Änderungshistorie

Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung

5 Versionen · 1992-10-08
2021-01-01
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2020-03-24
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2019-12-05
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2014-05-27
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs

Änderungen vom 2014-05-27

@@ -198,8 +198,6 @@
13) Die Parteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringerung des Anfalls/der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials von Sonderabfällen, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer exportiert werden, regelmässig zu überprüfen.
##### Art. 4A[^2]
##### Art. 5
**Benennung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle**
@@ -672,8 +670,6 @@
#### Liste B
#### Liste B
Zu Urkund dessen haben die hierzu bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben.
Geschehen zu Basel, am 22. März des Jahres 1989.
@@ -1129,6 +1125,10 @@
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: - ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe - hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe - hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) - andere, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf:
- B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
- B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
- B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: - Seidenabfälle (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff): - Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, jedoch ausschliesslich Reissspinnstoff: - Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff): - Flachswerg und -abfälle - Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) - Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschliesslich Flachs, Hanf und Ramie) - Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Kokos - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind - Abfälle von Chemiefasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff): - Altwaren - Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
1998-11-06
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verke
Originalfassung Text zu diesem Datum