Änderungshistorie
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
7 Versionen
· 1995-04-28
2023-01-24
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbeh
Änderungen vom 2023-01-24
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3) Wurde ein Mitglied der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung um Erläuterungen gebeten, das seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht ermächtigt ist oder war, Erläuterungen in seinem oder ihrem Namen abzugeben, setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb deren das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung der EFTA-Überwachungsbehörde Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze zu den Erläuterungen dieses Belegschaftsmitglieds übermitteln kann. Die Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze werden den gemäss Abs. 1 aufgezeichneten Erläuterungen beigefügt.
##### Art. 4a
**Das Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermässigung der andernfalls nach Art. 23 Abs. 2 des Kapitels II zu verhängenden Geldbusse belohnen kann (Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde). Der Erlass der Geldbusse kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der EFTA-Überwachungsbehörde aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festzustellen. Eine Ermässigung der Geldbusse kann Unternehmen gewährt werden, die der EFTA-Überwachungsbehörde Beweismittel für die mutmassliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Erlass oder die Ermässigung der Geldbusse im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen.
2) Um für den Erlass oder eine Ermässigung der andernfalls zu verhängenden Geldbusse infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der EFTA-Überwachungsbehörde bei der EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass oder eine Ermässigung der Geldbusse zu erwirken.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde vorliegen und der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermässigung der Geldbusse übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung.
##### Abschnitt IV
##### Behandlung von Beschwerden
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1) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde den Beschwerdeführer von ihrer Absicht unterrichtet, seine Beschwerde gemäss Art. 7 Abs. 1 abzuweisen, so kann der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen verlangen, die der vorläufigen Beurteilung der EFTA-Überwachungsbehörde zugrunde liegen. Dies gilt nicht für Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen anderer Verfahrensbeteiligten.
2) Die Unterlagen, in die der Beschwerdeführer in einem von der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens geführten Verfahren Einsicht genommen hat, dürfen vom Beschwerdeführer nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung dieser Bestimmungen des EWR-Abkommens verwendet werden.
2) Aufgehoben
##### Art. 9
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1) Nach Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 11 Abs. 6 des Kapitels II kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb der die Parteien schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren können, Vergleichsgespräche im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen aufzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen. Wenn sich zwei oder mehr Parteien innerhalb eines Unternehmens nach Unterabs. 1 zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen bereit erklären, benennen sie einen gemeinsamen Vertreter, der die Gespräche mit der EFTA-Überwachungsbehörde in ihrem Namen führt. Bei der Festsetzung der in Unterabs. 1 genannten Frist teilt die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Parteien mit, dass sie als zum selben Unternehmen gehörend gelten, um es ihnen zu ermöglichen, diese Bestimmung einzuhalten.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, Folgendes offen legen: Diese Informationen sind gegenüber Dritten vertraulich, es sei denn, die EFTA-Überwachungsbehörde hat eine Offenlegung vorher ausdrücklich genehmigt. Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb der sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Teilnahme an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens einschliesslich ihrer Haftbarkeit anerkannt wird. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Art. 10a Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist für die Vorlage der Vergleichsausführungen setzt, offen gelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichausführungen zu berücksichtigen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, Folgendes offen legen: Diese Informationen sind gegenüber Dritten vertraulich, es sei denn, die EFTA-Überwachungsbehörde hat eine Offenlegung vorher ausdrücklich genehmigt. Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb deren sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens einschliesslich ihrer Haftung anerkannt wird. Diese Vergleichsausführungen müssen von den Unternehmen eigens als ein an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichteter förmlicher Antrag formuliert werden, einen Beschluss in ihrer Sache im Anschluss an das Vergleichsverfahren zu erlassen. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Unterabs. 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist für die Vorlage von Vergleichsausführungen setzt, offengelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichsausführungen zu berücksichtigen. Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Vergleichsausführungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Ausführungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Vergleichsausführungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Ausführungen in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und seine Ausführungen gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Vergleichsausführungen gelten für alle Vergleichsausführungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind.
- a) die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte;
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##### Art. 15
**Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen**
**Akteneinsicht**
1) Auf Antrag gewährt die EFTA-Überwachungsbehörde den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt.
1a) Nachdem das Verfahren gemäss Art. 11 Abs. 6 des Kapitels II eingeleitet wurde und um den Parteien, die Vergleichsausführungen vorlegen möchten, dies zu ermöglichen, legt die EFTA-Überwachungsbehörde den Parteien auf Antrag und zu den in den jeweiligen Unterabsätzen festgelegten Bedingungen die in Art. 10a Abs. 2 genannten Beweise und Unterlagen offen. Hierzu bestätigen die Parteien bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen der EFTA-Überwachungsbehörde, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht stellen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde.
1a) Nachdem das Verfahren gemäss Art. 11 Abs. 6 des Kapitels II eingeleitet wurde und um den Parteien die Vorlage von Vergleichsausführungen zu ermöglichen, legt die EFTA-Überwachungsbehörde den Parteien auf Antrag und zu den in den einschlägigen Unterabsätzen festgelegten Bedingungen die in Art. 10a Abs. 2 genannten Beweismittel und Unterlagen offen. Entsprechend bestätigen die Parteien der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht nach Abs. 1 stellen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde. Wurden die Vergleichsgespräche mit einer Partei oder mehreren Parteien eingestellt, so erhalten die betreffenden Parteien Akteneinsicht nach Abs. 1, wenn eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie gerichtet worden ist.
1b) Einsicht nach Abs. 1 oder 1a in eine Kronzeugenunternehmenserklärung im Sinne des Art. 4a Abs. 2 oder in eine Vergleichsausführung im Sinne des Art. 10a Abs. 2 wird nur in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt. Die Parteien und ihre Vertreter dürfen Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln kopieren.
2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission sowie der Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten oder der EG-Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die in der Akte der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltene Korrespondenz zwischen den Überwachungsbehörden, zwischen einer Überwachungsbehörde und den EG-Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten sowie zwischen den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten.
3) Dieses Kapitel hindert die EFTA-Überwachungsbehörde nicht daran, von Informationen Gebrauch zu machen und diese offen zu legen, wenn sie zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 oder 54 des EWR-Abkommens erforderlich sind.
4) Unterlagen, die aufgrund des Rechts auf Akteneinsicht nach dem vorliegenden Artikel erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens verwendet werden.
4) Aufgehoben
##### Art. 16
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4) Kommen die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Abs. 2 und 3 nicht nach, kann die EFTA-Überwachungsbehörde davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
##### Abschnitt VIa
##### Beschränkungen für die Verwendung von im Laufe des Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde erlangten Informationen
##### Art. 16a
##### Abschnitt VII
##### Allgemeine und Schlussbestimmungen
##### Art. 17
**Fristen**
1) Bei der Festlegung der in Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 10a Abs. 1, 2 und 3 und Art. 16 Abs. 3 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Ausarbeitung der Ausführungen erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung.
2) Die in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 genannte Frist beträgt mindestens vier Wochen. In Verfahren zwecks Anordnung einstweiliger Massnahmen gemäss Art. 8 des Kapitels II kann die Frist auf eine Woche begrenzt werden.
3) Die in Art. 4 Abs. 3, Art. 10a Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 3 genannten Fristen betragen mindestens zwei Wochen. Die in Art. 3 Abs. 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen, ausser für Vergleichsausführungen, die innerhalb einer Woche zu berichtigen sind. Die in Art. 10a Abs. 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen.
4) Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.
##### Art. 18
(Kein Text)
##### Art. 19
**Übergangsbestimmungen**
Die Wirksamkeit von nach Massgabe des früheren Kapitels IV von Teil I und des Kapitels XII von Teil II, die vor dem Inkrafttreten des am 3. Dezember 2004 unterschriebenen Abkommens über die Änderung des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes angewandt wurden, vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung des vorliegenden Kapitels unberührt.
##### Art. 20
**Sonderbestimmungen**
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann in Übereinstimmung mit Art. 49 dieses Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für Formulare und ergänzende Anmerkungen zukommen lassen.
## Teil III
### Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
#### Kapitel IV
#### Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
##### Art. 1 bis 3
(Kein Text)
##### Art. 4
1) (Kein Text)
2) (Kein Text)
3) (Kein Text)
4) Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), können Personen oder Unternehmen im Sinne des Abs. 2 desselben Artikels der EFTA-Überwachungsbehörde in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines EFTA-Staates, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet diesen Antrag unverzüglich an alle EFTA-Staaten weiter. Der in dem begründeten Antrag genannte EFTA-Staat teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags mit, ob er der Verweisung des Falles zustimmt oder nicht. Trifft der betreffende EFTA-Staat eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt dies als Zustimmung. Soweit dieser EFTA-Staat der Verweisung nicht widerspricht, kann die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt besteht und der Wettbewerb in diesem Markt durch den Zusammenschluss erheblich beeinträchtigt werden könnte, den gesamten Fall oder einen Teil des Falles an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staates verweisen, damit das Wettbewerbsrecht dieses EFTA-Staates angewandt wird. Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung des Falls gemäss Unterabs. 3 ergeht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des begründeten Antrags bei der EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den übrigen EFTA-Staaten und den beteiligten Personen oder Unternehmen mit. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Fall entsprechend dem von den beteiligten Personen oder Unternehmen gestellten Antrag als verwiesen. Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde die Verweisung des gesamten Falles oder gilt der Fall gemäss den Unterabs. 3 und 4 als verwiesen, erfolgt keine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 1 des besagten Rechtsaktes, und das Wettbewerbsrecht des betreffenden EFTA-Staates findet Anwendung. Art. 9 Abs. 6 bis 9 dieses Kapitels finden entsprechend Anwendung.
5) Im Fall eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. 3 des besagten Rechtsaktes, der keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne von Art. 1 des besagten Rechtsaktes hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EFTA-Staaten geprüft werden könnte, können die in Art. 4 Abs. 2 des besagten Rechtsaktes genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden die EFTA-Überwachungsbehörde in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft werden sollte. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet diesen Antrag unverzüglich an alle EFTA-Staaten weiter. Jeder EFTA-Staat, der nach seinem Wettbewerbsrecht für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist, kann innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags die beantragte Verweisung ablehnen. Lehnt mindestens ein EFTA-Staat gemäss Unterabs. 3 innerhalb der Frist von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung ab, so wird der Fall nicht verwiesen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle EFTA-Staaten und die beteiligten Personen oder Unternehmen von einer solchen Ablehnung. Hat kein EFTA-Staat gemäss Unterabs. 3 innerhalb von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung abgelehnt, so wird die EFTA-weite Bedeutung des Zusammenschlusses vermutet und er ist bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 des besagten Rechtsaktes anzumelden. In diesem Fall wendet kein EFTA-Staat sein innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf den Zusammenschluss an.
6) (Kein Text)
##### Art. 5
(Kein Text)
##### Art. 6
**Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.
- a) Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
- b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
- c) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde unbeschadet des Abs. 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschlussunter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren werden unbeschadet des Art. 9 durch eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 bis 4 abgeschlossen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben.
2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken im Sinne des Abs. 1 Bst. c gibt, so erklärt sie gemäss Abs. 1 Bst. b den Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ihre Entscheidung gemäss Abs. 1 Bst. b mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss Abs. 1 Bst. a oder b widerrufen, wenn:
- a) die Entscheidung auf unrichtigen Angaben, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
- b) die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.
4) In den in Abs. 3 genannten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung gemäss Abs. 1 treffen, ohne an die in Art. 10 Abs. 1 genannten Fristen gebunden zu sein.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.
##### Art. 7
**Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen**
1) Ein Zusammenschluss von EFTA-weiter Bedeutung im Sinne des Art. 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004),oder ein Zusammenschluss, der von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 5 dieses Kapitels geprüft werden soll, darf weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er aufgrund einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder Art. 8 Abs. 1 oder 2 oder einer Vermutung gemäss Art. 10 Abs. 6 für vereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt worden ist.
2) Abs. 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Art. 3 von mehreren Veräusserern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschliesslich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern:
- a) der Zusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 dieses Kapitels unverzüglich bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet wird; und
- b) der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 erteilten Freistellung ausübt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag eine Freistellung von den in Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Pflichten erteilen. Der Antrag auf Freistellung muss mit Gründen versehen sein. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder auf Dritte sowie der möglichen Gefährdung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluss. Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.
4) Die Wirksamkeit eines unter Missachtung des Abs. 1 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von einer nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder nach Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Art. 10 Abs. 6 vorgesehenen Vermutung abhängig. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschliesslich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassen sind, es sei denn, dass die Käufer und die Verkäufer wussten oder hätten wissen müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Missachtung des Abs. 1 geschlossen wurde.
##### Art. 8
**Entscheidungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss dem in Art. 2 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium und - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 81 Abs. 3 des Vertrags entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird. Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen dem in Art. 2 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium und - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein Zusammenschluss dem in Art. 2 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium entspricht oder - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt wird.
4) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein Zusammenschluss: kann sie die folgenden Massnahmen ergreifen:
- a) bereits vollzogen wurde und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt worden ist; oder
- b) unter Verstoss gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäss Abs. 2 ergangen ist, in der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichteinhaltung der Bedingung das Kriterium des Art. 2 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), erfüllen würde oder - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllen würde,
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann geeignete einstweilige Massnahmen anordnen, um wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen oder aufrecht zu erhalten, wenn ein Zusammenschluss:
- a) unter Verstoss gegen Art. 7 vollzogen wurde und noch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem EWR-Abkommen ergangen ist;
- b) unter Verstoss gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 des vorliegenden Artikels ergangen ist;
- c) bereits vollzogen wurde und für mit dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird.
6) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 widerrufen, wenn:
- a) die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
- b) die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.
7) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss den Abs. 1 bis 3 treffen, ohne an die in Art. 10 Abs. 3 genannten Fristen gebunden zu sein, wenn:
- a) sie feststellt, dass ein Zusammenschluss vollzogen wurde
- i) unter Verstoss gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b ergangen ist, oder
- ii) unter Verstoss gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäss Abs. 2 ergangen ist, mit der in Einklang mit Art. 10 Abs. 2 festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichterfüllung der Bedingung Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen geben würde; oder
- b) eine Entscheidung gemäss Abs. 6 widerrufen wurde.
8) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.
##### Art. 9
**Verweisung an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen EFTA-Staaten unverzüglich von dieser Entscheidung.
2) Ein EFTA-Staat kann der EFTA-Überwachungsbehörde, die die beteiligten Unternehmen entsprechend unterrichtet, von Amts wegen oder auf Aufforderung durch die EFTA-Überwachungsbehörde binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Kopie der Anmeldung mitteilen, dass:
- a) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht, oder
- b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.
3) Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Abs. 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen: Ist die EFTA-Überwachungsbehörde dagegen der Auffassung, dass ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht besteht, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden EFTA-Staat richtet, und behandelt den Fall nach Massgabe der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie mittels der Bestimmungen dieses Kapitels selbst. In Fällen, in denen ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Abs. 2 Bst. b mitteilt, dass ein Zusammenschluss in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gebietes der EFTA-Staaten darstellt, verweist die EFTA-Überwachungsbehörde den gesamten Fall oder den Teil des Falls, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt betroffen ist.
- a) so behandelt sie entweder den Fall nach Massgabe der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie mittels der Bestimmungen dieses Kapitels selbst oder
- b) verweist die Gesamtheit oder einen Teil des Falls an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats, damit das Wettbewerbsrecht dieses EFTA-Staats angewandt wird.
4) Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Abs. 3 ergeht:
- a) in der Regel innerhalb der in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Frist, falls die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b nicht eingeleitet hat; oder
- b) spätestens 65 Arbeitstage nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlass der nach Art. 8 Abs. 2, 3 oder 4 erforderlichen Massnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
5) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde trotz Erinnerung durch den betreffenden EFTA-Staat innerhalb der in Abs. 4 Bst. b bezeichneten Frist von 65 Arbeitstagen weder eine Entscheidung gemäss Abs. 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Abs. 4 Bst. b bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass sie den Fall nach Abs. 3 Bst. b an den betreffenden EFTA-Staat verwiesen hat.
6) Die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats entscheiden ohne unangemessene Verzögerung über den Fall. Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Verweisung von der EFTA-Überwachungsbehörde teilt die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats den beteiligten Unternehmen das Ergebnis einer vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Prüfung sowie die gegebenenfalls von ihr beabsichtigten Massnahmen mit. Der betreffende EFTA-Staat kann diese Frist ausnahmsweise hemmen, wenn die beteiligten Unternehmen die nach seinem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht zu übermittelnden erforderlichen Angaben nicht gemacht haben. Schreibt das einzelstaatliche Recht eine Anmeldung vor, so beginnt die Frist von 45 Arbeitstagen an dem Arbeitstag, der auf den Eingang der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staats folgt.
7) Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zutrittsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder auf nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.
8) In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende EFTA-Staat nur die Massnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.
9) Zwecks Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens kann jeder EFTA-Staat nach Massgabe des Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Vorschriften dieses Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben und insbesondere die Anwendung des Art. 41 dieses Abkommens zum Zwecke der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts beantragen.
##### Art. 10
**Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen**
1) Unbeschadet von Art. 6 Abs. 4 ergehen die Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 innerhalb von höchstens 25 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Diese Frist beträgt 35 Arbeitstage, wenn der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staats gemäss Art. 9 Abs. 2 zugeht oder wenn die beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um den Zusammenschluss in einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Weise zu gestalten.
2) Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 1 oder 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, dass die ernsthaften Bedenken im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. c - insbesondere durch von den beteiligten Unternehmen vorgenommene Änderungen - ausgeräumt sind, spätestens jedoch vor Ablauf der nach Abs. 3 festgesetzten Frist.
3) Unbeschadet des Art. 8 Abs. 7 müssen die in Art. 8 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens 90 Arbeitstagen nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden. Diese Frist erhöht sich auf 105 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen gemäss Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um den Zusammenschluss in einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Weise zu gestalten, es sei denn, dieses Angebot wurde weniger als 55 Arbeitstage nach Einleitung des Verfahrens unterbreitet. Die Fristen gemäss Unterabs. 1 werden ebenfalls verlängert, wenn die Anmelder dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c beantragen. Die Anmelder dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen. Ebenso kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Fristen gemäss Unterabs. 1 jederzeit nach Einleitung des Verfahrens mit Zustimmung der Anmelder verlängern. Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Unterabsatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.
4) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Fristen werden ausnahmsweise gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, eine Auskunft im Wege einer Entscheidung nach Art. 11 anfordern oder im Wege einer Entscheidung nach Art. 13 eine Nachprüfung anordnen musste. Unterabs. 1 findet auch auf die Frist gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. b Anwendung.
5) Wird eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, die einer in diesem Artikel festgesetzten Frist unterliegt, durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so wird der Zusammenschluss erneut von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft; die Prüfung wird mit einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 abgeschlossen. Der Zusammenschluss wird unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse erneut geprüft. Ist die ursprüngliche Anmeldung nicht mehr vollständig, weil sich die Marktverhältnisse oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben geändert haben, so legen die Anmelder unverzüglich eine neue Anmeldung vor oder ergänzen ihre ursprüngliche Anmeldung. Sind keine Änderungen eingetreten, so bestätigen die Anmelder dies unverzüglich. Die in Abs. 1 festgelegten Fristen beginnen mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen neuen Anmeldung, der Anmeldungsergänzung oder der Bestätigung im Sinne von Unterabs. 3 folgt. Die Unterabs. 2 und 3 finden auch in den in Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 7 bezeichneten Fällen Anwendung.
6) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 genannten Fristen keine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder c oder nach Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluss unbeschadet des Art. 9 als für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.
##### Art. 11
**Auskunftsverlangen**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens übertragenen Aufgaben mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und mittels der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
2) Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein einfaches Auskunftsverlangen an eine Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, so gibt sie darin die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens, die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte an und weist auf die in Art. 14 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.
3) Verpflichtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so gibt sie darin die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens, die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte an. In der Entscheidung ist ferner auf die in Art. 14 beziehungsweise Art. 15 vorgesehenen Sanktionen hinzuweisen; gegebenenfalls kann auch ein Zwangsgeld gemäss Art. 15 festgesetzt werden. Ausserdem enthält die Entscheidung einen Hinweis auf das Recht, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
4) Zur Erteilung der Auskünfte sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet. Ordnungsgemäss bevollmächtigte Personen können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, sowie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie der nach Abs. 3 erlassenen Entscheidung. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auch die Kopien einfacher Auskunftsverlangen in Bezug auf einen angemeldeten Zusammenschluss, wenn die betreffende Behörde diese ausdrücklich anfordert.
6) Die Regierungen und zuständigen Behörden der EFTA-Staaten erteilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben benötigt.
7) Zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmen. Zu Beginn der Befragung, die telefonisch oder mit anderen elektronischen Mitteln erfolgen kann, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung an. Findet eine Befragung weder in den Räumen der EFTA-Überwachungsbehörde noch telefonisch oder mit anderen elektronischen Mitteln statt, so informiert die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde dieses EFTA-Staats können deren Bedienstete die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung der Befragung ermächtigten Personen unterstützen.
##### Art. 12
**Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten**
1) Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diejenigen Nachprüfungen vor, die die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 13 Abs. 1 für angezeigt hält oder die sie in einer Entscheidung gemäss Art. 13 Abs. 4 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie die von ihnen ermächtigten oder benannten Personen üben ihre Befugnisse nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts aus.
2) Die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen können auf Anweisung der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde unterstützen.
##### Art. 13
**Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.
2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt:
- a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;
- b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
- c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen;
- d) alle Geschäftsräume und Bücher oder Unterlagen für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmass zu versiegeln;
- e) von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen.
3) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Art. 14 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Abs. 2 gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Prüfungsauftrag. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt eine solche Berechtigung gemäss Art. 8 Abs. 5 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens auch den Vertretern der EG-Kommission.
4) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die EFTA-Überwachungsbehörde durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Art. 14 und Art. 15 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof nach Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere Art. 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt diese Entscheidung nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.
5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Anweisung dieser Behörde oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Abs. 2 genannten Befugnisse.
6) Stellen die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, einschliesslich der Versiegelung der Geschäftsräume, Bücher oder Geschäftsunterlagen, widersetzt, so leistet der betreffende EFTA-Staat die erforderliche Amtshilfe, gegebenenfalls unter Einsatz der Polizei oder anderer gleichwertiger Vollzugsorgane, damit die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.
7) Setzt die Amtshilfe nach Abs. 6 nach einzelstaatlichem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
8) Wurde eine gerichtliche Genehmigung gemäss Abs. 7 beantragt, prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde und vergewissert sich, dass die beabsichtigten Zwangsmassnahmen weder willkürlich noch - gemessen am Gegenstand der Nachprüfung - unverhältnismässig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde unmittelbar oder über die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats um ausführliche Erläuterungen zum Gegenstand der Nachprüfung ersuchen. Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der EFTA-Überwachungsbehörde verlangen. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ist dem EFTA-Gerichtshof vorbehalten.
##### Art. 14
**Geldbussen**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des von dem beteiligten Unternehmen oder der beteiligten Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Art. 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
- a) in einem Antrag, einer Bestätigung, einer Anmeldung oder Anmeldungsergänzung nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Art. 4 Abs. 4 und 5, Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 3 dieses Kapitels unrichtige oder irreführende Angaben machen;
- b) bei der Erteilung einer nach Art. 11 Abs. 2 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen;
- c) bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäss Art. 11 Abs. 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen;
- d) bei Nachprüfungen nach Art. 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Art. 13 Abs. 4 angeordneten Nachprüfungen nicht dulden;
- e) in Beantwortung einer nach Art. 13 Abs. 2 Bst. e gestellten Frage,
- f) die von den Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder den anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. d angebrachten Siegel gebrochen haben.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b bezeichneten Personen oder die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von bis zu 10 % des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Art. 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 22 Abs. 3 dieses Kapitels anmelden, es sei denn, dies ist ausdrücklich gemäss Art. 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Entscheidung gemäss Art. 7 Abs. 3 zulässig;
- b) einen Zusammenschluss unter Verstoss gegen Art. 7 vollziehen;
- c) einen durch Entscheidung nach Art. 8 Abs. 3 für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärten Zusammenschluss vollziehen oder den in einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 angeordneten Massnahmen nicht nachkommen;
- d) einer durch Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 auferlegten Bedingung oder Auflage zuwiderhandeln.
3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die Art, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
4) Die Entscheidungen aufgrund der Abs. 1, 2 und 3 sind nicht strafrechtlicher Art.
##### Art. 15
**Zwangsgelder**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung ein Zwangsgeld bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 5 für jeden Arbeitstag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen:
- a) eine Auskunft, die sie in einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 angefordert hat, vollständig und sachlich richtig zu erteilen;
- b) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Art. 13 Abs. 4 angeordnet hat;
- c) einer durch Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 auferlegten Auflage nachzukommen; oder
- d) den in einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 angeordneten Massnahmen nachzukommen.
2) Sind die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
##### Art. 16
**Kontrolle durch den EFTA-Gerichtshof**
Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 36 dieses Abkommens; er kann die Geldbusse oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
##### Art. 17
**Fristen**
1) Bei der Festlegung der in Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 10a Abs. 1, 2 und 3 und Art. 16 Abs. 3 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Ausarbeitung der Ausführungen erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung.
2) Die in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 genannte Frist beträgt mindestens vier Wochen. In Verfahren zwecks Anordnung einstweiliger Massnahmen gemäss Art. 8 des Kapitels II kann die Frist auf eine Woche begrenzt werden.
3) Die in Art. 4 Abs. 3, Art. 10a Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 3 genannten Fristen betragen mindestens zwei Wochen. Die in Art. 3 Abs. 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen, ausser für Vergleichsausführungen, die innerhalb einer Woche zu berichtigen sind. Die in Art. 10a Abs. 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen.
4) Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.
**Berufsgeheimnis**
1) Unbeschadet des Art. 9 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens dürfen die bei Anwendung der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, des Protokolls 24 des EWR-Abkommens und dieses Kapitels erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft, Ermittlung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden.
2) Unbeschadet des Art. 4 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), sowie der Art. 18 und 20 dieses Kapitels sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EFTA-Staaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung von Protokoll 24 des EWR-Abkommens, des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder dieses Kapitels erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
3) Die Abs. 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
##### Art. 18
**Anhörung Beteiligter und Dritter**
1) Vor Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 bis 6, Art. 14 und Art. 15 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äussern.
2) Abweichend von Abs. 1 können Entscheidungen nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sofern die EFTA-Überwachungsbehörde dies unverzüglich nach dem Erlass ihrer Entscheidung nachholt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet. Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.
4) Sofern die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben.
##### Art. 19
**Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen und sobald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels bei ihr eingereicht oder von ihr erstellt werden. Zu diesen Schriftstücken gehören auch die Verpflichtungszusagen, die die beteiligten Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde angeboten haben, um den Zusammenschluss gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 in einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Weise zu gestalten.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 9 nimmt sie die in Art. 9 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten entgegen; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 zu äussern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt alle Informationen, die sie von der EG-Kommission gemäss den Art. 3, 6, 8 und 10 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens erhält, an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten.
3) Ein Beratender Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 und Art. 14 oder 15, ausgenommen vorläufige Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2, zu hören.
4) Der Beratende Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Fall der Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können. Mindestens einer dieser Vertreter muss für Kartell- und Monopolfragen zuständig sein.
5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die EFTA-Überwachungsbehörde anberaumt und in der sie den Vorsitz führt. Der Einladung zur Sitzung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen. Die Sitzung findet frühestens zehn Arbeitstage nach Versendung der Einladung statt. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen entsprechend verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzuwenden.
6) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde - erforderlichenfalls durch Abstimmung - ab. Der Beratende Ausschuss kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter nicht anwesend sind. Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsentwurf beizufügen. Die EFTA-Überwachungsbehörde berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
7) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den Adressaten der Entscheidung die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zusammen mit der Entscheidung. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit der Entscheidung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
##### Art. 20
**Veröffentlichung von Entscheidungen**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 sowie Art. 14 und 15 erlassenen Entscheidungen, ausgenommen vorläufige Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2, zusammen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
##### Art. 21
**Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels sowie Zuständigkeit**
1) Der Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitel gelten allein für Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004). Kapitel II und das Abkommen unter Ziff. 10 von Anhang XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 169/2009) gelten nicht, ausser für Gemeinschaftsunternehmen, die keine EFTA-weite Bedeutung haben und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken.
2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Bedingungen von Art. 58 des EWR-Abkommens ausschliesslich dafür zuständig, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und in diesem Kapitel vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen.
3) Die EFTA-Staaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von EFTA-weiter Bedeutung an. Unterabs. 1 berührt nicht die Befugnis der EFTA-Staaten, die zur Anwendung des Art. 4 Abs. 4 oder des Art. 9 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung gemäss Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 Bst. b oder Art. 9 Abs. 5 die in Anwendung des Art. 9 Abs. 8 unbedingt erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 können die EFTA-Staaten geeignete Massnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und in diesem Kapitel berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EWR-Abkommens vereinbar sind. Im Sinne des Unterabs. 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln. Jedes andere öffentliche Interesse muss der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mitteilen; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des EWR-Abkommens vor Anwendung der genannten Massnahmen anerkennen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.
##### Art. 22
**Verweisung an die EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Auf Antrag eines oder mehrerer EFTA-Staaten kann die EFTA-Überwachungsbehörde jeden Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), prüfen, der keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne von Art. 1 hat, aber den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des beziehungsweise der antragstellenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Der Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss bei dem betreffenden EFTA-Staat angemeldet oder, falls eine Anmeldung nicht erforderlich ist, ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die beteiligten Unternehmen unverzüglich von einem nach Abs. 1 gestellten Antrag. Jeder andere EFTA-Staat kann sich dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der EFTA-Überwachungsbehörde über diesen informiert wurde, anschliessen. Alle einzelstaatlichen Fristen, die den Zusammenschluss betreffen, werden gehemmt, bis nach dem Verfahren dieses Artikels entschieden worden ist, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung der einzelstaatlichen Fristen endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschliesst.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 2 beschliessen, den Zusammenschluss zu prüfen, wenn dieser ihrer Ansicht nach den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der Antrag stellenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der genannten Frist keine Entscheidung, so gilt dies als Entscheidung, den Zusammenschluss gemäss dem Antrag zu prüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet alle EFTA-Staaten und die beteiligten Unternehmen von ihrer Entscheidung. Sie kann eine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und 5 dieses Kapitels verlangen. Das innerstaatliche Wettbewerbsrecht des bzw. der EFTA-Staaten, die den Antrag gestellt haben, findet auf den Zusammenschluss nicht mehr Anwendung.
4) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde einen Zusammenschluss gemäss Abs. 3 prüft, finden Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), sowie die Art. 6 und 8 bis 21 dieses Kapitels Anwendung. Art. 7 findet Anwendung, soweit der Zusammenschluss zu dem Zeitpunkt, zu dem die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass ein Antrag eingegangen ist, noch nicht vollzogen worden ist. Ist eine Anmeldung nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und 5 dieses Kapitels nicht erforderlich, beginnt die Frist für die Einleitung des Verfahrens nach Art. 10 Abs. 1 an dem Arbeitstag, der auf den Arbeitstag folgt, an dem die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen ihre Entscheidung mitteilt, den Zusammenschluss gemäss Abs. 3 zu prüfen.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einem oder mehreren EFTA-Staaten mitteilen, dass ein Zusammenschluss nach ihrem Dafürhalten die Kriterien des Abs. 1 erfüllt. In diesem Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde diesen EFTA-Staat beziehungsweise diese EFTA-Staaten auffordern, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen.
##### Art. 23
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäss den Bestimmungen des Art. 49 dieses Abkommens Vorschläge für Formulare zum Zwecke von Anmeldungen nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), für begründete Anträge nach Art. 4 Abs. 4 und 5, für Änderungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 dieses Kapitels sowie für ergänzende Anmerkungen zu den Formularen.
##### Art. 24
**Beziehungen zu Drittländern**
1) Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäss Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), in einem Drittland stossen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels und in der Folge regelmässig einen Bericht, in dem die Behandlung von Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft in der Gemeinschaft haben, im Sinne der Abs. 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in Drittländern untersucht wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei.
3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde anhand der in Abs. 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland EFTA-Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft im Gebiet der EFTA haben, nicht eine Behandlung zugesteht, die derjenigen vergleichbar ist, die die EFTA-Staaten den Unternehmen dieses Drittlands zugesteht, so kann sie jeder Regierung eines EFTA-Staates unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für EFTA-Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft im Gebiet der EFTA haben, eine vergleichbare Behandlung zu erreichen.
4) Die nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten vereinbar sein, die sich aus internationalen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen ergeben.
##### Art. 25
(Kein Text)
##### Art. 26
Kapitel XIII wird in der Form vor dem Inkrafttreten des am 4. Juni 2004 unterschriebenen Abkommens zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs weiterhin auf jeden Unternehmenszusammenschluss, der Gegenstand eines Abkommens oder einer Bekanntmachung war oder bei dem die Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4064/89 vor dem Datum des Inkrafttretens des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und des bisherigen Kapitels XIII vorbehaltlich insbesondere der Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Unterabs. 1 und 2[^17] übernommen wurde, angewandt.
#### Kapitel V
#### Umsetzung des Kapitels IV über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
##### Abschnitt I
##### Anwendungsbereich
##### Art. 1
**Anwendungsbereich**
Dieses Kapitel gilt für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die gemäss Kapitel IV durchgeführt wird.
##### Abschnitt II
##### Anmeldungen und andere Vorlagen
##### Art. 2
**Anmeldungsbefugnis**
1) Anmeldungen sind von den in Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.
2) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
3) Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.
##### Art. 3
**Vorlage der Anmeldungen**
1) Für Anmeldungen ist das im Anhang II dieses Protokolls abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Unter den in Anhang III aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen in der dort beschriebenen Kurzfassung eingereicht werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.
2) Das Formblatt CO und seine Anlagen sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien zu übermitteln, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat; Die Anmeldung ist an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln.
3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.
4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der EFTA oder der Gemeinschaft abzufassen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache des Staates, der in die Kompetenz der zuständigen Behörde fällt, oder um eine Arbeitssprache dieser Behörde, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen oder in eine Arbeitssprache dieser Behörde beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der EFTA-Überwachungsbehörde als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der vorstehend genannten Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
5) (Kein Text)
##### Art. 4
**Angaben und Unterlagen**
1) Die Anmeldungen müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die in den einschlägigen Formblättern der Anlagen II und III verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner verlangter Angaben einschliesslich aller Unterlagen oder von anderen in den Anlagen II und III festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und einer Antwort auf ein Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3.
##### Art. 5
**Wirksamwerden der Anmeldung**
1) Vorbehaltlich der Abs. 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
3) Ergeben sich nach der Anmeldung Änderungen an den dort angegebenen Tatsachen oder werden neue Informationen bekannt, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmeldung als am Tage des Eingangs der entsprechenden Mitteilung wirksam geworden ansehen; die EFTA-Überwachungsbehörde setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.
4) Unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.
5) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde die erfolgte Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), veröffentlicht, gibt sie den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäss den Abs. 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.
##### Art. 6
**Besondere Bestimmungen über begründete Anträge, Ergänzungen und Bestätigungen**
1) Begründete Anträge im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 des Kapitels IV enthalten die in Anhang IV dieses Kapitels aufgeführten Angaben und Unterlagen.
2) Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 21 und 23 dieses Kapitels gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne des Art. 4 Abs. 4 und 5 des Kapitels IV. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 21 und 23 dieses Kapitels gelten entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen und Bestätigungen im Sinne von Art. 10 Abs. 5 des Kapitels IV.
##### Abschnitt III
##### Fristen
##### Art. 7
**Beginn der Fristen**
Fristen beginnen am ersten Arbeitstag im Sinne von Art. 24 des vorliegenden Kapitels, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezieht.
##### Art. 8
**Ende der Fristen**
Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist. Eine von der EFTA-Überwachungsbehörde auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.
##### Art. 9
**Fristhemmung**
1) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 oder Art. 13 Abs. 4 des genannten Kapitels zu erlassen hat, weil:
- a) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 des Kapitels IV von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
- b) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 des Kapitels IV von einem Dritten gemäss der Definition in Art. 11 dieses Kapitels verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels verantwortlich ist;
- c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels sich weigert, eine von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Kapitels IV für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 des genannten Kapitels mitzuwirken;
- d) die Anmelder es unterlassen haben, Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen oder neue Informationen der in Art. 5 Abs. 3 dieses Kapitels bezeichneten Art der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
2) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 des genannten Kapitels zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.
3) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt:
- a) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b während des Zeitraums zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;
- b) in den Fällen des Abs. 1 Bst. c während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;
- c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. d während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft;
- d) in den Fällen des Abs. 2 während des Zeitraums zwischen dem Ende der in der Entscheidung festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft.
4) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
##### Art. 10
**Wahrung der Fristen**
1) Die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 4, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 22 Abs. 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.
2) Die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 Unterabs. 2 des Kapitels IV bezeichneten Fristen gelten als vom EFTA-Staat gewahrt, wenn dieser vor Fristablauf die EFTA-Überwachungsbehörde schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschliesst.
3) Die in Art. 9 Abs. 6 des Kapitels IV bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats vor Fristablauf die betroffenen Unternehmen gemäss den dort festgelegten Bestimmungen unterrichtet.
##### Abschnitt IV
##### Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anhörungen
##### Art. 11
**Anzuhörende**
In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäss Art. 18 des Kapitels IV wird unterschieden zwischen:
- a) Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), unterbreiten;
- b) anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräusserer und das Unternehmen, das übernommen werden soll;
- c) Dritten: natürliche oder juristische Personen einschliesslich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 des Kapitels IV darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen:
- d) den Beteiligten, bezüglich derer die EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass einer Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels IV beabsichtigt.
##### Art. 12
**Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen**
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Art. 7 Abs. 3 des Kapitels IV zu erlassen, so teilt sie nach Art. 18 Abs. 1 des genannten Kapitels den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äusserung.
2) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine der in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2 des Kapitels IV vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äusserung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äusserung. Im Anschluss an die Äusserung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben diese sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäussert, so wird die vorläufige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.
##### Art. 13
**Entscheidungen in der Hauptsache**
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 18 Abs. 1 und 3 des genannten Kapitels durch. Art. 12 Abs. 2 dieses Kapitels gilt entsprechend, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 des Kapitels IV eine vorläufige Entscheidung gemäss Art. 8 Abs. 5 des genannten Kapitels erlassen hat.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit. In der Mitteilung der Einwände setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten schriftlich Stellung nehmen können. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.
3) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, können zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden schriftlich und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. In ihren schriftlichen Stellungnahmen können sie alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Stellungnahmen an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift. Das Format, in dem die Stellungnahmen zu übermitteln sind, und die Zahl der verlangten Kopien werden von der EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt; Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.
4) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels IV zu erlassen, so hört sie nach Art. 18 Abs. 1 und 3 des genannten Kapitels vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll. Das Verfahren nach Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
##### Art. 14
**Mündliche Anhörungen**
1) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den Anmeldern, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
2) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den anderen Beteiligten, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 14 oder 15 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Beteiligten, gegen die sie Geldbussen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben. Sie kann ihnen ebenfalls in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
##### Art. 15
**Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen**
1) Der Anhörungsbeauftragte führt die förmliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der förmlichen Anhörung.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zur Teilnahme an allen förmlichen mündlichen Anhörungen ein.
4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemässen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen mit ordnungsgemässer Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.
5) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und mit ordnungsgemässer Vollmacht versehene Personen hinzuziehen.
6) Förmliche mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.
7) Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne von Art. 11, den Dienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gestatten, während der förmlichen Anhörung Fragen zu stellen. Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde abhalten, um den Ablauf der förmlichen mündlichen Anhörung zu erleichtern.
8) Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.
##### Art. 16
**Anhörung Dritter**
1) Beantragen Dritte nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 des Kapitels IV schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äusserung.
2) Die in Abs. 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äusserungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ferner jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer förmlichen mündlichen Anhörung, vorzutragen.
##### Abschnitt V
##### Akteneinsicht und Behandlung vertraulicher Angaben
##### Art. 17
**Akteneinsicht und Verwendung der Schriftstücke**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung ihrer Einwände gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Einwände gewährt.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen erforderlich ist.
3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und/oder der EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden.
4) Die durch Akteneinsicht gemäss des vorliegenden Artikels erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Kapitel IV verwendet werden.
##### Art. 18
**Vertrauliche Informationen**
1) Angaben einschliesslich von Unterlagen werden von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht für erforderlich gehalten wird.
2) Jede Person, die sich gemäss der Art. 12, 13 und 16 dieses Kapitels schriftlich äussert oder gemäss Art. 11 des Kapitels IV oder anschliessend im Zuge des gleichen Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde Angaben vorlegt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
3) Unbeschadet von Abs. 2 kann die EFTA-Überwachungsbehörde die in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die gemäss dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Kapitel IV Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, auffordern, die Unterlagen oder Teile davon zu kennzeichnen, die sie als in ihrem Eigentum befindliche Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten, und jene Unternehmen zu benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auffordern, alle Auszüge einer Mitteilung der Einwände, einer Zusammenfassung der Sache oder einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidungen zu kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden bestimmte Angaben als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung.
4) Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Abs. 2 und 3 nicht ein, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
##### Abschnitt VI
##### Angebot von Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen
##### Art. 19
**Übergangsbestimmungen**
Die Wirksamkeit von nach Massgabe des früheren Kapitels IV von Teil I und des Kapitels XII von Teil II, die vor dem Inkrafttreten des am 3. Dezember 2004 unterschriebenen Abkommens über die Änderung des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes angewandt wurden, vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung des vorliegenden Kapitels unberührt.
**Frist für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten**
1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde binnen 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung zu übermitteln.
2) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens zu übermitteln. Wenn die Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungen vorschlagen, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungen für die Zwecke des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Kapitels IV als neue Verpflichtungen. Verlängert sich gemäss Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 des Kapitels IV die Frist für eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1, 2 und 3, so verlängert sich die Äusserungsfrist von 65 Arbeitstagen um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die EFTA-Überwachungsbehörde Verpflichtungsvorschläge auch nach Ablauf der Vorlagefrist im Sinne dieses Absatzes akzeptieren, sofern das Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 des Kapitels IV eingehalten wird.
3) Die Art. 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
##### Art. 20
**Sonderbestimmungen**
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann in Übereinstimmung mit Art. 49 dieses Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für Formulare und ergänzende Anmerkungen zukommen lassen.
#### Kapitel IV
#### Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
#### Kapitel V
#### Umsetzung des Kapitels IV über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
##### Art. 1 bis 3
**Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten**
1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat, an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser Verpflichtungsangebote unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.
1a) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) - in Anlage V dieses Protokolls festgelegt - verlangten Angaben und Unterlagen sowie die Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festlegt, übermitteln. Die übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig sein.
2) Beim Vorschlag von Verpflichtungen gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV machen die beteiligten Unternehmen Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen gleichzeitig eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vor.
##### Art. 20a
**Treuhänder**
1) Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der EFTA-Überwachungsbehörde hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde von den beteiligten Unternehmen oder von der EFTA-Überwachungsbehörde bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden.
##### Abschnitt VII
##### Sonstige Bestimmungen
##### Art. 21
**Übermittlung von Schriftstücken**
1) Schriftstücke und Ladungen kann die EFTA-Überwachungsbehörde den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermitteln:
- a) durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis;
- b) durch Einschreiben mit Rückschein;
- c) durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs;
- d) durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.
2) Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, gilt Abs. 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die EFTA-Überwachungsbehörde.
3) Im Falle der Übermittlung durch Telefax oder elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung beim Empfänger eingegangen ist.
##### Art. 22
**Festsetzung von Fristen**
Bei der Festsetzung der in Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äusserung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt ausserdem die Arbeitstage und die gesetzlichen Feiertages des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird. Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.
##### Art. 23
**Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 dieses Kapitels sind Anmeldungen an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten[^18].
2) Für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderliche ergänzende Angaben sind an die in Abs. 1 genannte Anschrift zu richten.
3) Schriftliche Äusserungen zu Mitteilungen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 dieses Kapitels müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der in Abs. 1 genannten Anschrift der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangen sein.
##### 4) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde festlegt, dass ihr Schriftstücke oder zusätzliche Kopien davon auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, bestimmt sie das Format auf ihrer Website. Schriftsätze, die durch elektronische Post übermittelt werden, sind an die E-Mail-Adresse der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu senden.
##### Art. 24
**Definition der Arbeitstage**
"Arbeitstage" im Sinne des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der EFTA-Überwachungsbehörde, welche vor Beginn jeden Jahres im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
##### Art. 25
(Kein Text)
## Teil IV
### Kohle und Stahl
#### Kapitel VI
#### Auf Unternehmen anwendbare Bestimmungen im Bereich Kohle und Stahl
##### Abschnitt I
##### Allgemeine Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und Zusammenschlüsse
##### Art. 1
1) Die Genehmigungen nach Art. 1 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die EFTA-Überwachungsbehörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, dass zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen weiterhin erfüllt werden.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, dass infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder dass die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihre Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
3) Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne dass die durch Art. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.
4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäss den Bestimmungen des Art. 3 alle zur Anwendung des Art. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Artikels erforderlichen Auskünfte einholen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung, durch welche die Art der ihr mitzuteilenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.
5) Vorbehaltlich der beim EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu erhebenden Klagen ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Art. 55 des EWR-Abkommens und der Protokolle 22 und 25 zum EWR-Abkommen ausschliesslich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Art. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen in Einklang stehen.
6) Gegen Unternehmen, die eine nach Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbussen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 % des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbussen handelt, und bis auf höchstens 20 % des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.
##### Art. 2
1) Bei der Würdigung, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen erfüllt sind, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Grösse der innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.
3) Bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fällt, holt sie die Äusserung der beteiligten Regierungen ein.
4) Unbeschadet der Anwendung von Art. 3 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefasst haben oder erwerben oder zusammenfassen wollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung des Art. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen genannte Wirkung haben könnte.
5) Falls ein Zusammenschluss erfolgt, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bewirkt worden ist und trotzdem den in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, dass die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefasst haben, die in Art. 12 Bst. b vorgesehene Geldbusse zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, dass die Zustimmung beantragt werden musste, darf jedoch der Betrag dieser Geldbusse nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Unterabs. b vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde die Massnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.
6) Erfolgt ein Zusammenschluss, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unternehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Massnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 Bst. b des EWR-Abkommens und Art. 18 des vorliegenden Abkommens wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Der EFTA-Gerichtshof hat gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu entscheiden, ob der erfolgte Zusammenschluss den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des im Anhang XIV zum EWR-Abkommen erhaltenen Rechtsaktes betreffend Kohle und Stahl hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Massnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, dass die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluss für unzulässig erklärt wird.
7) Vorbehaltlich der Anwendung von Art. 41 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit und vorbehaltlich der Anwendung von Art. 41 des vorliegenden Abkommens die einstweiligen Massnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schutze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch die die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der EFTA-Gerichtshof anders entscheidet.
8) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1 ‰ des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.
9) Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde selbst Vollzugsmassnahmen.
10) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem berechtigt, an die beteiligten EFTA-Staaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Massnahmen zu erreichen.
11) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.
12) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Geldbussen festsetzen bis zum Betrag von:
- a) 3 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind oder erworben oder zusammengefasst werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;
- b) 10 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die EFTA-Überwachungsbehörde abgelaufenen weiteren Monat erhöht;
- c) 10 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind oder erworben oder zusammengefasst werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;
- d) 15 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften des Art. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.
13) Die Personen, gegen welche die in Abs. 12 vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Massgabe des Art. 35 dieses Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben.
##### Art. 3
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.
2) Vorbehaltlich des Art. 9 Abs. 2 und des Art. 10 Abs. 2 und 3 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, Auskünfte, die sie in Anwendung von Art. 55 und 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 sowie der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erlangt, und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuss nach Art. 14 Abs. 2 des Kapitels II und an der Anhörung nach Art. 14 Abs. 3 des Kapitels III teilnehmen. Mit dieser Einschränkung hat die EFTA-Überwachungsbehörde alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1 % des jährlichen Umsatzes festsetzen; der Höchstbetrag solcher Zwangsgelder beträgt 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs.
4) Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es beim EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Art. 39, Klage auf Schadenersatz erheben.
##### Art. 4
1) (Kein Text)
2) (Kein Text)
3) (Kein Text)
4) Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), können Personen oder Unternehmen im Sinne des Abs. 2 desselben Artikels der EFTA-Überwachungsbehörde in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines EFTA-Staates, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet diesen Antrag unverzüglich an alle EFTA-Staaten weiter. Der in dem begründeten Antrag genannte EFTA-Staat teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags mit, ob er der Verweisung des Falles zustimmt oder nicht. Trifft der betreffende EFTA-Staat eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt dies als Zustimmung. Soweit dieser EFTA-Staat der Verweisung nicht widerspricht, kann die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt besteht und der Wettbewerb in diesem Markt durch den Zusammenschluss erheblich beeinträchtigt werden könnte, den gesamten Fall oder einen Teil des Falles an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staates verweisen, damit das Wettbewerbsrecht dieses EFTA-Staates angewandt wird. Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung des Falls gemäss Unterabs. 3 ergeht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des begründeten Antrags bei der EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den übrigen EFTA-Staaten und den beteiligten Personen oder Unternehmen mit. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Fall entsprechend dem von den beteiligten Personen oder Unternehmen gestellten Antrag als verwiesen. Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde die Verweisung des gesamten Falles oder gilt der Fall gemäss den Unterabs. 3 und 4 als verwiesen, erfolgt keine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 1 des besagten Rechtsaktes, und das Wettbewerbsrecht des betreffenden EFTA-Staates findet Anwendung. Art. 9 Abs. 6 bis 9 dieses Kapitels finden entsprechend Anwendung.
5) Im Fall eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. 3 des besagten Rechtsaktes, der keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne von Art. 1 des besagten Rechtsaktes hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EFTA-Staaten geprüft werden könnte, können die in Art. 4 Abs. 2 des besagten Rechtsaktes genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden die EFTA-Überwachungsbehörde in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft werden sollte. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet diesen Antrag unverzüglich an alle EFTA-Staaten weiter. Jeder EFTA-Staat, der nach seinem Wettbewerbsrecht für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist, kann innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags die beantragte Verweisung ablehnen. Lehnt mindestens ein EFTA-Staat gemäss Unterabs. 3 innerhalb der Frist von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung ab, so wird der Fall nicht verwiesen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle EFTA-Staaten und die beteiligten Personen oder Unternehmen von einer solchen Ablehnung. Hat kein EFTA-Staat gemäss Unterabs. 3 innerhalb von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung abgelehnt, so wird die EFTA-weite Bedeutung des Zusammenschlusses vermutet und er ist bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 des besagten Rechtsaktes anzumelden. In diesem Fall wendet kein EFTA-Staat sein innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf den Zusammenschluss an.
6) (Kein Text)
Vor der Festsetzung einer Geldbusse oder eines wiederkehrenden Zwangsgeldes nach diesem Kapitel ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
##### Art. 5
(Kein Text)
Für den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung einer Geldbusse oder eines Zwangsgeldes dient, die den Unternehmen nach dem vorliegenden Kapitel auferlegt werden, ist der Umsatz von Produkten, auf die in Protokoll 14 zum EWR-Abkommen verwiesen wird, massgebend.
##### Abschnitt II
##### Auskunftspflicht (Art. 2 Abs. 4 des Abschnittes I)
##### Teil I
###### Verpflichtung zur Anzeige
##### Art. 1
Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Massgabe dieses Abschnitts verpflichtet.
##### Art. 2
Die in Art. 1 genannten Personen haben der EFTA-Überwachungsbehörde den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen im Sinne des Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und den Erwerb der Befugnis, Rechte anderer an einem solchen Unternehmen im eigenen oder fremden Namen auszuüben, anzuzeigen, sofern sie dadurch die Möglichkeit erhalten, bei Beschlussfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens mehr als 10 % aller Stimmrechte auszuüben, und sofern der gemeine Wert aller dieser Rechte 100 000 ECU überschreitet. Dabei sind Rechte anderer, die diesen Personen bereits vor dem Erwerb zustanden, anzurechnen.
##### Art. 3
Art. 1 gilt entsprechend, sofern sich der Erwerb auf Rechte an einem Unternehmen bezieht, das über ein Unternehmen im Sinne des Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen die Kontrolle ausübt.
##### Art. 4
1) Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in den Art. 2 und 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht: - auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören; oder - auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht.
2) Abs. 1 lässt unberührt: - eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäss Art. 7 Auskunft zu erteilen; - eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäss Art. 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäss Art. 7 Auskunft zu erteilen.
##### Art. 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann aufgrund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Art. 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen.
##### Art. 6
**Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.
- a) Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
- b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
- c) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde unbeschadet des Abs. 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschlussunter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), fällt,und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren werden unbeschadet des Art. 9 durch eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 bis 4 abgeschlossen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben.
2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken im Sinne des Abs. 1 Bst. c gibt, so erklärt sie gemäss Abs. 1 Bst. b den Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ihre Entscheidung gemäss Abs. 1 Bst. b mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss Abs. 1 Bst. a oder b widerrufen, wenn:
- a) die Entscheidung auf unrichtigen Angaben, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
- b) die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.
4) In den in Abs. 3 genannten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung gemäss Abs. 1 treffen, ohne an die in Art. 10 Abs. 1 genannten Fristen gebunden zu sein.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.
Die Anzeige gemäss den Art. 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erstatten, nachdem der Anzeigepflichtige von dem anzuzeigenden Vorgang Kenntnis erhalten hat.
###### Teil II
###### Besondere Aufforderung zur Auskunft
##### Art. 7
**Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen**
1) Ein Zusammenschluss von EFTA-weiter Bedeutung im Sinne des Art. 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004),oder ein Zusammenschluss, der von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 5 dieses Kapitels geprüft werden soll, darf weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er aufgrund einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder Art. 8 Abs. 1 oder 2 oder einer Vermutung gemäss Art. 10 Abs. 6 für vereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt worden ist.
2) Abs. 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Art. 3 von mehreren Veräusserern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschliesslich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern:
- a) der Zusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 dieses Kapitels unverzüglich bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet wird; und
- b) der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 erteilten Freistellung ausübt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag eine Freistellung von den in Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Pflichten erteilen. Der Antrag auf Freistellung muss mit Gründen versehen sein. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder auf Dritte sowie der möglichen Gefährdung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluss. Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.
4) Die Wirksamkeit eines unter Missachtung des Abs. 1 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von einer nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder nach Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Art. 10 Abs. 6 vorgesehenen Vermutung abhängig. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschliesslich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassen sind, es sei denn, dass die Käufer und die Verkäufer wussten oder hätten wissen müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Missachtung des Abs. 1 geschlossen wurde.
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann durch besondere Aufforderung die im Art. 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Art. 2 des Abschnitts I erforderlichen Auskünfte ersuchen:
- 1. über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betrieb dieses Unternehmens dienten;
- 2. über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, aufgrund deren bei Beschlussfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeübt werden können;
- 3. über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Unterabs. 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen;
- 4. über den Erwerb der Befugnis, aufgrund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird;
- 5. über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken;
- 6. über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens.
2) Die Auskunftspflichtigen haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind; - Rechte der in Abs. 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen oder - Rechte der in Abs. 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen.
##### Abschnitt III
##### Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Kapitels
##### Art. 1
**Verfolgungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 oder der Bestimmungen dieses Kapitels Geldbussen festzusetzen, verjährt:
- a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
- b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
##### Art. 2
**Unterbrechung der Verfolgungsverjährung**
1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung Beteiligten bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:
2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten.
3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbusse festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Art. 3 die Verjährung ruht.
##### Art. 3
**Ruhen der Verfolgungsverjährung**
Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof anhängig ist.
##### Art. 4
**Vollstreckungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens oder gegen die zur Durchführung des EWR-Abkommens erlassenen Vorschriften Geldbussen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
##### Art. 5
**Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung**
1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen:
- a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
- b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
##### Art. 6
**Ruhen der Vollstreckungsverjährung**
Die Vollstreckungsverjährung ruht:
- a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder
- b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes ausgesetzt ist.
##### Abschnitt IV
##### Befugnisse der Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung von Nachprüfungen nach Protokoll 25 zum EWR-Abkommen und dem vorliegenden Kapitel
##### Art. 1
1) Die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den bei den Unternehmen gemäss Protokoll 25 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, insbesondere Art. 3 Abs. 1 des Abschnitts I, durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse:
- a) in dem zur Verwirklichung des Zwecks der Nachprüfung erforderlichen Umfang die Bücher und sonstigen Geschäfts- und Finanzunterlagen einschliesslich aller rechnerunterstützten Dokumentationen unabhängig von dem Ort, an dem diese Bücher und Dokumente hinterlegt sind, zu prüfen;
- b) Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge aus Büchern und Geschäfts- und Finanzunterlagen sowie jedweder Form automatisch gespeicherter Daten anzufertigen;
- c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
- d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und gegebenenfalls Dritter, bei denen die Bücher und Geschäfts- und Finanzunterlagen hinterlegt wurden, zu betreten, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Dokumente das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.
2) Der betreffende Staat ist über bevorstehende Nachprüfungen und den Rang der Bediensteten rechtzeitig zu unterrichten. Bedienstete dieses Staates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
3) Die Unternehmen sind verpflichtet, die Bediensteten und Bevollmächtigen der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
##### Art. 2
Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt den Vertretern der EG-Kommission, die gemäss Art. 8 Abs. 3 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen, ebenfalls einen solchen Prüfungsauftrag.
##### Art. 3
Unter Androhung der in Art. 3 Abs. 3 des Abschnittes I genannten Geldbussen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Art. 1 dieses Abschnitts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass eine Einzelentscheidung notwendig wäre.
## Teil V
### Verjährungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen
#### Kapitel VII
#### Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Transports und des Wettbewerbs wie sie in Kapitel IV und V enthalten sind
##### Art. 1
**Verfolgungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts im EWR-Abkommen Geldbussen oder Sanktionen festzusetzen, verjährt:
- a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
- b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
##### Art. 2
**Unterbrechung der Verfolgungsverjährung**
1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Vorabuntersuchung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 8 von Protokoll 23 des EWR-Abkommens oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:
2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbusse oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Art. 3 die Verjährung ruht.
##### Art. 3
**Ruhen der Verfolgungsverjährung**
Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens anhängig ist.
##### Art. 4
**Vollstreckungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbussen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
##### Art. 5
**Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung**
1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen:
- a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
- b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
##### Art. 6
**Ruhen der Vollstreckungsverjährung**
Die Vollstreckungsverjährung ruht,
- a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder
- b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ausgesetzt ist.
##### Art. 7
**Ausschluss**
Dieses Kapitel wird nicht auf die Massnahmen im Rahmen des Kapitels II dieses Protokolls über die Implementation der Wettbewerbsregeln nach den Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens angewendet.
#### Kapitel VIII[^19]
#### Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen
##### Abschnitt I
##### Auf die bisherigen Kapitel II bis XII und XV anwendbare Bestimmungen
##### Art. 1
**Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen**
1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens beschriebenen Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens, den in den Art. 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäss den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV des vorliegenden Protokolls anzumelden.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen solche der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art sind und unter Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II fallen; sie können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens, den in den Art. 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäss den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV angemeldet werden.
##### Art. 2
**Entscheidungen gemäss Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens**
1) Im Rahmen einer Entscheidung gemäss Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens bestimmt die EFTA-Überwachungsbehörde das Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung. Dieses Datum kann dem Notifikationsdatum nicht vorangehen.
2) Der zweite Satz des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf die in Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II und im Art. 1 Abs. 2 des vorliegenden Kapitels genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen, die innerhalb der in Art. 1 Abs. 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.
##### Art. 3
**Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen**
1) Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und die vor dem im Art. 1 Abs. 1 des vorliegenden Kapitels bezeichneten Zeitpunkt angemeldet werden, die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllt, und führen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern sie diese derart ab, dass sie nicht mehr unter das Verbot des Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, oder dass sie die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so gilt das Verbot des Art. 53 Abs. 1 nur für den Zeitraum, den die EFTA-Überwachungsbehörde festsetzt. Eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem voranstehenden Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
2) Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II fallen und bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen, ist Abs. 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldet werden.
##### Art. 4
An die EG-Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens gerichtete Anträge und Anmeldungen erfüllen die Bestimmungen über Anträge und Anmeldungen des vorliegenden Abkommens. Gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens und Art. 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formblattes, wie es zur Durchführung des EWR-Abkommens vorgeschrieben ist, innerhalb der von ihr festgesetzten Frist verlangen. Solche Anträge und Anmeldungen sind gültig, wenn die Formblätter innerhalb des festgesetzten Zeitraumes und gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens und der Kapitel II, III, V, VII, X, XII und XV des vorliegenden Protokolls eingereicht worden sind.
##### Art. 5
**Geldbussen**
Für Handlungen, die bereits vor der Anmeldung der Vereinbarungen, der Beschlüsse und der abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Art. 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anwendbar sind und die innerhalb der vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind, stattgefunden haben, werden keine Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens festgesetzt.
##### Art. 6
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ergreifen die EFTA-Staaten alle Massnahmen zur notwendigen Unterstützung der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission, um diesen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen.
##### Art. 7
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Art. 53 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, dass sie die Voraussetzungen für die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Gruppenfreistellungen erfüllen.
##### Art. 8
**Entscheidungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss dem in Art. 2 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium und - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 81 Abs. 3 des Vertrags entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird. Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen dem in Art. 2 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium und - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein Zusammenschluss dem in Art. 2 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festgelegten Kriterium entspricht oder - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - den Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt wird.
4) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass ein Zusammenschluss: kann sie die folgenden Massnahmen ergreifen:
- a) bereits vollzogen wurde und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt worden ist; oder
- b) unter Verstoss gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäss Abs. 2 ergangen ist, in der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichteinhaltung der Bedingung das Kriterium des Art. 2 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), erfüllen würde oder - in den in Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), genannten Fällen - die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllen würde,
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann geeignete einstweilige Massnahmen anordnen, um wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen oder aufrecht zu erhalten, wenn ein Zusammenschluss:
- a) unter Verstoss gegen Art. 7 vollzogen wurde und noch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem EWR-Abkommen ergangen ist;
- b) unter Verstoss gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 des vorliegenden Artikels ergangen ist;
- c) bereits vollzogen wurde und für mit dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird.
6) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 widerrufen, wenn:
- a) die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
- b) die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.
7) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Entscheidung gemäss den Abs. 1 bis 3 treffen, ohne an die in Art. 10 Abs. 3 genannten Fristen gebunden zu sein, wenn:
- a) sie feststellt, dass ein Zusammenschluss vollzogen wurde
- i) unter Verstoss gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b ergangen ist, oder
- ii) unter Verstoss gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäss Abs. 2 ergangen ist, mit der in Einklang mit Art. 10 Abs. 2 festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichterfüllung der Bedingung Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen geben würde; oder
- b) eine Entscheidung gemäss Abs. 6 widerrufen wurde.
8) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Art. 53 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, dass sie nicht mehr unter das Verbot des Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen.
##### Art. 9
**Verweisung an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen EFTA-Staaten unverzüglich von dieser Entscheidung.
2) Ein EFTA-Staat kann der EFTA-Überwachungsbehörde, die die beteiligten Unternehmen entsprechend unterrichtet, von Amts wegen oder auf Aufforderung durch die EFTA-Überwachungsbehörde binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Kopie der Anmeldung mitteilen, dass:
- a) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht, oder
- b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.
3) Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Abs. 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen: Ist die EFTA-Überwachungsbehörde dagegen der Auffassung, dass ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht besteht, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden EFTA-Staat richtet, und behandelt den Fall nach Massgabe der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie mittels der Bestimmungen dieses Kapitels selbst. In Fällen, in denen ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Abs. 2 Bst. b mitteilt, dass ein Zusammenschluss in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gebietes der EFTA-Staaten darstellt, verweist die EFTA-Überwachungsbehörde den gesamten Fall oder den Teil des Falls, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt betroffen ist.
- a) so behandelt sie entweder den Fall nach Massgabe der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie mittels der Bestimmungen dieses Kapitels selbst oder
- b) verweist die Gesamtheit oder einen Teil des Falls an die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats, damit das Wettbewerbsrecht dieses EFTA-Staats angewandt wird.
4) Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Abs. 3 ergeht:
- a) in der Regel innerhalb der in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Frist, falls die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b nicht eingeleitet hat; oder
- b) spätestens 65 Arbeitstage nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlass der nach Art. 8 Abs. 2, 3 oder 4 erforderlichen Massnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
5) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde trotz Erinnerung durch den betreffenden EFTA-Staat innerhalb der in Abs. 4 Bst. b bezeichneten Frist von 65 Arbeitstagen weder eine Entscheidung gemäss Abs. 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Abs. 4 Bst. b bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass sie den Fall nach Abs. 3 Bst. b an den betreffenden EFTA-Staat verwiesen hat.
6) Die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats entscheiden ohne unangemessene Verzögerung über den Fall. Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Verweisung von der EFTA-Überwachungsbehörde teilt die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats den beteiligten Unternehmen das Ergebnis einer vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Prüfung sowie die gegebenenfalls von ihr beabsichtigten Massnahmen mit. Der betreffende EFTA-Staat kann diese Frist ausnahmsweise hemmen, wenn die beteiligten Unternehmen die nach seinem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht zu übermittelnden erforderlichen Angaben nicht gemacht haben. Schreibt das einzelstaatliche Recht eine Anmeldung vor, so beginnt die Frist von 45 Arbeitstagen an dem Arbeitstag, der auf den Eingang der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staats folgt.
7) Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zutrittsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder auf nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.
8) In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende EFTA-Staat nur die Massnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.
9) Zwecks Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens kann jeder EFTA-Staat nach Massgabe des Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Vorschriften dieses Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben und insbesondere die Anwendung des Art. 41 dieses Abkommens zum Zwecke der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts beantragen.
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, denen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gemäss Art. 85 Abs. 3 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Einzelfreistellung gewährt wurde, bleiben im Hinblick auf die Bestimmungen des EWR-Abkommens freigestellt, bis zu dem Zeitpunkt, den die die Freistellung gewährende Entscheidung bezeichnet oder bis die EG-Kommission eine neue Entscheidung trifft; es gilt das frühere der beiden Daten.
##### Abschnitt II
##### Auf die bisherigen Kapitel XIII und XIV anwendbare Bestimmungen
##### Art. 10
**Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen**
1) Unbeschadet von Art. 6 Abs. 4 ergehen die Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 innerhalb von höchstens 25 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Diese Frist beträgt 35 Arbeitstage, wenn der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staats gemäss Art. 9 Abs. 2 zugeht oder wenn die beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um den Zusammenschluss in einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Weise zu gestalten.
2) Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 1 oder 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, dass die ernsthaften Bedenken im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. c - insbesondere durch von den beteiligten Unternehmen vorgenommene Änderungen - ausgeräumt sind, spätestens jedoch vor Ablauf der nach Abs. 3 festgesetzten Frist.
3) Unbeschadet des Art. 8 Abs. 7 müssen die in Art. 8 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens 90 Arbeitstagen nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden. Diese Frist erhöht sich auf 105 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen gemäss Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um den Zusammenschluss in einer mit dem EWR-Abkommen zu vereinbarenden Weise zu gestalten, es sei denn, dieses Angebot wurde weniger als 55 Arbeitstage nach Einleitung des Verfahrens unterbreitet. Die Fristen gemäss Unterabs. 1 werden ebenfalls verlängert, wenn die Anmelder dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c beantragen. Die Anmelder dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen. Ebenso kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Fristen gemäss Unterabs. 1 jederzeit nach Einleitung des Verfahrens mit Zustimmung der Anmelder verlängern. Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Unterabsatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.
4) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Fristen werden ausnahmsweise gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, eine Auskunft im Wege einer Entscheidung nach Art. 11 anfordern oder im Wege einer Entscheidung nach Art. 13 eine Nachprüfung anordnen musste. Unterabs. 1 findet auch auf die Frist gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. b Anwendung.
5) Wird eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, die einer in diesem Artikel festgesetzten Frist unterliegt, durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so wird der Zusammenschluss erneut von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft; die Prüfung wird mit einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 abgeschlossen. Der Zusammenschluss wird unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse erneut geprüft. Ist die ursprüngliche Anmeldung nicht mehr vollständig, weil sich die Marktverhältnisse oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben geändert haben, so legen die Anmelder unverzüglich eine neue Anmeldung vor oder ergänzen ihre ursprüngliche Anmeldung. Sind keine Änderungen eingetreten, so bestätigen die Anmelder dies unverzüglich. Die in Abs. 1 festgelegten Fristen beginnen mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen neuen Anmeldung, der Anmeldungsergänzung oder der Bestätigung im Sinne von Unterabs. 3 folgt. Die Unterabs. 2 und 3 finden auch in den in Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 7 bezeichneten Fällen Anwendung.
6) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 genannten Fristen keine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b oder c oder nach Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluss unbeschadet des Art. 9 als für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.
Die Rechtsakte, auf die in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und im Kapitel XIII verwiesen wird, finden keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Bekanntgabe waren oder durch einen Erwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des besagten Rechtsaktes zustande gekommen sind; auf keinen Fall finden diese Regeln Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich derer eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines EFTA-Staates vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
### Anlagen[^20]
### Anlage I
#### Formblatt C Beschwerde gemäss Art. 7 des Kapitels II
### Anlage II[^21]
#### Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
## Abschnitt 1
### Beschreibung des Zusammenschlusses
## Abschnitt 2
### Angaben zu den beteiligten Unternehmen
## Abschnitt 3
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^30]
## Abschnitt 4
### Umsatz
## Abschnitt 5
### Unterlagen
## Abschnitt 6
### Marktabgrenzung
## Abschnitt 7
### Informationen über die betroffenen Märkte
## Abschnitt 8
### Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten
## Abschnitt 9
### Effizienzvorteile
## Abschnitt 10
### Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens
## Abschnitt 11
### Erklärung
### Anlage III[^56]
#### Vereinfachtes Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
## Abschnitt 1
### Beschreibung des Zusammenschlusses
## Abschnitt 2
### Angaben zu den beteiligten Unternehmen
## Abschnitt 3
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^78]
## Abschnitt 4
### Umsatz
## Abschnitt 5
### Unterlagen
## Abschnitt 6
### Marktabgrenzung
## Abschnitt 7
### Informationen über die Märkte
## Abschnitt 8
### Tätigkeit des Zielunternehmens, falls es keine betroffenen Märkte gibt
## Abschnitt 9
### Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens
## Abschnitt 10
### Erklärung
### Anlage IV[^89]
#### FORMBLATT RS (RS (reasoned submission) = begründeter Antrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
### Formblatt RS für begründete Anträge
#### nach Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
## Abschnitt 1
## Abschnitt 2
### Allgemeiner Hintergrund und Einzelheiten des Zusammenschlusses
## Abschnitt 3
### Marktabgrenzung
## Abschnitt 4
### Informationen über die betroffenen Märkte
## Abschnitt 5
### Einzelheiten des Verweisungsantrags und Gründe für die Verweisung
## Abschnitt 6
### Erklärung
### Anlage V
#### Formblatt RM über Informationen zu nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV von Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) angebotenen Verpflichtungen
### Formblatt RM über Abhilfen
## Abschnitt 1
### Beschreibung der Verpflichtungen
## Abschnitt 2
### Geeignetheit zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken
## Abschnitt 3
### Abweichung von den Mustertexten
## Abschnitt 4
### Zusammenfassung der Verpflichtungen
## Abschnitt 5
### Informationen über das zu veräussernde Geschäft
#### Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs[^104]
##### Art. 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Art. 27 dieses Abkommens geschaffenen Gerichtshofs gelten die Bestimmungen dieses Abkommens und dieser Satzung.
## Teil I
### Richter
##### Art. 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
##### Art. 3
Unmittelbar nach der Eidesleistung bestimmt der Gerichtshof durch Los jene seiner Richter, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäss Art. 30 dieses Abkommens endet.
##### Art. 4
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben. Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass die Regierungen der EFTA-Staaten einvernehmlich von dieser Vorschrift Befreiung erteilen. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.
##### Art. 5
Abgesehen von den regelmässigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt. Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an die Regierungen der EFTA-Staaten zu richten. Mit deren Benachrichtigung wird der Sitz frei. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Art. 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
##### Art. 6
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben, seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmig in einer Vollsitzung des Gerichtshofs gefasstem Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Der Kanzler des Gerichtshofs bringt den Regierungen der EFTA-Staaten eine solche Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis.
##### Art. 7
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
## Teil II
### Organisation
##### Art. 8
Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der an den Beratungen teilnehmenden Richter und nach Massgabe der Verfahrensordnung gefasst.
##### Art. 9
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
##### Art. 10
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
##### Art. 11
**Auskunftsverlangen**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens übertragenen Aufgaben mittels der Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und mittels der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
2) Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein einfaches Auskunftsverlangen an eine Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, so gibt sie darin die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens, die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte an und weist auf die in Art. 14 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.
3) Verpflichtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so gibt sie darin die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens, die Art der benötigten Auskünfte und die Frist für die Erteilung der Auskünfte an. In der Entscheidung ist ferner auf die in Art. 14 beziehungsweise Art. 15 vorgesehenen Sanktionen hinzuweisen; gegebenenfalls kann auch ein Zwangsgeld gemäss Art. 15 festgesetzt werden. Ausserdem enthält die Entscheidung einen Hinweis auf das Recht, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
4) Zur Erteilung der Auskünfte sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet. Ordnungsgemäss bevollmächtigte Personen können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, sowie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie der nach Abs. 3 erlassenen Entscheidung. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auch die Kopien einfacher Auskunftsverlangen in Bezug auf einen angemeldeten Zusammenschluss, wenn die betreffende Behörde diese ausdrücklich anfordert.
6) Die Regierungen und zuständigen Behörden der EFTA-Staaten erteilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben benötigt.
7) Zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmen. Zu Beginn der Befragung, die telefonisch oder mit anderen elektronischen Mitteln erfolgen kann, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung an. Findet eine Befragung weder in den Räumen der EFTA-Überwachungsbehörde noch telefonisch oder mit anderen elektronischen Mitteln statt, so informiert die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde dieses EFTA-Staats können deren Bedienstete die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung der Befragung ermächtigten Personen unterstützen.
Der Gerichtshof legt fest, in welchem Ausmass der Kanzler am Gerichtshof anwesend ist und regelt die Vertretung des Kanzlers im Falle seiner Verhinderung.
##### Art. 12
**Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten**
1) Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diejenigen Nachprüfungen vor, die die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 13 Abs. 1 für angezeigt hält oder die sie in einer Entscheidung gemäss Art. 13 Abs. 4 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie die von ihnen ermächtigten oder benannten Personen üben ihre Befugnisse nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts aus.
2) Die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen können auf Anweisung der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde unterstützen.
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
##### Art. 13
**Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, durch die Bestimmungen in Protokoll 24 und in Anhang XIV des EWR-Abkommens und durch die Bestimmungen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.
2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt:
- a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;
- b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
- c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen;
- d) alle Geschäftsräume und Bücher oder Unterlagen für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmass zu versiegeln;
- e) von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen.
3) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Art. 14 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Abs. 2 gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Prüfungsauftrag. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt eine solche Berechtigung gemäss Art. 8 Abs. 5 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens auch den Vertretern der EG-Kommission.
4) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die EFTA-Überwachungsbehörde durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Art. 14 und Art. 15 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof nach Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere Art. 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt diese Entscheidung nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.
5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Anweisung dieser Behörde oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Abs. 2 genannten Befugnisse.
6) Stellen die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, einschliesslich der Versiegelung der Geschäftsräume, Bücher oder Geschäftsunterlagen, widersetzt, so leistet der betreffende EFTA-Staat die erforderliche Amtshilfe, gegebenenfalls unter Einsatz der Polizei oder anderer gleichwertiger Vollzugsorgane, damit die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.
7) Setzt die Amtshilfe nach Abs. 6 nach einzelstaatlichem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
8) Wurde eine gerichtliche Genehmigung gemäss Abs. 7 beantragt, prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde und vergewissert sich, dass die beabsichtigten Zwangsmassnahmen weder willkürlich noch - gemessen am Gegenstand der Nachprüfung - unverhältnismässig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde unmittelbar oder über die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats um ausführliche Erläuterungen zum Gegenstand der Nachprüfung ersuchen. Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der EFTA-Überwachungsbehörde verlangen. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ist dem EFTA-Gerichtshof vorbehalten.
Die Richter und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.
##### Art. 14
**Geldbussen**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des von dem beteiligten Unternehmen oder der beteiligten Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Art. 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
- a) in einem Antrag, einer Bestätigung, einer Anmeldung oder Anmeldungsergänzung nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Art. 4 Abs. 4 und 5, Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 3 dieses Kapitels unrichtige oder irreführende Angaben machen;
- b) bei der Erteilung einer nach Art. 11 Abs. 2 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen;
- c) bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäss Art. 11 Abs. 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen;
- d) bei Nachprüfungen nach Art. 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Art. 13 Abs. 4 angeordneten Nachprüfungen nicht dulden;
- e) in Beantwortung einer nach Art. 13 Abs. 2 Bst. e gestellten Frage,
- f) die von den Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder den anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. d angebrachten Siegel gebrochen haben.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b bezeichneten Personen oder die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von bis zu 10 % des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Art. 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 22 Abs. 3 dieses Kapitels anmelden, es sei denn, dies ist ausdrücklich gemäss Art. 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Entscheidung gemäss Art. 7 Abs. 3 zulässig;
- b) einen Zusammenschluss unter Verstoss gegen Art. 7 vollziehen;
- c) einen durch Entscheidung nach Art. 8 Abs. 3 für unvereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärten Zusammenschluss vollziehen oder den in einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 angeordneten Massnahmen nicht nachkommen;
- d) einer durch Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 auferlegten Bedingung oder Auflage zuwiderhandeln.
3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die Art, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
4) Die Entscheidungen aufgrund der Abs. 1, 2 und 3 sind nicht strafrechtlicher Art.
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
##### Art. 15
**Zwangsgelder**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung ein Zwangsgeld bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 5 für jeden Arbeitstag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen:
- a) eine Auskunft, die sie in einer Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 angefordert hat, vollständig und sachlich richtig zu erteilen;
- b) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Art. 13 Abs. 4 angeordnet hat;
- c) einer durch Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 auferlegten Auflage nachzukommen; oder
- d) den in einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 angeordneten Massnahmen nachzukommen.
2) Sind die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren. Glaubt ein Richter bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis. Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof. Falls gemäss diesem Artikel ein Richter nicht an einer bestimmten Rechtssache teilnimmt, soll in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4 des Abkommens zu dessen Ersatz eine Person aus der Liste ausgewählt werden, welche von der Regierung erstellt wurde, die den zu ersetzenden Richter nominiert hat.
##### Art. 16
**Kontrolle durch den EFTA-Gerichtshof**
Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 36 dieses Abkommens; er kann die Geldbusse oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Die Regelung der Sprachenfrage beim Gerichtshof wird in der Verfahrensordnung festgelegt.
## Teil III
### Verfahren
##### Art. 17
**Berufsgeheimnis**
1) Unbeschadet des Art. 9 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens dürfen die bei Anwendung der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, des Protokolls 24 des EWR-Abkommens und dieses Kapitels erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft, Ermittlung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden.
2) Unbeschadet des Art. 4 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), sowie der Art. 18 und 20 dieses Kapitels sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EFTA-Staaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung von Protokoll 24 des EWR-Abkommens, des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder dieses Kapitels erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
3) Die Abs. 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Gemeinschaft und die EG-Kommission werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwaltes bedienen. Andere Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein. Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht einer vertragsschliessenden Partei zum EWR-Abkommen aufzutreten, kann eine Partei vor Gericht vertreten oder ihr beistehen. Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte geniessen nach Massgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten. Der Gerichtshof hat nach Massgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
##### Art. 18
**Anhörung Beteiligter und Dritter**
1) Vor Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 bis 6, Art. 14 und Art. 15 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äussern.
2) Abweichend von Abs. 1 können Entscheidungen nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sofern die EFTA-Überwachungsbehörde dies unverzüglich nach dem Erlass ihrer Entscheidung nachholt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet. Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.
4) Sofern die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben.
Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren. Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien. Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt. Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
##### Art. 19
**Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen und sobald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels bei ihr eingereicht oder von ihr erstellt werden. Zu diesen Schriftstücken gehören auch die Verpflichtungszusagen, die die beteiligten Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde angeboten haben, um den Zusammenschluss gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 in einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Weise zu gestalten.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 9 nimmt sie die in Art. 9 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten entgegen; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 zu äussern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt alle Informationen, die sie von der EG-Kommission gemäss den Art. 3, 6, 8 und 10 von Protokoll 24 des EWR-Abkommens erhält, an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten.
3) Ein Beratender Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 und Art. 14 oder 15, ausgenommen vorläufige Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2, zu hören.
4) Der Beratende Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Fall der Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können. Mindestens einer dieser Vertreter muss für Kartell- und Monopolfragen zuständig sein.
5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die EFTA-Überwachungsbehörde anberaumt und in der sie den Vorsitz führt. Der Einladung zur Sitzung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen. Die Sitzung findet frühestens zehn Arbeitstage nach Versendung der Einladung statt. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen entsprechend verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzuwenden.
6) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde - erforderlichenfalls durch Abstimmung - ab. Der Beratende Ausschuss kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter nicht anwesend sind. Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsentwurf beizufügen. Die EFTA-Überwachungsbehörde berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
7) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den Adressaten der Entscheidung die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zusammen mit der Entscheidung. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit der Entscheidung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Die Klageerhebung bei Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Namen der Partei oder der Parteien, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Ihr sind gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder andere erhebliche Unterlagen beizufügen. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
##### Art. 20
**Veröffentlichung von Entscheidungen**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 sowie Art. 14 und 15 erlassenen Entscheidungen, ausgenommen vorläufige Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2, zusammen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Der Kanzler benachrichtigt die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission über alle Fälle, die beim Gerichtshof anhängig sind. Binnen zweier Monate nach dieser Benachrichtigung können die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
##### Art. 21
**Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels sowie Zuständigkeit**
1) Der Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitel gelten allein für Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004). Kapitel II und das Abkommen unter Ziff. 10 von Anhang XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 169/2009) gelten nicht, ausser für Gemeinschaftsunternehmen, die keine EFTA-weite Bedeutung haben und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken.
2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Bedingungen von Art. 58 des EWR-Abkommens ausschliesslich dafür zuständig, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und in diesem Kapitel vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen.
3) Die EFTA-Staaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von EFTA-weiter Bedeutung an. Unterabs. 1 berührt nicht die Befugnis der EFTA-Staaten, die zur Anwendung des Art. 4 Abs. 4 oder des Art. 9 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung gemäss Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 Bst. b oder Art. 9 Abs. 5 die in Anwendung des Art. 9 Abs. 8 unbedingt erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 können die EFTA-Staaten geeignete Massnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und in diesem Kapitel berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EWR-Abkommens vereinbar sind. Im Sinne des Unterabs. 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln. Jedes andere öffentliche Interesse muss der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mitteilen; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des EWR-Abkommens vor Anwendung der genannten Massnahmen anerkennen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.
Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest. Der Gerichtshof kann ferner von den EFTA-Staaten, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits erforderlich erachtet.
##### Art. 22
**Verweisung an die EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Auf Antrag eines oder mehrerer EFTA-Staaten kann die EFTA-Überwachungsbehörde jeden Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), prüfen, der keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne von Art. 1 hat, aber den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des beziehungsweise der antragstellenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Der Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss bei dem betreffenden EFTA-Staat angemeldet oder, falls eine Anmeldung nicht erforderlich ist, ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die beteiligten Unternehmen unverzüglich von einem nach Abs. 1 gestellten Antrag. Jeder andere EFTA-Staat kann sich dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der EFTA-Überwachungsbehörde über diesen informiert wurde, anschliessen. Alle einzelstaatlichen Fristen, die den Zusammenschluss betreffen, werden gehemmt, bis nach dem Verfahren dieses Artikels entschieden worden ist, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung der einzelstaatlichen Fristen endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschliesst.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 2 beschliessen, den Zusammenschluss zu prüfen, wenn dieser ihrer Ansicht nach den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der Antrag stellenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der genannten Frist keine Entscheidung, so gilt dies als Entscheidung, den Zusammenschluss gemäss dem Antrag zu prüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet alle EFTA-Staaten und die beteiligten Unternehmen von ihrer Entscheidung. Sie kann eine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und 5 dieses Kapitels verlangen. Das innerstaatliche Wettbewerbsrecht des bzw. der EFTA-Staaten, die den Antrag gestellt haben, findet auf den Zusammenschluss nicht mehr Anwendung.
4) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde einen Zusammenschluss gemäss Abs. 3 prüft, finden Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), sowie die Art. 6 und 8 bis 21 dieses Kapitels Anwendung. Art. 7 findet Anwendung, soweit der Zusammenschluss zu dem Zeitpunkt, zu dem die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass ein Antrag eingegangen ist, noch nicht vollzogen worden ist. Ist eine Anmeldung nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Art. 4 Abs. 4 und 5 dieses Kapitels nicht erforderlich, beginnt die Frist für die Einleitung des Verfahrens nach Art. 10 Abs. 1 an dem Arbeitstag, der auf den Arbeitstag folgt, an dem die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen ihre Entscheidung mitteilt, den Zusammenschluss gemäss Abs. 3 zu prüfen.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einem oder mehreren EFTA-Staaten mitteilen, dass ein Zusammenschluss nach ihrem Dafürhalten die Kriterien des Abs. 1 erfüllt. In diesem Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde diesen EFTA-Staat beziehungsweise diese EFTA-Staaten auffordern, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen.
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
##### Art. 23
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäss den Bestimmungen des Art. 49 dieses Abkommens Vorschläge für Formulare zum Zwecke von Anmeldungen nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), für begründete Anträge nach Art. 4 Abs. 4 und 5, für Änderungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 dieses Kapitels sowie für ergänzende Anmerkungen zu den Formularen.
Zeugen können nach Massgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
##### Art. 24
**Beziehungen zu Drittländern**
1) Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäss Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), in einem Drittland stossen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels und in der Folge regelmässig einen Bericht, in dem die Behandlung von Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft in der Gemeinschaft haben, im Sinne der Abs. 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in Drittländern untersucht wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei.
3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde anhand der in Abs. 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland EFTA-Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft im Gebiet der EFTA haben, nicht eine Behandlung zugesteht, die derjenigen vergleichbar ist, die die EFTA-Staaten den Unternehmen dieses Drittlands zugesteht, so kann sie jeder Regierung eines EFTA-Staates unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für EFTA-Unternehmen, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft im Gebiet der EFTA haben, eine vergleichbare Behandlung zu erreichen.
4) Die nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten vereinbar sein, die sich aus internationalen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen ergeben.
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder auf die in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehene Weise eidlich vernommen werden.
##### Art. 25
(Kein Text)
Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird. Diese Anordnung ist gemäss den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt. Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
##### Art. 26
Kapitel XIII wird in der Form vor dem Inkrafttreten des am 4. Juni 2004 unterschriebenen Abkommens zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs weiterhin auf jeden Unternehmenszusammenschluss, der Gegenstand eines Abkommens oder einer Bekanntmachung war oder bei dem die Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4064/89 vor dem Datum des Inkrafttretens des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und des bisherigen Kapitels XIII vorbehaltlich insbesondere der Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Unterabs. 1 und 2[^17] übernommen wurde, angewandt.
##### Abschnitt I
##### Anwendungsbereich
##### Abschnitt II
##### Anmeldungen und andere Vorlagen
Jeder EFTA-Staat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen, in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
##### Art. 27
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschliesst.
##### Art. 28
Während der Verhandlungen kann der Gerichtshof die Sachverständigen, die Zeugen und die Parteien selbst anhören. Letztere können sich allerdings nur über ihre Vertreter an den Gerichtshof wenden.
##### Art. 29
Über jede Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler oder von einem Richter, der für die Protokollaufnahme bestimmt ist, zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
##### Art. 30
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
##### Art. 31
Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
##### Art. 32
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
##### Art. 33
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
##### Art. 34
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
##### Art. 35
Der Präsident des Gerichtshofs kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäss Art. 40 dieses Abkommens, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäss dessen Art. 41 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäss Art. 110 des EWR-Abkommens entscheiden. Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Massgabe der Verfahrensordnung vertreten. Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichthofs in der Hauptsache nicht vor.
##### Art. 36
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde. Mit dem auf Grund des Beitritts gestellten Antrag, kann nur der Antrag einer Partei unterstützt werden.
##### Art. 37
Stellt der ordnungsmässig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschliesst.
##### Art. 38
EFTA-Staaten und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Massgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
##### Art. 39
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht, oder der EFTA-Überwachungsbehörde auszulegen.
##### Art. 40
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
##### Art. 41
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen. Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
##### Art. 42
Die aus ausservertraglicher Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Kundmachung der betreffenden Massnahme oder ihrer Mitteilung an den Kläger, oder, falls eine solche nicht erfolgte, nach dem Tag, an dem er hiervon Kenntnis erlangte, erhoben werden.
## Teil IV
### Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 43
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthält ausser den nach dieser Satzung zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
##### Art. 44
Die Regierungen der EFTA-Staaten können diese Satzung auf Antrag oder nach Befassung des Gerichtshofs in gegenseitigem Einverständnis ändern.
#### Protokoll 6 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der EFTA-Überwachungsbehörde
## Teil I
### Die EFTA-Überwachungsbehörde
##### Art. 1
**Anwendungsbereich**
Dieses Kapitel gilt für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die gemäss Kapitel IV durchgeführt wird.
##### Abschnitt III
##### Fristen
Die EFTA-Überwachungsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.
##### Art. 2
**Anmeldungsbefugnis**
1) Anmeldungen sind von den in Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.
2) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
3) Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.
1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit geniesst die EFTA-Überwachungsbehörde Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:
- a) soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
- b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EFTA-Überwachungsbehörde gehörendes oder von ihr betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
- c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschliesslich Versorgungsansprüche, welche die EFTA-Überwachungsbehörde ihren Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten oder ihren ehemaligen Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
- d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angestrengten Gerichtsverfahren steht.
2) Die Vermögenswerte der EFTA-Überwachungsbehörde, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität:
- a) von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;
- b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, ausser in den im vorhergehenden Abs. bezeichneten Fällen.
##### Art. 3
**Vorlage der Anmeldungen**
1) Für Anmeldungen ist das im Anhang II dieses Protokolls abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Unter den in Anhang III aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen in der dort beschriebenen Kurzfassung eingereicht werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.
2) Das Formblatt CO und seine Anlagen sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien zu übermitteln, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat; Die Anmeldung ist an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln.
3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.
4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der EFTA oder der Gemeinschaft abzufassen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache des Staates, der in die Kompetenz der zuständigen Behörde fällt, oder um eine Arbeitssprache dieser Behörde, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen oder in eine Arbeitssprache dieser Behörde beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der EFTA-Überwachungsbehörde als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der vorstehend genannten Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
5) (Kein Text)
Das Archiv der EFTA-Überwachungsbehörde und alle ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
##### Art. 4
**Angaben und Unterlagen**
1) Die Anmeldungen müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die in den einschlägigen Formblättern der Anlagen II und III verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner verlangter Angaben einschliesslich aller Unterlagen oder von anderen in den Anlagen II und III festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und einer Antwort auf ein Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3.
1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann die EFTA-Überwachungsbehörde:
- a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
- b) frei ihre Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.
2) Bei Ausübung ihrer Rechte gemäss Abs. 1 dieses Artikels hat die EFTA-Überwachungsbehörde allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde möglich erscheint.
##### Art. 5
**Wirksamwerden der Anmeldung**
1) Vorbehaltlich der Abs. 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
3) Ergeben sich nach der Anmeldung Änderungen an den dort angegebenen Tatsachen oder werden neue Informationen bekannt, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmeldung als am Tage des Eingangs der entsprechenden Mitteilung wirksam geworden ansehen; die EFTA-Überwachungsbehörde setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.
4) Unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.
5) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde die erfolgte Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), veröffentlicht, gibt sie den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäss den Abs. 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
- a) von allen direkten Steuern. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
- b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der EFTA-Überwachungsbehörde für ihren amtlichen Gebrauch. Aufgrund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, ausser unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
- c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
2) Werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.
##### Art. 6
**Besondere Bestimmungen über begründete Anträge, Ergänzungen und Bestätigungen**
1) Begründete Anträge im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 des Kapitels IV enthalten die in Anhang IV dieses Kapitels aufgeführten Angaben und Unterlagen.
2) Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 21 und 23 dieses Kapitels gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne des Art. 4 Abs. 4 und 5 des Kapitels IV. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 21 und 23 dieses Kapitels gelten entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen und Bestätigungen im Sinne von Art. 10 Abs. 5 des Kapitels IV.
##### Abschnitt IV
##### Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anhörungen
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde geniesst im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen, vergleichbaren internationalen Organisation in Bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
2) Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs der EFTA-Überwachungsbehörde wird nicht ausgeübt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
## Teil II
### Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde
##### Art. 7
**Beginn der Fristen**
Fristen beginnen am ersten Arbeitstag im Sinne von Art. 24 des vorliegenden Kapitels, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezieht.
1) Die Mitglieder, die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde geniessen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EFTA-Überwachungsbehörde, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines von einem Mitglied, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
- d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- e) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
- f) dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
- g) Befreiung von jeder nationalen Einkommenssteuer für die ihnen von der EFTA-Überwachungsbehörde bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der von der EFTA-Überwachungsbehörde gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche Abs. 1 Anwendung findet, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und anderen Bediensteten jener Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmässig bekanntgegeben.
##### Art. 8
**Ende der Fristen**
Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist. Eine von der EFTA-Überwachungsbehörde auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.
Zusätzlich zu den in Art. 7 Abs. 1 angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde:
- a) Immunität von Festnahme und Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
- b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Bst. a.
- d) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
## Teil III
### Mitglieder von Beratungsgremien und Sachverständige
##### Art. 9
**Fristhemmung**
1) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 oder Art. 13 Abs. 4 des genannten Kapitels zu erlassen hat, weil:
- a) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 des Kapitels IV von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
- b) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 des Kapitels IV von einem Dritten gemäss der Definition in Art. 11 dieses Kapitels verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels verantwortlich ist;
- c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne von Art. 11 dieses Kapitels sich weigert, eine von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Kapitels IV für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 des genannten Kapitels mitzuwirken;
- d) die Anmelder es unterlassen haben, Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen oder neue Informationen der in Art. 5 Abs. 3 dieses Kapitels bezeichneten Art der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
2) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 des genannten Kapitels zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.
3) Die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen werden gehemmt:
- a) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b während des Zeitraums zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;
- b) in den Fällen des Abs. 1 Bst. c während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;
- c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. d während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft;
- d) in den Fällen des Abs. 2 während des Zeitraums zwischen dem Ende der in der Entscheidung festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft.
4) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
1) Mitglieder von Beratungsgremien, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Aufgaben unterstützen, geniessen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EFTA-Überwachungsbehörde oder bei der Durchführung von Aufträgen in ihrem Namen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied eines Beratungsgremiums begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- c) Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- d) dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
2) Abs. 1 findet auch auf Sachverständige bei der Durchführung von Aufträgen Anwendung, solange sie für die EFTA-Überwachungbehörde tätig sind, sowie auf Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der EG-Mitgliedstaaten, die in den in Abs. 1 genannten Beratungsgremien mitwirken.
## Teil IV
### Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 10
**Wahrung der Fristen**
1) Die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 4, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 22 Abs. 3 des Kapitels IV bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.
2) Die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 Unterabs. 2 des Kapitels IV bezeichneten Fristen gelten als vom EFTA-Staat gewahrt, wenn dieser vor Fristablauf die EFTA-Überwachungsbehörde schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschliesst.
3) Die in Art. 9 Abs. 6 des Kapitels IV bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats vor Fristablauf die betroffenen Unternehmen gemäss den dort festgelegten Bestimmungen unterrichtet.
##### Abschnitt V
##### Akteneinsicht und Behandlung vertraulicher Angaben
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Pflicht, ihre Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
2) Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Interesse der EFTA-Überwachungsbehörde und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität eines Mitglieds, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen ihrer Meinung nach die Beibehaltung der Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
##### Art. 11
**Anzuhörende**
In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäss Art. 18 des Kapitels IV wird unterschieden zwischen:
- a) Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), unterbreiten;
- b) anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräusserer und das Unternehmen, das übernommen werden soll;
- c) Dritten: natürliche oder juristische Personen einschliesslich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 des Kapitels IV darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen:
- d) den Beteiligten, bezüglich derer die EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass einer Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels IV beabsichtigt.
Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und e vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.
##### Art. 12
**Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen**
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Art. 7 Abs. 3 des Kapitels IV zu erlassen, so teilt sie nach Art. 18 Abs. 1 des genannten Kapitels den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äusserung.
2) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine der in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2 des Kapitels IV vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äusserung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äusserung. Im Anschluss an die Äusserung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben diese sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäussert, so wird die vorläufige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
##### Art. 13
**Entscheidungen in der Hauptsache**
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 18 Abs. 1 und 3 des genannten Kapitels durch. Art. 12 Abs. 2 dieses Kapitels gilt entsprechend, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 des Kapitels IV eine vorläufige Entscheidung gemäss Art. 8 Abs. 5 des genannten Kapitels erlassen hat.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit. In der Mitteilung der Einwände setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten schriftlich Stellung nehmen können. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.
3) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, können zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden schriftlich und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. In ihren schriftlichen Stellungnahmen können sie alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Stellungnahmen an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift. Das Format, in dem die Stellungnahmen zu übermitteln sind, und die Zahl der verlangten Kopien werden von der EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt; Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.
4) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels IV zu erlassen, so hört sie nach Art. 18 Abs. 1 und 3 des genannten Kapitels vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll. Das Verfahren nach Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
##### Art. 14
**Mündliche Anhörungen**
1) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den Anmeldern, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
2) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 2 bis 6 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den anderen Beteiligten, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Vor Erlass einer Entscheidung gemäss Art. 14 oder 15 des Kapitels IV gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Beteiligten, gegen die sie Geldbussen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben. Sie kann ihnen ebenfalls in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
##### Art. 15
**Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen**
1) Der Anhörungsbeauftragte führt die förmliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der förmlichen Anhörung.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zur Teilnahme an allen förmlichen mündlichen Anhörungen ein.
4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemässen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen mit ordnungsgemässer Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.
5) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und mit ordnungsgemässer Vollmacht versehene Personen hinzuziehen.
6) Förmliche mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.
7) Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne von Art. 11, den Dienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gestatten, während der förmlichen Anhörung Fragen zu stellen. Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde abhalten, um den Ablauf der förmlichen mündlichen Anhörung zu erleichtern.
8) Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.
##### Art. 16
**Anhörung Dritter**
1) Beantragen Dritte nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 des Kapitels IV schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äusserung.
2) Die in Abs. 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äusserungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ferner jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer förmlichen mündlichen Anhörung, vorzutragen.
##### Abschnitt VI
##### Angebot von Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen
##### Art. 17
**Akteneinsicht und Verwendung der Schriftstücke**
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung ihrer Einwände gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Einwände gewährt.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen erforderlich ist.
3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und/oder der EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden.
4) Die durch Akteneinsicht gemäss des vorliegenden Artikels erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und Kapitel IV verwendet werden.
##### Art. 18
**Vertrauliche Informationen**
1) Angaben einschliesslich von Unterlagen werden von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht für erforderlich gehalten wird.
2) Jede Person, die sich gemäss der Art. 12, 13 und 16 dieses Kapitels schriftlich äussert oder gemäss Art. 11 des Kapitels IV oder anschliessend im Zuge des gleichen Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde Angaben vorlegt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
3) Unbeschadet von Abs. 2 kann die EFTA-Überwachungsbehörde die in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die gemäss dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), oder Kapitel IV Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, auffordern, die Unterlagen oder Teile davon zu kennzeichnen, die sie als in ihrem Eigentum befindliche Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten, und jene Unternehmen zu benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), bezeichneten Personen sowie Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auffordern, alle Auszüge einer Mitteilung der Einwände, einer Zusammenfassung der Sache oder einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidungen zu kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden bestimmte Angaben als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung.
4) Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Abs. 2 und 3 nicht ein, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
##### Abschnitt VII
##### Sonstige Bestimmungen
##### Art. 19
**Frist für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten**
1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde binnen 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung zu übermitteln.
2) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens zu übermitteln. Wenn die Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungen vorschlagen, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungen für die Zwecke des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Kapitels IV als neue Verpflichtungen. Verlängert sich gemäss Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 des Kapitels IV die Frist für eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1, 2 und 3, so verlängert sich die Äusserungsfrist von 65 Arbeitstagen um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die EFTA-Überwachungsbehörde Verpflichtungsvorschläge auch nach Ablauf der Vorlagefrist im Sinne dieses Absatzes akzeptieren, sofern das Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 des Kapitels IV eingehalten wird.
3) Die Art. 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
##### Art. 20
**Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten**
1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat, an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser Verpflichtungsangebote unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.
1a) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) - in Anlage V dieses Protokolls festgelegt - verlangten Angaben und Unterlagen sowie die Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festlegt, übermitteln. Die übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig sein.
2) Beim Vorschlag von Verpflichtungen gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV machen die beteiligten Unternehmen Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen gleichzeitig eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vor.
##### Art. 20a
**Treuhänder**
1) Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der EFTA-Überwachungsbehörde hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde von den beteiligten Unternehmen oder von der EFTA-Überwachungsbehörde bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden.
## Teil IV
### Kohle und Stahl
##### Art. 21
**Übermittlung von Schriftstücken**
1) Schriftstücke und Ladungen kann die EFTA-Überwachungsbehörde den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermitteln:
- a) durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis;
- b) durch Einschreiben mit Rückschein;
- c) durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs;
- d) durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.
2) Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, gilt Abs. 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die EFTA-Überwachungsbehörde.
3) Im Falle der Übermittlung durch Telefax oder elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung beim Empfänger eingegangen ist.
##### Art. 22
**Festsetzung von Fristen**
Bei der Festsetzung der in Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äusserung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt ausserdem die Arbeitstage und die gesetzlichen Feiertages des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird. Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.
##### Art. 23
**Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde**
1) Im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 dieses Kapitels sind Anmeldungen an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten[^18].
2) Für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderliche ergänzende Angaben sind an die in Abs. 1 genannte Anschrift zu richten.
3) Schriftliche Äusserungen zu Mitteilungen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 dieses Kapitels müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der in Abs. 1 genannten Anschrift der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangen sein.
##### 4) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde festlegt, dass ihr Schriftstücke oder zusätzliche Kopien davon auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, bestimmt sie das Format auf ihrer Website. Schriftsätze, die durch elektronische Post übermittelt werden, sind an die E-Mail-Adresse der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu senden.
##### Art. 24
**Definition der Arbeitstage**
"Arbeitstage" im Sinne des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), und dieses Kapitels sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der EFTA-Überwachungsbehörde, welche vor Beginn jeden Jahres im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
##### Art. 25
(Kein Text)
#### Kapitel VI
#### Auf Unternehmen anwendbare Bestimmungen im Bereich Kohle und Stahl
##### Abschnitt I
##### Allgemeine Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und Zusammenschlüsse
##### Abschnitt II
##### Auskunftspflicht (Art. 2 Abs. 4 des Abschnittes I)
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, dass im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten missbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde Beratungen abgehalten um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat und - bejahendenfalls - um dafür Vorsorge zu treffen, dass er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, dass eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten missbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
#### Protokoll 7 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der EFTA-Überwachungsbehörde
## Teil I
### Der EFTA-Gerichtshof
##### Art. 1
1) Die Genehmigungen nach Art. 1 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die EFTA-Überwachungsbehörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, dass zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen weiterhin erfüllt werden.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, dass infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder dass die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihre Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
3) Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne dass die durch Art. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.
4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäss den Bestimmungen des Art. 3 alle zur Anwendung des Art. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Artikels erforderlichen Auskünfte einholen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung, durch welche die Art der ihr mitzuteilenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.
5) Vorbehaltlich der beim EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu erhebenden Klagen ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Art. 55 des EWR-Abkommens und der Protokolle 22 und 25 zum EWR-Abkommen ausschliesslich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Art. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen in Einklang stehen.
6) Gegen Unternehmen, die eine nach Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbussen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 % des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbussen handelt, und bis auf höchstens 20 % des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.
Der EFTA-Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.
##### Art. 2
1) Bei der Würdigung, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen erfüllt sind, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Grösse der innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.
3) Bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fällt, holt sie die Äusserung der beteiligten Regierungen ein.
4) Unbeschadet der Anwendung von Art. 3 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefasst haben oder erwerben oder zusammenfassen wollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung des Art. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen genannte Wirkung haben könnte.
5) Falls ein Zusammenschluss erfolgt, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bewirkt worden ist und trotzdem den in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, dass die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefasst haben, die in Art. 12 Bst. b vorgesehene Geldbusse zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, dass die Zustimmung beantragt werden musste, darf jedoch der Betrag dieser Geldbusse nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Unterabs. b vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde die Massnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.
6) Erfolgt ein Zusammenschluss, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unternehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Massnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 Bst. b des EWR-Abkommens und Art. 18 des vorliegenden Abkommens wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Der EFTA-Gerichtshof hat gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu entscheiden, ob der erfolgte Zusammenschluss den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des im Anhang XIV zum EWR-Abkommen erhaltenen Rechtsaktes betreffend Kohle und Stahl hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Massnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, dass die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluss für unzulässig erklärt wird.
7) Vorbehaltlich der Anwendung von Art. 41 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit und vorbehaltlich der Anwendung von Art. 41 des vorliegenden Abkommens die einstweiligen Massnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schutze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch die die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der EFTA-Gerichtshof anders entscheidet.
8) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1 ‰ des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.
9) Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde selbst Vollzugsmassnahmen.
10) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem berechtigt, an die beteiligten EFTA-Staaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Massnahmen zu erreichen.
11) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.
12) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Geldbussen festsetzen bis zum Betrag von:
- a) 3 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind oder erworben oder zusammengefasst werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;
- b) 10 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die EFTA-Überwachungsbehörde abgelaufenen weiteren Monat erhöht;
- c) 10 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind oder erworben oder zusammengefasst werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;
- d) 15 % des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefasst worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften des Art. 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.
13) Die Personen, gegen welche die in Abs. 12 vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Massgabe des Art. 35 dieses Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben.
1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit geniesst der Gerichtshof Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in den folgenden Fällen:
- a) soweit er im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
- b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein dem Gerichtshof gehörendes oder von ihm betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
- c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschliesslich der Versorgungsansprüche, welche der Gerichtshof einem Richter, dem Kanzler, einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten oder einem ehemaligen Richter, Kanzler, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
- d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vom Gerichtshof angestrengten Gerichtsverfahren steht.
2) Die Vermögenswerte des Gerichtshofs, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität:
- a) von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung oder der Enteignung;
- b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, ausser in den im vorhergehenden Abs. bezeichneten Fällen.
##### Art. 3
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.
2) Vorbehaltlich des Art. 9 Abs. 2 und des Art. 10 Abs. 2 und 3 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, Auskünfte, die sie in Anwendung von Art. 55 und 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 sowie der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erlangt, und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuss nach Art. 14 Abs. 2 des Kapitels II und an der Anhörung nach Art. 14 Abs. 3 des Kapitels III teilnehmen. Mit dieser Einschränkung hat die EFTA-Überwachungsbehörde alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1 % des jährlichen Umsatzes festsetzen; der Höchstbetrag solcher Zwangsgelder beträgt 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs.
4) Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es beim EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Art. 39, Klage auf Schadenersatz erheben.
Das Archiv des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder von ihm verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
##### Art. 4
Vor der Festsetzung einer Geldbusse oder eines wiederkehrenden Zwangsgeldes nach diesem Kapitel ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof:
- a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
- b) frei seine Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.
2) Bei Ausübung seiner Rechte gemäss Abs. 1 dieses Artikels hat der Gerichtshof allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs für möglich erachtet wird.
##### Art. 5
Für den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung einer Geldbusse oder eines Zwangsgeldes dient, die den Unternehmen nach dem vorliegenden Kapitel auferlegt werden, ist der Umsatz von Produkten, auf die in Protokoll 14 zum EWR-Abkommen verwiesen wird, massgebend.
##### Teil I
###### Verpflichtung zur Anzeige
###### Teil II
###### Besondere Aufforderung zur Auskunft
1) Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
- a) von allen direkten Steuern. Der Gerichtshof kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
- b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen des Gerichtshofs für seinen amtlichen Gebrauch. Aufgrund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, ausser unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
- c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.
2) Werden vom Gerichtshof Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten des Gerichtshofs notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.
##### Art. 6
1) Der Gerichtshof geniesst im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als die von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen, vergleichbaren internationalen Organisation in Bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
2) Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs des Gerichtshofs wird nicht ausgeübt.
3) Der Gerichtshof hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
## Teil II
### Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs
##### Art. 7
1) Die Richter geniessen Immunität gegenüber rechtlichen Verfahren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit besteht diese Immunität hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen weiter.
2) Der Gerichtshof kann in Vollsitzung beschliessen, diese Befreiung aufzuheben.
3) Im Falle der Aufhebung der Immunität und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter kann dieses in allen EFTA-Staaten nur bei einem Gericht durchgeführt werden, das zuständig ist, über Mitglieder der Höchstgerichte zu richten.
##### Art. 8
1) Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs geniessen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Verletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- b) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
- c) Für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- d) Für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
- e) Dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
- f) Befreiung von jeder nationalen Einkommenssteuer für die ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der vom Gerichtshof gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
2) Zusätzlich zu den oben angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen der Kanzler, die Beamten und die anderen Bediensteten Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Gerichtshofs, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines vom Kanzler, von einem Beamten oder von einem anderen Bediensteten des Gerichtshofs begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
3) Der Gerichtshof wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche die Abs. 1 und 2 Anwendung finden, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmässig bekannt gegeben.
##### Art. 9
Zusätzlich zu den in Art. 8 Abs. 1 angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen die Richter:
- a) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
## Teil III
### Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 10
1) Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
2) Privilegien und Immunitäten werden dem Kanzler, den Beamten und den sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs im Interesse des Gerichtshofs und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Der Gerichtshof ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität des Kanzlers, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
##### Art. 11
Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Art. 8 Abs. 1 Bst. b, c und d vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.
##### Art. 12
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
##### Art. 13
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, dass im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten missbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und dem Gerichtshof Beratungen abgehalten um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat und - bejahendenfalls - um dafür Vorsorge zu treffen, dass er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, dass eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten missbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
#### Protokoll 8 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht[^105]
##### Art. 1
Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Massgabe dieses Abschnitts verpflichtet.
**Geltungsbereich**
In diesem Protokoll werden die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzdienstleistungen festgelegt, in welchen die EFTA-Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit Art. 25a dieses Abkommens und gemäss der ihr durch die Rechtsakte in Anhang IX des EWR-Abkommens übertragenen speziellen Aufsichtsbefugnissen tätig wird. Dieses Protokoll stellt, unbeschadet der Befugnisse, die der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere durch Art. 31 dieses Abkommens übertragen wurden, die Einhaltung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens sicher.
##### Art. 2
Die in Art. 1 genannten Personen haben der EFTA-Überwachungsbehörde den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen im Sinne des Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und den Erwerb der Befugnis, Rechte anderer an einem solchen Unternehmen im eigenen oder fremden Namen auszuüben, anzuzeigen, sofern sie dadurch die Möglichkeit erhalten, bei Beschlussfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens mehr als 10 % aller Stimmrechte auszuüben, und sofern der gemeine Wert aller dieser Rechte 100 000 ECU überschreitet. Dabei sind Rechte anderer, die diesen Personen bereits vor dem Erwerb zustanden, anzurechnen.
**Zusammenarbeit und Beteiligung**
Die EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert und arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 mit der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde und den anderen zuständigen EU-Institutionen zusammen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 durch die EFTA-Überwachungsbehörde, verfügt die zuständige Europäische Überwachungsbehörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Vertretern der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde, die an den Prüfungen vor Ort entsprechend den einschlägigen Rechtsakten, welche in Anhang IX des EWR-Abkommens übernommen wurden, teilnehmen, eine Genehmigung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Verwaltungsvereinbarungen schliessen, um Einzelheiten hinsichtlich der Zusammenarbeit und Beteiligung festzulegen.
##### Art. 3
Art. 1 gilt entsprechend, sofern sich der Erwerb auf Rechte an einem Unternehmen bezieht, das über ein Unternehmen im Sinne des Art. 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen die Kontrolle ausübt.
**Entscheidungen**
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, werden vom Kollegium auf Grundlage eines von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde erlassenen Entwurfs verabschiedet. Die EFTA-Überwachungsbehörde trifft nach Erhalt solcher Entwürfe ohne unnötigen Aufschub eine Entscheidung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde die Ausarbeitung eines Entwurfs verlangen. Die EFTA-Überwachungsbehörde übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Ein Vertreter der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde ist berechtigt, bei Sitzungen des Kollegiums, bei denen Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, ohne Stimmrecht Einsitz zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann spezifische Verfahrensvorschriften für Entscheidungen, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, verabschieden, einschliesslich Bestimmungen, die eine Teilnahme der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde vorsehen.
##### Art. 4
1) Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in den Art. 2 und 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht: - auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören; oder - auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht.
2) Abs. 1 lässt unberührt: - eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäss Art. 7 Auskunft zu erteilen; - eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäss Art. 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäss Art. 7 Auskunft zu erteilen.
**Transparenz**
Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten auf, ihr Fachwissen, innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist, bereitzustellen. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt bei der Setzung der Frist, der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung. Wenn eine oder mehrere zuständige Behörden Fachwissen bereitstellen, unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, zur Sicherstellung der Transparenz, die anderen Behörden ordnungsgemäss davon.
##### Art. 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann aufgrund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Art. 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen.
**Rechtliches Gehör**
Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, teilt die EFTA-Überwachungsbehörde, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte, auf die in Art. 1 verwiesen wird, allen genannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb welcher die Adressaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, und die der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit und dem Umfang, in welchem das Recht auf rechtliches Gehör in einem früheren Verfahrensstadium ausgeübt wurde, in vollem Umfang Rechnung trägt.
##### Art. 6
Die Anzeige gemäss den Art. 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erstatten, nachdem der Anzeigepflichtige von dem anzuzeigenden Vorgang Kenntnis erhalten hat.
##### Abschnitt III
##### Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Kapitels
##### Art. 7
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann durch besondere Aufforderung die im Art. 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Art. 2 des Abschnitts I erforderlichen Auskünfte ersuchen:
- 1. über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betrieb dieses Unternehmens dienten;
- 2. über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, aufgrund deren bei Beschlussfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeübt werden können;
- 3. über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Unterabs. 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen;
- 4. über den Erwerb der Befugnis, aufgrund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird;
- 5. über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken;
- 6. über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens.
2) Die Auskunftspflichtigen haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind; - Rechte der in Abs. 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen oder - Rechte der in Abs. 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen.
##### Abschnitt IV
##### Befugnisse der Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung von Nachprüfungen nach Protokoll 25 zum EWR-Abkommen und dem vorliegenden Kapitel
**Gerichtliche Kontrolle**
Die EFTA-Staaten sowie jede natürliche oder juristische Person können vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage nach Art. 36 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde erheben. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann beim EFTA-Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Art. 37 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhoben werden. Wo die Rechtsakte, auf die in Art. 1 dieses Protokolls verwiesen wird, vorsehen, dass Geldbussen und/oder Zwangsgelder durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzt werden können, hat der EFTA-Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Der EFTA-Gerichthof kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
#### Protokoll 9 über die Funktionen und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen[^106]
##### Art. 1
**Verfolgungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 oder der Bestimmungen dieses Kapitels Geldbussen festzusetzen, verjährt:
- a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
- b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
**(Übergangszeitraum)**
In Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens, sollen die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen, das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge, während des Übergangszeitraums weiterhin wie einen Mitgliedstaat der Europäischen Union behandeln. Der Übergangszeitraum beginnt am Tage des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen und endet am 31. Dezember 2020. Abs. 1 soll für den Fall anwendbar bleiben, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich beschliessen, den Übergangszeitraum in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") zu verlängern, unter der Voraussetzung, dass die EFTA-Staaten das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge bis zum Ende des verlängerten Übergangszeitraums weiterhin so behandeln, als sei es ein Mitglied der Europäischen Union.
##### Art. 2
**Unterbrechung der Verfolgungsverjährung**
1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung Beteiligten bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:
2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten.
3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbusse festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Art. 3 die Verjährung ruht.
##### Art. 3
**Ruhen der Verfolgungsverjährung**
Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof anhängig ist.
##### Art. 4
**Vollstreckungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens oder gegen die zur Durchführung des EWR-Abkommens erlassenen Vorschriften Geldbussen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
##### Art. 5
**Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung**
1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen:
- a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
- b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
##### Art. 6
**Ruhen der Vollstreckungsverjährung**
Die Vollstreckungsverjährung ruht:
- a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder
- b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes ausgesetzt ist.
## Teil V
### Verjährungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen
##### Art. 1
1) Die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den bei den Unternehmen gemäss Protokoll 25 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, insbesondere Art. 3 Abs. 1 des Abschnitts I, durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse:
- a) in dem zur Verwirklichung des Zwecks der Nachprüfung erforderlichen Umfang die Bücher und sonstigen Geschäfts- und Finanzunterlagen einschliesslich aller rechnerunterstützten Dokumentationen unabhängig von dem Ort, an dem diese Bücher und Dokumente hinterlegt sind, zu prüfen;
- b) Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge aus Büchern und Geschäfts- und Finanzunterlagen sowie jedweder Form automatisch gespeicherter Daten anzufertigen;
- c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
- d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und gegebenenfalls Dritter, bei denen die Bücher und Geschäfts- und Finanzunterlagen hinterlegt wurden, zu betreten, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Dokumente das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.
2) Der betreffende Staat ist über bevorstehende Nachprüfungen und den Rang der Bediensteten rechtzeitig zu unterrichten. Bedienstete dieses Staates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
3) Die Unternehmen sind verpflichtet, die Bediensteten und Bevollmächtigen der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
##### Art. 2
Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt den Vertretern der EG-Kommission, die gemäss Art. 8 Abs. 3 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen, ebenfalls einen solchen Prüfungsauftrag.
##### Art. 3
Unter Androhung der in Art. 3 Abs. 3 des Abschnittes I genannten Geldbussen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Art. 1 dieses Abschnitts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass eine Einzelentscheidung notwendig wäre.
#### Kapitel VII
#### Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Transports und des Wettbewerbs wie sie in Kapitel IV und V enthalten sind
#### Kapitel VIII[^19]
#### Übergangsbestimmungen und andere Bestimmungen
##### Art. 1
**Verfolgungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts im EWR-Abkommen Geldbussen oder Sanktionen festzusetzen, verjährt:
- a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
- b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
##### Art. 2
**Unterbrechung der Verfolgungsverjährung**
1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Vorabuntersuchung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 8 von Protokoll 23 des EWR-Abkommens oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:
2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbusse oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Art. 3 die Verjährung ruht.
##### Art. 3
**Ruhen der Verfolgungsverjährung**
Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens anhängig ist.
##### Art. 4
**Vollstreckungsverjährung**
1) Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbussen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
##### Art. 5
**Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung**
1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen:
- a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
- b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
##### Art. 6
**Ruhen der Vollstreckungsverjährung**
Die Vollstreckungsverjährung ruht,
- a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder
- b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ausgesetzt ist.
##### Art. 7
**Ausschluss**
Dieses Kapitel wird nicht auf die Massnahmen im Rahmen des Kapitels II dieses Protokolls über die Implementation der Wettbewerbsregeln nach den Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens angewendet.
##### Abschnitt I
##### Auf die bisherigen Kapitel II bis XII und XV anwendbare Bestimmungen
##### Abschnitt II
##### Auf die bisherigen Kapitel XIII und XIV anwendbare Bestimmungen
##### Art. 1
**Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen**
1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens beschriebenen Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens, den in den Art. 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäss den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV des vorliegenden Protokolls anzumelden.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen solche der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art sind und unter Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II fallen; sie können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens, den in den Art. 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäss den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV angemeldet werden.
##### Art. 2
**Entscheidungen gemäss Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens**
1) Im Rahmen einer Entscheidung gemäss Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens bestimmt die EFTA-Überwachungsbehörde das Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung. Dieses Datum kann dem Notifikationsdatum nicht vorangehen.
2) Der zweite Satz des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf die in Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II und im Art. 1 Abs. 2 des vorliegenden Kapitels genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen, die innerhalb der in Art. 1 Abs. 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.
##### Art. 3
**Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen**
1) Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und die vor dem im Art. 1 Abs. 1 des vorliegenden Kapitels bezeichneten Zeitpunkt angemeldet werden, die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllt, und führen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern sie diese derart ab, dass sie nicht mehr unter das Verbot des Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, oder dass sie die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so gilt das Verbot des Art. 53 Abs. 1 nur für den Zeitraum, den die EFTA-Überwachungsbehörde festsetzt. Eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem voranstehenden Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
2) Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Art. 4 Abs. 2 des Kapitels II fallen und bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen, ist Abs. 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldet werden.
##### Art. 4
An die EG-Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens gerichtete Anträge und Anmeldungen erfüllen die Bestimmungen über Anträge und Anmeldungen des vorliegenden Abkommens. Gemäss Art. 56 des EWR-Abkommens und Art. 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formblattes, wie es zur Durchführung des EWR-Abkommens vorgeschrieben ist, innerhalb der von ihr festgesetzten Frist verlangen. Solche Anträge und Anmeldungen sind gültig, wenn die Formblätter innerhalb des festgesetzten Zeitraumes und gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens und der Kapitel II, III, V, VII, X, XII und XV des vorliegenden Protokolls eingereicht worden sind.
##### Art. 5
**Geldbussen**
Für Handlungen, die bereits vor der Anmeldung der Vereinbarungen, der Beschlüsse und der abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Art. 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anwendbar sind und die innerhalb der vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind, stattgefunden haben, werden keine Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens festgesetzt.
##### Art. 6
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ergreifen die EFTA-Staaten alle Massnahmen zur notwendigen Unterstützung der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission, um diesen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen.
##### Art. 7
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Art. 53 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, dass sie die Voraussetzungen für die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Gruppenfreistellungen erfüllen.
##### Art. 8
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Art. 53 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, dass sie nicht mehr unter das Verbot des Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens fallen.
##### Art. 9
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, denen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gemäss Art. 85 Abs. 3 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Einzelfreistellung gewährt wurde, bleiben im Hinblick auf die Bestimmungen des EWR-Abkommens freigestellt, bis zu dem Zeitpunkt, den die die Freistellung gewährende Entscheidung bezeichnet oder bis die EG-Kommission eine neue Entscheidung trifft; es gilt das frühere der beiden Daten.
### Anlagen[^20]
### Anlage I
##### Art. 10
Die Rechtsakte, auf die in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und im Kapitel XIII verwiesen wird, finden keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Bekanntgabe waren oder durch einen Erwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des besagten Rechtsaktes zustande gekommen sind; auf keinen Fall finden diese Regeln Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich derer eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines EFTA-Staates vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
#### Formblatt C Beschwerde gemäss Art. 7 des Kapitels II
### Anlage II[^21]
#### Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
## Abschnitt 1
### Beschreibung des Zusammenschlusses
## Abschnitt 2
### Angaben zu den beteiligten Unternehmen
## Abschnitt 3
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^30]
## Abschnitt 4
### Umsatz
## Abschnitt 5
### Unterlagen
## Abschnitt 6
### Marktabgrenzung
## Abschnitt 7
### Informationen über die betroffenen Märkte
## Abschnitt 8
### Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten
## Abschnitt 9
### Effizienzvorteile
## Abschnitt 10
### Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens
## Abschnitt 11
### Erklärung
### Anlage III[^56]
#### Vereinfachtes Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
## Abschnitt 1
### Beschreibung des Zusammenschlusses
## Abschnitt 2
### Angaben zu den beteiligten Unternehmen
## Abschnitt 3
### Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle[^78]
## Abschnitt 4
### Umsatz
## Abschnitt 5
### Unterlagen
## Abschnitt 6
### Marktabgrenzung
## Abschnitt 7
### Informationen über die Märkte
## Abschnitt 8
### Tätigkeit des Zielunternehmens, falls es keine betroffenen Märkte gibt
## Abschnitt 9
### Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens
## Abschnitt 10
### Erklärung
### Anlage IV[^89]
#### FORMBLATT RS (RS (reasoned submission) = begründeter Antrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
### Formblatt RS für begründete Anträge
#### nach Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
## Abschnitt 1
## Abschnitt 2
### Allgemeiner Hintergrund und Einzelheiten des Zusammenschlusses
## Abschnitt 3
### Marktabgrenzung
## Abschnitt 4
### Informationen über die betroffenen Märkte
## Abschnitt 5
### Einzelheiten des Verweisungsantrags und Gründe für die Verweisung
## Abschnitt 6
### Erklärung
### Anlage V
#### Formblatt RM über Informationen zu nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV von Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) angebotenen Verpflichtungen
### Formblatt RM über Abhilfen
## Abschnitt 1
### Beschreibung der Verpflichtungen
## Abschnitt 2
### Geeignetheit zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken
## Abschnitt 3
### Abweichung von den Mustertexten
## Abschnitt 4
### Zusammenfassung der Verpflichtungen
## Abschnitt 5
### Informationen über das zu veräussernde Geschäft
#### Protokoll 5 über die Satzung des EFTA-Gerichtshofs[^104]
## Teil I
### Richter
##### Art. 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Art. 27 dieses Abkommens geschaffenen Gerichtshofs gelten die Bestimmungen dieses Abkommens und dieser Satzung.
## Teil II
### Organisation
##### Art. 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
##### Art. 3
Unmittelbar nach der Eidesleistung bestimmt der Gerichtshof durch Los jene seiner Richter, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäss Art. 30 dieses Abkommens endet.
##### Art. 4
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben. Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass die Regierungen der EFTA-Staaten einvernehmlich von dieser Vorschrift Befreiung erteilen. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.
##### Art. 5
Abgesehen von den regelmässigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt. Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an die Regierungen der EFTA-Staaten zu richten. Mit deren Benachrichtigung wird der Sitz frei. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Art. 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
##### Art. 6
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben, seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmig in einer Vollsitzung des Gerichtshofs gefasstem Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Der Kanzler des Gerichtshofs bringt den Regierungen der EFTA-Staaten eine solche Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis.
##### Art. 7
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
## Teil III
### Verfahren
##### Art. 8
Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der an den Beratungen teilnehmenden Richter und nach Massgabe der Verfahrensordnung gefasst.
##### Art. 9
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
##### Art. 10
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
##### Art. 11
Der Gerichtshof legt fest, in welchem Ausmass der Kanzler am Gerichtshof anwesend ist und regelt die Vertretung des Kanzlers im Falle seiner Verhinderung.
##### Art. 12
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
##### Art. 13
Die Richter und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.
##### Art. 14
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
##### Art. 15
Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren. Glaubt ein Richter bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis. Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof. Falls gemäss diesem Artikel ein Richter nicht an einer bestimmten Rechtssache teilnimmt, soll in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4 des Abkommens zu dessen Ersatz eine Person aus der Liste ausgewählt werden, welche von der Regierung erstellt wurde, die den zu ersetzenden Richter nominiert hat.
##### Art. 16
Die Regelung der Sprachenfrage beim Gerichtshof wird in der Verfahrensordnung festgelegt.
## Teil IV
### Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 17
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Gemeinschaft und die EG-Kommission werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwaltes bedienen. Andere Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein. Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht einer vertragsschliessenden Partei zum EWR-Abkommen aufzutreten, kann eine Partei vor Gericht vertreten oder ihr beistehen. Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte geniessen nach Massgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten. Der Gerichtshof hat nach Massgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
##### Art. 18
Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren. Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien. Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt. Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
##### Art. 19
Die Klageerhebung bei Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Namen der Partei oder der Parteien, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Ihr sind gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder andere erhebliche Unterlagen beizufügen. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
##### Art. 20
Der Kanzler benachrichtigt die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission über alle Fälle, die beim Gerichtshof anhängig sind. Binnen zweier Monate nach dieser Benachrichtigung können die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
##### Art. 21
Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest. Der Gerichtshof kann ferner von den EFTA-Staaten, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits erforderlich erachtet.
##### Art. 22
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
##### Art. 23
Zeugen können nach Massgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
##### Art. 24
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder auf die in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehene Weise eidlich vernommen werden.
##### Art. 25
Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird. Diese Anordnung ist gemäss den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt. Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
##### Art. 26
Jeder EFTA-Staat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen, in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
##### Art. 27
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschliesst.
##### Art. 28
Während der Verhandlungen kann der Gerichtshof die Sachverständigen, die Zeugen und die Parteien selbst anhören. Letztere können sich allerdings nur über ihre Vertreter an den Gerichtshof wenden.
##### Art. 29
Über jede Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler oder von einem Richter, der für die Protokollaufnahme bestimmt ist, zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
##### Art. 30
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
##### Art. 31
Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
##### Art. 32
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
##### Art. 33
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
##### Art. 34
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
##### Art. 35
Der Präsident des Gerichtshofs kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäss Art. 40 dieses Abkommens, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäss dessen Art. 41 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäss Art. 110 des EWR-Abkommens entscheiden. Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Massgabe der Verfahrensordnung vertreten. Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichthofs in der Hauptsache nicht vor.
##### Art. 36
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde. Mit dem auf Grund des Beitritts gestellten Antrag, kann nur der Antrag einer Partei unterstützt werden.
##### Art. 37
Stellt der ordnungsmässig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschliesst.
##### Art. 38
EFTA-Staaten und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Massgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
##### Art. 39
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht, oder der EFTA-Überwachungsbehörde auszulegen.
##### Art. 40
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
##### Art. 41
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen. Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
##### Art. 42
Die aus ausservertraglicher Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Kundmachung der betreffenden Massnahme oder ihrer Mitteilung an den Kläger, oder, falls eine solche nicht erfolgte, nach dem Tag, an dem er hiervon Kenntnis erlangte, erhoben werden.
#### Protokoll 6 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der EFTA-Überwachungsbehörde
## Teil I
##### Art. 43
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthält ausser den nach dieser Satzung zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
##### Art. 44
Die Regierungen der EFTA-Staaten können diese Satzung auf Antrag oder nach Befassung des Gerichtshofs in gegenseitigem Einverständnis ändern.
### Die EFTA-Überwachungsbehörde
## Teil II
### Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde
##### Art. 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.
##### Art. 2
1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit geniesst die EFTA-Überwachungsbehörde Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:
- a) soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
- b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EFTA-Überwachungsbehörde gehörendes oder von ihr betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
- c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschliesslich Versorgungsansprüche, welche die EFTA-Überwachungsbehörde ihren Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten oder ihren ehemaligen Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
- d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angestrengten Gerichtsverfahren steht.
2) Die Vermögenswerte der EFTA-Überwachungsbehörde, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität:
- a) von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;
- b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, ausser in den im vorhergehenden Abs. bezeichneten Fällen.
##### Art. 3
Das Archiv der EFTA-Überwachungsbehörde und alle ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
##### Art. 4
1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann die EFTA-Überwachungsbehörde:
- a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
- b) frei ihre Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.
2) Bei Ausübung ihrer Rechte gemäss Abs. 1 dieses Artikels hat die EFTA-Überwachungsbehörde allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde möglich erscheint.
##### Art. 5
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
- a) von allen direkten Steuern. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
- b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der EFTA-Überwachungsbehörde für ihren amtlichen Gebrauch. Aufgrund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, ausser unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
- c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
2) Werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.
##### Art. 6
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde geniesst im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen, vergleichbaren internationalen Organisation in Bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
2) Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs der EFTA-Überwachungsbehörde wird nicht ausgeübt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
## Teil III
### Mitglieder von Beratungsgremien und Sachverständige
##### Art. 7
1) Die Mitglieder, die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde geniessen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EFTA-Überwachungsbehörde, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines von einem Mitglied, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
- d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- e) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
- f) dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
- g) Befreiung von jeder nationalen Einkommenssteuer für die ihnen von der EFTA-Überwachungsbehörde bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der von der EFTA-Überwachungsbehörde gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche Abs. 1 Anwendung findet, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und anderen Bediensteten jener Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmässig bekanntgegeben.
##### Art. 8
Zusätzlich zu den in Art. 7 Abs. 1 angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde:
- a) Immunität von Festnahme und Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
- b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, ausser im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Bst. a.
- d) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
## Teil IV
### Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 9
1) Mitglieder von Beratungsgremien, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Aufgaben unterstützen, geniessen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EFTA-Überwachungsbehörde oder bei der Durchführung von Aufträgen in ihrem Namen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied eines Beratungsgremiums begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- c) Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- d) dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
2) Abs. 1 findet auch auf Sachverständige bei der Durchführung von Aufträgen Anwendung, solange sie für die EFTA-Überwachungbehörde tätig sind, sowie auf Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der EG-Mitgliedstaaten, die in den in Abs. 1 genannten Beratungsgremien mitwirken.
#### Protokoll 7 über die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der EFTA-Überwachungsbehörde
## Teil I
##### Art. 10
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Pflicht, ihre Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
2) Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Interesse der EFTA-Überwachungsbehörde und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität eines Mitglieds, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen ihrer Meinung nach die Beibehaltung der Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
##### Art. 11
Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und e vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.
##### Art. 12
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
##### Art. 13
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, dass im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten missbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde Beratungen abgehalten um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat und - bejahendenfalls - um dafür Vorsorge zu treffen, dass er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, dass eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten missbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
### Der EFTA-Gerichtshof
## Teil II
### Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs
##### Art. 1
Der EFTA-Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.
##### Art. 2
1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit geniesst der Gerichtshof Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in den folgenden Fällen:
- a) soweit er im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
- b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein dem Gerichtshof gehörendes oder von ihm betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
- c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschliesslich der Versorgungsansprüche, welche der Gerichtshof einem Richter, dem Kanzler, einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten oder einem ehemaligen Richter, Kanzler, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
- d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vom Gerichtshof angestrengten Gerichtsverfahren steht.
2) Die Vermögenswerte des Gerichtshofs, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität:
- a) von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung oder der Enteignung;
- b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, ausser in den im vorhergehenden Abs. bezeichneten Fällen.
##### Art. 3
Das Archiv des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder von ihm verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
##### Art. 4
1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof:
- a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
- b) frei seine Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.
2) Bei Ausübung seiner Rechte gemäss Abs. 1 dieses Artikels hat der Gerichtshof allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs für möglich erachtet wird.
##### Art. 5
1) Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
- a) von allen direkten Steuern. Der Gerichtshof kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
- b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen des Gerichtshofs für seinen amtlichen Gebrauch. Aufgrund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, ausser unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
- c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.
2) Werden vom Gerichtshof Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten des Gerichtshofs notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.
##### Art. 6
1) Der Gerichtshof geniesst im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als die von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen, vergleichbaren internationalen Organisation in Bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
2) Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs des Gerichtshofs wird nicht ausgeübt.
3) Der Gerichtshof hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
## Teil III
### Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 7
1) Die Richter geniessen Immunität gegenüber rechtlichen Verfahren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit besteht diese Immunität hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen weiter.
2) Der Gerichtshof kann in Vollsitzung beschliessen, diese Befreiung aufzuheben.
3) Im Falle der Aufhebung der Immunität und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter kann dieses in allen EFTA-Staaten nur bei einem Gericht durchgeführt werden, das zuständig ist, über Mitglieder der Höchstgerichte zu richten.
##### Art. 8
1) Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs geniessen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Verletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- b) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes;
- c) Für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Massnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
- d) Für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
- e) Dieselbe Behandlung in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
- f) Befreiung von jeder nationalen Einkommenssteuer für die ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschliesslich der vom Gerichtshof gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
2) Zusätzlich zu den oben angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen der Kanzler, die Beamten und die anderen Bediensteten Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Gerichtshofs, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines vom Kanzler, von einem Beamten oder von einem anderen Bediensteten des Gerichtshofs begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
3) Der Gerichtshof wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche die Abs. 1 und 2 Anwendung finden, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmässig bekannt gegeben.
##### Art. 9
Zusätzlich zu den in Art. 8 Abs. 1 angeführten Privilegien und Immunitäten geniessen die Richter:
- a) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten geniessen, ausser im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
#### Protokoll 8 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht[^105]
#### Protokoll 9 über die Funktionen und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen[^106]
##### Art. 10
1) Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
2) Privilegien und Immunitäten werden dem Kanzler, den Beamten und den sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs im Interesse des Gerichtshofs und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Der Gerichtshof ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität des Kanzlers, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
##### Art. 11
Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Art. 8 Abs. 1 Bst. b, c und d vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.
##### Art. 12
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
##### Art. 13
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, dass im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten missbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und dem Gerichtshof Beratungen abgehalten um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat und - bejahendenfalls - um dafür Vorsorge zu treffen, dass er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, dass eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten missbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
**(Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes)**
Unbeschadet des Art. 5 dieses Abkommens überwacht die EFTA-Überwachungsbehörde die Umsetzung und Anwendung in den EFTA-Staaten von Teil Zwei des Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten ("Austrittsabkommen"). Zu diesem Zweck gelten die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes, die sich aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen ergeben, mutatis mutandis. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert den durch Art. 65 des Austrittsabkommens geschaffenen Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei des Austrittsabkommens in den EFTA-Staaten. Die vorgelegten Informationen betreffen insbesondere die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffenen Massnahmen und die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden.
## Anhang I
##### Art. 1
**Geltungsbereich**
In diesem Protokoll werden die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzdienstleistungen festgelegt, in welchen die EFTA-Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit Art. 25a dieses Abkommens und gemäss der ihr durch die Rechtsakte in Anhang IX des EWR-Abkommens übertragenen speziellen Aufsichtsbefugnissen tätig wird. Dieses Protokoll stellt, unbeschadet der Befugnisse, die der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere durch Art. 31 dieses Abkommens übertragen wurden, die Einhaltung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens sicher.
##### Art. 2
**Zusammenarbeit und Beteiligung**
Die EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert und arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 mit der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde und den anderen zuständigen EU-Institutionen zusammen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 durch die EFTA-Überwachungsbehörde, verfügt die zuständige Europäische Überwachungsbehörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Vertretern der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde, die an den Prüfungen vor Ort entsprechend den einschlägigen Rechtsakten, welche in Anhang IX des EWR-Abkommens übernommen wurden, teilnehmen, eine Genehmigung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Verwaltungsvereinbarungen schliessen, um Einzelheiten hinsichtlich der Zusammenarbeit und Beteiligung festzulegen.
##### Art. 3
**Entscheidungen**
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, werden vom Kollegium auf Grundlage eines von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde erlassenen Entwurfs verabschiedet. Die EFTA-Überwachungsbehörde trifft nach Erhalt solcher Entwürfe ohne unnötigen Aufschub eine Entscheidung. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde die Ausarbeitung eines Entwurfs verlangen. Die EFTA-Überwachungsbehörde übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Ein Vertreter der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde ist berechtigt, bei Sitzungen des Kollegiums, bei denen Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, ohne Stimmrecht Einsitz zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann spezifische Verfahrensvorschriften für Entscheidungen, die im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, verabschieden, einschliesslich Bestimmungen, die eine Teilnahme der zuständigen Europäischen Überwachungsbehörde vorsehen.
##### Art. 4
**Transparenz**
Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten auf, ihr Fachwissen, innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist, bereitzustellen. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt bei der Setzung der Frist, der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung. Wenn eine oder mehrere zuständige Behörden Fachwissen bereitstellen, unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, zur Sicherstellung der Transparenz, die anderen Behörden ordnungsgemäss davon.
##### Art. 5
**Rechtliches Gehör**
Bevor Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Protokolls erlassen werden, teilt die EFTA-Überwachungsbehörde, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte, auf die in Art. 1 verwiesen wird, allen genannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb welcher die Adressaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, und die der Dringlichkeit, Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit und dem Umfang, in welchem das Recht auf rechtliches Gehör in einem früheren Verfahrensstadium ausgeübt wurde, in vollem Umfang Rechnung trägt.
##### Art. 6
**Gerichtliche Kontrolle**
Die EFTA-Staaten sowie jede natürliche oder juristische Person können vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage nach Art. 36 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde erheben. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann beim EFTA-Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Art. 37 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhoben werden. Wo die Rechtsakte, auf die in Art. 1 dieses Protokolls verwiesen wird, vorsehen, dass Geldbussen und/oder Zwangsgelder durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzt werden können, hat der EFTA-Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Der EFTA-Gerichthof kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
### Liste gemäss Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs[^107]
##### Art. 1
**(Übergangszeitraum)**
In Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens, sollen die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen, das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge, während des Übergangszeitraums weiterhin wie einen Mitgliedstaat der Europäischen Union behandeln. Der Übergangszeitraum beginnt am Tage des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und aus dem EWR-Abkommen und endet am 31. Dezember 2020. Abs. 1 soll für den Fall anwendbar bleiben, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich beschliessen, den Übergangszeitraum in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") zu verlängern, unter der Voraussetzung, dass die EFTA-Staaten das Vereinigte Königreich für die Zwecke des EWR-Abkommens, seiner Protokolle und Anhänge bis zum Ende des verlängerten Übergangszeitraums weiterhin so behandeln, als sei es ein Mitglied der Europäischen Union.
##### Art. 2
**(Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes)**
Unbeschadet des Art. 5 dieses Abkommens überwacht die EFTA-Überwachungsbehörde die Umsetzung und Anwendung in den EFTA-Staaten von Teil Zwei des Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten ("Austrittsabkommen"). Zu diesem Zweck gelten die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes, die sich aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen ergeben, mutatis mutandis. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert den durch Art. 65 des Austrittsabkommens geschaffenen Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei des Austrittsabkommens in den EFTA-Staaten. Die vorgelegten Informationen betreffen insbesondere die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffenen Massnahmen und die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden.
## Anhang II
### Liste gemäss Art. 25 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs[^108]
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Anlage V Formblatt, auf das in Art. 20 des Kapitels V Bezug genommen wird (Formblatt RM)
1) Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens verwendet werden.
2) Einsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Art. 4a Abs. 2 oder in Vergleichsausführungen im Sinne des Art. 10a Abs. 2 wird nur für die Ausübung von Verteidigungsrechten in Verfahren bei der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt. Informationen aus diesen Erklärungen und Ausführungen dürfen von der Partei, die Akteneinsicht erhalten hat, nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren:
- a) vor dem EFTA-Gerichtshof zur Überprüfung von Beschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde; oder
- b) vor den Gerichten der EFTA-Staaten in Rechtssachen erforderlich ist, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die Folgendes betreffen:
- i) die Aufteilung einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesamtschuldnerisch gegen die Kartellbeteiligten verhängten Geldbusse zwischen den Kartellbeteiligten; oder
- ii) die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine Wettbewerbsbehörde eines EFTA-Staates eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt hat.
3) Die folgenden Kategorien von Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwendet werden, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Art. 7, 9 oder 10 des Kapitels II abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat:
- a) Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde erstellt wurden, und
- b) Informationen, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat.
Infolge der Aufteilung des Textes der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materiellrechtliche Vorschriften) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensvorschriften), ist der Text der Art. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Art. 5 in der angepassten Fassung im Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004), zu finden. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die Kontrolle von Zusammenschlüssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 57 des EWR-Abkommens, insbesondere Abs. 2 Bst. b, durch.
- **I. Angaben zum Beschwerdeführer und zu dem/den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die den Anlass der Beschwerde bilden**
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[^13]: Vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 4, [LGBl. 1995 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1995073000): Im Zusammenhang mit den Begriffen "EFTA-weite Bedeutung" und "EFTA-Unternehmen" bezieht sich der Ausdruck "EFTA" auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.
[^14]: Protokoll 4 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/1998059000), [LGBl. 2001 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/2001059000), LGBl. 2001 Nr. 60, [LGBl. 2001 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2001061000), [LGBl. 2001 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2001062000), [LGBl. 2006 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2006113000), LGBl. 2006 Nr. 114, [LGBl. 2006 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2006115000), [LGBl. 2006 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2006116000), [LGBl. 2006 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2006117000), LGBl. 2006 Nr. 118, LGBl. 2007 Nr. 146, [LGBl. 2012 Nr. 242](https://www.gesetze.li/chrono/2012242000) und [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000).
[^14]: Protokoll 4 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/1998059000), [LGBl. 2001 Nr. 59](https://www.gesetze.li/chrono/2001059000), LGBl. 2001 Nr. 60, [LGBl. 2001 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2001061000), [LGBl. 2001 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2001062000), [LGBl. 2006 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2006113000), LGBl. 2006 Nr. 114, [LGBl. 2006 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2006115000), [LGBl. 2006 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2006116000), [LGBl. 2006 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2006117000), LGBl. 2006 Nr. 118, LGBl. 2007 Nr. 146, [LGBl. 2012 Nr. 242](https://www.gesetze.li/chrono/2012242000), [LGBl. 2017 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2017048000) und [LGBl. 2023 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2023030000).
[^15]: Der Inhalt des Kapitels VIII wurde seit Übernahme des Protokolls 4 nicht bereinigt und verweist daher auf die Kapitel des Protokolls in der Fassung wie sie in [ABl. L 344 vom 31.1.1994, S. 3](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1994.344.01.0003.01.DEU), publiziert wurde.
2020-12-22
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Originalfassung
Text zu diesem Datum