Änderungshistorie

Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren

6 Versionen · 1995-05-03
2024-03-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 17 más
2020-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 16 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 4, 4, 5 y 3 más
2016-06-01
Gesetz vom 22 — art. 14
2015-06-01
Gesetz vom 22 — arts. 4, 4, 5 y 7 más

Änderungen vom 2015-06-01

@@ -144,13 +144,13 @@
- d) die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Waren, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Massnahmen betreffend die Ware.[^40]
##### Art. 4d [^41]
##### Art. 4d[^41]
**Pflichten des Händlers**
Händler haben dazu beizutragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen insbesondere keine Waren in Verkehr bringen, von denen sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Händler wissen müssen, dass sie gefährlich sind.
##### Art. 4e [^42]
##### Art. 4e[^42]
**Pflichten der Hersteller und Händler**
@@ -170,7 +170,7 @@
4) Dritte, die mit Aufgaben der Marktüberwachung betraut werden, können in- oder ausländische Fachorganisationen sein. Alle mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Stellen müssen für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnisse Gewähr bieten.
##### Art. 5a [^46]
##### Art. 5a[^46]
**Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung**
@@ -184,10 +184,12 @@
**Regierung**
Die Regierung bestimmt mit Verordnung, inwieweit der der Marktüberwachung unterstehende Warenverkehr einer: unterliegt.
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, inwieweit der der Marktüberwachung unterstehende Warenverkehr einer: unterliegt.
- a) Bewilligungspflicht;
- abis) Registrierungspflicht;[^48]
- b) Buchführungspflicht;
- c) Melde- und Auskunftspflicht;
@@ -200,27 +202,13 @@
2) Sie überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und übt die Aufsicht über die gemäss Art. 5 Abs. 2 mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung und Dritten aus.
3) Der Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, über den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung (Art. 5a) sowie über die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen (Art. 7a) obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.[^48]
##### Art. 6a[^58]
**Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle**
Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt vorbehaltlich Art. 5 Abs. 2 der Vollzug der Bestimmungen über:
- a) die allgemeine Sicherheit von Waren;
- b) den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung (Art. 5a);
- c) die Produktinfostelle nach Massgabe der Verordnung (EU) 2019/515;
- d) die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen (Art. 7b Abs. 2).
3) Der Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, über den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung (Art. 5a) sowie über die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen (Art. 7a) obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.[^49]
##### Art. 7
**Mittel**
1) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung können zur Marktüberwachung sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren: Massnahmen gemäss Bst. k, l, m, n und o können sich gegen den Hersteller, den Händler sowie gegen jede andere Person richten, wenn eine von der Ware ausgehende gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.[^55]
1) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung können zur Marktüberwachung sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren: Massnahmen gemäss Bst. k, l, m, n und o können sich gegen den Hersteller, den Händler sowie gegen jede andere Person richten, wenn eine von der Ware ausgehende gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.[^56]
- a) zweckdienliche Nachweise verlangen;
@@ -240,19 +228,19 @@
- i) die Beschlagnahme von Waren anordnen;
- k) das Inverkehrbringen gefährlicher Waren verbieten;[^49]
- l) das Inverkehrbringen einer Ware verbieten, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gefährlich ist. Die Dauer dieses Verbots darf die für die Prüfung erforderliche Frist nicht überschreiten;[^50]
- m) anordnen, dass eine Ware erst in Verkehr gebracht wird, wenn gewährleistet ist, dass sie sicher ist, oder wenn Warnhinweise über die von der Ware ausgehenden Gefahren angebracht worden sind;[^51]
- n) den Rückruf einer in Verkehr gebrachten und gefährlichen Ware anordnen;[^52]
- o) die Vernichtung von in Verkehr gebrachten und gefährlichen Waren anordnen, soweit die von diesen Waren ausgehende Gefahr für die Verbraucher nicht anders abzuwehren ist;[^53]
- p) Massnahmen nach Art. 4c Abs. 3 anordnen.[^54]
1a) Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. k bis o können sich gegen den Hersteller, den Händler sowie gegen jede andere Person richten, wenn eine von der Ware ausgehende ernste Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.[^56]
- k) das Inverkehrbringen gefährlicher Waren verbieten;[^50]
- l) das Inverkehrbringen einer Ware verbieten, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gefährlich ist. Die Dauer dieses Verbots darf die für die Prüfung erforderliche Frist nicht überschreiten;[^51]
- m) anordnen, dass eine Ware erst in Verkehr gebracht wird, wenn gewährleistet ist, dass sie sicher ist, oder wenn Warnhinweise über die von der Ware ausgehenden Gefahren angebracht worden sind;[^52]
- n) den Rückruf einer in Verkehr gebrachten und gefährlichen Ware anordnen;[^53]
- o) die Vernichtung von in Verkehr gebrachten und gefährlichen Waren anordnen, soweit die von diesen Waren ausgehende Gefahr für die Verbraucher nicht anders abzuwehren ist;[^54]
- p) Massnahmen nach Art. 4c Abs. 3 anordnen.[^55]
1a) Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. k bis o können sich gegen den Hersteller, den Händler sowie gegen jede andere Person richten, wenn eine von der Ware ausgehende ernste Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.[^57]
2) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Dritten können zur Marktüberwachung:
@@ -266,31 +254,31 @@
##### Art. 7a
**Warnhinweise[^57]**
1) Nach dem Inverkehrbringen können die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung anordnen, dass alle, die einer Gefahr ausgesetzt sein können, die von einer gefährlichen Ware ausgeht, rechtzeitig, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen und vor dieser Gefahr gewarnt werden.[^58]
2) Die Warnhinweise gemäss Abs. 1 obliegen den mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung, wenn, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, andere Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden können.[^59]
**Warnhinweise[^58]**
1) Nach dem Inverkehrbringen können die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung anordnen, dass alle, die einer Gefahr ausgesetzt sein können, die von einer gefährlichen Ware ausgeht, rechtzeitig, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen und vor dieser Gefahr gewarnt werden.[^59]
2) Die Warnhinweise gemäss Abs. 1 obliegen den mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung, wenn, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, andere Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden können.[^60]
##### Art. 7b
**Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen[^60]**
1) Der Regierung obliegt die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen, um dem Entstehen von Handelshemmnissen im Warenverkehr vorzubeugen.[^61]
2) Zur Durchführung von Abs. 1 trifft die Regierung Massnahmen zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen in Übereinstimmung mit dem Staatsvertragsrecht, insbesondere mit:[^62]
- a) der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;[^63]
- b) Anhang H des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), LGBl. 1992 Nr. 17;[^64]
- c) dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Anhang IA zum Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation);[^65]
- d) dem Protokoll vom 15. Juni 1988 über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein;[^66]
- e) dem Zollvertragsrecht.[^67]
3) Die im Rahmen des Vollzugs dieses Artikels gelieferten oder gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt.[^68]
**Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen[^61]**
1) Der Regierung obliegt die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen, um dem Entstehen von Handelshemmnissen im Warenverkehr vorzubeugen.[^62]
2) Zur Durchführung von Abs. 1 trifft die Regierung Massnahmen zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen in Übereinstimmung mit dem Staatsvertragsrecht, insbesondere mit:[^63]
- a) der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;[^64]
- b) Anhang H des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), LGBl. 1992 Nr. 17;[^65]
- c) dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Anhang IA zum Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation);[^66]
- d) dem Protokoll vom 15. Juni 1988 über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein;[^67]
- e) dem Zollvertragsrecht.[^68]
3) Die im Rahmen des Vollzugs dieses Artikels gelieferten oder gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt.[^69]
##### Art. 8
@@ -298,9 +286,9 @@
1) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.
2) Sofortmassnahmen aufgrund von Staatsverträgen sowie zur Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit bleiben vorbehalten.[^69]
3) Treffen die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, durch die das Inverkehrbringen einer Ware untersagt oder eingeschränkt wird oder beschliessen sie solche zu treffen, und erfordern diese Massnahmen eine Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde, unterrichten sie hiervon ohne Verzug die Regierung. Die Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt der Regierung.[^70]
2) Sofortmassnahmen aufgrund von Staatsverträgen sowie zur Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit bleiben vorbehalten.[^70]
3) Treffen die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, durch die das Inverkehrbringen einer Ware untersagt oder eingeschränkt wird oder beschliessen sie solche zu treffen, und erfordern diese Massnahmen eine Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde, unterrichten sie hiervon ohne Verzug die Regierung. Die Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt der Regierung.[^71]
##### Art. 8a[^72]
@@ -312,18 +300,6 @@
3) Die Gebühren dürfen im Einzelfall insgesamt 400 000 Franken nicht überschreiten.
##### Art. 8b [^73]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Die Regierung sowie die Amtsstellen der Landesverwaltung oder Dritte, die von der Regierung mit Aufgaben der Marktüberwachung betraut wurden, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Hersteller, Händler sowie Abnehmer von deren Waren verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Vorbehaltlich Art. 7b sowie Art. 8 Abs. 2 und 3 dürfen sie Daten nach Abs. 1 übermitteln:
- a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
- b) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
### IV. Strafbestimmungen
##### Art. 9
@@ -374,7 +350,7 @@
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
##### Art. 14 [^71]
##### Art. 14[^73]
**Abschöpfung der Bereicherung**
@@ -500,50 +476,54 @@
[^47]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^48]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^49]: Art. 7 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^50]: Art. 7 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^51]: Art. 7 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^52]: Art. 7 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^53]: Art. 7 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^54]: Art. 7 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^55]: Art. 7 Abs. 1 Schlusssatz eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^56]: Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^57]: Art. 7a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^58]: Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^59]: Art. 7a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^60]: Art. 7b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^61]: Art. 7b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^62]: Art. 7b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^63]: Art. 7b Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^64]: Art. 7b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^65]: Art. 7b Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^66]: Art. 7b Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^67]: Art. 7b Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^68]: Art. 7b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^69]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^70]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^71]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2000259000).
[^48]: Art. 6 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2015113000).
[^49]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^50]: Art. 7 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^51]: Art. 7 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^52]: Art. 7 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^53]: Art. 7 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^54]: Art. 7 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^55]: Art. 7 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^56]: Art. 7 Abs. 1 Schlusssatz eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^57]: Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^58]: Art. 7a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^59]: Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^60]: Art. 7a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^61]: Art. 7b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^62]: Art. 7b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^63]: Art. 7b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^64]: Art. 7b Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^65]: Art. 7b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^66]: Art. 7b Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^67]: Art. 7b Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^68]: Art. 7b Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^69]: Art. 7b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1997153000).
[^70]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^71]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2004127000).
[^72]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2015113000).
[^73]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2000259000).
2004-06-02
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum