Änderungshistorie

Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)

4 Versionen · 2016-04-21

Änderungen vom 2016-07-01

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# Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3 und 26 Absatz 2
des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001[^1] (FiG)
und auf Artikel 18*a* der Filmverordnung vom 3. Juli 2002[^2],
verordnet:
<sup>1</sup> (FiG) des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001
<sup>2</sup> und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002 , verordnet:
## 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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- a. Förderung des Schweizer Filmschaffens;
- b.[^3] Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots;
- c.[^4] Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
- b. Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots, der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
<sup>2</sup> Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
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<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz.
<sup>2</sup> Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 30. September 2004[^5] über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.
<sup>3</sup> Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 2016[^6] über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.
<sup>2</sup> Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des
<sup>3</sup> EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.
<sup>3</sup> Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt
<sup>4</sup> sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.
##### **Art. 3** Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet:
- a. *Kinofilm*: ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
*Schweizer Film*: ein Film:
- 1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
- 2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
- b.
*Koproduktion*: ein Film:
- 1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
- 2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
- c.
- d. *langer Film*: ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
- e. *Kurzfilm*: ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
- f.[^7] *Nachwuchs*: eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
- g. *Projektbeitrag*: eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
- h. *Strukturbeitrag*: eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens;
- i.[^8] *Vielfaltsprämie*: eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
- a. Kinofilm : ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
- b. Schweizer Film : ein Film: 1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und 2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
- c. Koproduktion : ein Film: 1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und 2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
- d. langer Film : ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
- e. Kurzfilm : ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
- f. Nachwuchs : eine Person, die bei höchstens zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
- g. Projektbeitrag : eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
- h. Strukturbeitrag : eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens.
## 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen
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##### **Art. 5** Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Wer einen Projektbeitrag nach dem 2. Titel 2. Kapitel beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.[^9]
<sup>1</sup> Wer einen Projektbeitrag beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.
<sup>2</sup> Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von:
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- b. Medienunternehmen, die in vergleichbarer Weise Medieninhalte produzieren und über Massenkommunikationsmittel verbreiten;
- c. Aus- und Weiterbildungsinstitutionen.
- c. Ausund Weiterbildungsinstitutionen.
<sup>3</sup> Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.
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<sup>2</sup> Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
- a. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens;
- a. Förderung des Treatmentund des Drehbuchschreibens;
- b. Förderung der Projektentwicklung und Drehvorbereitung;
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- d. Förderung der Postproduktion;
- e.[^10] Verleih- und Vertriebsförderung;
- f.[^11] ...
<sup>3</sup> Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 2 Ziffer 1 festgehalten.[^12]
- e. Verleihförderung;
- f. Vertriebsförderung.
<sup>3</sup> Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgehalten.
##### **Art. 8** Förderbare Filme: Ursprung
<sup>1</sup> Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
<sup>2</sup> Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
<sup>2</sup> Für das Treatmentund Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
##### **Art. 9** Förderbare Filme: Arten
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- b. andere Filme, wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Verantwortung produziert werden.
<sup>2</sup> Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten, namentlich Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen, oder Filme, die mit Aus- und Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass:[^13]
<sup>2</sup> Filme, die mit Fernsehanstalten, anderen Medienunternehmen oder Ausund Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn:
- a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; und
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##### **Art. 10** Förderbare Personen und Unternehmen
<sup>1</sup> Finanzhilfen für das Treatment- und Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und ‑autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.
<sup>1</sup> Finanzhilfen für das Treatmentund Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und -autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.
<sup>2</sup> Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.
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<sup>4</sup> Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
##### **Art. 12**[^14] Selektive Filmförderung
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
##### **Art. 12** Selektive Filmförderung
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
##### **Art. 13** Erfolgsabhängige Filmförderung
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<sup>2</sup> Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.
<sup>3</sup> Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 festgehalten.[^15]
##### **Art. 14**[^16] Standortbezogene Filmförderung
<sup>3</sup> Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 1 Ziffer 2.2 festgehalten.
##### **Art. 14** Standortbezogene Filmförderung
<sup>1</sup> Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
<sup>2</sup> Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die:
- a. als Schweizer Film hergestellt werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 2 000 000 Franken aufweisen;
- b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 1 200 000 Franken aufweisen;
- c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 300 000 Franken aufweisen.
<sup>3</sup> Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die:
- a. als Schweizer Film hergestellt werden und anrechenbare Kosten von mindestens 350 000 Franken aufweisen;
- b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 250 000 Franken aufweisen;
- c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 150 000 Franken aufweisen.
<sup>4</sup> Schweizer Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Bei Spielfilmen müssen mindestens 80 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
- b. Bei Dokumentarfilmen müssen mindestens 60 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
<sup>5</sup> Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.
### 2*a*. Kapitel:[^17] Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots
##### **Art. 14***a* Förderungsinstrumente
<sup>1</sup> Der Bund fördert die Vielfalt und die Qualität des Filmangebots in der ganzen Schweiz durch Finanzhilfen an den Verleih und die Kinovorführung von Filmen, die das Filmangebot bereichern. Vielfaltsprämien erhalten:
- a, Verleihunternehmen, die Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie verleihen, namentlich auch sprachraumübergreifend und in ländlichen Regionen;
- b. Verleihunternehmen, die wesentlich dazu beitragen, dass Filme unterschiedlicher geografischer und kultureller Herkunft in der ganzen Schweiz im Kino vorgeführt werden;
- c. Vorführunternehmen, die ein vielfältiges Filmangebot programmieren, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren;
- d. Vorführunternehmen, die einen Beitrag zur Bedeutung des Kinos als kulturellen Begegnungsort leisten, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
<sup>2</sup> Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 3 Ziffer 1 festgehalten.
##### **Art. 14***b* Förderbare Tätigkeiten
<sup>1</sup> Gefördert werden:
- a. der Verleih von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie, die 2000−60 000 Kinoeintritte erzielen;
der Verleih von Filmen ohne Schweizer Regie:
- 1. deren Herstellungskosten unter 10 Millionen Franken liegen,
- 2. die nicht nach den Artikeln 45 oder 53 IPFiV[^18] oder durch das Förderprogramm des Europarats förderbar sind, und
- 3. die 2000−60 000 Kinoeintritte erzielen;
- b.
- c. vielfältige Kinoprogramme in ländlichen Regionen und in mittleren und grösseren Städten;
- d. Massnahmen und Initiativen, die das Kino als Ort der Begegnung und der kulturellen Teilhabe stärken, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
<sup>2</sup> Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien bemessen.
##### **Art. 14***c* Förderbare Unternehmen sowie nicht förderbare Filme und Säle
<sup>1</sup> Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt können nur von privaten Unternehmen beantragt werden, die:
- a. im Verleih- oder im Kinoregister eingetragen sind;
- b. ihre Tätigkeit professionell ausüben, namentlich als Verleihunternehmen regelmässig Filme mit einer gewissen Reichweite verleihen oder als Vorführunternehmen Säle programmieren, in denen pro Jahr mindestens 50 Vorstellungen stattfinden;
- c. ihren Pflichten nach den Artikeln 19 und 24 des Filmgesetzes nachkommen.
<sup>2</sup> Von der Förderung nach Artikel 14*b* Absatz 1 Buchstabe a ausgeschlossen sind Filme, deren Verleih oder Vertrieb bereits nach Artikel 7 gefördert wird.
<sup>3</sup> Von der Förderung nach Artikel 14*b* Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen sind:
- a. Vorführunternehmen mit mehr als 25 Sälen; wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen oder Säle gelten als ein Unternehmen;
- b. Säle, die zum Förderungsprogramm «Europas Cinemas» des Europarats zugelassen sind.
### 3. Kapitel: Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung[^19]
<sup>2</sup> Zur Standortförderung sind nur lange Filme zugelassen.
<sup>3</sup> Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten:
- a. Schweizer Spielfilme, die 80 Prozent ihres Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgeben und anrechenbare Kosten von mindestens 400 000 Franken aufweisen;
- b. Schweizer Dokumentarfilme, die 60 Prozent ihres Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgeben und anrechenbare Kosten von mindestens 200 000 Franken aufweisen;
- c. international koproduzierte Spielfilme, die in der Schweiz anrechenbare Kosten von mindestens 400 000 Franken aufweisen;
- d. international koproduzierte Dokumentarfilme, die in der Schweiz anrechenbare Kosten von mindestens 200 000 Franken aufweisen.
<sup>4</sup> Die Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Spielfilme müssen ein Herstellungsbudget von mindestens 2,5 Millionen Franken und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz aufweisen.
- b. Dokumentarfilme müssen ein Herstellungsbudget von mindestens 500 000 Franken aufweisen.
<sup>5</sup> Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen. 3. Kapitel: Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung
##### **Art. 15** Förderungsinstrumente
<sup>1</sup> ...[^20]
<sup>1</sup> Der Bund fördert die Vielfalt und Qualität des Filmangebots durch selektive Finanzhilfen an Vorführund Verleihunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem vielfältigen Programmangebot beisteuern. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
- a. Förderung der Programmation von Arthouse-Kinos;
- b. Förderung des Verleihs von internationalen Arthouse-Filmen.
<sup>2</sup> Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
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<sup>3</sup> Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».
<sup>4</sup> Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.[^21]
<sup>4</sup> Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 Ziffer 1 festgehalten.
##### **Art. 16** Förderbare Projekte und Tätigkeiten
<sup>1</sup> Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:
- a.[^22] Vermittlung ausgewählter Filme des aktuellen Filmschaffens und des Filmerbes sowie zur Förderung des Austauschs zwischen Filmschaffenden und dem Publikum an Filmfestivals;
- a. Erhaltung und Stärkung eines kulturell und sprachlich möglichst vielfältigen und qualitativ wertvollen Filmangebots in der Schweiz;
- b. kritischen Auseinandersetzung mit dem Medium Film;
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- f. professionellen Weiterbildung im Bereich der audiovisuellen Berufe.
<sup>2</sup> Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 4 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.[^23]
<sup>2</sup> Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang <sup>2</sup> Ziffer <sup>2</sup> festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
##### **Art. 17** Förderbare Institutionen und Unternehmen
<sup>1</sup> Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.[^24]
<sup>2</sup> Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Sie müssen gewährleisten, dass allfällige Gewinne zweckgebunden in die subventionierte Tätigkeit reinvestiert werden.[^25]
<sup>1</sup> Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt, der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.
<sup>2</sup> Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen.
<sup>3</sup> Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die:
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- b. selber keine zur Auswertung bestimmten Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren oder bewerben.
##### **Art.**** 18**[^26] Erhaltung des Schweizer Filmerbes
<sup>1</sup> Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:
##### **Art. 18** Erhaltung des Schweizer Filmerbes
<sup>1</sup> Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinématèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:
- a. Sammeln, Erhalten und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz;
- b. Restaurierung von Schweizer Filmen;
- c. Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im In- und Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.
<sup>2</sup> Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 5 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.
<sup>3</sup> Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.
- c. Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im Inund Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.
<sup>2</sup> Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.
<sup>3</sup> Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in Anhang 3 Ziffer 1 festgehalten.
### 4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente
##### **Art.**** 19** Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes
##### **Art. 19** Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes
<sup>1</sup> Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
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- b. dem Nutzen, der für die gesuchstellende Person aus der Verwertung des Vorhabens entsteht.
##### **Art.**** 20**[^27] Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen
Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
##### **Art. 20** Koordination von Projektund Strukturbeiträgen
Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Strukturoder Projektbeiträge nach dieser Verordnung stellen.
##### **Art. 21** Koordination verschiedener Förderungsinstrumente
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<sup>2</sup> Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.
<sup>3</sup> Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV[^28] kumuliert werden:
<sup>3</sup> Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der
<sup>5</sup> anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV kumuliert werden:
- a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung und Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen der selektiven Projektentwicklungsförderung nach der IPFiV;
- b.[^29] Struktur- oder Projektbeiträge zur Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.
- b. Strukturoder Projektbeiträge zur Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots, der Filmkultur oder der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.
##### **Art. 22** Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung
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##### **Art. 23** Verteilplan
<sup>1</sup> Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und ‑instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.
<sup>1</sup> Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.
<sup>2</sup> Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.
<sup>3</sup> ...[^30]
<sup>3</sup> Pauschalbeiträge dürfen höchstens 10 000 Franken betragen.
##### **Art. 24** Anteil der Bundesfinanzierung
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- a. Finanzhilfen, die vom BAK im Rahmen von Leistungsvereinbarungen an Institutionen und Organisationen bezahlt werden, die Vollzugsaufgaben nach Artikel 34 Absatz 2 FiG erfüllen;
- b. Strukturbeiträge an die Stiftungen «FOCAL» und «Cinémathèque Suisse»;
- c.[^31] Vielfaltsprämien nach den Artikeln 14*a*−14*c*.
##### **Art****. 25** Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
- b. Strukturbeiträge an die Stiftungen «FOCAL» und «Cinémathèque Suisse».
##### **Art. 25** Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
<sup>1</sup> Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
<sup>2</sup> Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
<sup>2</sup> Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens
<sup>50</sup> Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
##### **Art. 26** Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung
<sup>1</sup> Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt:
- a. bei Filmen ohne verantwortliche Schweizer Produktion und ohne Schweizer Regie: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, ausgenommen der Kosten nach Artikel 29 Absatz 3;
- b. bei den übrigen Filmen: 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sowie der Kosten nach Artikel 29 Absatz 3.[^32]
<sup>1</sup> Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.
<sup>2</sup> Bei den folgenden Aufwendungen für Technik und Postproduktion beträgt die Finanzhilfe 40 Prozent der anrechenbaren Kosten:
- a. Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
- b. Bild- und Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
##### **Art. 26***a*[^33] Finanzhilfen der Vielfaltsförderung
<sup>1</sup> Die Finanzhilfen der Vielfaltsförderung werden nach pauschalisierten Ansätzen bemessen. Die Ansätze sind so zu bemessen, dass die Finanzhilfe 50 Prozent der durchschnittlichen Kosten nicht überschreitet, die mit der geförderten Tätigkeit notwendigerweise verbunden sind.
<sup>2</sup> Für den Verleih wird die Finanzhilfe pro Film berechnet. Die Ansätze werden jährlich festgelegt und publiziert.
<sup>3</sup> Bei den Vorführunternehmen werden die Finanzhilfen jährlich aufgrund der Zusammensetzung des Kinoprogramms und der durchgeführten Spezialprogramme bemessen.
- a. Verleih von Kamera-, Ton-, Lichtund Bühnenmaterial;
- b. Bildund Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
### 2. Kapitel: Anrechenbare Kosten
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<sup>2</sup> Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anrechenbar, soweit sie den zwischen den Sozialpartnern oder den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind.
<sup>3</sup> Budgetposten, deren Höhe von der gesuchstellenden Person für sich selber und ihre Angestellten bestimmt oder gemeinsam mit Regie und Drehbuchautorinnen und ‑autoren vereinbart werden kann, sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten. Dazu gehören insbesondere Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch, Regie und Produktion sowie für die Verwaltungskosten der Produktion.
<sup>3</sup> Budgetposten, deren Höhe von der gesuchstellenden Person für sich selber und ihre Angestellten bestimmt oder gemeinsam mit Regie und Drehbuchautorinnen und -autoren vereinbart werden kann, sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten. Dazu gehören insbesondere Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch, Regie und Produktion sowie für die Verwaltungskosten der Produktion.
<sup>4</sup> Wurde ein Filmprojekt oder eine Aufgabe bereits in einer früheren Projektphase gefördert, so sind die angefallenen Kosten und deren Finanzierung gesondert auszuweisen.
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##### **Art. 28** Förderung des Schweizer Filmschaffens
Bei der selektiven und erfolgsabhängigen Förderung des Schweizer Filmschaffens sind die für die jeweilige Projektphase notwendigen Kosten der Entwicklung und der Herstellung des Filmprojekts sowie der Verwertung des Films anrechenbar, insbesondere:[^34]
- a. für das Treatment- und Drehbuchschreiben: die Abgeltung vorbestehender Rechte, die Honorare und Löhne der Autorin oder des Autors sowie die damit zusammenhängenden Auslagen;
Bei der selektiven und erfolgsabhängigen Förderung des Schweizer Filmschaffens sind die für die jeweilige Projektphase notwendigen Kosten der Entwicklung und Herstellung des Filmprojekts sowie der Verwertung des Films anrechenbar, insbesondere:
- a. für das Treatmentund Drehbuchschreiben: die Abgeltung vorbestehender Rechte, die Honorare und Löhne der Autorin oder des Autors sowie die damit zusammenhängenden Auslagen;
- b. für die Projektentwicklung: die Vorkosten, die Honorare und Löhne für die künstlerische und produktionelle Entwicklung des Filmprojekts auf Basis eines Drehbuchs oder einer Drehvorlage bis zur Herstellungsreife sowie die damit zusammenhängenden Auslagen;
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- e. für die Postproduktion: die Kosten ab Rohschnitt, die für die technische Fertigstellung durch Dritte noch notwendig sind;
- f.[^35] für den Verleih und den Vertrieb: die Auslagen für Promotions- und zielgruppenspezifische Vermittlungsmassnahmen, namentlich für Werbung, für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Auswertung wie Untertitelung und Audiodeskription oder für Rahmenanlässe wie begleitete Vorführungen;
- g.[^36] ...
- f. für den Verleih: die Auslagen für Promotionsmassnahmen wie Werbung o- der für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Kinoauswertung wie Untertitelung oder Audiodeskription;
- g. für den Vertrieb: die Auslagen für Promotionsmassnahmen wie Werbung oder für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Verwertung eines Films ausserhalb des Kinos wie Untertitelung oder Audiodeskription.
##### **Art. 29** Standortförderung
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- b. ausschliesslich für das betreffende Filmprojekt bestimmt sind; und
von Personen oder Unternehmen erbracht werden, die:
- 1. zur Zeit der Leistungserbringung Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, und
- 2. in persönlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind von der gesuchstellenden Person sowie den beteiligten Produktionsunternehmen.
- c.
<sup>3</sup> Wird der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert und sind die Bedingungen in den Absätzen 1 und 2 Buchstaben b und c erfüllt, so sind zudem anrechenbar:
- a. Drehbuchhonorare von bis zu 3 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken;
- b. angefallene Vorbereitungskosten von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken.[^37]
- c. von Personen oder Unternehmen erbracht werden, die: 1. zur Zeit der Leistungserbringung Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, und 2. in persönlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind von der gesuchstellenden Person sowie den beteiligten Produktionsunternehmen.
<sup>3</sup> Wenn der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert wird, sind zudem anrechenbar:
- a. Drehbuchhonorare von bis zu 3 Prozent der Herstellungskosten, aber höchstens 50 000 Franken;
- b. Produzentenhonorare von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, aber höchstens 50 000 Franken.
<sup>4</sup> Nicht anrechenbar sind Kosten für:
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- c. Reise und Transport der Schauspielerinnen und Schauspieler von der Schweiz ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz;
- d. Gagen für Schauspielerinnen, Schauspieler und Regie, soweit sie zusammen 15 Prozent der Herstellungskosten übersteigen;
- d. Gagen für Schauspielerinnen, Schauspieler und Regie, soweit sie zusammen
<sup>15</sup> Prozent der Herstellungskosten übersteigen;
- e. allgemeine Infrastruktur und Verwaltung (Handlungsunkosten), Reserven für Unvorhergesehenes und sonstige Pauschalen.
### 3. Kapitel: Priorisierung
##### **Art.**** ****30** Selektive Filmförderung
##### **Art. 30** Selektive Filmförderung
Reichen die bewilligten Kredite für die beantragten Finanzhilfen der selektiven Filmförderung nicht aus, so bestimmt das Ausmass der Erfüllung der Qualitätskriterien und die Notwendigkeit eines Bundesbeitrags die Reihenfolge der Förderung.
##### **Art.**** 31** Erfolgsabhängige Filmförderung
##### **Art. 31** Erfolgsabhängige Filmförderung
<sup>1</sup> Übersteigen die in einem Kalenderjahr gutzuschreibenden Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung die bewilligten Kredite, so werden sie anteilmässig gekürzt.
<sup>2</sup> Dabei werden die Gutschriften für die Festivalteilnahmen vor den Gutschriften für die Kinoauswertung gekürzt.
<sup>3</sup> Der Anteil der Gutschriften für Festivalteilnahmen darf jedoch nicht weniger als 20 Prozent der gesamten für das Kalenderjahr ausgerichteten Gutschriften ausmachen.
##### **Art****.**** 32** Standortbezogene Filmförderung
<sup>3</sup> Der Anteil der Gutschriften für Festivalteilnahmen darf jedoch nicht weniger als
<sup>20</sup> Prozent der gesamten für das Kalenderjahr ausgerichteten Gutschriften ausmachen.
##### **Art. 32** Standortbezogene Filmförderung
<sup>1</sup> Finanzhilfen der Standortförderung werden in der Reihenfolge der Gesuchsreinreichung zugesichert.
<sup>2</sup> Das BAK informiert laufend über die zugesicherten Finanzhilfen.
<sup>3</sup> Die Finanzhilfen sind nur zu 80 Prozent ihres Betrags garantiert. Die restlichen 20 Prozent werden am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Abrechnung eingereicht wird, zugesprochen, falls der Kredit für das betreffende Kalenderjahr nicht ausgeschöpft ist.
<sup>3</sup> Die Finanzhilfen sind nur zu 80 Prozent ihres Betrags garantiert. Die restlichen
<sup>20</sup> Prozent werden am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Abrechnung eingereicht wird, zugesprochen, falls der Kredit für das betreffende Kalenderjahr nicht ausgeschöpft ist.
<sup>4</sup> Übersteigen die auszurichtenden Restbeträge den vorhandenen Kredit, so werden sie anteilmässig gekürzt.
##### **Art****.**** 32***a*[^38] Vielfaltsförderung
<sup>1</sup> Die Vielfaltsprämien für Verleihunternehmen werden in der Reihenfolge der Gesuchseinreichung zugesichert und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
<sup>2</sup> Die Vielfaltsprämien für Vorführunternehmen werden jährlich nach Massgabe der bewilligten Kredite berechnet.
## 4. Titel: Verfahren
### 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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- d. weitere Angaben zum Verfahren und zum Zeitplan.
<sup>3</sup> Finanzhilfen zur Förderung von Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.[^39]
<sup>4</sup> Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.[^40]
<sup>3</sup> Finanzhilfen zur Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.
<sup>4</sup> Finanzhilfen der erfolgsabhängigen und standortbezogenen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.
#### 2. Abschnitt: Gesuch
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<sup>2</sup> Die Frist für die Gesuchseinreichung ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.
<sup>3</sup> Wird ein Gesuchsformular elektronisch eingereicht, so muss es persönlich unterschrieben werden.[^41]
<sup>3</sup> Bei elektronischer Einreichung muss das Gesuchsformular persönlich unterschrieben werden. Ein Exemplar des gesamten Gesuchsdossiers ist dem BAK per Post zuzustellen.
##### **Art. 38** Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung
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##### **Art. 41** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK.[^42]
<sup>1</sup> Die materielle Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK.
<sup>2</sup> Wo ein Ausschuss der Fachkommission Filmförderung zuständig ist, lässt es die Gesuche von diesem begutachten.
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##### **Art. 42** Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise
<sup>1</sup> Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch insbesondere als befangen im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[^43] (VwVG), wenn sie:
<sup>1</sup> Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch insbesondere als befangen im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
<sup>6</sup> 20. Dezember 1968 (VwVG), wenn sie:
- a. von einem zu treffenden Entscheid unmittelbar persönlich betroffen sind;
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- c. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über eines der Projekte oder eine der Aufgaben zu entscheiden, für die ein Gesuch eingereicht wurde;
- d. wegen eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer Organ- oder Leitungsfunktion in einem der gesuchstellenden Unternehmen in einen Interessenkonflikt geraten könnten; oder
- d. wegen eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer Organoder Leitungsfunktion in einem der gesuchstellenden Unternehmen in einen Interessenkonflikt geraten könnten; oder
- e. in einer besonders nahen Beziehung zu einer Person stehen, die eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c erfüllt.
@@ -630,19 +544,21 @@
- c. «Animationsfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Animationsfilms;
- d.[^44] «Auswertung und Vielfalt»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Auswertung von Filmen.
##### **Art. 44** Fachkommission Filmförderung: Zusammensetzung der Ausschüsse und Anforderungen
- d. «Auswertung und Vielfalt»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Auswertung in Kinos und ausserhalb der Kinos.
##### **Art. 44** Fachkommission Filmförderung: Zusammensetzung der Ausschüsse
und Anforderungen
<sup>1</sup> Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden zweimal aus jeweils fünf Personen zusammengesetzt und der Ausschuss «Animationsfilm» wird zweimal aus drei Personen zusammengesetzt. Alle zwei Jahre werden die Ausschüsse neu besetzt.
<sup>2</sup> Die Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» tagen jedes zweite Mal in gleicher Besetzung, soweit dies unter Einhaltung der Ausstandsvorschriften und aufgrund von Verhinderungen möglich ist.[^45]
<sup>2</sup> Die Ausschüsse tagen jedes zweite Mal in gleicher Besetzung, soweit dies unter Einhaltung der Ausstandsvorschriften und aufgrund von Verhinderungen möglich ist.
<sup>3</sup> Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind:
- a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene;
- b.[^46] Regie und Drehbuch: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen;
- b. Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen;
- c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation;
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##### **Art. 46** Einzelexpertisen
<sup>1</sup> Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung transmedialer Projekte, für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliches Schweizer Produktionsunternehmen sowie für die Postproduktion von Filmen werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.[^47]
<sup>2</sup> Einzelexpertinnen und ‑experten müssen über Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Auswertung des jeweiligen Filmgenres und über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.
<sup>1</sup> Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Postproduktion von Filmen und für die Entwicklung transmedialer Projekte werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.
<sup>2</sup> Einzelexpertinnen und -experten müssen über Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Auswertung des jeweiligen Filmgenres und über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.
<sup>3</sup> Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein.
##### **Art. 46***a*[^48] Umschreibung des Begutachtungsauftrags
Das BAK kann für einzelne Förderungsbereiche oder Projektarten ein Vorgehensraster oder ein Punktesystem vorgeben, um die Bewertung der Projekte, die Gewichtung der massgeblichen Kriterien und die Vorgehensweise bei der Begutachtung zu standardisieren. Bestehen solche Vorgaben, so sind sie in der Ausschreibung zu nennen.
#### 4. Abschnitt: Entscheid
##### **Art. 47** Entscheid auf Grund der Begutachtung
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##### **Art. 51** Form des Entscheids
<sup>1</sup> Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG[^49] auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
<sup>1</sup> Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Arti-
<sup>7</sup> kel 35 Absatz 3 VwVG auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
<sup>2</sup> Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung den Erlass einer Verfügung verlangen.
@@ -736,13 +650,11 @@
##### **Art. 54** Information der Öffentlichkeit
<sup>1</sup> Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oder ausgezahlt wurden.
<sup>2</sup> Ist die dem Entscheid des BAK zugrundeliegende Begutachtung anhand eines Punktesystems (Art. 46*a*) erfolgt, so sind die von den geförderten Projekten, Tätigkeiten und Aufgaben erzielten Punkte zu veröffentlichen.[^50]
Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oderausgezahlt wurden.
#### 5. Abschnitt: Nachträgliche Änderungen
##### **Art. 55** Genehmigungs- und Meldepflicht
##### **Art. 55** Genehmigungsund Meldepflicht
<sup>1</sup> Werden nach Erhalt der Absichtserklärung oder nach Auszahlung der Finanzhilfe Änderungen vorgenommen, die sich negativ auf die Qualität auswirken, die Realisierung oder Durchführung gefährden oder Mehrkosten nach sich ziehen können, so müssen die Änderungen dem BAK vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.
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Die Auszahlung einer in Aussicht gestellten Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.
##### **Art.**** 58** Auszahlungsmodalitäten
##### **Art. 58** Auszahlungsmodalitäten
<sup>1</sup> Das BAK zahlt die Finanzhilfe in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts oder der geförderten Tätigkeit aus.
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<sup>4</sup> Das BAK kann die Empfänger einer Finanzhilfe von Auflagen entbinden, wenn die zu ihrer Erfüllung anfallenden Kosten in offensichtlichem Missverhältnis zur Höhe der zugesicherten Finanzhilfe stehen.
##### **Art.**** 61** Nichterfüllung von Auflagen
##### **Art. 61** Nichterfüllung von Auflagen
<sup>1</sup> Werden Auflagen nicht erfüllt, so verweigert das BAK die Auszahlung der Finanzhilfe.
<sup>2</sup> Es kann eine bereits ausbezahlte Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.
##### **Art.**** 62** Hinweis auf die Bundesförderung
##### **Art. 62** Hinweis auf die Bundesförderung
<sup>1</sup> Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, muss deutlich auf die Förderung hinweisen.
<sup>2</sup> Auf Werkexemplaren, auf Programmheften und bei Auftritten in der Öffentlichkeit ist zudem das Logo des BAK gut sichtbar anzubringen.
##### **Art.**** 62***a*[^51] Statistische Angaben
Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
- a. Angaben zum Alter, zum Geschlecht und zum beruflichen Hintergrund der Personen, die am Projekt oder an der subventionierten Tätigkeit beteiligt sind, sowie;
- b. Angaben zu den Löhnen und den Honoraren, die auf die jeweiligen Funktionen entfallen.
##### **Art. 63** Archivierungspflicht
<sup>1</sup> Wer eine Finanzhilfe des Bundes an die Herstellung eines Films erhalten hat, muss der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen.
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<sup>1</sup> Wird die Herstellung eines langen Spielfilms gefördert, so ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten.
<sup>2</sup> Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze, davon mindestens einer für eine Stagiaire, anzubieten.[^52]
##### **Art. 64***a*[^53] Bezug von Filmtechnik aus der Schweiz
<sup>1</sup> Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spiel- oder Animationsfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so sind mindestens 60 Prozent der Ausgaben, die auf filmtechnische Leistungen entfallen, bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beziehen.
<sup>2</sup> Es sind nur Leistungen von Unternehmen anrechenbar, die von den beteiligten Produktionsunternehmen in persönlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind.
<sup>3</sup> Als filmtechnische Leistungen gelten namentlich:
- a. der Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
- b. die Bild- und die Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
##### **Art.**** 65** Verfügbarkeit und Zugang
<sup>2</sup> Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze anzubieten.
##### **Art. 65** Verfügbarkeit und Zugang
<sup>1</sup> Vom Bund mit Finanzhilfen geförderte Filme und Tätigkeiten müssen der Bevölkerung soweit als möglich zugänglich sein. Dabei müssen die Grundsätze der Barrierefreiheit für einen behindertengerechten Zugang eingehalten werden.
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- b. möglichst sprachraumübergreifend ausgewertet werden.
<sup>3</sup> Die in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen:[^54]
<sup>3</sup> Die folgenden Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer Landessprache aufweisen:
- a. lange Dokumentarfilme, die vom Bund mit mehr als 125 000 Franken gefördert wurden;
- b. lange Spielfilme, die vom Bund mit mehr als 300 000 Franken gefördert wurden.
##### **Art.**** 65***a*[^55] Zugänglichkeit desFilmerbes
Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen nach ihrer kommerziellen Auswertung der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Das BAK kann zu diesem Zweck nichtexklusive Lizenzen abschliessen.
#### 8. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
##### **Art. 66** Einreichung der Abrechnung
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<sup>3</sup> Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
##### **Art.**** 67** Inhalt der Abrechnung
##### **Art. 67** Inhalt der Abrechnung
<sup>1</sup> Die Abrechnung muss eine Übersicht enthalten über die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den für die Auszahlung eingereichten Unterlagen, namentlich zum Finanzierungsplan und Budget.
<sup>2</sup> Arbeitgeber haben der Abrechnung den Nachweis beizulegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgerechnet wurden.
##### **Art.**** 68** Prüfung der Abrechnung
##### **Art. 68** Prüfung der Abrechnung
<sup>1</sup> Das BAK prüft die Abrechnungen stichprobenweise.
<sup>2</sup> Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es eine vollständige Revision der Abrechnung veranlassen.
<sup>3</sup> Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005[^56] zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.
##### **Art.**** 68***a*[^57] Kosten der Revision
Stellt sich heraus, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig ist, so sind die Kosten der vom BAK veranlassten Revision durch die Finanzhilfeempfängerin oder den Finanzhilfeempfänger zu tragen.
##### **Art.**** ****69** Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung
<sup>3</sup> Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember
<sup>8</sup> 2005 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.
##### **Art. 69** Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung
<sup>1</sup> Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann:
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##### **Art. 70** Berichterstattung
<sup>1</sup> Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.[^58]
<sup>1</sup> Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen digitalen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.
<sup>2</sup> Wer einen Strukturbeitrag erhalten hat, reicht dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht sowie einen Tätigkeitsbericht ein, der Auskunft gibt über die Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr und eine Selbstevaluation enthält, ob und in welchem Ausmass die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Ziele und Massnahmen umgesetzt wurden. Eigene Publikationen und Presseberichte über die Tätigkeiten der geförderten Institution oder des geförderten Unternehmens sind beizulegen.
##### **Art. 70***a*[^59] Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen
<sup>1</sup> Wer eine Finanzhilfe in Form eines Projekt- oder eines Strukturbeitrages erhält, muss Zahlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber Personen und Unternehmen, mit denen eine Interessenbindung besteht, offenlegen.
<sup>2</sup> Die Zahlungen sind in den Abrechnungen zu geförderten Projekten oder in der Jahresrechnung separat aufzuführen. Die den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sind näher zu bezeichnen und auf Verlangen des BAK zu dokumentieren.
<sup>3</sup> Eine Interessenbindung liegt namentlich bei Personen oder Unternehmen vor, die:
- a. zur Leitung des subventionierten Unternehmens gehören oder die auf andere Weise, namentlich aufgrund der Besitzverhältnisse, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können;
- b. gleichzeitig für andere Personen und Unternehmen tätig sind, die personell, finanziell oder strukturell mit der Finanzhilfeempfängerin oder dem Finanzhilfeempfänger verbunden sind;
- c. auf andere Weise einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können; oder
- d. in einer nahen Beziehung zu Personen nach Buchstabe a stehen oder mit diesen verwandt sind.
<sup>4</sup> Das BAK kann gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf Gesuch hin von der Verpflichtung zur Offenlegung befreien, wenn diese nachweisen, dass sie, namentlich durch organisatorische Vorkehrungen oder interne Kontrollmechanismen, sicherstellen, dass allfällige Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und geeignete Massnahmen gegen eine Gefährdung der Interessen der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ergriffen werden.
### 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
#### 1. Abschnitt: Gutschriften aus der Kinoauswertung
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<sup>2</sup> Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem Verleih brutto abgerechneten Eintritte pro Woche und pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als 10 Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt.
<sup>3</sup> Eintritte, die anlässlich von Filmfestivals in der Schweiz erzielt werden, sind anrechenbar, wenn sie nach einem vom BAK anerkannten System erfasst werden und dem BAK Einsicht in alle für die Eintritte relevanten Buchhaltungsunterlagen gewährt wird.[^60]
<sup>3</sup> Eintritte, die anlässlich von Festivals erzielt wurden, sind nicht anrechenbar.
<sup>4</sup> Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand und von Freiluftkinos gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.
<sup>5</sup> Bietet ein Vorführunternehmen die von ihm vorgeführten Filme auch im Internet zum Kauf an, so gilt jeder Filmkauf als ein Referenzeintritt. Im Übrigen gilt Artikel 73 Absatz 2.[^61]
##### **Art. 74** Auswertungsdauer
<sup>1</sup> Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden. Als Kinostart gilt die erste öffentliche Vorführung in einem Kino.
<sup>2</sup> Referenzeintritte eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
<sup>3</sup> Eintritte nach Artikel 73 Absatz 3 sind anrechenbar, auch wenn sie vor dem Kinostart erfolgt sind.[^62]
##### **Art. 75** Sprachregionale Gewichtung
<sup>1</sup> Die Referenzeintritte in den französisch- und italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.
<sup>1</sup> Die Referenzeintritte in den französischund italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.
<sup>2</sup> Für Spielfilme werden höchstens 120 000 Referenzeintritte und für Dokumentarfilme höchstens 40 000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet.
<sup>3</sup> Festivaleintritte werden nicht sprachregional gewichtet.[^63]
##### **Art. 76**[^64] Mindestanzahl an Referenzeintritten
<sup>1</sup> Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl gewichtete Referenzeintritte erzielen:
##### **Art. 76** Mindestanzahl an Referenzeintritten
<sup>1</sup> Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl Referenzeintritte erzielen:
- a. Spielfilme: 10 000 Eintritte;
- b. Dokumentarfilme: 5 000 Eintritte.
<sup>2</sup> Für das Erreichen der Mindestanzahl werden die Festivalpunkte nach Artikel 83 zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz mindestens 50 öffentliche Kinovorstellungen erreicht hat.
##### **Art.**** 77** Dokumentar- und Spielfilme
<sup>2</sup> Die Mindestanzahl muss erreicht werden durch:
- a. die Anzahl ungewichteter Referenzeintritte in der ganzen Schweiz; oder
- b. die Anzahl gewichteter Referenzeintritte in jener Sprachregion, in der der Film die meisten gewichteten Eintritte erzielt hat.
<sup>3</sup> Für das Erreichen der Mindestanzahl werden die Festivalpunkte nach Artikel 83 zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz mindestens 50 öffentliche Kinovorstellungen erreicht hat.
##### **Art. 77** Dokumentarund Spielfilme
Für die Einteilung eines Films als Dokumentarfilm oder als Spielfilm sind im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung folgende Angaben massgeblich:
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- c. bei allen anderen Filmen: die Angaben des Produktionsunternehmens in der Filmanmeldung.
##### **Art. 78** Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion
Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist:
##### **Art. 78** Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und
Produktion Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist:
- a. bei Spielfilmen: die ersten 10 000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte;
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<sup>1</sup> Bei der Berechnung der Gutschriften für den Verleih entfällt die sprachregionale Gewichtung, sobald die Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht wird.
<sup>2</sup> Filme ohne Schweizer Regie, die zur Berechnung von Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV[^65] zugelassen sind, werden bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.[^66]
##### **Art.**** 80** Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Filme, für die Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV angerechnet werden, sind bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.
##### **Art. 80** Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung
Bei der Berechnung der Gutschriften für die Vorführung wird:
- a. keine sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte vorgenommen; und
- b. keine Mindestanzahl an Referenzeintritten vorausgesetzt.
#### 2. Abschnitt: Gutschriften aus der Teilnahme an internationalen Festivals
- b. keine Mindestanzahl an Referenzeintritten vorausgesetzt. 2. Abschnitt: Gutschriften aus der Teilnahme an internationalen Festivals
##### **Art. 81** Referenzfilme
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<sup>2</sup> Die Festivalpunkte sind wie folgt abgestuft:
- a. 20 000 Punkte für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in vergleichbaren Wettbewerben um die wichtigsten internationalen Preise;
- b. 10 000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen herausragender internationaler Festivals;
- c. 5000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen herausragender internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen wichtiger internationaler Festivals;
- a.[^20] 000 Punkte für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in vergleichbaren Wettbewerben um die wichtigsten internationalen Preise;
- b.[^10] 000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen herausragender internationaler Festivals;
- c.[^5000] Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen herausragender internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen wichtiger internationaler Festivals;
<sup>3</sup> Die Punktzahl für den Gewinn eines Preises beträgt das Doppelte der Punktezahl für die Teilnahme.
<sup>4</sup> Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste, die für die Festivals, die Sektionen, die Wettbewerbe und die Preise nach Massgabe ihrer internationalen Bedeutung angibt, welcher Kategorie nach Absatz 2 sie zugeordnet sind.[^67]
#### 3. Abschnitt:[^68] Grundlagen für die Berechnung von Gutschriften
##### **Art. 84** Anmeldung der berechtigten Personen
<sup>1</sup> Um Gutschriften zu generieren, müssen die berechtigten Personen sich einmalig mit Name, Korrespondenzadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse beim BAK anmelden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Änderungen sind meldepflichtig (Art. 88*a* Abs. 1).
<sup>2</sup> Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.
##### **Art. 85–87**
Aufgehoben
##### **Art. 88** Automatische Berechnung aufgrund der gemeldeten Eintritte
und Festivalpunkte
<sup>1</sup> Die Eintritte für Filme, die Procinema von Verleih- und Vorführunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht nach Artikel 24 FiG gemeldet werden, und die Eintritte, die Procinema von Filmfestivals nach Artikel 73 Absatz 3 gemeldet werden, sind massgeblich für die Berechnung der Referenzeintritte nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels, sofern sie vom Bundesamt für Statistik verifiziert sind.
<sup>2</sup> Für die Berechnung der Festivalpunkte nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels sind die von der Stiftung Swiss Films erfassten und veröffentlichten Festivaleinladungen und gewonnenen Preise massgeblich.
##### **Art. 88***a* Datenbereinigung
<sup>1</sup> Sind die Personen, die an einem Film in einer Funktion nach Artikel 72 Gutschriften erhalten könnten, unbekannt oder können Mitteilungen nicht zugestellt werden, veröffentlicht das BAK den Filmtitel auf seiner Homepage und ruft die berechtigten Personen auf, sich innert 10 Tagen anzumelden.
<sup>2</sup> Für Funktionen, für die sich keine berechtigten Personen anmelden, und für berechtigte Personen, denen Mitteilungen nicht zugestellt werden können, werden keine Gutschriften berechnet.
<sup>3</sup> Wird eine Funktion von mehreren Personen beansprucht und liegt kein unterschriebener Verteilschlüssel vor, so setzt das BAK eine Frist an zur Einigung.
<sup>4</sup> Geht innert gesetzter Frist kein schriftlicher Verteilschlüssel ein, so werden für die betreffende Funktion keine Gutschriften berechnet.
<sup>5</sup> Wer für einen Film Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung geltend macht, kann sich beim BAK bis Ende Januar des Folgejahrs nach dem Stand der Eintritte und der Festivalpunkte des Vorjahres und nach den Funktionen, für die er oder sie als berechtigte Person gemeldet ist, erkundigen.
<sup>6</sup> Geht innert 30 Tagen seit Erhalt der Auskunft kein schriftlicher und begründeter Widerspruch beim BAK ein, so gilt die Auskunft als genehmigt.
<sup>4</sup> Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste, die für die Sektionen der Festivals und Wettbewerbe angibt, zu welcher der Kategorien nach Absatz 2 sie aufgrund ihrer internationalen Bedeutung gehören.
#### 3. Abschnitt: Anmeldung der Referenzfilme
##### **Art. 84** Anmeldung
<sup>1</sup> Um Gutschriften zu generieren, müssen die Referenzfilme beim BAK angemeldet werden.
<sup>2</sup> Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- a. den Filmtitel, das Genre und die Abspieldauer;
- b. die für die Einteilung als Schweizer Film oder als Koproduktion notwendigen Angaben, insbesondere zu den Herstellungskosten, der Finanzierung und der Schweizer Beteiligung;
- c. die berechtigten Personen in den Kategorien Drehbuch, Regie und Produktion, deren Nationalität und Wohnsitz;
- d. bei mehreren berechtigten Personen pro Kategorie: den nach Artikel 91 Absatz 1 vereinbarten Verteilschlüssel;
- e. Angaben zum Verleih und zur allfälligen Teilnahme an Festivals;
- f. gegebenenfalls Zustelladressen für natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
<sup>3</sup> Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.
##### **Art. 85** Automatische Anmeldung
<sup>1</sup> Filme, die mit einem Herstellungsbeitrag gefördert werden, gelten automatisch als für die erfolgsabhängige Filmförderung angemeldet.
<sup>2</sup> Fehlen dem BAK einzelne Angaben, so fordert es das Produktionsunternehmen zur Ergänzung auf.
<sup>3</sup> Treffen die Ergänzungen trotz Mahnung nicht beim BAK ein, so wird das Produktionsunternehmen für diesen Film von der erfolgsabhängigen Filmförderung ausgeschlossen.
<sup>4</sup> Festivalteilnahmen und Preise sind dem BAK auch bei einer automatischen Anmeldung bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres zu melden. Verspätete Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.
##### **Art. 86** Zur Anmeldung berechtigte Personen
<sup>1</sup> Referenzfilme können durch das Produktionsunternehmen oder durch eine andere zu Gutschriften berechtigte Person angemeldet werden.
<sup>2</sup> Wird ein Film durch eine andere berechtigte Person als das Produktionsunternehmen angemeldet, so gilt die Anmeldung nur für die Gutschriften der anmeldenden Person.
##### **Art. 87** Anmeldefrist
<sup>1</sup> Die Anmeldung von Referenzfilmen muss spätestens am Tag vor dem Kinostart erfolgen.
<sup>2</sup> Wird eine Anmeldung nach dem Kinostart eingereicht, so sind die vor der Anmeldung erzielten Kinoeintritte nicht anrechenbar.
##### **Art. 88** Anmeldung von Verleihund Vorführunternehmen
Filme, die von Verleihund Vorführunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht nach Artikel 24 FiG gemeldet werden, gelten für diese Berechtigten automatisch auch als angemeldet, sofern sie die Voraussetzungen für Referenzfilme erfüllen.
#### 4. Abschnitt: Berechnung der Gutschriften
@@ -1095,17 +976,19 @@
<sup>1</sup> Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben:
- a. 70 Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film;
- b. 70 Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film;
- c.[^69] 4.40 Franken für die Produktion, maximal 660 000 Franken pro Film;
- d. 2.00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr;
- e. 3.50 Franken für die Vorführung, maximal 6000 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 125 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.
<sup>2</sup> Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 15 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.[^70]
- a.[^70] Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film;
- b.[^70] Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film;
- c.[^4] .40 Franken für die Produktion, maximal 800 000 Franken pro Film;
- d.[^2] .00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr;
- e.[^3] .50 Franken für die Vorführung, maximal 6000 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 125 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.
<sup>2</sup> Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt
<sup>10</sup> Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.
<sup>3</sup> Die Gutschriften für Produktion, Verleih und Vorführung werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist.
@@ -1129,47 +1012,33 @@
##### **Art. 92** Gutschriftenkonto
<sup>1</sup> Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kino- oder Festivalauswertung zugelassener Referenzfilme gut, an denen diese Person beteiligt war.
<sup>1</sup> Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kinooder Festivalauswertung zugelassener Referenzfilme gut, an denen diese Person beteiligt war.
<sup>2</sup> Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr und wird den Berechtigten mitgeteilt.
##### **Art. 93**[^71] Verfall
<sup>1</sup> Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften beträgt 2 Jahre.
<sup>2</sup> Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen.
##### **Art. 94** Mindestbeträge
##### **Art. 93** Verfall
<sup>1</sup> Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften wird befristet. Artikel 48 Absätze 3 und 4 über Verlängerungen ist sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Gutschriften über zwei Jahre hinaus ist ausgeschlossen.
<sup>3</sup> Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen. Mindestbeträge Art. 94
<sup>1</sup> Beträge von unter 2500 Franken pro berechtigte Person werden nicht gutgeschrieben.
<sup>2</sup> Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Gutschriften unter 500 Franken pro Vorführunternehmen werden nicht ausbezahlt.
##### **Art. 95**[^72] Verwendung der Gutschriften
<sup>1</sup> Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung müssen von den berechtigten Personen in ein neues Projekt reinvestiert werden, namentlich:
- a. in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts;
- b. in die Herstellung, den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion.
<sup>2</sup> Beträge unter 2500 Franken können nicht reinvestiert werden.
<sup>3</sup> Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
##### **Art. 95** Verwendung der Gutschriften
<sup>1</sup> Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind von den berechtigten Personen in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts oder in die Herstellung, in den Verleih oder in die Promotion eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion zu reinvestieren.
<sup>2</sup> Artikel 94 Absatz <sup>2</sup> bleibt vorbehalten.
#### 5. Abschnitt: Reinvestition der Gutschriften
##### **Art. 96**[^73] Reinvestitionsgesuch
<sup>1</sup> Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.
<sup>2</sup> Kann eine Gutschrift nicht ausbezahlt werden, weil das Projekt, in das zu reinvestieren geplant ist, die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 noch nicht erfüllt, so stellt das BAK eine befristete Absichtserklärung aus (Art. 48).
<sup>3</sup> Eine Befristung der Absichtserklärung über die zweijährige Verfallsfrist hinaus ist zulässig; nach Ablauf der Verfallsfrist können das Projekt und die Zweckbestimmung der Gutschrift nicht mehr verändert werden.
<sup>4</sup> Eine Verlängerung der Absichtserklärung ist jeweils innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift möglich. Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2−4.
<sup>5</sup> Gutschriften, die in einer Absichtserklärung für ein Projekt reserviert wurden, verfallen mit Ablauf von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift.
##### **Art. 96** Reinvestitionsgesuch
Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.
##### **Art. 97** Vorschüsse
@@ -1185,15 +1054,13 @@
- c. keine Zweifel an der Berechtigung der gesuchstellenden Person bestehen;
- d. die übrigen Reinvestitionsvorschriften erfüllt sind.
### 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
- d. die übrigen Reinvestitionsvorschriften erfüllt sind. 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
##### **Art. 98** Anmeldung
<sup>1</sup> Wer eine Finanzhilfe der Standortförderung beantragen will, muss sein Vorhaben beim BAK vor der Gesuchsreinreichung anmelden.
<sup>2</sup> Die Anmeldung umfasst Angaben über die Produktions- beziehungsweise Koproduktionsstruktur, die Höhe des voraussichtlich beantragten Beitrags und die voraussichtliche Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten.
<sup>2</sup> Die Anmeldung umfasst Angaben über die Produktionsbeziehungsweise Koproduktionsstruktur, die Höhe des voraussichtlich beantragten Beitrags und die voraussichtliche Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten.
##### **Art. 99** Gesuch
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- b. anrechenbare Kosten im erforderlichen Mass in der Schweiz ausgegeben werden;
- c. 75 Prozent der Gesamtfinanzierung des Films zugesichert ist.
- c.[^75] Prozent der Gesamtfinanzierung des Films zugesichert ist.
##### **Art. 100** Absichtserklärung
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<sup>2</sup> Der Betrag der Standortförderung ist nominal begrenzt und kann nachträglich nicht erhöht werden.
##### **Art.**** 101** Auszahlung
<sup>1</sup> Es werden bis zu 70 Prozent des zugesicherten Betrags bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:[^74]
##### **Art. 101** Auszahlung
<sup>1</sup> Die Hälfte des zugesicherten Betrags wird bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:
- a. eine vorläufige Prüfung den Film als Schweizer Film qualifiziert oder eine vorläufige Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion der zuständigen Behörden vorliegt;
@@ -1231,7 +1098,9 @@
<sup>2</sup> Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.
<sup>3</sup> ...[^75]
<sup>3</sup> Die Richtigkeit der Abrechnung muss von einer unabhängigen und nach dem
<sup>10</sup> Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 als Revisorin zugelassenen Person oder Treuhandfirma bestätigt werden.
##### **Art. 103** Korrektur und Widerruf aufgrund der Abrechnung
@@ -1239,34 +1108,16 @@
<sup>2</sup> Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den Mindestbeträgen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 oder erfüllt der fertiggestellte Film die Voraussetzungen der Standortförderung nicht, so ist die Finanzhilfe zu widerrufen.
##### **Art. 104** Auszahlungdes nicht garantierten Anteils
##### **Art. 104** Auszahlung des nicht garantierten Anteils
Die nicht garantierte letzte Rate der Standortförderung wird im Rahmen der verfügbaren Kredite anteilsmässig an die berechtigten Personen ausbezahlt, deren geprüfte Abrechnung im entsprechenden Kalenderjahr eingegangen sind (Art. 32 Abs. 3 und 4).
##### **Art. 105** Auftrag an Dritte
<sup>1</sup> Das BAK beauftragt eine geeignete Stelle mit der Prüfung der Abrechnungen und der Belege. Im Übrigen gilt Artikel 68*a*.[^76]
<sup>1</sup> Das BAK beauftragt eine geeignete Stelle mit der Prüfung der Abrechnungen und der Belege.
<sup>2</sup> Der Umfang des Auftrags, die Vergütung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einem Vertrag zwischen dem BAK und der beauftragten Stelle geregelt.
### 4. Kapitel:[^77] Besondere Verfahrensbestimmungen der Vielfaltsförderung
##### **Art. 105***a* Verfahren für Verleihunternehmen
<sup>1</sup> Verleihunternehmen, die eine Vielfaltsprämie nach Artikel 14*a* Absatz 1 Buchstaben a und b beantragen, müssen den Film, für den die Förderung beantragt wird, spätestens am Tag des Kinostarts beim BAK anmelden.
<sup>2</sup> Das BAK prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine befristete Absichtserklärung aus. Im Übrigen gilt Artikel 48.
<sup>3</sup> Die Berechnung der Finanzhilfe erfolgt nach Einreichen der Abrechnung über die effektiven Vorführungen und Eintritte pro Auswertungsort. Diese Abrechnung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung, spätestens aber 15 Monate nach dem Kinostart beim BAK eintreffen. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
<sup>4</sup> Trifft die Abrechnung nach Ablauf der massgeblichen Frist (Abs. 3) beim BAK ein, so verfällt die Finanzhilfe.
##### **Art. 105***b* Verfahren für Vorführunternehmen
<sup>1</sup> Vorführunternehmen, die eine Kino-Vielfaltsprämie nach Artikel 14*a* Absatz 1 Buchstaben c und d beantragen, müssen sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Förderung beantragt wird, beim BAK anmelden. Das BAK publiziert die Anmeldefrist auf seiner Homepage.
<sup>3</sup> Die Berechnung der Vielfaltsprämien erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
## 5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen
### 1. Kapitel: Ursprungszeugnisse für Schweizer Filme
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<sup>1</sup> Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG als zu einem wesentlichen Teil von einer Schweizer Autorin oder einem Schweizer Autor realisiert, wenn mindestens die Regisseurin oder der Regisseur des Films das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
<sup>2</sup> Als Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG gelten auch Drehbuchautorinnen und ‑autoren sowie Musikkomponistinnen und ‑komponisten.
<sup>2</sup> Als Autorinnen und Autoren nach Artikel <sup>2</sup> Absatz <sup>2</sup> Buchstabe a FiG gelten auch Drehbuchautorinnen und -autoren sowie Musikkomponistinnen und -komponisten.
##### **Art. 107** Schweizer Produzentin oder Produzent
Ein koproduzierter Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG als von der Schweizer Produzentin oder dem Schweizer Produzenten produziert, wenn ihr oder sein Finanzierungsanteil mindestens 50 Prozent der Herstellungskosten beträgt und sie oder er für die Herstellung des Films verantwortlich ist.
##### **Art. 108** Künstlerische und technische Mitarbeitende und filmtechnische Betriebe aus der Schweiz
##### **Art. 108** Künstlerische und technische Mitarbeitende und filmtechnische
Betriebe aus der Schweiz
<sup>1</sup> Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG als soweit als möglich von künstlerischen und technischen Mitarbeitenden schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnischen Betriebe in der Schweiz hergestellt, wenn deren jeweiliger Anteil mindestens 50 Prozent der mitwirkenden Personen beziehungsweise Betriebe beträgt.
@@ -1295,7 +1148,7 @@
- a. bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitenden: die Besetzung der verantwortlichen Posten;
- b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.
- b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktionsund Postproduktionsarbeiten.
<sup>4</sup> Das BAK kann für die Bestimmung des Schweizer Anteils ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet.
@@ -1321,38 +1174,36 @@
<sup>1</sup> Kommt das BAK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt sind, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen. 2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen
##### **Art. 111** Schweizerisch-ausländische Koproduktionen
<sup>1</sup> Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.
<sup>2</sup> Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.
<sup>3</sup> Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.
##### **Art. 112** Gesuch
<sup>1</sup> Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerischausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.
<sup>2</sup> Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.
<sup>3</sup> Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.
##### **Art. 113** Provisorische und definitive Anerkennung
<sup>1</sup> Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.
<sup>2</sup> Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.
##### **Art. 114** Verweigerung der Anerkennung
<sup>1</sup> Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion nicht erfüllt oder wird der Koproduktion der Zugang zu nationalen Förderungsmassnahmen aufgrund des anwendbaren Abkommens eingeschränkt oder verweigert, so teilt das BAK dies der gesuchstellenden Person und den zuständigen ausländischen Behörden mit.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.
### 2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen
##### **Art. 111** Schweizerisch-ausländische Koproduktionen
<sup>1</sup> Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.
<sup>2</sup> Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.
<sup>3</sup> Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.
##### **Art. 112** Gesuch
<sup>1</sup> Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.
<sup>2</sup> Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.
<sup>3</sup> Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.
##### **Art.**** 113** Provisorische und definitive Anerkennung
<sup>1</sup> Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.
<sup>2</sup> Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.
##### **Art.**** 114** Verweigerung der Anerkennung
<sup>1</sup> Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion nicht erfüllt oder wird der Koproduktion der Zugang zu nationalen Förderungsmassnahmen aufgrund des anwendbaren Abkommens eingeschränkt oder verweigert, so teilt das BAK dies der gesuchstellenden Person und den zuständigen ausländischen Behörden mit.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.
## 6. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 115** Vollzug
@@ -1361,7 +1212,7 @@
##### **Art. 116** Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002[^78] über die Filmförderung wird aufgehoben.
<sup>11</sup> Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung wird aufgehoben.
##### **Art. 117** Übergangsbestimmung
@@ -1369,206 +1220,32 @@
<sup>2</sup> Zur Standortförderung nach Artikel 14 sind nur Filme zugelassen, deren Dreharbeiten nach dem 1. Juli 2016 beginnen.
##### **Art. 117***a*[^79] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
<sup>1</sup> Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung werden Referenzeintritte nach Artikel 73 Absatz 5 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigt.
<sup>2</sup> Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund der Eintritte und der Festivalpunkte zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 werden die Mindestanzahl Referenzeintritte und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Artikel 76 halbiert; der Betrag, der pro Referenzeintritt gutzuschreiben ist, wird wie folgt erhöht:
- a. für Verleihunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d von 2 Franken auf 2.50 Franken;
- b. für Vorführunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e von 3.50 Franken auf 5 Franken.
<sup>3</sup> Für die Verleihförderung von Filmen mit Kinostart zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach den Anhängen 1 Ziffer 2.1.5.2 und 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von durchschnittlich zehn auf durchschnittlich fünf Zuschauerinnen und Zuschauer gesenkt und die Mindestanzahl Vorstellungen wie folgt reduziert:
für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.5.3 in der Fassung vom 21. April 2016:
- 1. von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz,
- 2. von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz,
- 3. von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz;
- a.
- b. für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von 50 auf 40 Vorstellungen.
<sup>4</sup> Auf Gesuche um Verleihförderung von Filmen mit Kinostart ab 1. Januar 2021 findet das am 1. Januar 2021 geltende Recht Anwendung. Für Vorstellungen im Kalenderjahr 2021 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 18. November 2020 von durchschnittlich zehn auf effektiv fünf Zuschauerinnen gesenkt und Zuschauer und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.2.2 in der Fassung vom 18- November 2020 wie folgt reduziert:
- a. von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz;
- b. von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz;
- c. von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz.
##### **Art. 118** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
<sup>2</sup> ...[^80]
<sup>3</sup> Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2024.[^81]
<sup>2</sup> Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2020.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **443.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/283)
[^2]: [SR **443.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/284)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^5]: [SR **443.116**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/654)
[^6]: [SR **443.122**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/292)
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^18]: [SR **443.122**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/292)
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^28]: [SR **443.122**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/292)
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^43]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755)
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 4323](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/696)).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 4323](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/696)).
[^49]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755)
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 4323](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/696)).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^56]: [SR **221.302**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/533)
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^65]: [SR **443.122**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/292)
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^78]: [[AS **2003** 305](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/59), [**2006** 2643](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/405), [**2008** 5071](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/702), [**2011** 6431](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/896), [**2013** 3543 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/664)[4357](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/775), [**2015** 2939](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/553)]
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5949](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1000)).
[^1]: SR 443.1
[^2]: SR 443.11
[^3]: SR 443.116
[^4]: SR 443.122
[^5]: SR 443.122
[^6]: SR 172.021
[^7]: SR 172.021
[^8]: SR 221.302
[^9]: SR 443.122
[^10]: SR 221.302
[^11]: [AS 2003 305, 2006 2643, 2008 5071, 2011 6431, 2013 3543 4357, 2015 2939]
2016-04-21
FiFV
Originalfassung Text zu diesem Datum