Änderungshistorie

Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren

6 Versionen · 1995-05-03
2024-03-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 17 más
2020-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 1, 2 y 16 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 4, 4, 5 y 3 más

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -144,13 +144,13 @@
- d) die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Waren, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Massnahmen betreffend die Ware.[^40]
##### Art. 4d[^41]
##### Art. 4d [^41]
**Pflichten des Händlers**
Händler haben dazu beizutragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen insbesondere keine Waren in Verkehr bringen, von denen sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Händler wissen müssen, dass sie gefährlich sind.
##### Art. 4e[^42]
##### Art. 4e [^42]
**Pflichten der Hersteller und Händler**
@@ -170,7 +170,7 @@
4) Dritte, die mit Aufgaben der Marktüberwachung betraut werden, können in- oder ausländische Fachorganisationen sein. Alle mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Stellen müssen für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnisse Gewähr bieten.
##### Art. 5a[^46]
##### Art. 5a [^46]
**Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung**
@@ -290,7 +290,7 @@
3) Treffen die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, durch die das Inverkehrbringen einer Ware untersagt oder eingeschränkt wird oder beschliessen sie solche zu treffen, und erfordern diese Massnahmen eine Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde, unterrichten sie hiervon ohne Verzug die Regierung. Die Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt der Regierung.[^71]
##### Art. 8a[^72]
##### Art. 8a [^72]
**Gebühren**
@@ -300,6 +300,18 @@
3) Die Gebühren dürfen im Einzelfall insgesamt 400 000 Franken nicht überschreiten.
##### Art. 8b [^73]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Die Regierung sowie die Amtsstellen der Landesverwaltung oder Dritte, die von der Regierung mit Aufgaben der Marktüberwachung betraut wurden, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Hersteller, Händler sowie Abnehmer von deren Waren verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Vorbehaltlich Art. 7b sowie Art. 8 Abs. 2 und 3 dürfen sie Daten nach Abs. 1 übermitteln:
- a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
- b) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
### IV. Strafbestimmungen
##### Art. 9
@@ -350,11 +362,11 @@
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
##### Art. 14[^73]
**Verfall[^74]**
1) Unrechtmässige Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 9 und 10 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^75]
##### Art. 14 [^74]
**Verfall[^75]**
1) Unrechtmässige Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 9 und 10 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^76]
2) Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.
@@ -526,8 +538,10 @@
[^72]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 113](https://www.gesetze.li/chrono/2015113000).
[^73]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2000259000).
[^74]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 175](https://www.gesetze.li/chrono/2016175000).
[^75]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 175](https://www.gesetze.li/chrono/2016175000).
[^73]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 289](https://www.gesetze.li/chrono/2018289000).
[^74]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2000259000).
[^75]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 175](https://www.gesetze.li/chrono/2016175000).
[^76]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 175](https://www.gesetze.li/chrono/2016175000).
2016-06-01
Gesetz vom 22 — art. 14
2015-06-01
Gesetz vom 22 — arts. 4, 4, 5 y 7 más
2004-06-02
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum