Änderungshistorie
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung
5 Versionen
· 1992-10-08
2021-01-01
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
Änderungen vom 2021-01-01
@@ -580,7 +580,7 @@
### Abfälle, die folgende Stoffe enthalten:
### Anhang II
### Anhang II[^4]
#### Abfälle, die besonderer Erwägung bedürfen
@@ -668,13 +668,13 @@
3) Jeder Streitfall, der bezüglich der Auslegung oder der Durchführung des Schiedsspruchs entstehen könnte, kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht angerufen werden kann, einem anderen Gericht, das für diesen Zweck auf die gleiche Weise gebildet wurde wie das erste.
### Anhang VII[^5]
### Anhang VIII[^6]
### Anhang VII[^16]
### Anhang VIII[^17]
#### Liste A
### Anhang IX[^14]
### Anhang IX[^25]
#### Liste B
@@ -784,9 +784,11 @@
- d) Die Anhänge VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
Y46 Gesammelte Haushaltsabfälle
Y47 Bei der Verbrennung von Haushaltsabfällen anfallende Rückstände
- Y46 Gesammelte Haushaltsabfälle
- Y47 Bei der Verbrennung von Haushaltsabfällen anfallende Rückstände
- Y48,[^5] Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen von Kunststoffabfällen, ausgenommen der folgenden Abfälle:
| | | |
| --- | --- | --- |
@@ -941,13 +943,13 @@
- A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
- A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B[^7] aufgeführt sind
- A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B[^18] aufgeführt sind
- A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
- A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschliesslich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
- A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten[^8], die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit im Anhang I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)[^9]]
- A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten[^19], die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit im Anhang I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)[^20]]
- A1190 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB[^5], Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie im Anhang III festgelegte Eigenschaften aufweisen
@@ -1001,21 +1003,23 @@
- A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
- A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg[^10]
- A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg[^21]
- A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
- A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2130)]
- A3210 Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen solcher Abfälle, die in Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der in Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anhang II und in Liste B, B3011).
- **A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können**
- A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
- A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
- A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten[^11] ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
- A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel[^12]
- A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten[^22] ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
- A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel[^23]
- A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
@@ -1035,7 +1039,7 @@
- A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die im Anhang I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
- A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum[^13] überschritten ist und welche den Gruppen im Anhang I entsprechen sowie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
- A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum[^24] überschritten ist und welche den Gruppen im Anhang I entsprechen sowie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
- A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
@@ -1055,13 +1059,13 @@
- B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
- B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften[^15] aufweisen
- B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften[^26] aufweisen
- B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver
- B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
- B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen[^16]
- B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen[^27]
- B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
@@ -1125,13 +1129,13 @@
- B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]
- B2130 Bituminöses teerfreies[^20] Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
- B2130 Bituminöses teerfreies[^31] Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
- **B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können**
- B3010[^21] Feste Kunststoffabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: - Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe[^22]: - Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschliesslich folgende Stoffe: - Folgende fluorierte Polymerabfälle[^23]:
- B3010 Aufgehoben
- B3011 Kunststoffabfälle (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anhang II und in Liste A, A3210):
- B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
@@ -1189,42 +1193,74 @@
[^3]: Anhang I abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^4]: Entspricht der Numerierung der Gefahrenklassen der Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev.5, Vereinte Nationen, New York, 1988).
[^5]: Anhang VII eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2020006000).
[^6]: Anhang VIII eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^7]: Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
[^8]: Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
[^9]: PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.
[^10]: Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20mg/kg).
[^11]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^12]: Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
[^13]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^14]: Anhang IX eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000) und abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2021113000).
[^15]: Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
[^16]: Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
[^17]: Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
[^18]: Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.
[^19]: In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
[^20]: Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.
[^21]: Dieser Eintrag bleibt bis zum 31. Dezember 2020 wirksam.
[^22]: Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.
[^23]: -Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. -Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. -Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
[^4]: Anhang II abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2021113000).
[^5]: Die Vertragsparteien können bezüglich dieses Eintrags strengere Anforderungen vorschreiben.
[^6]: Siehe den diesbezüglichen Eintrag A3210 in Liste A in Anhang VIII.
[^7]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
[^8]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^9]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^10]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^11]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^12]: Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.
[^13]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
[^14]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^15]: Entspricht der Numerierung der Gefahrenklassen der Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev.5, Vereinte Nationen, New York, 1988).
[^16]: Anhang VII eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2020006000).
[^17]: Anhang VIII eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000) und abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2021113000).
[^18]: Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
[^19]: Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
[^20]: PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.
[^21]: Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20mg/kg).
[^22]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^23]: Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
[^24]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^25]: Anhang IX eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000) und abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2021113000).
[^26]: Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
[^27]: Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
[^28]: Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
[^29]: Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.
[^30]: In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
[^31]: Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.
[^32]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
[^33]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^34]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^35]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^36]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
[^37]: Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.
[^38]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.
[^39]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
2020-03-24
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2019-12-05
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2014-05-27
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
1998-11-06
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verke
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