Änderungshistorie

Gesetz vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU-Gesetz; FIUG)

6 Versionen · 2002-05-08
2025-11-01
Gesetz vom 14 — arts. 3, 3, 3 y 20 más
2019-01-01
Gesetz vom 14 — arts. 3, 4, 5 y 14 más
2017-09-01
Gesetz vom 14 — arts. 5, 3, 6 y 9 más
2016-03-01
Gesetz vom 14 — arts. 3, 2, 4 y 14 más
2013-02-01
Gesetz vom 14 — arts. 3, 6, 7

Änderungen vom 2013-02-01

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Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 3 [^1]
##### Art. 3[^1]
**Stellung**
Die Stabsstelle FIU ist die zentrale Amtsstelle zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind.
##### Art. 3a[^4]
**a) Grundsatz**
Die Stabsstelle FIU folgt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einem risikobasierten Ansatz.
##### Art. 3b[^5]
**b) Rahmenbedingungen für die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes**
1) Die Stabsstelle FIU legt nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft interne Parameter für die risikoadäquate Identifikation und Priorisierung von Verdachtsmitteilungen und Informationen nach diesem Gesetz fest.
2) Die Stabsstelle FIU kann elektronische Informationssysteme in Form von Risikobewertungssystemen für die Identifizierung und Priorisierung von Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus Verdachtsmitteilungen, von ausländischen Partnerbehörden und von weiteren Quellen verwenden, soweit dies erforderlich ist für:
- a) die Beurteilung, ob ein Vermögenswert unter Berücksichtigung relevanter Anhaltspunkte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung steht;
- b) die Zuordnung von Beziehungen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen zu bekannten Sachverhalten.
3) Selbstlernende und elektronische Informationssysteme, die eigenständige Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig. Im Übrigen finden auf die Datenverarbeitung die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
4) Art und Umfang der Analyse von Verdachtsmitteilungen und Informationen haben sich insbesondere zu orientieren:
- a) am Risiko für Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
- b) an gemeinsamen strategischen und operativen Analysen mit ausländischen Partnerbehörden;
- c) an den zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ressourcen.
5) Die Stabsstelle FIU legt für die Zwecke nach Abs. 4 interne Parameter fest und überprüft diese regelmässig auf ihre Angemessenheit.
6) Die Stabsstelle FIU überprüft die Parameter nach Abs. 1 regelmässig nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft auf ihre Angemessenheit und Zielerfüllung.
7) Die Einzelheiten über die Parameter nach Abs. 1 und 5 sowie die Risikobewertungssysteme nach Abs. 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit eine Veröffentlichung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte.
### II. Amtshilfe
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2) Die Stabsstelle FIU kann in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen vertreten sein. Die Mitgliedschaft in internationalen Arbeitsgruppen bedarf der Genehmigung der Regierung.
##### Art. 5a[^7]
**Befugnisse**
1) Die Stabsstelle FIU hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung folgende Befugnisse:
- a) Einholung von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen von anderen Amtsstellen und der FMA, soweit solche Informationen vorhanden sind. Diese sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU soweit zulässig umgehend die verlangten Auskünfte zu erteilen;
- b) Einholung von Auskünften nach Art. 19a Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
- c) Einholung von Auskünften nach Art. 19a Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
- d) Führung geeigneter elektronischer Informationssysteme (Art. 8);
- e) Einsichtnahme in Register und Akten (Art. 9);
- f) Einholung von Auskünften und weitere Befugnisse nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, dem Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz, dem Kriegsmaterialgesetz sowie den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 5b[^18]
**Rückmeldungen zu Verdachtsmitteilungen**
1) Die Stabsstelle FIU kann einzelnen Sorgfaltspflichtigen bzw. Gruppen oder Kategorien von Sorgfaltspflichtigen Rückmeldungen zu den von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, insbesondere in Bezug auf:
- a) die Qualität der bereitgestellten Informationen;
- b) die Zeitnähe der Mitteilungen;
- c) die Beschreibung des Verdachts;
- d) die im Rahmen der Mitteilungen übermittelten Unterlagen.
2) Die Stabsstelle FIU kann den Sorgfaltspflichtigen generell-abstrakte Rückmeldungen zu der Verwendung oder den Ergebnissen einzelner Analysen in Bezug auf die von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, sofern dies die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
### III. Datenschutz
##### Art. 6 [^13]
##### Art. 6[^13]
**Zusammenarbeit mit inländischen Behörden**
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- g) das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung gelangt.
3) Der Leiter der Stabsstelle FIU kann zu diesem Zweck nach Rücksprache mit dem Inhaber des Ressorts Finanzen mit anderen FIUs eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) abschliessen, welche der Genehmigung durch die Regierung unterliegt.
