Änderungshistorie

Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung

5 Versionen · 1992-10-08
2021-01-01
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2020-03-24
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
2019-12-05
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs

Änderungen vom 2019-12-05

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Präambel
1
Die Parteien dieser Konvention,
im Bewusstsein des Risikos einer durch Sonderabfälle und andere Abfälle und deren grenzüberschreitenden Verkehr verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,
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in vorbehaltloser Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr oder die Beseitigung von Sonderabfällen und anderen Abfällen aus dem Ausland in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,
in der Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die grosse Gefahr aufweist, nicht die von dieser Konvention geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,
in der Überzeugung, dass Sonderabfälle und andere Abfälle, soweit das mit einer ökologisch einwandfreien und effizienten Behandlung vereinbar ist, in dem Staat beseitigt werden sollten, in dem die Abfälle erzeugt wurden,
auch in dem Bewusstsein, dass ein grenzüberschreitender Verkehr mit solchen Abfällen aus dem Verursacherstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden sollte, wenn er unter Bedingungen erfolgt, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Konvention stehen,
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13) Die Parteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringerung des Anfalls/der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials von Sonderabfällen, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer exportiert werden, regelmässig zu überprüfen.
##### Art. 4A[^2]
##### Art. 5
**Benennung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle**
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Die ursprünglichen arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Texte dieser Konvention sind gleichermassen verbindlich.
### Anhang I[^1]
### Anhang I[^3]
#### Basisliste der zu kontrollierenden Abfälle
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3) Jeder Streitfall, der bezüglich der Auslegung oder der Durchführung des Schiedsspruchs entstehen könnte, kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht angerufen werden kann, einem anderen Gericht, das für diesen Zweck auf die gleiche Weise gebildet wurde wie das erste.
### Anhang VIII[^3]
### Anhang VII[^5]
### Anhang VIII[^6]
#### Liste A
### Anhang IX[^11]
### Anhang IX[^14]
#### Liste B
1) Jede im Anhang VII aufgeführte Vertragspartei verbietet sämtliche grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle, die für Verfahren nach dem Anhang IV A bestimmt sind, in nicht im Anhang VII aufgeführte Staaten.
2) Jede im Anhang VII aufgeführte Vertragspartei beendet nach und nach bis zum 31. Dezember 1997 und verbietet von diesem Zeitpunkt an jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention, die für Verfahren nach dem Anhang IV B bestimmt sind, in nicht im Anhang VII aufgeführte Staaten. Diese grenzüberschreitende Verbringung ist nicht verboten, solange die betreffenden Abfälle nach der Konvention nicht als gefährlich gelten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben.
Geschehen zu Basel, am 22. März des Jahres 1989.
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- 1 Vollständiger Name und Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefax-nummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson für Notfälle.
Vertragsparteien und andere Staaten, die Mitglieder der OECD sind, die EG und Liechtenstein.
In diesem Anhang aufgeführte Abfälle gelten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a dieser Konvention als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in diesem Anhang schliesst nicht die Anwendung des Anhangs III aus, um nachzuweisen, dass ein Abfall nicht gefährlich ist.
- **A1 Metalle und metallhaltige Abfälle**
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- A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
- A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B[^4] aufgeführt sind
- A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B[^7] aufgeführt sind
- A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
- A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschliesslich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
- A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten[^5], die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit im Anhang I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)[^6]]
- A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten[^8], die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit im Anhang I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)[^9]]
- A1190 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB[^5], Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie im Anhang III festgelegte Eigenschaften aufweisen
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- A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
- A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg[^7]
- A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg[^10]
- A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
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- A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
- A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten[^8] ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
- A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel[^9]
- A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten[^11] ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
- A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel[^12]
- A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
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- A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die im Anhang I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
- A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum[^10] überschritten ist und welche den Gruppen im Anhang I entsprechen sowie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
- A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum[^13] überschritten ist und welche den Gruppen im Anhang I entsprechen sowie eine der im Anhang III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
- A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
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- B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
- B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften[^12] aufweisen
- B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften[^15] aufweisen
- B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver
- B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
- B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen[^13]
- B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen[^16]
- B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
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- B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]
- B2130 Bituminöses teerfreies[^17] Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
- B2130 Bituminöses teerfreies[^20] Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
- **B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können**
- B3010 Feste Kunststoffabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: - Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe[^18]: - Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschliesslich folgende Stoffe: - Folgende fluorierte Polymerabfälle[^19]:
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: - Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe[^21]: - Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschliesslich folgende Stoffe: - Folgende fluorierte Polymerabfälle[^22]:
- B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
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- B4030 Gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
[^1]: Anhang I abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^2]: Entspricht der Numerierung der Gefahrenklassen der Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev.5, Vereinte Nationen, New York, 1988).
[^3]: Anhang VIII eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^4]: Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
[^5]: Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
[^6]: PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.
[^7]: Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20mg/kg).
[^8]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^9]: Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
[^10]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^11]: Anhang IX eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^12]: Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
[^13]: Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
[^14]: Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
[^15]: Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.
[^16]: In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
[^17]: Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.
[^18]: Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.
[^19]: -Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. -Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. -Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
[^1]: Präambel abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2020006000).
[^2]: Art. 4A eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2020006000).
[^3]: Anhang I abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^4]: Entspricht der Numerierung der Gefahrenklassen der Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev.5, Vereinte Nationen, New York, 1988).
[^5]: Anhang VII eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2020006000).
[^6]: Anhang VIII eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^7]: Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
[^8]: Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
[^9]: PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.
[^10]: Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20mg/kg).
[^11]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^12]: Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
[^13]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
[^14]: Anhang IX eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 98](https://www.gesetze.li/chrono/2020098000).
[^15]: Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
[^16]: Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
[^17]: Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
[^18]: Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.
[^19]: In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
[^20]: Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.
[^21]: Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.
[^22]: -Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. -Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. -Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
2014-05-27
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
1998-11-06
Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verke
Originalfassung Text zu diesem Datum