Änderungshistorie

Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)

8 Versionen · 1986-04-24
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 15, 23, 9 y 48 más
2025-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 29, 32, 34
2022-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 25, 26, 29 y 22 más
2021-07-07
Gesetz vom 18 — arts. 31, 32, 8 y 18 más
2019-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 15, 23
2012-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 16, 17, 18 y 23 más
2011-09-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 5 y 28 más

Änderungen vom 2011-09-01

@@ -16,7 +16,7 @@
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^4]
##### Art. 2 [^5]
##### Art. 2[^5]
**Zweck der Anstalt**
@@ -36,13 +36,13 @@
- c) die Revisionsstelle.[^7]
##### Art. 4 [^8]
##### Art. 4[^8]
**Verwaltungsrat**
Der Verwaltungsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich der Verwaltungsrat der Anstalt.
##### Art. 5 [^9]
##### Art. 5[^9]
Aufgehoben
@@ -52,41 +52,41 @@
Dem Verwaltungsrat obliegen sinngemäss die Aufgaben gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
##### Art. 7 [^10]
##### Art. 7[^10]
**Direktion**
Die Direktion der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Direktion der Anstalt.
##### Art. 8 [^11]
##### Art. 8[^11]
**Aufgaben und Befugnisse der Direktion**
Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
##### Art. 9 [^12]
##### Art. 9[^12]
**Revisionsstelle**
Die Revisionsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Revisionsstelle der Anstalt.
##### Art. 10 bis 12 [^13]
##### Art. 10 bis 12[^13]
Aufgehoben
##### Art. 13 [^14]
##### Art. 13[^14]
**Strafhaftung**
Die Strafhaftung der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
##### Art. 14 [^15]
##### Art. 14[^15]
**Aufsichtsbeschwerde**
In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen amtliche Tätigkeiten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt findet Art. 18 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 15 [^16]
##### Art. 15[^16]
**Schweigepflicht, Bearbeiten von Personendaten und Datenbekanntgabe**
@@ -104,13 +104,13 @@
4) Die Verwaltungskostenbeiträge sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltung hat darüber besonders Buch zu führen.
##### Art. 17 [^17]
##### Art. 17[^17]
**Verwaltungskostenvoranschlag**
Die Anstalt erstellt jährlich einen Verwaltungskostenvoranschlag und unterbreitet ihn der Regierung zur Genehmigung.
##### Art. 18 [^18]
##### Art. 18[^18]
**Staatsaufsicht**
@@ -126,7 +126,7 @@
Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
##### Art. 20 [^19]
##### Art. 20[^19]
Aufgehoben
@@ -138,7 +138,7 @@
2) Das Vermögen der Anstalt soll mindestens die Höhe einer Jahresausgabe betragen.
##### Art. 22 [^20]
##### Art. 22[^20]
**Veröffentlichungen**
@@ -260,7 +260,7 @@
2) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben, haben keinen Anspruch auf die Geburtszulage. Kein Anspruch auf Geburtszulage besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht. Die Gewährung eines Differenzausgleiches wird dadurch nicht ausgeschlossen.
##### Art. 32 [^30]
##### Art. 32[^30]
**Höhe der Geburtszulagen**
@@ -288,170 +288,32 @@
1) Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person im Sinne des Abs. 2, die Anspruch auf Kinderzulagen nach den Bestimmungen von Art. 25 bis 27 hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person in gemeinsamem Haushalt lebt.[^33]
2) Als alleinstehend gelten:
- a) eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person, wenn sie nicht mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) in gemeinsamem Haushalt lebt; eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit dem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt;
- b) eine verheiratete Person, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) in gemeinsamem Haushalt lebt und zudem:
- 1. ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder
- 2. eine einstweilige Verfügung, richterliche Massnahme oder eine gerichtliche Entscheidung nach dem Ehegesetz, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, den Bestimmungen des ABGB über den Unterhalt oder die Obsorge oder nach den Bestimmungen über den Schutz vor Gewalt in der Familie erlassen wurde.[^34]
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 110 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.[^35]
4) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht ab dem Beginn des Anspruchs auf Kinderzulagen; sofern jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen erst während des laufenden Bezuges von Kinderzulagen erfüllt werden, so entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats, der auf das den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen auslösende Ereignis folgt.[^36]
5) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagenerlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage im Sinne von Art. 30 erlischt. Der Anspruch erlischt zudem, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Alleinerziehendenzulagen wegfällt, und zwar jeweils mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Entfall der Anspruchsvoraussetzungen für Alleinerziehendenzulagen.[^37]
6) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Die antragstellende Person hat eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in ihrer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen beizubringen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden.[^38]
#### E. Verschiedene Bestimmungen[^39]
##### Art. 34a[^48]
**Anspruchsberechtigung**
Eine bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherte Arbeitnehmerin, die bei einem in Liechtenstein abrechnungspflichtigen Arbeitgeber nach § 1173a Art. 34a ABGB Mutterschaftszeit bezieht, hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn:
- a) sie bis zum Tag der Niederkunft während wenigstens 270 Tagen, ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war;
- b) sie ihre Erwerbstätigkeit nicht früher als 20 Wochen vor ihrer Niederkunft aufgibt, sofern nicht eine dieser Frist vorausgehende mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist; und
- c) das Kind lebensfähig geboren wird oder die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
##### Art. 34b[^49]
**Dauer der Leistungen**
1) Das Mutterschaftsgeld ist während 20 Wochen zu erbringen. Bei Vorliegen einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft beginnen diese Leistungen vier Wochen vor der Niederkunft oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ab diesem Zeitpunkt.
2) Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung des Mutterschaftsgeldes um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um acht Wochen, wenn:
- a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
- b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende der Mutterschaftszeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3) Stirbt der andere Elternteil während der acht Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zusätzliches Mutterschaftsgeld während zwei aufeinanderfolgenden Wochen.
4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet vorzeitig, wenn die Arbeitnehmerin ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.
5) Die Regierung regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung nach Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende der Mutterschaftszeit nicht wieder erwerbstätig sein können, mit Verordnung.
##### Art. 34c[^50]
**Höhe des Mutterschaftsgeldes**
1) Das Mutterschaftsgeld beträgt 80 % des letzten vor der Niederkunft bezogenen Lohnes.
2) Die Regierung legt den Höchstbetrag des Lohnes nach Abs. 1 mit Verordnung fest.
##### Art. 34d[^51]
**Vorrang des Mutterschaftsgeldes**
1) Das Mutterschaftsgeld schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
- a) der Krankenversicherung;
- b) der Arbeitslosenversicherung;
- c) der Invalidenversicherung;
- d) der Unfallversicherung.
2) Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf das Mutterschaftsgeld Anspruch auf ein Taggeld nach Abs. 1, so entspricht das Mutterschaftsgeld dem bisher bezogenen obligatorisch versicherten Taggeld.
##### Art. 34e[^52]
**Geltendmachung des Anspruchs**
1) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist mittels Antrag geltend zu machen.
2) Dem Antrag nach Abs. 1 ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Bezug der Mutterschaftszeit beizulegen.
##### Art. 34f[^53]
**Durchführungsvorschriften**
Die Regierung regelt das Nähere über das Mutterschaftsgeld, insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs, mit Verordnung.
2) Als alleinstehend gelten:[^34]
- a) eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person, wenn sie nicht mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt. Eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit dem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt;[^35]
- b) eine verheiratete Person, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt und zudem:[^36]
- 1. ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder[^37]
- 2. eine einstweilige Verfügung, richterliche Massnahme oder eine gerichtliche Entscheidung nach dem Ehegesetz, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, den Bestimmungen des ABGB über den Unterhalt oder die Obsorge oder nach den Bestimmungen über den Schutz vor Gewalt in der Familie erlassen wurde.[^38]
2a) Abs. 2 gilt sinngemäss für eingetragene Partner.[^39]
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 110 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.[^40]
4) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht ab dem Beginn des Anspruchs auf Kinderzulagen; sofern jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen erst während des laufenden Bezuges von Kinderzulagen erfüllt werden, so entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats, der auf das den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen auslösende Ereignis folgt.[^41]
5) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagenerlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage im Sinne von Art. 30 erlischt. Der Anspruch erlischt zudem, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Alleinerziehendenzulagen wegfällt, und zwar jeweils mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Entfall der Anspruchsvoraussetzungen für Alleinerziehendenzulagen.[^42]
6) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Die antragstellende Person hat eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in ihrer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen beizubringen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden.[^43]
#### E. Verschiedene Bestimmungen[^44]
## 3. Teil
##### Art. 34g[^55]
**Anspruchsberechtigung, Dauer der Leistungen und Vorrang des Vaterschaftsgeldes**
1) Ein bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherter Arbeitnehmer, der bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber Vaterschaftszeit nach § 1173a Art. 34b ABGB bezieht, hat Anspruch auf Vaterschaftsgeld im Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Wochen, wenn er während wenigstens 180 Tagen unmittelbar vor Begründung der Vaterschaft bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war.
2) Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 20 Wochen danach, so hat der nach Massgabe von Abs. 1 versicherte Arbeitnehmer für die Vaterschaftszeit im Sinne von § 1173a Art. 34b Abs. 2 ABGB Anspruch auf zusätzliches Vaterschaftsgeld während 20 aufeinanderfolgenden Wochen. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen findet Art. 34b Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
3) Bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf Vaterschaftsgeld nur einmal.
4) Auf den Vorrang des Vaterschaftsgeldes findet Art. 34d sinngemäss Anwendung.
##### Art. 34h[^56]
**Höhe des Vaterschaftsgeldes**
Auf die Höhe des Vaterschaftsgeldes findet Art. 34c sinngemäss Anwendung.
##### Art. 34i[^57]
**Geltendmachung des Anspruchs**
Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 34e sinngemäss Anwendung.
##### Art. 34k[^58]
**Durchführungsvorschriften**
Die Regierung regelt das Nähere über das Vaterschaftsgeld, insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs, mit Verordnung.
### Aufbringung der Mittel
##### Art. 34l[^60]
**Anspruchsberechtigung und Dauer der Leistung**
Wer bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber Elternzeit nach § 1173a Art. 34c ABGB bezieht und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, hat Anspruch auf Elterngeld im Umfang von höchstens zwei Monaten.
##### Art. 34m[^61]
**Höhe des Elterngeldes**
1) Das Elterngeld beträgt vorbehaltlich Abs. 4 monatlich 100 % des durchschnittlichen massgebenden Monatslohns nach Abs. 2.
2) Der durchschnittliche massgebende Monatslohn berechnet sich unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den vom Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit bezogen wird, ausbezahlten Löhnen der letzten zwölf Monate vor der Geburt, dividiert durch zwölf.
3) Der Geburt nach Abs. 2 gleichgestellt sind die Annahme an Kindesstatt und das Pflegekindschaftsverhältnis.
4) Das monatliche Elterngeld wird auf den doppelten Höchstbetrag der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer begrenzt und zwar auch dann, wenn die Elternzeit bei mehreren Arbeitgebern bezogen wird.
##### Art. 34n[^62]
**Vermeidung von Doppelbezug und Vorrang des Elterngeldes**
1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung haben, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
2) Auf den Vorrang des Elterngeldes findet Art. 34d sinngemäss Anwendung.
##### Art. 34o[^63]
**Geltendmachung des Anspruchs**
Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 34e sinngemäss Anwendung.
##### Art. 34p[^64]
**Durchführungsvorschriften**
Die Regierung regelt das Nähere über das Elterngeld mit Verordnung, insbesondere:
- a) die Höhe des Elterngeldes, wenn die Elternzeit in Teilzeit, in Teilen, tage- oder stundenweise bezogen wird;
- b) die Geltendmachung des Anspruchs.
## 4. Teil
##### Art. 35
@@ -460,13 +322,13 @@
1) Für ein Kind werden Familienzulagen nur einer Person ausgerichtet.
2) Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt und wird der Anspruch von beiden Elternteilen geltend gemacht, so steht der Anspruch auf Bezug der Familienzulagen zu: Gehört das Kind weder zum Haushalt eines Elternteiles noch einer anderen anspruchsberechtigten Person, so hat jener Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.[^40]
2) Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt und wird der Anspruch von beiden Elternteilen geltend gemacht, so steht der Anspruch auf Bezug der Familienzulagen zu: Gehört das Kind weder zum Haushalt eines Elternteiles noch einer anderen anspruchsberechtigten Person, so hat jener Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.[^45]
- a) für ein Kind im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern demjenigen Elternteil, der das Kind überwiegend pflegt;
- b) für ein Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Eltern lebt, demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil mit einer anderen anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
3) Wird der Anspruch auf Familienzulagen von anderen Personen geltend gemacht, so werden die Familienzulagen an jene Person ausgerichtet, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf den Bezug der Familienzulagen, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.[^41]
3) Wird der Anspruch auf Familienzulagen von anderen Personen geltend gemacht, so werden die Familienzulagen an jene Person ausgerichtet, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf den Bezug der Familienzulagen, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.[^46]
##### Art. 36
@@ -486,7 +348,7 @@
4) Der Anspruch auf den Differenzausgleich geht auf die Kinder, für die er auszurichten ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist der Differenzausgleich durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu dividieren.
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.[^42]
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.[^47]
##### Art. 38
@@ -494,23 +356,23 @@
1) Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen hat oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt ist, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.
2) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Eine rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ist nur für Zeiträume zulässig, für welche die Familienzulagen für das Kind noch von keiner anspruchsberechtigten Person bezogen worden sind.[^43]
2) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Eine rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ist nur für Zeiträume zulässig, für welche die Familienzulagen für das Kind noch von keiner anspruchsberechtigten Person bezogen worden sind.[^48]
##### Art. 39
**Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Familienzulagen**
1) Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.[^44]
1) Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.[^49]
2) Zurückzuerstattende Beträge können von der Anstalt mit fälligen oder fällig werdenden Familienzulagen verrechnet werden.
3) Für die Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienzulagen haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückerstattungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienzulagen für das Kind zu Unrecht bezogen worden sind, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
4) Aufgehoben[^45]
5) Aufgehoben[^46]
6) Aufgehoben[^47]
4) Aufgehoben[^50]
5) Aufgehoben[^51]
6) Aufgehoben[^52]
##### Art. 40
@@ -548,7 +410,7 @@
Erlangt die Anstalt Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen oder Ausschliessungsgründe eingetreten sind, kann sie die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.
### Rechtspflege und Strafbestimmungen[^51]
### Rechtspflege und Strafbestimmungen[^56]
## 5. Teil
@@ -566,13 +428,13 @@
- d) die Erträgnisse aus dem Vermögen der Anstalt.
##### Art. 45 [^48]
##### Art. 45[^53]
**Beitragspflicht der Arbeitgeber**
Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber gemäss Art. 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für ihre Arbeitnehmer, die gemäss Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind. Der Beitrag beträgt 2.1 % des massgebenden Lohnes gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
##### Art. 46 [^49]
##### Art. 46[^54]
**Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Nichterwerbstätigen und der der Rentnersteuer unterstehenden Personen**
@@ -580,7 +442,7 @@
2) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Nichterwerbstätigen und die der Rentnersteuer unterstehenden Personen haben einen jährlichen Beitrag von 2.1 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens zu entrichten.
##### Art. 47 [^50]
##### Art. 47[^55]
**Defizitgarantie des Landes**
@@ -608,141 +470,125 @@
### Schluss- und Übergangsbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 50bis[^57]
**Verfügungen der Anstalt**
Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen.
##### Art. 51
**Rechtsmittel**
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.[^58]
2) Es finden die Bestimmungen von Art. 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 52
**Vergehen[^59]**
Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^60]
- a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;[^61]
- b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;[^62]
- c) als Arbeitgeber zur Auszahlung der Familienzulage an die Arbeitnehmer verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt;[^63]
- d) wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteile Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;[^64]
- e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.[^65]
##### Art. 53
**Übertretungen[^66]**
1) Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese durch andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 52 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^67]
2) Aufgehoben[^68]
##### Art. 54
**Verantwortlichkeit**
1) Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Art. 52 und 53 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Geldstrafe und Kosten.
2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.
##### Art. 54a[^69]
**Ordnungsbussen**
1) Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung nach den Art. 52 und 53 unter Strafe gestellt ist, wird von der Anstalt nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt, im Rückfall innert zweier Jahre mit einer Ordnungsbusse bis zu 2 000 Franken.
2) Die Vorschriften der Art. 147 ff. LVG sind sinngemäss anwendbar.
#### 836.0 Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG)
### II.
##### Art. 55
**Vollzug des Gesetzes**
Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
##### Art. 56
**Ergänzendes Recht**
Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, findet die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 57
**Übergangsbestimmungen**
Ansprüche auf Familienzulagen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu erledigen.
##### Art. 58
**Inkrafttreten dieses Gesetzes und Aufhebung bisherigen Rechts**
Dieses Gesetz tritt auf den 1. April 1986 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden nachstehende Vorschriften aufgehoben:
- a) Gesetz vom 6. Juni 1957 über die Familienzulagen, LGBl. 1957 Nr. 12;
- b) Gesetz vom 28. Dezember 1963 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1964 Nr. 7;
- c) Gesetz vom 3. Februar 1965 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen vom 6. Juni 1957, in der Fassung der Gesetze vom 30. Januar 1961, 30. Januar 1962 und 28. Dezember 1963, LGBl. 1965 Nr. 18;
- d) Gesetz vom 10. Dezember 1965 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1965 Nr. 50;
- e) Gesetz vom 21. Dezember 1968 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1969 Nr. 5;
- f) Gesetz vom 18. Dezember 1972 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1973 Nr. 7;
- g) Gesetz vom 22. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1976 Nr. 12;
- h) Gesetz vom 22. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1976 Nr. 15;
- i) Gesetz vom 4. November 1981 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1981 Nr. 61;
- k) Gesetz vom 14. Dezember 1983 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1984 Nr. 7;
- l) Art. 15 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24.
### Übergangsbestimmungen
##### Art. 50bis [^52]
**Verfügungen der Anstalt**
Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen.
##### Art. 51
**Rechtsmittel**
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.[^53]
2) Es finden die Bestimmungen von Art. 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 52
**Vergehen[^54]**
Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^55]
- a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;[^56]
- b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;[^57]
- c) als Arbeitgeber zur Auszahlung der Familienzulage an die Arbeitnehmer verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt;[^58]
- d) wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteile Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;[^59]
- e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.[^60]
##### Art. 53
**Übertretungen[^61]**
1) Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese durch andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 52 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^62]
2) Aufgehoben[^63]
##### Art. 54
**Verantwortlichkeit**
1) Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Art. 52 und 53 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Geldstrafe und Kosten.
2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.
##### Art. 54a [^64]
**Ordnungsbussen**
1) Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung nach den Art. 52 und 53 unter Strafe gestellt ist, wird von der Anstalt nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt, im Rückfall innert zweier Jahre mit einer Ordnungsbusse bis zu 2 000 Franken.
2) Die Vorschriften der Art. 147 ff. LVG sind sinngemäss anwendbar.
#### 836.0 Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG)
### II.
##### Art. 55
**Vollzug des Gesetzes**
Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
##### Art. 55a[^69]
**Sprachliche Gleichbehandlung**
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 56
**Ergänzendes Recht**
Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, findet die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 57
**Übergangsbestimmungen**
Ansprüche auf Familienzulagen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu erledigen.
##### Art. 58
**Inkrafttreten dieses Gesetzes und Aufhebung bisherigen Rechts**
Dieses Gesetz tritt auf den 1. April 1986 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden nachstehende Vorschriften aufgehoben:
- a) Gesetz vom 6. Juni 1957 über die Familienzulagen, LGBl. 1957 Nr. 12;
- b) Gesetz vom 28. Dezember 1963 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1964 Nr. 7;
- c) Gesetz vom 3. Februar 1965 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen vom 6. Juni 1957, in der Fassung der Gesetze vom 30. Januar 1961, 30. Januar 1962 und 28. Dezember 1963, LGBl. 1965 Nr. 18;
- d) Gesetz vom 10. Dezember 1965 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1965 Nr. 50;
- e) Gesetz vom 21. Dezember 1968 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1969 Nr. 5;
- f) Gesetz vom 18. Dezember 1972 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1973 Nr. 7;
- g) Gesetz vom 22. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1976 Nr. 12;
- h) Gesetz vom 22. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1976 Nr. 15;
- i) Gesetz vom 4. November 1981 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1981 Nr. 61;
- k) Gesetz vom 14. Dezember 1983 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1984 Nr. 7;
- l) Art. 15 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24.
### Übergangsbestimmungen
#### 836.0 Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG)
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Hans-Adam* Erbprinz**
**gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
**...**
1) Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, begründet jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^65] dieses Gesetzes.
2) Ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 38 Abs. 2 besteht auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge auf rückwirkende Nachzahlung steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre ab Antragstellung.
3) Auf Leistungen, die vor Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes zu Unrecht ausgerichtet wurden, findet der bisherige Art. 39 Anwendung.
1) Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde, begründet jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^70]dieses Gesetzes.
2) Ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 38 Abs. 2 besteht auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge auf rückwirkende Nachzahlung steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wird der Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so erfolgt eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen für höchstens fünf Jahre ab Antragstellung.
3) Auf Leistungen, die vor Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes zu Unrecht ausgerichtet wurden, findet der bisherige Art. 39 Anwendung.
**...**
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[^33]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^34]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^35]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^36]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^37]: Art. 34 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^38]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^39]: Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^40]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^41]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^42]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^43]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^44]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^45]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^46]: Art. 39 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^47]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^48]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1999210000).
[^49]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1999210000).
[^50]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1994038000).
[^51]: Überschrift vor Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^52]: Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^53]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1996012000).
[^54]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^55]: Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^56]: Art. 52 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^57]: Art. 52 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^58]: Art. 52 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^59]: Art. 52 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^60]: Art. 52 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^61]: Art. 53 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^62]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^63]: Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^64]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^65]: Inkrafttreten: 1.1.2008
[^34]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^35]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^36]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^37]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^38]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^39]: Art. 34 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2011395000).
[^40]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2007097000).
[^41]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^42]: Art. 34 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^43]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^44]: Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^45]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^46]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/1996184000).
[^47]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/1999098000).
[^48]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^49]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^50]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^51]: Art. 39 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^52]: Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^53]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1999210000).
[^54]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1999210000).
[^55]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1994038000).
[^56]: Überschrift vor Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^57]: Art. 50bis eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2001020000).
[^58]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/1996012000).
[^59]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^60]: Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^61]: Art. 52 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^62]: Art. 52 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^63]: Art. 52 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^64]: Art. 52 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2009360000).
[^65]: Art. 52 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^66]: Art. 53 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^67]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^68]: Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^69]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2007335000).
[^70]: Inkrafttreten: 1.1.2008
2010-01-01
Gesetz vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum