Änderungshistorie

Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)

8 Versionen · 1986-04-24
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 15, 23, 9 y 48 más
2025-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 29, 32, 34
2022-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 25, 26, 29 y 22 más
2021-07-07
Gesetz vom 18 — arts. 31, 32, 8 y 18 más
2019-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 15, 23
2012-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 16, 17, 18 y 23 más

Änderungen vom 2012-01-01

@@ -92,25 +92,17 @@
Auf die Schweigepflicht, das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 16
**Verwaltungskostenbeitrag**
1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt einen Verwaltungskostenbeitrag.
2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt. Er darf vier Prozent des Beitrages nicht übersteigen. Leistungspflichtig sind die beitragspflichtigen Personen.
3) Decken die Verwaltungskostenbeiträge die Verwaltungskosten nicht, so deckt der Staat das Defizit, das nicht aus Überschüssen der Anstalt abgedeckt werden kann.
4) Die Verwaltungskostenbeiträge sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltung hat darüber besonders Buch zu führen.
##### Art. 17[^17]
**Verwaltungskostenvoranschlag**
Die Anstalt erstellt jährlich einen Verwaltungskostenvoranschlag und unterbreitet ihn der Regierung zur Genehmigung.
##### Art. 18[^18]
##### Art. 16[^17]
**Verwaltungskostenrechnung und Verwaltungskostenbeitrag**
Auf die Verwaltungskostenrechnung und den Verwaltungskostenbeitrag finden die Art. 49 und 49bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass leistungspflichtig die beitragspflichtigen Personen sind.
##### Art. 17[^18]
Aufgehoben
##### Art. 18[^19]
**Staatsaufsicht**
@@ -126,7 +118,7 @@
Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
##### Art. 20[^19]
##### Art. 20[^20]
Aufgehoben
@@ -138,7 +130,7 @@
2) Das Vermögen der Anstalt soll mindestens die Höhe einer Jahresausgabe betragen.
##### Art. 22[^20]
##### Art. 22[^21]
**Veröffentlichungen**
@@ -150,7 +142,7 @@
#### A. Grundsätzliche Bestimmungen
##### Art. 23 [^21]
##### Art. 23 [^22]
**Leistungen**
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**Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland**
1) Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 nicht erfüllen, haben nur Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie in Liechtenstein bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen oder als Selbständigerwerbende bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind und ihre selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben.[^22]
2) Kein Anspruch besteht, wenn die Erwerbstätigkeit gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder gegen bestehende gewerberechtliche Vorschriften verstösst.[^23]
1) Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 nicht erfüllen, haben nur Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie in Liechtenstein bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen oder als Selbständigerwerbende bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind und ihre selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben.[^23]
2) Kein Anspruch besteht, wenn die Erwerbstätigkeit gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder gegen bestehende gewerberechtliche Vorschriften verstösst.[^24]
3) Der nicht voll beschäftigte oder nebenberufliche Arbeitnehmer erhält einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Zulage.
@@ -230,15 +222,15 @@
##### Art. 29
**Höhe der Kinderzulagen[^24]**
1) Der einer Person zustehende Betrag an Kinderzulagen bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Kinderzulagen gewährt werden.[^25]
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken.[^26]
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 330 Franken für jedes weitere Kind. Stirbt eines dieser zulageberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.[^27]
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 330 Franken für jede dieser Vollwaisen.[^28]
**Höhe der Kinderzulagen[^25]**
1) Der einer Person zustehende Betrag an Kinderzulagen bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Kinderzulagen gewährt werden.[^26]
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken.[^27]
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 330 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.[^28]
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 330 Franken für jede dieser Vollwaisen.[^29]
##### Art. 30
@@ -246,7 +238,7 @@
1) Der Anspruch auf Kinderzulagen ist mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden.
2) Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 25 entsteht der Anspruch auf Kinderzulage mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 26 entsteht der Anspruch mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.[^29]
2) Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 25 entsteht der Anspruch auf Kinderzulage mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 26 entsteht der Anspruch mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.[^30]
3) Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 25 erlischt der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt. Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 26 erlischt der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Tages, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.
@@ -260,7 +252,7 @@
2) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben, haben keinen Anspruch auf die Geburtszulage. Kein Anspruch auf Geburtszulage besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht. Die Gewährung eines Differenzausgleiches wird dadurch nicht ausgeschlossen.
##### Art. 32[^30]
##### Art. 32[^31]
**Höhe der Geburtszulagen**
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- c) die Adoption durch Adoptionsvertrag oder Adoptionsbeschluss der zuständigen Behörde. Die Anstalt kann von der Vorlegung dieser Urkunden befreien, wenn sie nicht oder sehr schwer erhältlich sind.
#### D. Alleinerziehendenzulagen[^31]
#### D. Alleinerziehendenzulagen[^32]
##### Art. 34
**Anspruchsberechtigung, Höhe, Beginn und Erlöschen sowie Geltendmachung des Anspruchs[^32]**
1) Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person im Sinne des Abs. 2, die Anspruch auf Kinderzulagen nach den Bestimmungen von Art. 25 bis 27 hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person in gemeinsamem Haushalt lebt.[^33]
2) Als alleinstehend gelten:[^34]
- a) eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person, wenn sie nicht mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt. Eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit dem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt;[^35]
- b) eine verheiratete Person, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt und zudem:[^36]
- 1. ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder[^37]
- 2. eine einstweilige Verfügung, richterliche Massnahme oder eine gerichtliche Entscheidung nach dem Ehegesetz, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, den Bestimmungen des ABGB über den Unterhalt oder die Obsorge oder nach den Bestimmungen über den Schutz vor Gewalt in der Familie erlassen wurde.[^38]
2a) Abs. 2 gilt sinngemäss für eingetragene Partner.[^39]
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 110 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.[^40]
4) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht ab dem Beginn des Anspruchs auf Kinderzulagen; sofern jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen erst während des laufenden Bezuges von Kinderzulagen erfüllt werden, so entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats, der auf das den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen auslösende Ereignis folgt.[^41]
5) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagenerlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage im Sinne von Art. 30 erlischt. Der Anspruch erlischt zudem, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Alleinerziehendenzulagen wegfällt, und zwar jeweils mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Entfall der Anspruchsvoraussetzungen für Alleinerziehendenzulagen.[^42]
6) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Die antragstellende Person hat eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in ihrer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen beizubringen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden.[^43]
#### E. Verschiedene Bestimmungen[^44]
**Anspruchsberechtigung, Höhe, Beginn und Erlöschen sowie Geltendmachung des Anspruchs[^33]**
1) Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person im Sinne des Abs. 2, die Anspruch auf Kinderzulagen nach den Bestimmungen von Art. 25 bis 27 hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person in gemeinsamem Haushalt lebt.[^34]
2) Als alleinstehend gelten:[^35]
- a) eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person, wenn sie nicht mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt. Eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit dem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt;[^36]
- b) eine verheiratete Person, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt und zudem:[^37]
- 1. ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder[^38]
- 2. eine einstweilige Verfügung, richterliche Massnahme oder eine gerichtliche Entscheidung nach dem Ehegesetz, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, den Bestimmungen des ABGB über den Unterhalt oder die Obsorge oder nach den Bestimmungen über den Schutz vor Gewalt in der Familie erlassen wurde.[^39]
2a) Abs. 2 gilt sinngemäss für eingetragene Partner.[^40]
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 110 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.[^41]
4) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht ab dem Beginn des Anspruchs auf Kinderzulagen; sofern jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen erst während des laufenden Bezuges von Kinderzulagen erfüllt werden, so entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats, der auf das den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen auslösende Ereignis folgt.[^42]
5) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagenerlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage im Sinne von Art. 30 erlischt. Der Anspruch erlischt zudem, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Alleinerziehendenzulagen wegfällt, und zwar jeweils mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Entfall der Anspruchsvoraussetzungen für Alleinerziehendenzulagen.[^43]
6) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Die antragstellende Person hat eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in ihrer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen beizubringen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden.[^44]
#### E. Verschiedene Bestimmungen[^45]
## 3. Teil
@@ -322,13 +314,13 @@
1) Für ein Kind werden Familienzulagen nur einer Person ausgerichtet.
2) Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt und wird der Anspruch von beiden Elternteilen geltend gemacht, so steht der Anspruch auf Bezug der Familienzulagen zu: Gehört das Kind weder zum Haushalt eines Elternteiles noch einer anderen anspruchsberechtigten Person, so hat jener Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.[^45]
2) Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt und wird der Anspruch von beiden Elternteilen geltend gemacht, so steht der Anspruch auf Bezug der Familienzulagen zu: Gehört das Kind weder zum Haushalt eines Elternteiles noch einer anderen anspruchsberechtigten Person, so hat jener Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.[^46]
- a) für ein Kind im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern demjenigen Elternteil, der das Kind überwiegend pflegt;
- b) für ein Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Eltern lebt, demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil mit einer anderen anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
3) Wird der Anspruch auf Familienzulagen von anderen Personen geltend gemacht, so werden die Familienzulagen an jene Person ausgerichtet, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf den Bezug der Familienzulagen, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.[^46]
3) Wird der Anspruch auf Familienzulagen von anderen Personen geltend gemacht, so werden die Familienzulagen an jene Person ausgerichtet, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf den Bezug der Familienzulagen, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.[^47]
##### Art. 36
@@ -348,7 +340,7 @@
4) Der Anspruch auf den Differenzausgleich geht auf die Kinder, für die er auszurichten ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist der Differenzausgleich durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu dividieren.
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.[^47]
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.[^48]
##### Art. 38
@@ -356,23 +348,23 @@
1) Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen hat oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt ist, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.
2) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Eine rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ist nur für Zeiträume zulässig, für welche die Familienzulagen für das Kind noch von keiner anspruchsberechtigten Person bezogen worden sind.[^48]
2) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Eine rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ist nur für Zeiträume zulässig, für welche die Familienzulagen für das Kind noch von keiner anspruchsberechtigten Person bezogen worden sind.[^49]
##### Art. 39
**Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Familienzulagen**
1) Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.[^49]
1) Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.[^50]
2) Zurückzuerstattende Beträge können von der Anstalt mit fälligen oder fällig werdenden Familienzulagen verrechnet werden.
3) Für die Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienzulagen haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückerstattungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienzulagen für das Kind zu Unrecht bezogen worden sind, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
4) Aufgehoben[^50]
5) Aufgehoben[^51]
6) Aufgehoben[^52]
4) Aufgehoben[^51]
5) Aufgehoben[^52]
6) Aufgehoben[^53]
##### Art. 40
@@ -410,7 +402,7 @@
Erlangt die Anstalt Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen oder Ausschliessungsgründe eingetreten sind, kann sie die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.
### Rechtspflege und Strafbestimmungen[^56]
### Rechtspflege und Strafbestimmungen[^57]
## 5. Teil
@@ -428,21 +420,21 @@
- d) die Erträgnisse aus dem Vermögen der Anstalt.
##### Art. 45[^53]
##### Art. 45[^54]
**Beitragspflicht der Arbeitgeber**
Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber gemäss Art. 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für ihre Arbeitnehmer, die gemäss Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind. Der Beitrag beträgt 2.1 % des massgebenden Lohnes gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
##### Art. 46[^54]
**Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Nichterwerbstätigen und der der Rentnersteuer unterstehenden Personen**
1) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Selbständigerwerbenden sowie die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben einen jährlichen Beitrag von 2.1 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen zu entrichten.
2) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Nichterwerbstätigen und die der Rentnersteuer unterstehenden Personen haben einen jährlichen Beitrag von 2.1 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens zu entrichten.
##### Art. 47[^55]
Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber gemäss Art. 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für ihre Arbeitnehmer, die gemäss Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind. Der Beitrag beträgt 1.9 % des massgebenden Lohnes gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
##### Art. 46[^55]
**Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Nichterwerbstätigen und der der Besteuerung nach Aufwand unterstehenden Personen**
1) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Selbständigerwerbenden sowie die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben einen jährlichen Beitrag von 1.9 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen zu entrichten.
2) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Nichterwerbstätigen und die der Besteuerung nach Aufwand unterstehenden Personen haben einen jährlichen Beitrag von 1.9 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens zu entrichten.
##### Art. 47[^56]
**Defizitgarantie des Landes**
@@ -472,7 +464,7 @@
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 50bis[^57]
##### Art. 50bis[^58]
**Verfügungen der Anstalt**
@@ -482,33 +474,33 @@
**Rechtsmittel**
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.[^58]
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.[^59]
2) Es finden die Bestimmungen von Art. 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 52
**Vergehen[^59]**
Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^60]
- a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;[^61]
- b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;[^62]
- c) als Arbeitgeber zur Auszahlung der Familienzulage an die Arbeitnehmer verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt;[^63]
- d) wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteile Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;[^64]
- e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.[^65]
**Vergehen[^60]**
Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^61]
- a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;[^62]
- b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;[^63]
- c) als Arbeitgeber zur Auszahlung der Familienzulage an die Arbeitnehmer verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt;[^64]
- d) wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteile Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;[^65]
- e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.[^66]
##### Art. 53
**Übertretungen[^66]**
1) Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese durch andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 52 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^67]
2) Aufgehoben[^68]
**Übertretungen[^67]**
1) Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese durch andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 52 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^68]
2) Aufgehoben[^69]
##### Art. 54
@@ -518,7 +510,7 @@
2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.
##### Art. 54a[^69]
##### Art. 54a[^70]
**Ordnungsbussen**
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**...**
1) Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, begründet jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^70]dieses Gesetzes.
1) Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, begründet jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^71]dieses Gesetzes.
2) Ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 38 Abs. 2 besteht auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge auf rückwirkende Nachzahlung steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre ab Antragstellung.
@@ -624,110 +616,112 @@
[^16]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2006247000).
[^17]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^18]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^19]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^20]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^21]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^22]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/1988043000).
[^23]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/1988043000).
[^24]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2000212000).
[^25]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2000212000).
[^26]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^27]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^28]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^29]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/1988043000).
[^30]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^31]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^32]: Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^33]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^34]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^35]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^36]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^37]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^38]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^39]: Art. 34 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^40]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^41]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^42]: Art. 34 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^43]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^44]: Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^45]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^46]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^47]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^48]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^49]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^50]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^51]: Art. 39 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^52]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^53]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1999210000).
[^54]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1999210000).
[^55]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1994038000).
[^56]: Überschrift vor Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^57]: Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^58]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1996012000).
[^59]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^60]: Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^61]: Art. 52 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^62]: Art. 52 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^63]: Art. 52 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^64]: Art. 52 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^65]: Art. 52 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^66]: Art. 53 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^67]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^68]: Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^69]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^70]: Inkrafttreten: 1.1.2008
[^17]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 508](https://www.gesetze.li/chrono/2011508000).
[^18]: Art. 17 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 508](https://www.gesetze.li/chrono/2011508000).
[^19]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^20]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^21]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^22]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^23]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/1988043000).
[^24]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/1988043000).
[^25]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2000212000).
[^26]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2000212000).
[^27]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^28]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 543](https://www.gesetze.li/chrono/2011543000).
[^29]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^30]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/1988043000).
[^31]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^32]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^33]: Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^34]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^35]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^36]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^37]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^38]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^39]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^40]: Art. 34 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^41]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^42]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^43]: Art. 34 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^44]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^45]: Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^46]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^47]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^48]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^49]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^50]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^51]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^52]: Art. 39 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^53]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^54]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 543](https://www.gesetze.li/chrono/2011543000).
[^55]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 543](https://www.gesetze.li/chrono/2011543000).
[^56]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1994038000).
[^57]: Überschrift vor Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^58]: Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^59]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1996012000).
[^60]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^61]: Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^62]: Art. 52 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^63]: Art. 52 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^64]: Art. 52 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^65]: Art. 52 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^66]: Art. 52 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^67]: Art. 53 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^68]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^69]: Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^70]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^71]: Inkrafttreten: 1.1.2008
2011-09-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 5 y 28 más
2010-01-01
Gesetz vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum