Änderungshistorie

Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)

8 Versionen · 1986-04-24
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 15, 23, 9 y 48 más
2025-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 29, 32, 34

Änderungen vom 2025-01-01

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1) Der einer Person zustehende Betrag an Kinderzulagen bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Kinderzulagen gewährt werden.[^27]
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken.[^28]
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 330 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.[^29]
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 280 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 330 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 330 Franken für jede dieser Vollwaisen.[^30]
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 310 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 360 Franken.[^28]
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 360 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.[^29]
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 310 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 360 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 360 Franken für jede dieser Vollwaisen.[^30]
##### Art. 30
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**Höhe der Geburtszulagen**
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 2 300 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 2 800 Franken pro Kind ausgerichtet.
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 2 520 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 3 070 Franken pro Kind ausgerichtet.
##### Art. 33
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2a) Abs. 2 gilt sinngemäss für eingetragene Partner.[^42]
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 110 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.[^43]
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 120 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.[^43]
4) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht ab dem Beginn des Anspruchs auf Kinderzulagen; sofern jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen erst während des laufenden Bezuges von Kinderzulagen erfüllt werden, so entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats, der auf das den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen auslösende Ereignis folgt.[^44]
@@ -630,17 +630,17 @@
[^27]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2000212000).
[^28]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^29]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 543](https://www.gesetze.li/chrono/2011543000).
[^30]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^28]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 481](https://www.gesetze.li/chrono/2024481000).
[^29]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 481](https://www.gesetze.li/chrono/2024481000).
[^30]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 481](https://www.gesetze.li/chrono/2024481000).
[^31]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/1988043000).
[^32]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2021217000).
[^33]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^33]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 481](https://www.gesetze.li/chrono/2024481000).
[^34]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
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[^42]: Art. 34 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^43]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^43]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 481](https://www.gesetze.li/chrono/2024481000).
[^44]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
2022-01-01
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2021-07-07
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2010-01-01
Gesetz vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum