Änderungshistorie

Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)

8 Versionen · 1986-04-24
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 15, 23, 9 y 48 más
2025-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 29, 32, 34
2022-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 25, 26, 29 y 22 más
2021-07-07
Gesetz vom 18 — arts. 31, 32, 8 y 18 más
2019-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 15, 23

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -88,9 +88,9 @@
##### Art. 15[^16]
**Schweigepflicht, Bearbeiten von Personendaten und Datenbekanntgabe**
Auf die Schweigepflicht, das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
**Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten**
Auf die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 16[^17]
@@ -142,7 +142,7 @@
#### A. Grundsätzliche Bestimmungen
##### Art. 23 [^22]
##### Art. 23[^22]
**Leistungen**
@@ -576,11 +576,11 @@
**...**
1) Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, begründet jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^71]dieses Gesetzes.
2) Ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 38 Abs. 2 besteht auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge auf rückwirkende Nachzahlung steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre ab Antragstellung.
3) Auf Leistungen, die vor Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes zu Unrecht ausgerichtet wurden, findet der bisherige Art. 39 Anwendung.
1) Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, begründet jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^71] dieses Gesetzes.
2) Ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 38 Abs. 2 besteht auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge auf rückwirkende Nachzahlung steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre ab Antragstellung.
3) Auf Leistungen, die vor Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes zu Unrecht ausgerichtet wurden, findet der bisherige Art. 39 Anwendung.
**...**
@@ -614,7 +614,7 @@
[^15]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^16]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2006247000).
[^16]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2018347000).
[^17]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 508](https://www.gesetze.li/chrono/2011508000).
2012-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 16, 17, 18 y 23 más
2011-09-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 5 y 28 más
2010-01-01
Gesetz vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum