Änderungshistorie
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport"
3 Versionen
· 1982-01-01
2019-09-18
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
Änderungen vom 2019-09-18
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##### Art. 3
1) Die für die Durchführung von "Jugend und Sport" zuständigen Stellen sind: im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung, in der Schweiz die Eidgenössische Turn- und Sportschule.
1) Die für die Durchführung von "Jugend und Sport" zuständigen Stellen sind: im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung[^1], in der Schweiz die Eidgenössische Turn- und Sportschule.
2) Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
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3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport", insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977, aufgehoben.
### Anlage I[^1]
### Anlage I[^2]
#### Schweizerische und Liechtensteinische Rechtsgrundlagen über Jugend und Sport (J + S)
### Anlage II[^2]
### Anlage II[^3]
#### Teilnahme am Programm Jugend und Sport (J + S)
### Anlage III[^3]
#### Abgeltung der Leistungen[^4]
### Anlage III[^5]
#### Abgeltung der Leistungen[^6]
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
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- a) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt am Programm J + S teil. Die Teilnahme des Fürstentum Liechtenstein am Programm J + S richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sportförderungsrechts, namentlich den Rechtsgrundlagen nach Anlage I sowie den J + S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart wird.
- b) Die Sportkommission der Regierung des Fürstentum Liechtenstein, handelnd durch die Stabsstelle für Sport, ist die zuständige Stelle für die Durchführung von J + S in Liechtenstein (J + S L). Soweit das vorliegende Abkommen keine besonderen Bestimmungen enthält, ist sie den kantonalen Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 SpoFöG gleichgestellt.
- b) Die Sportkommission der Regierung des Fürstentum Liechtenstein, handelnd durch die Stabsstelle für Sport, ist die zuständige Stelle für die Durchführung von J + S in Liechtenstein (J + S L).[^4] Soweit das vorliegende Abkommen keine besonderen Bestimmungen enthält, ist sie den kantonalen Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 SpoFöG gleichgestellt.
- **1.2. Liechtensteinische Organisatoren von J + S Angeboten und von Angeboten der J + S-Kaderbildung**
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Die Entschädigung reduziert sich in dem Umfang, als in der Schweiz wohnhafte Personen an den Kursen und Modulen teilnehmen, die durch liechtensteinische Organisatoren der J + S-Kaderbildung durchgeführt werden.
[^1]: Anlage I abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000).
[^2]: Anlage II abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000).
[^3]: Anlage III abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000).
[^4]: Die neue Kostenteilungsregel gemäss Anlage III soll rückwirkend für das Jahr 2014 angewendet werden ([LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000)).
[^1]: Heute: die Stabsstelle für Sport.
[^2]: Anlage I abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000) und [LGBl. 2019 Nr. 238](https://www.gesetze.li/chrono/2019238000).
[^3]: Anlage II abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000).
[^4]: Heute: Die für die Durchführung zuständige Stelle im Fürstentum Liechtenstein ist ausschliesslich die Stabsstelle für Sport.
[^5]: Anlage III abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000).
[^6]: Die neue Kostenteilungsregel gemäss Anlage III soll rückwirkend für das Jahr 2014 angewendet werden ([LGBl. 2015 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2015057000)).
2015-02-13
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
2001-02-21
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerisch
Originalfassung
Text zu diesem Datum