Änderungshistorie
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
7 Versionen
· 1995-04-28
2023-01-24
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2020-12-22
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2020-06-25
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2016-11-25
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
Änderungen vom 2016-11-25
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Im Einklang mit den Art. 53 - 60 und 109 und den Protokollen 21 - 25 sowie mit Anhang XIV des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend die Verwirklichung der auf Unternehmen anzuwendenden Wettbewerbsregeln durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden. In Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.
##### Art. 25a[^4]
Im Einklang mit den in Anhang IX des EWR-Abkommens enthaltenen Rechtsakten, die innerhalb der EU einer Europäischen Überwachungsbehörde Befugnisse übertragen, die in Bezug auf die EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Anpassungen in diesem Anhang von der EFTA-Überwachungsbehörde auszuüben sind, sowie gemäss den Bestimmungen die in Protokoll 8 des vorliegenden Abkommens enthalten sind, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden.
##### Art. 26
Bestimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und der Beratungen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Anwendung des EWR-Abkommens finden sich in den Art. 109 sowie in den Art. 58 und 62 Abs. 2 und den Protokollen 1, 23, 24 und 27 des EWR-Abkommens.
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Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im Folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.
##### Art. 28 [^4]
##### Art. 28[^5]
Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern.
##### Art. 29 [^5]
##### Art. 29[^6]
Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.
##### Art. 30
Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.[^6] Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.[^7] Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
##### Art. 31
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Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag des EFTA-Gerichtshofs jährlich vor dem 1. Januar im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschliessen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.
##### Art. 49
Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 - 4 sowie 6 und 7 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
##### Art. 49[^8]
Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 bis 4 sowie 6 bis 8 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
##### Art. 50
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2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift. Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.[^7]
3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.[^9]
#### Protokoll 1 betreffend die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird.
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Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt, soweit mit der EG-Kommission nichts anderes vereinbart wurde, gemeinsam mit der EG-Kommission nach Tunlichkeit Berichte, Einschätzungen usw. im Hinblick auf EFTA-Staaten; dies gilt für Fälle, die sich durch die Anwendung von Ziffer 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen verwiesen wird und die nicht unmittelbar auf die Aufgaben des Ständigen Ausschusses bezogen sind, wie dies im Protokoll 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten niedergelegt ist. Bei der Vorbereitung derartiger Berichte, die in Kopien an den Gemeinsamen Ausschuss zu senden sind, hat sich die EFTA-Überwachungsbehörde mit der EG-Kommission zu beraten und Meinungen mit ihr auszutauschen.
#### Protokoll 2 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen [^8]
#### Protokoll 2 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen[^10]
## Abschnitt 1
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### Anlage
#### Protokoll 3 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen [^9]
#### Protokoll 3 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen[^11]
## Teil I
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7) Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate vergangen, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde das in Abs. 6 genannte Verfahren eröffnet oder in einer anderen Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Massnahmen durchgeführt werden, wenn der EFTA-Staat die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet. Bei einer Konsultation der EFTA-Staaten gemäss Abs. 4 verlängert sich diese Frist auf drei Monate.
#### Protokoll 4 über die Befugnisse und Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs [^10] [^11]
#### Protokoll 4 über die Befugnisse und Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs[^12][^13]
### Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens
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##### Art. 3
Kapitel VIII enthält die auf die bisherigen Kapitel II bis XV anwendbaren Übergangsbestimmungen.[^12]
Kapitel VIII enthält die auf die bisherigen Kapitel II bis XV anwendbaren Übergangsbestimmungen.[^14]
##### Art. 4
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##### Art. 32
(Kein Text)[^13]
(Kein Text)[^15]
##### Art. 33
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##### Art. 26
Kapitel XIII wird in der Form vor dem Inkrafttreten des am 4. Juni 2004 unterschriebenen Abkommens zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs weiterhin auf jeden Unternehmenszusammenschluss, der Gegenstand eines Abkommens oder einer Bekanntmachung war oder bei dem die Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4064/89 vor dem Datum des Inkrafttretens des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und des bisherigen Kapitels XIII vorbehaltlich insbesondere der Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Unterabs. 1 und 2[^14] übernommen wurde, angewandt.
Kapitel XIII wird in der Form vor dem Inkrafttreten des am 4. Juni 2004 unterschriebenen Abkommens zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs weiterhin auf jeden Unternehmenszusammenschluss, der Gegenstand eines Abkommens oder einer Bekanntmachung war oder bei dem die Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4064/89 vor dem Datum des Inkrafttretens des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und des bisherigen Kapitels XIII vorbehaltlich insbesondere der Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Unterabs. 1 und 2[^16] übernommen wurde, angewandt.
##### Abschnitt I
@@ -2282,7 +2286,7 @@
**Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 dieses Kapitels sind Anmeldungen an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten[^15].
1) Im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 dieses Kapitels sind Anmeldungen an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten[^17].
2) Für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderliche ergänzende Angaben sind an die in Abs. 1 genannte Anschrift zu richten.
@@ -2530,7 +2534,7 @@
#### Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Transports und des Wettbewerbs wie sie in Kapitel IV und V enthalten sind
#### Kapitel VIII[^16]
#### Kapitel VIII[^18]
#### Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen
@@ -2656,7 +2660,7 @@
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, denen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gemäss Art. 85 Abs. 3 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Einzelfreistellung gewährt wurde, bleiben im Hinblick auf die Bestimmungen des EWR-Abkommens freigestellt, bis zu dem Zeitpunkt, den die die Freistellung gewährende Entscheidung bezeichnet oder bis die EG-Kommission eine neue Entscheidung trifft; es gilt das frühere der beiden Daten.
### Anlagen[^17]
### Anlagen[^19]
### Anlage I
@@ -2666,7 +2670,7 @@
#### Formblatt C Beschwerde gemäss Art. 7 des Kapitels II
### Anlage II[^18]
### Anlage II[^20]
#### Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
@@ -2680,7 +2684,7 @@
## Abschnitt 3
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^27]
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^29]
## Abschnitt 4
@@ -2714,7 +2718,7 @@
### Erklärung
### Anlage III[^53]
### Anlage III[^55]
#### Vereinfachtes Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
@@ -2728,7 +2732,7 @@
## Abschnitt 3
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^75]
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^77]
## Abschnitt 4
@@ -2758,7 +2762,7 @@
### Erklärung
### Anlage IV[^86]
### Anlage IV[^88]
#### FORMBLATT RS (RS (reasoned submission) = begründeter Antrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
@@ -2814,7 +2818,7 @@
### Informationen über das zu veräussernde Geschäft
#### Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs [^101]
#### Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs[^103]
## Teil I
@@ -3252,10 +3256,10 @@
- b) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
#### Protokoll 8[^104] über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht
## Anhang I
### Liste gemäss Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs [^102]
##### Art. 10
1) Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
@@ -3274,9 +3278,47 @@
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, dass im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten missbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und dem Gerichtshof Beratungen abgehalten um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat und - bejahendenfalls - um dafür Vorsorge zu treffen, dass er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, dass eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten missbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
### Liste gemäss Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs[^105]
##### Art. 1
**Geltungsbereich**
In diesem Protokoll werden die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzdienstleistungen festgelegt, in welchen die EFTA-Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit Art. 25a dieses Abkommens und gemäss der ihr durch die Rechtsakte in Anhang IX des EWR-Abkommens übertragenen speziellen Aufsichtsbefugnissen tätig wird. Dieses Protokoll stellt, unbeschadet der Befugnisse, die der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere durch Art. 31 dieses Abkommens übertragen wurden, die Einhaltung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens sicher.
##### Art. 2
**Zusammenarbeit und Beteiligung**
Die EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert und arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 mit der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde und den anderen zuständigen EU-Institutionen zusammen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 durch die EFTA-Überwachungsbehörde, verfügt die zuständige Europäische Überwachungsbehörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Vertretern der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde, die an den Prüfungen vor Ort entsprechend den einschlägigen Rechtsakten, welche in Anhang IX des EWR-Abkommens übernommen wurden, teilnehmen, eine Genehmigung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Verwaltungsvereinbarungen schliessen, um Einzelheiten hinsichtlich der Zusammenarbeit und Beteiligung festzulegen.
##### Art. 3
**Entscheidungen**
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, werden vom Kollegium auf Grundlage eines von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde erlassenen Entwurfs verabschiedet. Die EFTA-Überwachungsbehörde trifft nach Erhalt solcher Entwürfe ohne unnötigen Aufschub eine Entscheidung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde die Ausarbeitung eines Entwurfs verlangen. Die EFTA-Überwachungsbehörde übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Ein Vertreter der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde ist berechtigt, bei Sitzungen des Kollegiums, bei denen Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, ohne Stimmrecht Einsitz zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann spezifische Verfahrensvorschriften für Entscheidungen, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, verabschieden, einschliesslich Bestimmungen, die eine Teilnahme der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde vorsehen.
##### Art. 4
**Transparenz**
Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten auf, ihr Fachwissen, innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist, bereitzustellen. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt bei der Setzung der Frist, der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung. Wenn eine oder mehrere zuständige Behörden Fachwissen bereitstellen, unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, zur Sicherstellung der Transparenz, die anderen Behörden ordnungsgemäss davon.
##### Art. 5
**Rechtliches Gehör**
Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, teilt die EFTA-Überwachungsbehörde, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte, auf die in Art. 1 verwiesen wird, allen genannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb welcher die Adressaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, und die der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit und dem Umfang, in welchem das Recht auf rechtliches Gehör in einem früheren Verfahrensstadium ausgeübt wurde, in vollem Umfang Rechnung trägt.
##### Art. 6
**Gerichtliche Kontrolle**
Die EFTA-Staaten sowie jede natürliche oder juristische Person können vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage nach Art. 36 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde erheben. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann beim EFTA-Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Art. 37 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhoben werden. Wo die Rechtsakte, auf die in Art. 1 dieses Protokolls verwiesen wird, vorsehen, dass Geldbussen und/oder Zwangsgelder durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzt werden können, hat der EFTA-Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Der EFTA-Gerichthof kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
## Anhang II
### Liste gemäss Art. 25 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs [^103]
### Liste gemäss Art. 25 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs[^106]
#### Vereinbarte Niederschrift der Vertragsparteien
@@ -3402,11 +3444,11 @@
- **1.1. Zweck dieses Formblatts CO**
Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Art. 57 des EWR-Abkommens, unter Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen und in den Protokollen 21 und 24 zum EWR-Abkommen, geregelt. Die verfahrensrechtlichen Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde sind in Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), geregelt. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der EU.[^19]
Um den Zeit- und Kostenaufwand zu verringern, der entsteht, wenn verschiedene Fusionskontrollverfahren in mehreren Ländern eingehalten werden müssen, hat der Europäische Wirtschaftsraum ein System der Fusionskontrolle eingeführt, bei dem Zusammenschlüsse von unionsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung (die in der Regel dann gegeben ist, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen)[^20] von der Europäischen Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde in einem einzigen Verfahren geprüft werden (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, kann in die Kompetenz der für die Fusionskontrolle zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und/oder der EFTA-Staaten fallen. Die Kompetenz der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b gilt unbeschadet der Kompetenz der EU-Mitgliedsstaaten.
Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die von der EFTA-Überwachungsbehörde zu erlassenden Beschlüsse vor. In einer ersten Phase hat die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Zusammenschluss freigibt oder das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren einleitet[^21]. Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde die Einleitung des Verfahrens, so muss sie in der Regel innerhalb von höchstens 90 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung einen abschliessenden Beschluss erlassen[^22].
Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Art. 57 des EWR-Abkommens, unter Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen und in den Protokollen 21 und 24 zum EWR-Abkommen, geregelt. Die verfahrensrechtlichen Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde sind in Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), geregelt. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der EU.[^21]
Um den Zeit- und Kostenaufwand zu verringern, der entsteht, wenn verschiedene Fusionskontrollverfahren in mehreren Ländern eingehalten werden müssen, hat der Europäische Wirtschaftsraum ein System der Fusionskontrolle eingeführt, bei dem Zusammenschlüsse von unionsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung (die in der Regel dann gegeben ist, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen)[^22] von der Europäischen Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde in einem einzigen Verfahren geprüft werden (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, kann in die Kompetenz der für die Fusionskontrolle zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und/oder der EFTA-Staaten fallen. Die Kompetenz der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b gilt unbeschadet der Kompetenz der EU-Mitgliedsstaaten.
Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die von der EFTA-Überwachungsbehörde zu erlassenden Beschlüsse vor. In einer ersten Phase hat die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Zusammenschluss freigibt oder das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren einleitet[^23]. Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde die Einleitung des Verfahrens, so muss sie in der Regel innerhalb von höchstens 90 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung einen abschliessenden Beschluss erlassen[^24].
Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip der einzigen Anlaufstelle funktioniert, ist es unerlässlich, dass der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig die Informationen übermittelt werden, die sie benötigt, um die erforderlichen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betroffenen Märkte bewerten zu können. Deshalb benötigt sie zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen.
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- **1.3. Wer muss die Anmeldung vornehmen?**
Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Fusionskontrollverordnung) oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden[^23].
Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Fusionskontrollverordnung) oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden[^25].
Beim Erwerb einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.
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Ein Original und die geforderte Zahl von Kopien des Formblatts CO und der Anlagen sind der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die geforderte Zahl und das geforderte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde[^24] in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 des Kapitels V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und im EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde[^26] in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 des Kapitels V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und im EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
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Die EFTA-Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach EWR und/oder nationalem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.
- 1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte[^25] sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte[^27] sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert werden, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
- 2.1. Angaben zu den Anmeldern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen[^26]
- 2.1. Angaben zu den Anmeldern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen[^28]
Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
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Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.
- 3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen[^28]:
- 3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen[^30]:
- 3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
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- iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen verleiht;
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt.[^29]
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt.[^31]
- 3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
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- 3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
- 3.5. Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme des Verkäufers) eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteile halten, und nennen Sie die Inhaber und die Höhe ihrer Beteiligung[^30]; und
- 3.6. Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden[^31].
Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr[^32]:
- 3.5. Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme des Verkäufers) eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteile halten, und nennen Sie die Inhaber und die Höhe ihrer Beteiligung[^32]; und
- 3.6. Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden[^33].
Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr[^34]:
- 4.1. Weltweiter Umsatz;
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- i) Protokolle der Sitzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane und der Anteilseignerversammlung, in denen die Transaktion erörtert wurde, oder Auszüge aus diesen Protokollen über die Erörterung der Transaktion;
- ii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen, in denen der Zusammenschluss mit Blick auf die Beweggründe (einschliesslich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird), die Marktanteile, die Wettbewerbsbedingungen, die (vorhandenen und potenziellen) Wettbewerber, die Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte und/oder die allgemeinen Marktbedingungen bewertet oder analysiert werden[^33];
- iii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbare Unterlagen der letzten zwei Jahre, die dazu dienen, betroffene Märkte[^34] mit Blick auf die Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, (vorhandene und potenzielle) Wettbewerber und/oder Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte zu bewerten[^35].
- ii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen, in denen der Zusammenschluss mit Blick auf die Beweggründe (einschliesslich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird), die Marktanteile, die Wettbewerbsbedingungen, die (vorhandenen und potenziellen) Wettbewerber, die Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte und/oder die allgemeinen Marktbedingungen bewertet oder analysiert werden[^35];
- iii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbare Unterlagen der letzten zwei Jahre, die dazu dienen, betroffene Märkte[^36] mit Blick auf die Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, (vorhandene und potenzielle) Wettbewerber und/oder Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte zu bewerten[^37].
Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.4 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss[^36]. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, Beschlüssen der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt), mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss[^38]. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, Beschlüssen der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt), mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.
Für Angaben, die in diesem Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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- a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
- b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)[^37].
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen und Marktanteilsschwellen die betroffenen Märkte[^38].
- b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)[^39].
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen und Marktanteilsschwellen die betroffenen Märkte[^40].
- 6.4. Andere Märkte, auf denen der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte
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- b) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen für diesen Markt wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzt;
- c) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem sachlich relevanten Markt verbunden ist, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt; sachlich relevante Märkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen[^39] oder wenn sie zu einer Palette von Produkte gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden[^40].
- c) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem sachlich relevanten Markt verbunden ist, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt; sachlich relevante Märkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen[^41] oder wenn sie zu einer Palette von Produkte gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden[^42].
Damit sich die EFTA-Überwachungsbehörde von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den nach Abschnitt 6.4 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 7 und 8 dieses Formblatts CO verlangten Informationen auch für diese Märkte zu übermitteln.
Geben Sie für jeden horizontal betroffenen Markt, jeden vertikal betroffenen Markt und jeden anderen Markt, auf den der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte, für jedes der letzten drei Jahre Folgendes an[^41]:
Geben Sie für jeden horizontal betroffenen Markt, jeden vertikal betroffenen Markt und jeden anderen Markt, auf den der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte, für jedes der letzten drei Jahre Folgendes an[^43]:
- 7.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
- 7.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)[^42]; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 7.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)[^44]; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 7.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
- 7.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber (einschliesslich Einführer) mit einem Anteil von mindestens 5 % an dem betreffenden relevanten Markt; geben Sie die bei der Berechnung dieser Marktanteile verwendeten Quellen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnung bestätigen;
- 7.5. die geschätzten Gesamtkapazitäten in der Union und im EWR; geben Sie an, welcher Anteil an dieser Kapazität in den letzten drei Jahren auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsanlagen jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an[^43].
- 7.5. die geschätzten Gesamtkapazitäten in der Union und im EWR; geben Sie an, welcher Anteil an dieser Kapazität in den letzten drei Jahren auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsanlagen jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an[^45].
- 8.1. Erläutern Sie kurz die Angebotsstruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
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Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls
- a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität[^44] auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
- a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität[^46] auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
- b) den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschliesslich der Häufigkeit der Einführung neuer Waren und/oder Dienstleistungen, Weiterentwicklungen bei Waren und/oder Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Vertriebssystemen usw.); und
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- 8.10. In welchem Umfang bestehen auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen?
- 8.11. Falls relevant, machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei[^45].
- 8.11. Falls relevant, machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei[^47].
Handel zwischen Mitgliedstaaten und Einfuhren von ausserhalb des EWR
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- b) die wichtigsten Verbände, denen die Kunden der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören; und
- c) Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kontaktperson in allen in diesem Abschnitt aufgeführten Verbänden[^46].
- c) Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kontaktperson in allen in diesem Abschnitt aufgeführten Verbänden[^48].
Kontaktdaten
- 8.15. Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers)[^47]
- 8.15. Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers)[^49]
- a) der in Abschnitt 7.4 genannten Wettbewerber;
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Die Kontaktdaten sind unter Verwendung der Vorlage der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln, die sich auf deren Website befindet.
Wenn Sie möchten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde von vornherein[^48] prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz für das neue Unternehmen verbessern, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, müssen die erwarteten Effizienzvorteile (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch entsprechende Unterlagen belegt werden[^49].
Wenn Sie möchten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde von vornherein[^50] prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz für das neue Unternehmen verbessern, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, müssen die erwarteten Effizienzvorteile (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch entsprechende Unterlagen belegt werden[^51].
Für jeden geltend gemachten Effizienzvorteil sind folgende Informationen zu übermitteln:
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- 10. Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen folgende Fragen:
- a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig[^50]?
- a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig[^52]?
Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an: - den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr, - die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz, - den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.
- b) Falls Sie die Frage unter Bst. a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV")[^51] einschränken würde.
- c) Wenn Sie - unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Bst. a und b beantwortet haben - der Auffassung sind, dass die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des AEUV[^52] Anwendung finden, begründen Sie dies, um der EFTA-Überwachungsbehörde eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens kann Art. 53 Abs. 1 für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss
- b) Falls Sie die Frage unter Bst. a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV")[^53] einschränken würde.
- c) Wenn Sie - unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Bst. a und b beantwortet haben - der Auffassung sind, dass die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des AEUV[^54] Anwendung finden, begründen Sie dies, um der EFTA-Überwachungsbehörde eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens kann Art. 53 Abs. 1 für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss
- i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
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Im vereinfachten Formblatt CO sind die Angaben aufgeführt, die die Anmelder im Rahmen der Anmeldung von Fusionen, Übernahmen oder sonstigen Zusammenschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln müssen, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind.
Beim Ausfüllen dieses vereinfachten Formblatts CO sind der Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), der das vereinfachte Formblatt CO beigefügt ist, zu beachten. Die Texte dieser Rechtsakte und alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über die Europäische Union[^54]. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse[^55] hingewiesen.
Beim Ausfüllen dieses vereinfachten Formblatts CO sind der Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), der das vereinfachte Formblatt CO beigefügt ist, zu beachten. Die Texte dieser Rechtsakte und alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über die Europäische Union[^56]. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse[^57] hingewiesen.
In der Regel kann für die Anmeldung eines Zusammenschlusses das vereinfachte Formblatt CO verwendet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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- b) der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt.
- 2. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt[^56] oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist[^57] [^58].
- 2. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt[^58] oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist[^59][^60].
- 3. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei
- a) der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen), weniger als 20 %[^59] beträgt; und
- b) der Marktanteil keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen), einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt[^60];
- a) der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen), weniger als 20 %[^61] beträgt; und
- b) der Marktanteil keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen), einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt[^62];
zu der Voraussetzung in Nr. 3 Bst. a und b ist anzumerken, dass bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen ausserhalb der Tätigkeitsbereiche des Gemeinschaftsunternehmens entstehen, für die Zwecke dieses vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen werden. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
- 4. Ein beteiligtes Unternehmen erwirbt die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch dann ein vereinfachtes Formblatt CO annehmen, wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht[^61], sofern der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs (das "Delta") des Herfindahl-Hirschman-Index ("HHI") unter 150 liegt[^62] und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen weniger als 50 %[^63] beträgt. Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob angesichts der mit dem HHI- Delta angegebenen Zunahme der Marktkonzentration ein vereinfachtes Formblatts CO angenommen werden kann. Es ist weniger wahrscheinlich, dass die EFTA-Überwachungsbehörde ein vereinfachtes Formblatt CO annimmt, wenn einer der besonderen Umstände, die in den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse[^64] aufgeführt sind, vorliegt, z. B., jedoch nicht ausschliesslich, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt, wenn durch den Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt wird, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschliessen oder wenn erfolgversprechende Produkte eines der beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch dann ein vereinfachtes Formblatt CO annehmen, wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht[^63], sofern der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs (das "Delta") des Herfindahl-Hirschman-Index ("HHI") unter 150 liegt[^64] und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen weniger als 50 %[^65] beträgt. Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob angesichts der mit dem HHI- Delta angegebenen Zunahme der Marktkonzentration ein vereinfachtes Formblatts CO angenommen werden kann. Es ist weniger wahrscheinlich, dass die EFTA-Überwachungsbehörde ein vereinfachtes Formblatt CO annimmt, wenn einer der besonderen Umstände, die in den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse[^66] aufgeführt sind, vorliegt, z. B., jedoch nicht ausschliesslich, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt, wenn durch den Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt wird, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschliessen oder wenn erfolgversprechende Produkte eines der beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit ein Formblatt CO verlangen, wenn sich entweder herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind, oder, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde - auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - dennoch ausnahmsweise entscheidet, dass eine Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen zu können.
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Abgrenzung der relevanten Märkte schwierig ist (z. B. bei neuen Märkten oder Märkten, für die noch keine gefestigte Beschlusspraxis besteht), wenn es sich bei einem der beteiligten Unternehmen um einen neuen oder potenziellen Marktteilnehmer oder um den Inhaber wichtiger Patente handelt, wenn die Marktanteile der beteiligten Unternehmen nicht ohne weiteres ermittelt werden können, wenn die Märkte durch hohe Zutrittsschranken, einen hohen Konzentrationsgrad oder bekannte Wettbewerbsprobleme geprägt sind, wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen auf eng verbundenen benachbarten Märkten[^65] tätig sind oder wenn sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne des Art. 2 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen stellt. Ein Formblatt CO kann auch verlangt werden, wenn ein beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwirbt, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt, sofern das erwerbende Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen zusammen eine starke Marktstellung haben oder jeweils auf vertikal verbundenen Märkten stark positioniert sind[^66].
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Abgrenzung der relevanten Märkte schwierig ist (z. B. bei neuen Märkten oder Märkten, für die noch keine gefestigte Beschlusspraxis besteht), wenn es sich bei einem der beteiligten Unternehmen um einen neuen oder potenziellen Marktteilnehmer oder um den Inhaber wichtiger Patente handelt, wenn die Marktanteile der beteiligten Unternehmen nicht ohne weiteres ermittelt werden können, wenn die Märkte durch hohe Zutrittsschranken, einen hohen Konzentrationsgrad oder bekannte Wettbewerbsprobleme geprägt sind, wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen auf eng verbundenen benachbarten Märkten[^67] tätig sind oder wenn sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne des Art. 2 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen stellt. Ein Formblatt CO kann auch verlangt werden, wenn ein beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwirbt, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt, sofern das erwerbende Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen zusammen eine starke Marktstellung haben oder jeweils auf vertikal verbundenen Märkten stark positioniert sind[^68].
- **1.2. Übergang zum normalen Verfahren und Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO**
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Wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht und das sich aus dem Zusammenschluss ergebende HHI-Delta unter 150 liegt, wird Anmeldern, die ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, ebenfalls empfohlen, Vorabkontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde aufnehmen.
Bei Zusammenschlüssen, die unter Randnr. 5 Bst. b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse fallen, sind Vorabkontakte und insbesondere die Übermittlung eines Entwurfs der Anmeldung möglicherweise weniger sinnvoll. Dies gilt für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen nicht auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist. Unter diesen Umständen könnten es die Anmelder vorziehen, den Zusammenschluss sofort anzumelden, ohne zuvor einen Entwurf der Anmeldung zu übermitteln[^67].
Bei Zusammenschlüssen, die unter Randnr. 5 Bst. b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse fallen, sind Vorabkontakte und insbesondere die Übermittlung eines Entwurfs der Anmeldung möglicherweise weniger sinnvoll. Dies gilt für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen nicht auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist. Unter diesen Umständen könnten es die Anmelder vorziehen, den Zusammenschluss sofort anzumelden, ohne zuvor einen Entwurf der Anmeldung zu übermitteln[^69].
Die Anmelder können den Leitfaden "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ("GD Wettbewerb") zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte und die Vorbereitung der Anmeldung.
- **1.4. Wer muss die Anmeldung vornehmen?**
Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des besagten Rechtsaktes, muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden[^68].
Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des besagten Rechtsaktes, muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden[^70].
Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.
@@ -3916,13 +3958,13 @@
- **1.5. Die zu übermittelnden Angaben**
Je nachdem, aus welchen Gründen[^69] der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren und die Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des vereinfachten Formblatts CO ausgefüllt werden:
Je nachdem, aus welchen Gründen[^71] der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren und die Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des vereinfachten Formblatts CO ausgefüllt werden:
- a) Die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5 und 10 müssen immer ausgefüllt werden, Abschnitt 9 nur im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens.
- b) Falls es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere betroffene Märkte[^70] gibt, müssen die Abschnitte 6 und 7 ausgefüllt werden.
- c) Falls es bei dem Zusammenschluss nicht einen oder mehrere betroffene Märkte[^71] gibt, muss Abschnitt 8 ausgefüllt werden. Die Abschnitte 6 und 7 müssen nicht ausgefüllt werden.
- b) Falls es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere betroffene Märkte[^72] gibt, müssen die Abschnitte 6 und 7 ausgefüllt werden.
- c) Falls es bei dem Zusammenschluss nicht einen oder mehrere betroffene Märkte[^73] gibt, muss Abschnitt 8 ausgefüllt werden. Die Abschnitte 6 und 7 müssen nicht ausgefüllt werden.
- **1.6. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung**
@@ -3968,7 +4010,7 @@
Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der beigefügten Unterlagen sind der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde[^72] und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde[^74] und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
@@ -4000,13 +4042,13 @@
Die EFTA-Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach EWR- und/oder mitgliedstaatlichem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.
- 1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte[^73] sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte[^75] sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
- 1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird am Tag der Anmeldung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert sein, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
- 1.3. Begründen Sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, warum der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren in Frage kommt.
Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen[^74] Folgendes an:
Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen[^76] Folgendes an:
- 2.1.1. Name des Unternehmens;
@@ -4020,7 +4062,7 @@
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.
- 3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen[^76].
- 3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen[^78].
- 3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
@@ -4032,7 +4074,7 @@
- iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen verleiht, oder
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt[^77].
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt[^79].
- 3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
@@ -4056,7 +4098,7 @@
- 3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
Übermitteln Sie für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr[^78]:
Übermitteln Sie für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr[^80]:
- 4.1. Weltweiter Umsatz;
@@ -4082,11 +4124,11 @@
Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.3 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte[^79] gibt.
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte[^81] gibt.
- 6.1. Marktabgrenzung
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss[^80].
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss[^82].
Für Angaben, die in diesem vereinfachten Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
@@ -4104,7 +4146,7 @@
- 6.2. Anzeigepflichtige Märkte
Für die Zwecke der in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den anzeigepflichtigen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte[^81], auf denen im EWR
Für die Zwecke der in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den anzeigepflichtigen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte[^83], auf denen im EWR
- a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf demselben relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen);
@@ -4120,7 +4162,7 @@
- 7.1.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
- 7.1.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)[^82]; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 7.1.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)[^84]; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 7.1.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; geben Sie an, ob es in den letzten drei Geschäftsjahren wesentliche Änderungen bei Umsätzen und Marktanteilen gegeben hat;
@@ -4128,13 +4170,13 @@
- 7.2. Falls der Zusammenschluss unter Randnr. 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, erläutern Sie für jeden betroffenen Markt, auf dem der gemeinsame horizontale Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt, Folgendes:
- 7.2.1. Geben Sie an, ob einer der besonderen Umstände, die unter Randnr. 20 der Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse[^83] aufgeführt sind, vorliegt. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie hoch die Marktkonzentration ist, ob sich bei dem geplanten Zusammenschluss wichtige Innovatoren zusammenschliessen würden, ob durch den geplanten Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt würde und ob erfolgversprechende Produkte eines der an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
- 7.2.1. Geben Sie an, ob einer der besonderen Umstände, die unter Randnr. 20 der Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse[^85] aufgeführt sind, vorliegt. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie hoch die Marktkonzentration ist, ob sich bei dem geplanten Zusammenschluss wichtige Innovatoren zusammenschliessen würden, ob durch den geplanten Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt würde und ob erfolgversprechende Produkte eines der an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
- 7.2.2. Geben Sie den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für jedes der letzten 3 Jahre an.
- 7.2.3. Beschreiben sie kurz für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen:
- 7.2.3.1. die Forschungs- und Entwicklungsintensität[^84] ,
- 7.2.3.1. die Forschungs- und Entwicklungsintensität[^86] ,
- 7.2.3.2. die wichtigsten Waren- und/oder Dienstleistungsinnovationen, die in den letzten 3 Jahren auf den Markt gebracht wurden, die Produkte, an denen gearbeitet wird, um sie in den nächsten 3 Jahren auf den Markt zu bringen, sowie wichtige Rechte des geistigen Eigentums, die in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle stehen.
@@ -4160,7 +4202,7 @@
Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, folgende Fragen:
- a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig[^85]?
- a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig[^87]?
Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:
@@ -4194,7 +4236,7 @@
In diesem Formblatt RS sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 4 oder 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt) beizufügen sind.
Zu beachten sind der Rechtsakt auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union.[^87]
Zu beachten sind der Rechtsakt auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union.[^89]
Die im Formblatt RS verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für einen angemessen begründeten Antrag nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für den begründeten Antrag in Ihrem Fall nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.3 Bst. e dieser Einleitung.
@@ -4260,7 +4302,7 @@
Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des Formblatts RS und der Anlagen sind der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde[^88] und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde[^90] und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des Formblatts RS und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
@@ -4298,7 +4340,7 @@
- 1.1.2. Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Art. 4 Abs. 4 oder Abs. 5 gestellt wird.
- **1.2. Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen** [^89]
- **1.2. Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen**[^91]
Geben Sie für jeden Antragsteller und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
@@ -4314,7 +4356,7 @@
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen zeigen.
- 2.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen[^90].
- 2.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen[^92].
- 2.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
@@ -4326,7 +4368,7 @@
- iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 verleiht;
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt[^91].
- iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt[^93].
- 2.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
@@ -4350,7 +4392,7 @@
- 2.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
- 2.5. Belegen Sie mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass die Umsatzschwellen für die Zuständigkeit gemäss Art. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht ODER nicht erreicht sind, und übermitteln Sie zu diesem Zweck für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr[^92]:
- 2.5. Belegen Sie mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass die Umsatzschwellen für die Zuständigkeit gemäss Art. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht ODER nicht erreicht sind, und übermitteln Sie zu diesem Zweck für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr[^94]:
- 2.5.1. Weltweiter Umsatz;
@@ -4366,7 +4408,7 @@
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss[^93]. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Uniongerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden.
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss[^95]. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Uniongerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden.
Für Informationen, die in diesem Formblatt RS von den Antragstellern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
@@ -4388,21 +4430,21 @@
- a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
- b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)[^94].
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 3 genannten Definitionen (unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen) und Marktanteilsschwellen die einzelnen betroffenen Märkte[^95].
- b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)[^96].
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 3 genannten Definitionen (unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen) und Marktanteilsschwellen die einzelnen betroffenen Märkte[^97].
Übermitteln Sie für jeden betroffenen Markt die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr:
- 4.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
- 4.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)[^96]; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 4.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)[^98]; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
- 4.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; falls Sie in Beantwortung dieser Frage die Marktanteile nicht auf der Ebene der EFTA-Staaten angeben, nennen Sie für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den geografischen Standort der fünf grössten Kunden;
- 4.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei grössten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage);
- 4.5. im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind[^97];
- 4.5. im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind[^99];
- 4.6. die voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten und auf die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher.
@@ -4420,17 +4462,17 @@
- 5.2.3. Erläutern Sie, inwiefern jeder der betroffenen Märkte in EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne des Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen aufweist.
- 5.2.4. Erläutern Sie, inwiefern der Wettbewerb auf jedem der genannten gesonderten Märkte im Sinne des Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erheblich beeinträchtigt werden könnte[^98].
- 5.2.4. Erläutern Sie, inwiefern der Wettbewerb auf jedem der genannten gesonderten Märkte im Sinne des Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erheblich beeinträchtigt werden könnte[^100].
- 5.2.5. Sind Sie für den Fall, dass EFTA-Staaten aufgrund einer Verweisung nach Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für die Prüfung einer Sache oder eines Teils einer Sache zuständig werden, damit einverstanden, dass sich die betreffenden EFTA-Staaten in den entsprechenden einzelstaatlichen Verfahren auf die im Formblatt RS enthaltenen Informationen stützen? JA/NEIN
- 5.3. (Verweisung nach Art. 4 Abs. 5 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)
- 5.3.1. Geben Sie für jeden EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach dessen einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Diese Information ist unter Verwendung der Mustertabelle der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln, die sich auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde befindet. Für jeden EFTA-Staat ist eines der Felder anzukreuzen[^99].
- 5.3.1. Geben Sie für jeden EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach dessen einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Diese Information ist unter Verwendung der Mustertabelle der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln, die sich auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde befindet. Für jeden EFTA-Staat ist eines der Felder anzukreuzen[^101].
- 5.3.2. Belegen Sie für jeden EFTA-Staat mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass der Zusammenschluss die einschlägigen Zuständigkeitskriterien nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht erfüllt oder nicht erfüllt.
- 5.3.3. Führen Sie aus, warum die Sache von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates hinaus beeinträchtigen könnte[^100].
- 5.3.3. Führen Sie aus, warum die Sache von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates hinaus beeinträchtigen könnte[^102].
Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung abschliessen, die von allen oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist:
@@ -4558,202 +4600,208 @@
[^3]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^4]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^5]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^6]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^7]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^8]: Protokoll 2 berichtigt durch [LGBl. 2019 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2019251000).
[^9]: Protokoll 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/2001079000), [LGBl. 2006 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2006084000) und [LGBl. 2006 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2006112000).
[^10]: Vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 4, [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000): Im Zusammenhang mit den Begriffen "EFTA-weite Bedeutung" und "EFTA-Unternehmen" bezieht sich der Ausdruck "EFTA" auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.
[^11]: Protokoll 4 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/1998059000), [LGBl. 2001 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/2001059000), [LGBl. 2001 Nr. 60](https://www.gesetze.li/chrono/2001060000), [LGBl. 2001 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2001061000), [LGBl. 2001 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2001062000), [LGBl. 2006 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2006113000), [LGBl. 2006 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2006114000), [LGBl. 2006 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2006115000), [LGBl. 2006 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2006116000), [LGBl. 2006 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2006117000), [LGBl. 2006 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2006118000), [LGBl. 2007 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2007146000), [LGBl. 2012 Nr. 242](https://www.gesetze.li/chrono/2012242000) und [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^12]: Der Inhalt des Kapitels VIII wurde seit Übernahme des Protokolls 4 nicht bereinigt und verweist daher auf die Kapitel des Protokolls in der Fassung wie sie in [ABl. L 344 vom 31.1.1994, S. 3](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1994.344.01.0003.01.DEU), publiziert wurde.
[^13]: Art. 32 (Ausnahmen) aufgehoben durch das Abkommen, welches Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes geändert hat (Inkrafttreten: 8.10.2007).
[^14]: Der Text von Art. 26 ist identisch mit dem bisherigen Art. 10 Abs. 3 von Kapitel XVI, das durch das Abkommen vom 4. Juni 2004 zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs abgeändert wurde (Inkrafttreten: 20.5.2005). Es gilt zu beachten, dass Unterabs. 1, auf den im Artikel verwiesen wurde, neu Art. 10 Abs. 1 von Kapitel VIII des Teils V ist. Unterabs. 2 des Artikels wurde aufgehoben.
[^15]: EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, Belgien.
[^16]: Kapitel VIII enthält Übergangs- und andere Bestimmungen, die mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens und des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens im Jahre 1994 zusammenhängen. Übergangsbestimmungen, die nach diesem Datum verabschiedet wurden, sind in die einschlägigen Kapitel dieses Protokolls aufgenommen worden.
[^17]: Anlagen von Protokoll 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 242](https://www.gesetze.li/chrono/2012242000).
[^18]: Anlage II abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^19]: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ("Fusionskontrollverordnung"), und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission ("Durchführungsverordnung").
[^20]: Der Begriff "Zusammenschluss" ist in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, definiert und die Begriffe "unionsweite Bedeutung" und "EFTA-weite Bedeutung" in Art. 1 desselben Unter bestimmten Umständen können die Anmelder, selbst wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, nach Art. 4 Abs. 5 des Kapitels IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den geplanten Zusammenschluss als Zusammenschluss von EWR-weiter Bedeutung behandelt.
[^21]: Siehe Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^22]: Siehe Art. 10 Abs. 3 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^23]: Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.
[^24]: EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
[^25]: Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.
[^26]: Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
[^27]: Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^28]: Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^29]: Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen.
[^30]: Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Daten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen) verzichtet werden könnte. Andererseits, kann die EFTA-Überwachungsbehörde bei bestimmten Zusammenschlüssen Folgendes verlangen, damit die Anmeldung auf der Grundlage dieses Formblatt CO vollständig ist: in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und die in den Antworten in Abschnitt 3.1.1 oder 3.1.6 genannten Unternehmen und Personen für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, und gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Aufsichtsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils den Namen des Unternehmens und die Stellung an, die das Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans dort innehat.
[^31]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu früheren Übernahmen von Unternehmen) verzichtet werden könnte.
[^32]: Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^33]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
[^34]: Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.
[^35]: Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
[^36]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
[^37]: Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.
[^38]: Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Anmeldern empfohlen, im Rahmen der Vorabkontakte Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten können. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu bestimmten betroffenen Märkten oder zu bestimmten anderen Märkten im Sinne des Abschnitts 6.4) verzichtet werden könnte.
[^39]: Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, z. B. Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckerpatronen.
[^40]: Waren, die zu derselben Produktepalette gehören, wären Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.
[^41]: Unbeschadet des Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^42]: Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.
[^43]: Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Kapazitätsdaten) verzichtet werden könnte. Ein Grund für einen Verzicht könnte sein, dass die Kapazität für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt nicht von Belang ist.
[^44]: Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.
[^45]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.
[^46]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.
[^47]: Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formblatt CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.
[^48]: Die Übermittlung von Informationen in Abschnitt 9 ist für eine vollständige Anmeldung nicht erforderlich und daher freiwillig. Wenn dieser Abschnitt nicht ausgefüllt wird, braucht dies nicht begründet zu werden. Aus dem Fehlen von Angaben zu Effizienzvorteilen wird nicht geschlossen, dass der geplante Zusammenschluss keine Effizienzvorteile mit sich bringt oder dass der Beweggrund für den Zusammenschluss der Ausbau der Marktmacht ist. Ein Verzicht auf Angaben zu Effizienzvorteilen in der Anmeldephase schliesst nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die EFTA-Überwachungsbehörde die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.
[^49]: Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2004.031.01.0005.01.DEU).
[^50]: Zur Marktdefinition siehe Abschnitt 6.
[^51]: Siehe Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens.
[^52]: Siehe Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens.
[^53]: Anlage III abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^54]: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission.
[^55]: Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [(ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.366.01.0001.01.DEU).
[^56]: Wenn in diesem vereinfachten Formblatt CO auf die Tätigkeit von Unternehmen auf Märkten Bezug genommen wird, ist darunter die Tätigkeit auf Märkten im Gebiet des EWR oder auf Märkten zu verstehen, die das Gebiet des EWR umfassen, aber möglicherweise weiter sind als das Gebiet des EWR.
[^57]: Eine vertikale Beziehung setzt in der Regel voraus, dass die Ware oder Dienstleistung des auf dem betreffenden vorgelagerten Markt tätigen Unternehmens eine wichtige Vorleistung für die Ware oder Dienstleistung des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens darstellt. Näheres entnehmen Sie bitte den Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.265.01.0006.01.DEU), Abschnitt 34.
[^58]: Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
[^59]: Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall möglicherweise zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegte Abgrenzung genau genug ist, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und dass alle plausiblen alternativen Märkte, die möglicherweise zu berücksichtigen sind, aufgeführt werden (einschliesslich räumlich relevanter Märkte, die enger als nationale Märkte sind).
[^60]: Siehe die Fussnoten 3 und 5.
[^61]: Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
[^62]: Der HHI wird durch Addition der Quadrate der einzelnen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen berechnet. Die sich aus einem Zusammenschluss ergebende Veränderung des HHI kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarkts allein anhand der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden. Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2004.031.01.0005.01.DEU), Randnr. 16 und Fussnote 19. Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, vom Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit anderen Worten, vom Quadrat des Marktanteils des neu formierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss) die Summe der Quadrate der einzelnen Marktanteile der beteiligten Unternehmen abzuziehen (da die Marktanteile aller übrigen Wettbewerber auf dem Markt unverändert bleiben und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gleichung haben). Das HHI-Delta kann also allein auf der Grundlage der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden, ohne dass die Marktanteile anderer Wettbewerber auf dem Markt bekannt sein müssen.
[^63]: Siehe Fussnote 5.
[^64]: Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnr. 20.
[^65]: Produktmärkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden; siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.265.01.0006.01.DEU), Randnr. 91.
[^66]: Siehe Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, Randnrn. 8 bis 19.
[^67]: Vor dem Hintergrund der "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb möchte die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder jedoch bitten, vorher einen Antrag auf Zuweisung eines Case Teams der GD Wettbewerb zu stellen.
[^68]: Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.
[^69]: Siehe die Voraussetzungen unter den Randnrn. 5 und 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [(ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.366.01.0001.01.DEU).
[^70]: Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
[^71]: Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 des vereinfachten Formblatts CO.
[^72]: EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
[^73]: Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
[^74]: Bei einer feindlichen Übernahme gehört hierzu auch das Zielunternehmen, zu dem Angaben zu machen sind, soweit dies möglich ist.
[^75]: Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^76]: Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^77]: Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
[^78]: Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^79]: Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
[^80]: Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum [(ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.200.01.0046.01.DEU) und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).
[^81]: Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.
[^82]: Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.
[^83]: Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2004.031.01.0005.01.DEU).
[^84]: Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.
[^85]: Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 6.
[^86]: Anlage IV abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^87]: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 [(ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.024.01.0001.01.DEU) und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 [(ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.133.01.0001.01.DEU).
[^88]: EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
[^89]: Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
[^90]: Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^91]: Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
[^92]: Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^93]: Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum [(ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.200.01.0046.01.DEU) und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).
[^94]: Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30% an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30% führt.
[^95]: Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Antragstellern empfohlen, Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten.
[^96]: Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.3 Bst. e der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.
[^97]: Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 3.
[^98]: Zu Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") [(ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2005.056.01.0002.01.DEU). In der Praxis werden die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 in der Regel als erfüllt angesehen, wenn "betroffene Märkte" im Sinne des Formblatts RS bestehen. Das Bestehen "betroffener Märkte" im Sinne des Formblatts RS ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Siehe Randnr. 17 und Fussnote 21 der Verweisungsmitteilung.
[^99]: Wenn Sie für einen EFTA-Staat weder JA noch NEIN ankreuzen, gilt dies in Bezug auf diesen einen EFTA-Staat als JA.
[^100]: Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") [(ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2005.056.01.0002.01.DEU). Für eine Verweisung an die Kommission kommen am ehesten Sachen in Frage, in denen die Märkte, auf denen Auswirkungen auf den Wettbewerb möglich erscheinen, oder einige der möglicherweise betroffenen Märkte grösser als die nationalen Märkte sind und die wichtigsten wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten im Zusammenhang stehen. Siehe Randnr. 28 der Verweisungsmitteilung.
[^101]: Protokoll 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/1997071000) und [LGBl. 2000 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2000219000).
[^102]: Es ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 2b und 24 dieses Abkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muss, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen erhebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.
[^103]: Es ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 2b und 24 dieses Abkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muss, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen erhebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.
[^4]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 511](https://www.gesetze.li/chrono/2016511000).
[^5]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^6]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^7]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^8]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 511](https://www.gesetze.li/chrono/2016511000).
[^9]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000).
[^10]: Protokoll 2 berichtigt durch [LGBl. 2019 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2019251000).
[^11]: Protokoll 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/2001079000), [LGBl. 2006 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2006084000) und [LGBl. 2006 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2006112000).
[^12]: Vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 4, [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000): Im Zusammenhang mit den Begriffen "EFTA-weite Bedeutung" und "EFTA-Unternehmen" bezieht sich der Ausdruck "EFTA" auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.
[^13]: Protokoll 4 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/1998059000), [LGBl. 2001 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/2001059000), [LGBl. 2001 Nr. 60](https://www.gesetze.li/chrono/2001060000), [LGBl. 2001 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2001061000), [LGBl. 2001 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2001062000), [LGBl. 2006 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2006113000), [LGBl. 2006 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2006114000), [LGBl. 2006 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2006115000), [LGBl. 2006 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2006116000), [LGBl. 2006 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2006117000), [LGBl. 2006 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2006118000), [LGBl. 2007 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2007146000), [LGBl. 2012 Nr. 242](https://www.gesetze.li/chrono/2012242000) und [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^14]: Der Inhalt des Kapitels VIII wurde seit Übernahme des Protokolls 4 nicht bereinigt und verweist daher auf die Kapitel des Protokolls in der Fassung wie sie in [ABl. L 344 vom 31.1.1994, S. 3](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1994.344.01.0003.01.DEU), publiziert wurde.
[^15]: Art. 32 (Ausnahmen) aufgehoben durch das Abkommen, welches Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes geändert hat (Inkrafttreten: 8.10.2007).
[^16]: Der Text von Art. 26 ist identisch mit dem bisherigen Art. 10 Abs. 3 von Kapitel XVI, das durch das Abkommen vom 4. Juni 2004 zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs abgeändert wurde (Inkrafttreten: 20.5.2005). Es gilt zu beachten, dass Unterabs. 1, auf den im Artikel verwiesen wurde, neu Art. 10 Abs. 1 von Kapitel VIII des Teils V ist. Unterabs. 2 des Artikels wurde aufgehoben.
[^17]: EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, Belgien.
[^18]: Kapitel VIII enthält Übergangs- und andere Bestimmungen, die mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens und des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens im Jahre 1994 zusammenhängen. Übergangsbestimmungen, die nach diesem Datum verabschiedet wurden, sind in die einschlägigen Kapitel dieses Protokolls aufgenommen worden.
[^19]: Anlagen von Protokoll 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 242](https://www.gesetze.li/chrono/2012242000).
[^20]: Anlage II abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^21]: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ("Fusionskontrollverordnung"), und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission ("Durchführungsverordnung").
[^22]: Der Begriff "Zusammenschluss" ist in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, definiert und die Begriffe "unionsweite Bedeutung" und "EFTA-weite Bedeutung" in Art. 1 desselben Unter bestimmten Umständen können die Anmelder, selbst wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, nach Art. 4 Abs. 5 des Kapitels IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den geplanten Zusammenschluss als Zusammenschluss von EWR-weiter Bedeutung behandelt.
[^23]: Siehe Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^24]: Siehe Art. 10 Abs. 3 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^25]: Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.
[^26]: EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
[^27]: Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.
[^28]: Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
[^29]: Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^30]: Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^31]: Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen.
[^32]: Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Daten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen) verzichtet werden könnte. Andererseits, kann die EFTA-Überwachungsbehörde bei bestimmten Zusammenschlüssen Folgendes verlangen, damit die Anmeldung auf der Grundlage dieses Formblatt CO vollständig ist: in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und die in den Antworten in Abschnitt 3.1.1 oder 3.1.6 genannten Unternehmen und Personen für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, und gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Aufsichtsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils den Namen des Unternehmens und die Stellung an, die das Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans dort innehat.
[^33]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu früheren Übernahmen von Unternehmen) verzichtet werden könnte.
[^34]: Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^35]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
[^36]: Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.
[^37]: Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
[^38]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.
[^39]: Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.
[^40]: Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Anmeldern empfohlen, im Rahmen der Vorabkontakte Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten können. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu bestimmten betroffenen Märkten oder zu bestimmten anderen Märkten im Sinne des Abschnitts 6.4) verzichtet werden könnte.
[^41]: Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, z. B. Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckerpatronen.
[^42]: Waren, die zu derselben Produktepalette gehören, wären Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.
[^43]: Unbeschadet des Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^44]: Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.
[^45]: Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Kapazitätsdaten) verzichtet werden könnte. Ein Grund für einen Verzicht könnte sein, dass die Kapazität für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt nicht von Belang ist.
[^46]: Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.
[^47]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.
[^48]: Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.
[^49]: Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formblatt CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.
[^50]: Die Übermittlung von Informationen in Abschnitt 9 ist für eine vollständige Anmeldung nicht erforderlich und daher freiwillig. Wenn dieser Abschnitt nicht ausgefüllt wird, braucht dies nicht begründet zu werden. Aus dem Fehlen von Angaben zu Effizienzvorteilen wird nicht geschlossen, dass der geplante Zusammenschluss keine Effizienzvorteile mit sich bringt oder dass der Beweggrund für den Zusammenschluss der Ausbau der Marktmacht ist. Ein Verzicht auf Angaben zu Effizienzvorteilen in der Anmeldephase schliesst nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die EFTA-Überwachungsbehörde die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.
[^51]: Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2004.031.01.0005.01.DEU).
[^52]: Zur Marktdefinition siehe Abschnitt 6.
[^53]: Siehe Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens.
[^54]: Siehe Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens.
[^55]: Anlage III abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^56]: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission.
[^57]: Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [(ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.366.01.0001.01.DEU).
[^58]: Wenn in diesem vereinfachten Formblatt CO auf die Tätigkeit von Unternehmen auf Märkten Bezug genommen wird, ist darunter die Tätigkeit auf Märkten im Gebiet des EWR oder auf Märkten zu verstehen, die das Gebiet des EWR umfassen, aber möglicherweise weiter sind als das Gebiet des EWR.
[^59]: Eine vertikale Beziehung setzt in der Regel voraus, dass die Ware oder Dienstleistung des auf dem betreffenden vorgelagerten Markt tätigen Unternehmens eine wichtige Vorleistung für die Ware oder Dienstleistung des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens darstellt. Näheres entnehmen Sie bitte den Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.265.01.0006.01.DEU), Abschnitt 34.
[^60]: Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
[^61]: Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall möglicherweise zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegte Abgrenzung genau genug ist, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und dass alle plausiblen alternativen Märkte, die möglicherweise zu berücksichtigen sind, aufgeführt werden (einschliesslich räumlich relevanter Märkte, die enger als nationale Märkte sind).
[^62]: Siehe die Fussnoten 3 und 5.
[^63]: Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
[^64]: Der HHI wird durch Addition der Quadrate der einzelnen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen berechnet. Die sich aus einem Zusammenschluss ergebende Veränderung des HHI kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarkts allein anhand der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden. Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2004.031.01.0005.01.DEU), Randnr. 16 und Fussnote 19. Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, vom Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit anderen Worten, vom Quadrat des Marktanteils des neu formierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss) die Summe der Quadrate der einzelnen Marktanteile der beteiligten Unternehmen abzuziehen (da die Marktanteile aller übrigen Wettbewerber auf dem Markt unverändert bleiben und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gleichung haben). Das HHI-Delta kann also allein auf der Grundlage der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden, ohne dass die Marktanteile anderer Wettbewerber auf dem Markt bekannt sein müssen.
[^65]: Siehe Fussnote 5.
[^66]: Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnr. 20.
[^67]: Produktmärkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden; siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.265.01.0006.01.DEU), Randnr. 91.
[^68]: Siehe Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, Randnrn. 8 bis 19.
[^69]: Vor dem Hintergrund der "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb möchte die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder jedoch bitten, vorher einen Antrag auf Zuweisung eines Case Teams der GD Wettbewerb zu stellen.
[^70]: Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.
[^71]: Siehe die Voraussetzungen unter den Randnrn. 5 und 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [(ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.366.01.0001.01.DEU).
[^72]: Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
[^73]: Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 des vereinfachten Formblatts CO.
[^74]: EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
[^75]: Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
[^76]: Bei einer feindlichen Übernahme gehört hierzu auch das Zielunternehmen, zu dem Angaben zu machen sind, soweit dies möglich ist.
[^77]: Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
[^78]: Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^79]: Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
[^80]: Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^81]: Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.
[^82]: Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum [(ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.200.01.0046.01.DEU) und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).
[^83]: Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.
[^84]: Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.
[^85]: Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2004.031.01.0005.01.DEU).
[^86]: Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.
[^87]: Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 6.
[^88]: Anlage IV abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^89]: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 [(ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.024.01.0001.01.DEU) und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 [(ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.133.01.0001.01.DEU).
[^90]: EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.
[^91]: Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
[^92]: Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^93]: Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
[^94]: Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [(ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2008.095.01.0001.01.DEU).
[^95]: Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum [(ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.200.01.0046.01.DEU) und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).
[^96]: Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30% an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30% führt.
[^97]: Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Antragstellern empfohlen, Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten.
[^98]: Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.3 Bst. e der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.
[^99]: Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 3.
[^100]: Zu Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") [(ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2005.056.01.0002.01.DEU). In der Praxis werden die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 in der Regel als erfüllt angesehen, wenn "betroffene Märkte" im Sinne des Formblatts RS bestehen. Das Bestehen "betroffener Märkte" im Sinne des Formblatts RS ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Siehe Randnr. 17 und Fussnote 21 der Verweisungsmitteilung.
[^101]: Wenn Sie für einen EFTA-Staat weder JA noch NEIN ankreuzen, gilt dies in Bezug auf diesen einen EFTA-Staat als JA.
[^102]: Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") [(ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2005.056.01.0002.01.DEU). Für eine Verweisung an die Kommission kommen am ehesten Sachen in Frage, in denen die Märkte, auf denen Auswirkungen auf den Wettbewerb möglich erscheinen, oder einige der möglicherweise betroffenen Märkte grösser als die nationalen Märkte sind und die wichtigsten wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten im Zusammenhang stehen. Siehe Randnr. 28 der Verweisungsmitteilung.
[^103]: Protokoll 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/1997071000) und [LGBl. 2000 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2000219000).
[^104]: Protokoll 8 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 511](https://www.gesetze.li/chrono/2016511000).
[^105]: Es ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 2b und 24 dieses Abkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muss, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen erhebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.
[^106]: Es ergibt sich aus den Art. 5 Abs. 2b und 24 dieses Abkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muss, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen erhebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.
2016-11-18
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2012-03-07
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
2007-08-01
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungs
Originalfassung
Text zu diesem Datum