Änderungshistorie
Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
4 Versionen
· 2016-04-21
2020-06-15
2019-01-01
Änderungen vom 2019-01-01
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##### **Art. 46** Einzelexpertisen
<sup>1</sup> Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Postproduktion von Filmen und für die Entwicklung transmedialer Projekte werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.
<sup>1</sup> Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung transmedialer Projekte, für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliches Schweizer Produktionsunternehmen sowie für die Postproduktion von Filmen werden von Einzelexpertin-
<sup>7</sup> nen oder -experten begutachtet.
<sup>2</sup> Einzelexpertinnen und -experten müssen über Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Auswertung des jeweiligen Filmgenres und über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.
<sup>3</sup> Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein.
<sup>8</sup> Art. 46 a Umschreibung des Begutachtungsauftrags Das BAK kann für einzelne Förderungsbereiche oder Projektarten ein Vorgehensraster oder ein Punktesystem vorgeben, um die Bewertung der Projekte, die Gewichtung der massgeblichen Kriterien und die Vorgehensweise bei der Begutachtung zu standardisieren. Bestehen solche Vorgaben, so sind sie in der Ausschreibung zu nennen.
#### 4. Abschnitt: Entscheid
##### **Art. 47** Entscheid auf Grund der Begutachtung
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<sup>1</sup> Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Arti-
<sup>7</sup> kel 35 Absatz 3 VwVG auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
<sup>9</sup> kel 35 Absatz 3 VwVG auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
<sup>2</sup> Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung den Erlass einer Verfügung verlangen.
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##### **Art. 54** Information der Öffentlichkeit
Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oderausgezahlt wurden.
<sup>1</sup> Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oder ausgezahlt wurden.
<sup>2</sup> Ist die dem Entscheid des BAK zugrundeliegende Begutachtung anhand eines Punktesystems (Art. 46 a ) erfolgt, so sind die von den geförderten Projekten, Tätig-
<sup>10</sup> keiten und Aufgaben erzielten Punkte zu veröffentlichen.
#### 5. Abschnitt: Nachträgliche Änderungen
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<sup>3</sup> Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember
<sup>8</sup> 2005 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.
<sup>11</sup> 2005 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.
##### **Art. 69** Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung
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<sup>1</sup> Bei der Berechnung der Gutschriften für den Verleih entfällt die sprachregionale Gewichtung, sobald die Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht wird.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Filme, für die Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV angerechnet werden, sind bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> Filme, für die Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV angerechnet werden, sind bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.
##### **Art. 80** Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung
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<sup>3</sup> Die Richtigkeit der Abrechnung muss von einer unabhängigen und nach dem
<sup>10</sup> Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 als Revisorin zugelassenen Person oder Treuhandfirma bestätigt werden.
<sup>13</sup> Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 als Revisorin zugelassenen Person oder Treuhandfirma bestätigt werden.
##### **Art. 103** Korrektur und Widerruf aufgrund der Abrechnung
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##### **Art. 116** Aufhebung eines anderen Erlasses
<sup>11</sup> Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung wird aufgehoben.
<sup>14</sup> Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung wird aufgehoben.
##### **Art. 117** Übergangsbestimmung
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[^6]: SR 172.021
[^7]: SR 172.021
[^8]: SR 221.302
[^9]: SR 443.122
[^10]: SR 221.302
[^11]: [AS 2003 305, 2006 2643, 2008 5071, 2011 6431, 2013 3543 4357, 2015 2939]
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).
[^9]: SR 172.021
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).
[^11]: SR 221.302
[^12]: SR 443.122
[^13]: SR 221.302
[^14]: [AS 2003 305, 2006 2643, 2008 5071, 2011 6431, 2013 3543 4357, 2015 2939]
2016-07-01
2016-04-21
FiFV
Originalfassung
Text zu diesem Datum