3) Der Leiter der Stabsstelle FIU kann zu diesem Zweck nach Rücksprache mit dem für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständigen Regierungsmitglied mit anderen FIUs eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) abschliessen, welche der Genehmigung durch die Regierung unterliegt.[^15]
### IV. Schlussbestimmungen
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1) Die Stabsstelle FIU darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erheben, erfassen und verarbeiten.
2) Die Regierung erlässt mittels Verordnung die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die automatisierte Datensammlung sowie die Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten.
##### Art. 8a [^15]
**Informationssysteme**
1) Die Stabsstelle FIU kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die Daten nach Art. 8 Abs. 1 enthalten können.
2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:
- a) Erstellen von Berichten;
- b) Dokumentation der Tätigkeiten der Stabsstelle FIU;
- c) Analyse, Recherche und Profiling;
- d) Datenaustausch mit inländischen Aufsichtsbehörden und Amtsstellen sowie ausländischen Partnerbehörden;
- e) Akten- und Datenverwaltung;
- f) Erstellen und Auswerten von Statistiken.
3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:
- a) personenbezogene Daten, wie:
- 1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen;
- 2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
- 3. Fahndungsdaten;
- 4. Haftdaten;
- b) Falldaten, wie:
- 1. Sachverhalt;
- 2. Analyseberichte;
- c) Bild- und Tonaufzeichnungen;
- d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle.
4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen.
5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Stabsstelle FIU im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Stabsstelle FIU zugänglich sind.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Betrieb der Informationssysteme sowie die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Daten.
##### Art. 8b [^16]
**Datenverarbeitung zu besonderen Zwecken**
1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
2) Die Stabsstelle FIU kann von ihr verarbeitete Daten im Sinne von Abs. 1 zur Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen.
##### Art. 8c [^17]
**Datenübermittlung**
1) Die Stabsstelle FIU kann Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie ausländischen FIUs personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie Daten aus dem Profiling, offenlegen oder übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger notwendig ist.
2) Die Stabsstelle FIU kann Daten im Sinne von Abs. 1 anderen Stellen oder Personen übermitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
- a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger;
- b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder
- c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner.
##### Art. 8d [^18]
**Aufbewahrung, Anonymisierung und Vernichtung von Daten**
1) Daten nach Art. 8 Abs. 1 dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf von zehn Jahren. Sie sind danach zu löschen.
2) Die Vernichtung der Daten nach Ablauf der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer bestimmt sich nach einem der folgenden Verfahren:
- a) ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist;
- b) miteinander verknüpfte Daten werden als Datenblock anonymisiert oder vernichtet, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.
3) Bei einem Verfahren nach Abs. 2 Bst. b hat die Stabsstelle FIU in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung der Daten durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine bestimmungsgemässe Verarbeitung überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden anonymisiert oder vernichtet.
##### Art. 9
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- c) die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Landes schaden würde; oder
- d) die Daten wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.
##### Art. 11a[^17]
**Akteneinsicht**
1) Die Stabsstelle FIU gewährt unter Wahrung des Quellenschutzes (Art. 11b) den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
2) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei, Quelle oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Stabsstelle FIU herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
3) Sind Akten der Stabsstelle FIU einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich die Akteneinsicht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.
4) Art. 29 des Informationsgesetzes findet keine Anwendung.
##### Art. 11b[^18]
**Quellenschutz**
Die Stabsstelle FIU stellt den Schutz ihrer Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von Sorgfaltspflichtigen, die eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstattet haben oder einem Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU nach Art. 5a dieses Gesetzes oder Art. 19a des Sorgfaltspflichtsgesetzes nachgekommen sind.
### IV. Schlussbestimmungen
##### Art. 12
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[^13]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2009048000).
[^14]: Art. 7 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2009048000).
[^15]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
2009-03-01
Gesetz vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum