23]: [AS 1984 28, 1992 1027 Art. 19, 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9, 1996 99, 2000 1858, 2003 4265, 2004 4261, 2006 2197 Anhang Ziff. 39, 2008 433, 2010 651, 2011 4497 Ziff. I 1, 2012 3655 Ziff. I 13, 2013 2639]
[^24]: SR 414.20
[^28]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 46 Absatz 2 werden gleichzeitig
[^29]: in Kraft gesetzt (Art. 58 Abs. 3). mit dem HFKG
[^25]: Die Änderung kann unter AS 2013 4425 konsultiert werden.
[^26]: SR 414.20
[^27]: [AS 1984 28, 2008 433, 2010 651 ]
[^28]: BRB vom 29. Nov. 2013
[^29]: SR 414.20 , in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103)
[^30]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).
[^14]: Ursprünglich: Bst. d. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).
[^15]: Ursprünglich: Bst. e. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).
2017-02-01
2017-01-01
2015-01-01
2014-03-01
2014-01-01
2012-12-14
FIFG
Originalfassung
Text zu diesem Datum