Änderungshistorie
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
7 Versionen
· 1995-04-28
2023-01-24
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2020-12-22
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
Änderungen vom 2020-12-22
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Im Einklang mit den Art. 53 - 60 und 109 und den Protokollen 21 - 25 sowie mit Anhang XIV des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend die Verwirklichung der auf Unternehmen anzuwendenden Wettbewerbsregeln durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden. In Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.
##### Art. 25a [^4]
##### Art. 25a[^4]
Im Einklang mit den in Anhang IX des EWR-Abkommens enthaltenen Rechtsakten, die innerhalb der EU einer Europäischen Überwachungsbehörde Befugnisse übertragen, die in Bezug auf die EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Anpassungen in diesem Anhang von der EFTA-Überwachungsbehörde auszuüben sind, sowie gemäss den Bestimmungen die in Protokoll 8 des vorliegenden Abkommens enthalten sind, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden.
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Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im Folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.
##### Art. 28 [^5]
##### Art. 28[^5]
Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern.
##### Art. 29 [^6]
##### Art. 29[^6]
Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.
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2) Die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof können jeweils mit der Regierung des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Sitze befinden, ein Abkommen über die diesbezüglich anzuerkennenden und zu gewährenden Privilegien und Immunitäten schliessen.
##### Art. 44a [^8]
##### Art. 44a[^8]
Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und dem EWR-Abkommen sind in Protokoll 9 zu diesem Abkommen festgelegt.
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Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag des EFTA-Gerichtshofs jährlich vor dem 1. Januar im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschliessen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.
##### Art. 49 [^9]
##### Art. 49[^9]
Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 bis 4 und 6 bis 9 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
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Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt, soweit mit der EG-Kommission nichts anderes vereinbart wurde, gemeinsam mit der EG-Kommission nach Tunlichkeit Berichte, Einschätzungen usw. im Hinblick auf EFTA-Staaten; dies gilt für Fälle, die sich durch die Anwendung von Ziffer 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen verwiesen wird und die nicht unmittelbar auf die Aufgaben des Ständigen Ausschusses bezogen sind, wie dies im Protokoll 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten niedergelegt ist. Bei der Vorbereitung derartiger Berichte, die in Kopien an den Gemeinsamen Ausschuss zu senden sind, hat sich die EFTA-Überwachungsbehörde mit der EG-Kommission zu beraten und Meinungen mit ihr auszutauschen.
#### Protokoll 2 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen [^11]
#### Protokoll 2 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen[^11]
## Abschnitt 1
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### Anlage
#### Protokoll 3 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen [^12]
#### Protokoll 3 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen[^12]
## Teil I
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7) Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate vergangen, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde das in Abs. 6 genannte Verfahren eröffnet oder in einer anderen Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Massnahmen durchgeführt werden, wenn der EFTA-Staat die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet. Bei einer Konsultation der EFTA-Staaten gemäss Abs. 4 verlängert sich diese Frist auf drei Monate.
#### Protokoll 4 über die Befugnisse und Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs [^13] [^14]
#### Protokoll 4 über die Befugnisse und Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs[^13][^14]
### Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens
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### Informationen über das zu veräussernde Geschäft
#### Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs [^104]
#### Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs[^104]
## Teil I
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- b) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
#### Protokoll 8 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht [^105]
#### Protokoll 9 über die Funktionen und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen [^106]
#### Protokoll 8 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht[^105]
#### Protokoll 9 über die Funktionen und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen[^106]
##### Art. 10
@@ -3320,7 +3320,7 @@
Die EFTA-Staaten sowie jede natürliche oder juristische Person können vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage nach Art. 36 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde erheben. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann beim EFTA-Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Art. 37 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhoben werden. Wo die Rechtsakte, auf die in Art. 1 dieses Protokolls verwiesen wird, vorsehen, dass Geldbussen und/oder Zwangsgelder durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzt werden können, hat der EFTA-Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Der EFTA-Gerichthof kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
### Liste gemäss Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs [^107]
### Liste gemäss Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs[^107]
##### Art. 1
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In Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens, sollen die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen, das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge, während des Übergangszeitraums weiterhin wie einen Mitgliedstaat der Europäischen Union behandeln. Der Übergangszeitraum beginnt am Tage des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen und endet am 31. Dezember 2020. Abs. 1 soll für den Fall anwendbar bleiben, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich beschliessen, den Übergangszeitraum in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") zu verlängern, unter der Voraussetzung, dass die EFTA-Staaten das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge bis zum Ende des verlängerten Übergangszeitraums weiterhin so behandeln, als sei es ein Mitglied der Europäischen Union.
##### Art. 2
**(Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes)**
Unbeschadet des Art. 5 dieses Abkommens überwacht die EFTA-Überwachungsbehörde die Umsetzung und Anwendung in den EFTA-Staaten von Teil Zwei des Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten ("Austrittsabkommen"). Zu diesem Zweck gelten die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes, die sich aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen ergeben, mutatis mutandis. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert den durch Art. 65 des Austrittsabkommens geschaffenen Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei des Austrittsabkommens in den EFTA-Staaten. Die vorgelegten Informationen betreffen insbesondere die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffenen Massnahmen und die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden.
## Anhang II
### Liste gemäss Art. 25 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs [^108]
### Liste gemäss Art. 25 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs[^108]
#### Vereinbarte Niederschrift der Vertragsparteien
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- b) der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt.
- 2. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt[^59] oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist[^60] [^61].
- 2. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt[^59] oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist[^60][^61].
- 3. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei
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- 1.1.2. Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Art. 4 Abs. 4 oder Abs. 5 gestellt wird.
- **1.2. Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen** [^92]
- **1.2. Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen**[^92]
Geben Sie für jeden Antragsteller und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
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[^105]: Protokoll 8 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 511](https://www.gesetze.li/chrono/2016511000).
[^106]: Protokoll 9 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2020207000).
[^106]: Protokoll 9 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2020207000) und abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2023300000).
[^107]: Es ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 2b und 24 dieses Abkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muss, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen erhebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.
2020-06-25
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2016-11-25
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2016-11-18
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2012-03-07
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2007-08-01
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungs
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Text zu diesem Datum