Änderungshistorie

Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV)

15 Versionen · 2003-02-18
2026-02-07
Verordnung vom 11 — arts. 114, 115, 116 y 14 más
2025-09-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 20, 22 y 48 más
2025-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 22, 23 y 47 más
2022-08-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 22, 23 y 97 más
2021-02-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 22, 23 y 47 más
2021-01-01
Verordnung vom 11 — art. 98
2020-03-01
Verordnung vom 11 — arts. 55, 56, 57 y 90 más

Änderungen vom 2020-03-01

@@ -732,13 +732,15 @@
- d) der Prospekt, wenn ein öffentliches Angebot zur Zeichnung stattgefunden hat;
- e) das Protokoll über den Beschluss der Generalversammlung der Zeichner, über die Genehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen sowie über die Bestellung der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- e) das Protokoll über den Beschluss der Generalversammlung der Zeichner, über die Genehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen sowie über die Bestellung der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle;[^75]
- f) die Bescheinigung der in der Einladung zur Zeichnung bezeichneten Stelle, dass mindestens 25 % des Betrages auf jede Aktie zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einbezahlt sind, sofern die Zahlstelle nicht aus dem Protokoll der Generalversammlung der Zeichner hervorgeht;
- g) der Nachweis, dass die von den Zeichnern versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag der Aktien entsprechen, sofern dies nicht aus dem Protokoll der Generalversammlung hervorgeht;
- h) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
- h) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;[^76]
- hbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;[^77]
- i) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
@@ -752,7 +754,7 @@
**b) bei Simultangründung**
1) Mit der Anmeldung einer Aktiengesellschaft, welche im Simultanverfahren gegründet wurde, sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 290 PGR):[^75]
1) Mit der Anmeldung einer Aktiengesellschaft, welche im Simultanverfahren gegründet wurde, sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 290 PGR):[^78]
- a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt;
@@ -760,7 +762,9 @@
- c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen auf das Aktienkapital;
- d) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
- d) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;[^79]
- dbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;[^80]
- e) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
@@ -770,7 +774,7 @@
**Prüfung der Errichtung**
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:[^76]
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:[^81]
- a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
@@ -784,7 +788,7 @@
- f) die Bestellung der Geschäftsführer;
- g) die Bestellung der Revisionsstelle;
- g) die Bestellung der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;[^82]
- h) die Bestellung des Repräsentanten (Art. 239 PGR);
@@ -802,9 +806,9 @@
- n) die Unterschrift der Gründer oder ihrer Vertreter.
2) Bei qualifizierter Gründung prüft das Amt für Justiz zudem, ob der Sachverständigenbericht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufweist, sofern ein Sachverständigenbericht erforderlich ist.[^77]
##### Art. 58[^78]
2) Bei qualifizierter Gründung prüft das Amt für Justiz zudem, ob der Sachverständigenbericht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufweist, sofern ein Sachverständigenbericht erforderlich ist.[^83]
##### Art. 58[^84]
**Kapitalerhöhung; Belege**
@@ -830,7 +834,7 @@
**Öffentliche Urkunde; Prüfung**
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung folgende Angaben enthält:[^79]
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung folgende Angaben enthält:[^85]
- a) den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen, mindestens die gesetzliche Mindestleistung, und den Ausgabebetrag;
@@ -842,7 +846,7 @@
- e) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen.
2) Das Amt für Justiz prüft auch, ob die öffentliche Urkunde festhält, dass:[^80]
2) Das Amt für Justiz prüft auch, ob die öffentliche Urkunde festhält, dass:[^86]
- a) sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
@@ -856,9 +860,9 @@
**Genehmigte Kapitalerhöhung; Ermächtigung**
1) Mit der Anmeldung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 295a PGR) sind dem Amt für Justiz die öffentliche Urkunde über den Ermächtigungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen.[^81]
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten:[^82]
1) Mit der Anmeldung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 295a PGR) sind dem Amt für Justiz die öffentliche Urkunde über den Ermächtigungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen.[^87]
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten:[^88]
- a) den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals, das die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen darf;
@@ -872,7 +876,7 @@
- f) die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.
##### Art. 61[^83]
##### Art. 61[^89]
**Erhöhungsbeschlüsse des Verwaltungsrates**
@@ -886,7 +890,7 @@
- d) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen.
##### Art. 62[^84]
##### Art. 62[^90]
**Feststellungen des Verwaltungsrates; Statutenänderungen und Belege**
@@ -900,7 +904,7 @@
3) Das Amt für Justiz trägt die Kapitalerhöhung ein, wenn sie innerhalb der vom Ermächtigungsbeschluss festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren vollständig angemeldet wird und die Beschlüsse des Verwaltungsrates durch den Generalversammlungsbeschluss gedeckt sind.
##### Art. 63[^85]
##### Art. 63[^91]
**Bedingte Kapitalerhöhung; statutarische Grundlage**
@@ -920,7 +924,7 @@
- f) die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namensaktien.
##### Art. 64[^86]
##### Art. 64[^92]
**Feststellungen des Verwaltungsrates und Statutenänderungen**
@@ -944,7 +948,7 @@
3) Das Amt für Justiz weist die Anmeldung ab, wenn die Vorrechte oder die Beschränkungen der Übertragbarkeit der neuen Aktien im Generalversammlungsbeschluss nicht vorgesehen sind.
##### Art. 65[^87]
##### Art. 65[^93]
**Aufhebung der Statutenbestimmungen**
@@ -962,7 +966,7 @@
- b) die Feststellung der Urkundsperson, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.
##### Art. 66[^88]
##### Art. 66[^94]
**Nachträgliche Liberierung**
@@ -992,9 +996,9 @@
**Herabsetzung des Aktienkapitals**
1) Zur Eintragung der Herabsetzung des Aktienkapitals ist dem Amt für Justiz ausser den bei einer Statutenrevision erforderlichen Belegen der besondere Revisionsbericht einzureichen (Art. 355 Abs. 3 PGR).[^89]
2) Dem Amt für Justiz ist die Bescheinigung der Gesellschaft einzureichen, dass die den Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen gesetzte Frist abgelaufen ist und dass sie befriedigt oder sichergestellt worden sind (Art. 355 Abs. 5 PGR).[^90]
1) Zur Eintragung der Herabsetzung des Aktienkapitals ist dem Amt für Justiz ausser den bei einer Statutenrevision erforderlichen Belegen der besondere Revisionsbericht einzureichen (Art. 355 Abs. 3 PGR).[^95]
2) Dem Amt für Justiz ist die Bescheinigung der Gesellschaft einzureichen, dass die den Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen gesetzte Frist abgelaufen ist und dass sie befriedigt oder sichergestellt worden sind (Art. 355 Abs. 5 PGR).[^96]
3) Diese Bescheinigung kann unterbleiben, wenn die Herabsetzung des Aktienkapitals zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz erfolgt (Art. 355a PGR).
@@ -1008,7 +1012,7 @@
2) Wird anlässlich der Gründung bereits ein Partizipationskapital geschaffen, so gelten die Bestimmungen von Art. 56 und 57 über das Aktienkapital und die Belege sinngemäss auch für das Partizipationskapital.
##### Art. 69[^91]
##### Art. 69[^97]
**a) durch Übernahme**
@@ -1036,7 +1040,7 @@
6) Der übertragende Rechtsträger wird mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht (Art. 351h Abs. 3 PGR).
##### Art. 70[^92]
##### Art. 70[^98]
**b) durch Vereinigung**
@@ -1054,19 +1058,21 @@
- f) die öffentlichen Urkunden über die Fusionsbeschlüsse der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften mit der Zustimmung zum Errichtungsakt und den Statuten der vereinigten Gesellschaft;
- g) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
- g) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;[^99]
- gbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;[^100]
- h) die Erklärung der Verwaltungen der sich vereinigenden Gesellschaften, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
2) Die Prüfung der Belege durch das Amt für Justiz erfolgt sinngemäss wie bei der Gründung der Gesellschaft durch Sacheinlage (Art. 55 Abs. 2) und Fusion durch Übernahme (Art. 69).
##### 4a. Europäische Gesellschaft (Societas Europaea; SE)[^93]
##### 4a. Europäische Gesellschaft (Societas Europaea; SE)[^101]
##### Art. 70a
**Errichtung und Eintragung[^94]**
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:[^95]
**Errichtung und Eintragung[^102]**
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:[^103]
- a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Gesellschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
@@ -1074,7 +1080,7 @@
- c) im Falle der Umwandlung: der Umwandlungsplan.
1a) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen:[^96]
1a) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen:[^104]
- a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art. 22 ff. SEBG;
@@ -1082,7 +1088,7 @@
- c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, dass die Frist nach Art. 20 Abs. 3 SEBG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.[^97]
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.[^105]
##### 5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
@@ -1090,21 +1096,23 @@
**Belege bei der Gründung**
1) Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 390 PGR):[^98]
1) Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 390 PGR):[^106]
- a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt;
- b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
- c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR);[^99]
- c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR);[^107]
- d) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten (Art. 392 Abs. 2 PGR);
- e) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
- e) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;[^108]
- f) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht.[^109]
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen einzureichen.
##### Art. 71a[^101]
##### Art. 71a[^111]
**a) Belege**
@@ -1114,9 +1122,11 @@
- b) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR);
- c) die Erklärung des gewählten Geschäftsführers und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
##### Art. 71b[^102]
- c) die Erklärung des gewählten Geschäftsführers, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;[^112]
- d) gegebenenfalls die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird.[^113]
##### Art. 71b[^114]
**b) Musterprotokoll**
@@ -1124,7 +1134,7 @@
2) Das Musterprotokoll besteht aus:
- a) dem Errichtungsakt samt Bestellung des Geschäftsführers und der Revisionsstelle; sowie
- a) dem Errichtungsakt samt Bestellung der Geschäftsführer und der Revisionsstelle oder der Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird; sowie[^115]
- b) den Statuten, welche folgenden Inhalt aufweisen müssen:
@@ -1140,7 +1150,7 @@
3) Das Musterprotokoll nach Abs. 1 kann beim Amt für Justiz in Papierform oder in elektronischer Form bezogen werden.
##### Art. 72[^103]
##### Art. 72[^116]
**Prüfung der Errichtung**
@@ -1154,11 +1164,11 @@
- d) die Erklärung jedes Gründers betreffend die Übernahme seiner Stammeinlage unter Angabe von Nennwert oder Quote und Ausgabebetrag der Stammeinlage sowie seine bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
- e) gegebenenfalls die Bestellung der Geschäftsführer, der Revisionsstelle und des Repräsentanten;
- e) die Bestellung der Geschäftsführer, des Repräsentanten und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;[^117]
- f) die Art der Ausübung der Vertretung;
- g) die Feststellung der Gründer, dass:[^104]
- g) die Feststellung der Gründer, dass:[^118]
- 1. sämtliche Stammeinlagen übernommen wurden;
@@ -1166,15 +1176,15 @@
- 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind;
- h) Aufgehoben[^105]
- h) Aufgehoben[^119]
- i) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung durch die Urkundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben;
- k) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) erfüllt sind, insbesondere, ob das Musterprotokoll den in Art. 71b Abs. 2 angeführten Inhalt aufweist und keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen wurden.[^106]
##### Art. 73[^107]
2) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) erfüllt sind, insbesondere, ob das Musterprotokoll den in Art. 71b Abs. 2 angeführten Inhalt aufweist und keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen wurden.[^120]
##### Art. 73[^121]
**Kapitalerhöhung; Belege**
@@ -1192,7 +1202,7 @@
- f) die Erklärung der Geschäftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
##### Art. 74[^108]
##### Art. 74[^122]
**Öffentliche Urkunde; Prüfung**
@@ -1218,7 +1228,7 @@
- d) die Belege, die einzeln genannt sein müssen, der Gesellschafterversammlung vorgelegen haben.
##### Art. 75[^109]
##### Art. 75[^123]
Aufgehoben
@@ -1228,7 +1238,7 @@
1) Auf die Eintragung der Herabsetzung des Stammkapitals finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals bei Aktiengesellschaften sinngemäss Anwendung.
2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird.[^110]
2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird.[^124]
3) Wird der Betrag der einzelnen Stammeinlagen unter die für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht, ist mit der letzten Geschäftsbilanz, wenn der Abschluss mehr als sechs Monate zurückliegt mit einer Zwischenbilanz, zu belegen, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.
@@ -1238,7 +1248,7 @@
**Belege bei der Gründung**
1) Mit der Anmeldung einer Genossenschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 432 PGR):[^111]
1) Mit der Anmeldung einer Genossenschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 432 PGR):[^125]
- a) das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung;
@@ -1246,13 +1256,13 @@
- c) sofern die Genossenschafter durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Genossenschafterverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR);
- d) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
- d) soweit die Genossenschaft über eine Revisionsstelle verfügen muss (Art. 477 Abs. 1 PGR), die Erklärung derselben, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, andernfalls die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;[^126]
- e) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten und im Bericht der Gründer erwähnten (Art. 434 Abs. 2 PGR).
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen und der Bericht der Gründer einzureichen (Art. 434 Abs. 2 PGR).
##### Art. 78[^112]
##### Art. 78[^127]
**Prüfung der Errichtung**
@@ -1264,7 +1274,7 @@
- c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
- d) die Bestellung der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- d) die Bestellung der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;[^128]
- e) die Art der Ausübung der Vertretung;
@@ -1274,13 +1284,13 @@
**a) Im Allgemeinen**
1) Das Amt für Justiz hat für jede Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder, mit Ausnahme der Bürgergenossenschaften im Sinne des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften, gestützt auf das ihm einzureichende Verzeichnis (Art. 468 Abs. 1 PGR) eine Mitgliederliste anzulegen und anhand der ihm gemeldeten Änderungen im Mitgliederbestand nachzuführen.[^113]
1) Das Amt für Justiz hat für jede Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder, mit Ausnahme der Bürgergenossenschaften im Sinne des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften, gestützt auf das ihm einzureichende Verzeichnis (Art. 468 Abs. 1 PGR) eine Mitgliederliste anzulegen und anhand der ihm gemeldeten Änderungen im Mitgliederbestand nachzuführen.[^129]
2) Die Liste hat den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Genossenschafter zu enthalten und auf die eingereichten Verzeichnisse und Nachträge hinzuweisen. Eine Mehrheit von Personen darf nur zusammengefasst werden, wenn es sich um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder Verbandspersonen handelt.
3) Wird von einer ausländischen Genossenschaft in Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichtet und eingetragen, so ist, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, eine Genossenschafterliste aufgrund der Mitteilung des ausländischen Registeramts und der Anmeldungspflichtigen zu führen.
4) Die Vorschriften über die Genossenschafterliste gelten entsprechend auch für andere entsprechende Mitgliederverzeichnisse bei eintragspflichtigen Verbandspersonen, wo bei diesen auf die Haftung und Nachschusspflicht der Mitglieder gleich wie bei Genossenschaften hingewiesen wird, es sei denn, dass das Amt für Justiz von der Anmeldung entbindet.[^114]
4) Die Vorschriften über die Genossenschafterliste gelten entsprechend auch für andere entsprechende Mitgliederverzeichnisse bei eintragspflichtigen Verbandspersonen, wo bei diesen auf die Haftung und Nachschusspflicht der Mitglieder gleich wie bei Genossenschaften hingewiesen wird, es sei denn, dass das Amt für Justiz von der Anmeldung entbindet.[^130]
##### Art. 80
@@ -1288,7 +1298,7 @@
1) Die Verzeichnisse und Nachträge der persönlich haftenden Genossenschafter sind von einem Mitglied der Verwaltung zu unterzeichnen.
2) Zu Beginn jedes Jahres hat das Amt für Justiz die Verwaltung derjenigen Genossenschaften, die im abgelaufenen Jahre keine Änderung im Mitgliederbestand gemeldet haben, auf die ihr nach dem Gesetz obliegende Pflicht und ihre Verantwortlichkeit (Art. 468 Abs. 1 PGR) hinzuweisen.[^115]
2) Zu Beginn jedes Jahres hat das Amt für Justiz die Verwaltung derjenigen Genossenschaften, die im abgelaufenen Jahre keine Änderung im Mitgliederbestand gemeldet haben, auf die ihr nach dem Gesetz obliegende Pflicht und ihre Verantwortlichkeit (Art. 468 Abs. 1 PGR) hinzuweisen.[^131]
3) Die eingereichten Schriftstücke werden mit dem Eingangsdatum versehen und bei den Akten der Genossenschaft aufbewahrt.
@@ -1300,13 +1310,13 @@
Bei Fusion (Verschmelzung) und Umwandlung von Genossenschaften können, wenn die gleiche Haftung oder Nachschusspflicht fortbesteht, die bisher geführten Listen gesondert weitergeführt werden.
##### 6a. Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE)[^116]
##### Art. 81a[^117]
##### 6a. Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE)[^132]
##### Art. 81a[^133]
**Errichtung und Eintragung**
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:[^118]
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:[^134]
- a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Genossenschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
@@ -1324,7 +1334,7 @@
##### 7. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und Hilfskasse
##### Art. 82[^119]
##### Art. 82[^135]
**Belege**
@@ -1334,7 +1344,9 @@
- b) die öffentlich beurkundeten Statuten (Art. 497 PGR);
- c) die Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, samt deren Annahmeerklärungen;
- c) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;[^136]
- cbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;[^137]
- d) die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt ist und in ihrem Besitze ist.
@@ -1352,7 +1364,7 @@
- d) den Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist;
- e) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- e) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Mitglieder der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR.[^138]
- f) etwaige in den Statuten enthaltene besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins.
@@ -1370,7 +1382,7 @@
**Belege bei der Gründung**
1) Mit der Anmeldung einer Anstalt zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 537 PGR):[^120]
1) Mit der Anmeldung einer Anstalt zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 537 PGR):[^139]
- a) der Gründungsakt;
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- d) ein Verzeichnis der Mitglieder der Verwaltung unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit und Wohnort oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder;
- e) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
- e) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;[^140]
- ebis) soweit die Anstalt über eine Revisionsstelle verfügen muss (Art. 544 Abs. 4 PGR), die Erklärung derselben, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, andernfalls die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;[^141]
- f) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, als die in den Statuten oder dem besonderen Verzeichnis erwähnten (Art. 536 Abs. 4 PGR).
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungstatbeständen ist mit der Anmeldung zusätzlich ein besonderes Verzeichnis der gewidmeten Vermögenswerte mit Beilagen einzureichen. Im Verzeichnis sind die Vermögenswerte einzeln aufzuführen und zu bewerten.
##### Art. 85[^121]
##### Art. 85[^142]
**Prüfung der Errichtung**
@@ -1398,7 +1412,7 @@
- c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
- d) die Bestellung der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle;
- d) die Bestellung der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;[^143]
- f) die Art der Ausübung der Vertretung;
@@ -1408,7 +1422,7 @@
- i) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter.
##### Art. 86[^122]
##### Art. 86[^144]
**Kapitalerhöhung; Belege; Prüfung**
@@ -1424,7 +1438,7 @@
2) Für die Prüfung des Amtes für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung der ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft (Art. 59) sinngemäss Anwendung.
##### Art. 87[^123]
##### Art. 87[^145]
**Nachträgliche Liberierung**
@@ -1448,17 +1462,17 @@
1) Zur Eintragung der Herabsetzung des Anstaltsfonds finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung (Art. 67).
2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der Einzahlungen auf den Anstaltsfonds nicht unter die für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird.[^124]
2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der Einzahlungen auf den Anstaltsfonds nicht unter die für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird.[^146]
##### 9. Stiftung
##### Art. 89[^125]
##### Art. 89[^147]
**Anmeldung, Belege und Prüfung**
1) Unterliegt eine Stiftung der gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR) oder entsteht eine Eintragungspflicht wegen der Änderung des Stiftungszwecks (Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR), so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^126]
2) Mit der Anmeldung einer Stiftung zur Eintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:[^127]
1) Unterliegt eine Stiftung der gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR) oder entsteht eine Eintragungspflicht wegen der Änderung des Stiftungszwecks (Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR), so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^148]
2) Mit der Anmeldung einer Stiftung zur Eintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:[^149]
- a) das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Stiftungsurkunde, der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages;
@@ -1468,13 +1482,13 @@
3) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), muss der Stiftungsrat überdies bestätigten, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.
4) Das Amt für Justiz prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Stiftung erfüllt sind (Art. 986 PGR).[^128]
5) Jede spätere Änderung eines Dokuments nach Abs. 2 Bst. a ist beim Amt für Justiz anzumelden. Vorbehalten bleiben Änderungen, die auf Anweisung des Richters unmittelbar einzutragen sind.[^129]
4) Das Amt für Justiz prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Stiftung erfüllt sind (Art. 986 PGR).[^150]
5) Jede spätere Änderung eines Dokuments nach Abs. 2 Bst. a ist beim Amt für Justiz anzumelden. Vorbehalten bleiben Änderungen, die auf Anweisung des Richters unmittelbar einzutragen sind.[^151]
6) Aufsichtspflichtige Stiftungen haben die Revisionsstelle zur Eintragung anzumelden. Ist eine Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit, ist diese Tatsache zur Eintragung anzumelden.
##### Art. 90[^130]
##### Art. 90[^152]
**Eintragung**
@@ -1498,11 +1512,11 @@
2) Ist die Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR), so ist auch dieser Umstand einzutragen.
##### Art. 91[^131]
##### Art. 91[^153]
**Nicht eingetragene Stiftungen**
1) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag einer Stiftung, die weder einer gesetzlichen Eintragungspflicht unterliegt noch tatsächlich eingetragen ist (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), nach jeder gesetzmässig ausgeführten Gründungs- oder Änderungsanzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung einer solchen Anzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:[^132]
1) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag einer Stiftung, die weder einer gesetzlichen Eintragungspflicht unterliegt noch tatsächlich eingetragen ist (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), nach jeder gesetzmässig ausgeführten Gründungs- oder Änderungsanzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung einer solchen Anzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:[^154]
- a) der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder
@@ -1510,7 +1524,7 @@
2) Der Name einer Stiftung nach Abs. 1 ist für die Dauer ihres Bestehens im Firmenverzeichnis anzumerken.
##### Art. 91a[^133]
##### Art. 91a[^155]
**Information an Dritte**
@@ -1520,7 +1534,7 @@
##### 10. Verein
##### Art. 92[^134]
##### Art. 92[^156]
**Belege bei Gründung**
@@ -1532,7 +1546,7 @@
- c) sofern die Mitglieder durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Mitgliederverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR);
- d) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
- d) gegebenenfalls die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird.[^157]
2) Auf die Prüfung durch das Amt für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung bei der Neueintragung der Genossenschaft (Art. 78) sinngemäss Anwendung.
@@ -1550,13 +1564,15 @@
- d) allenfalls die persönliche Haftung der Mitglieder oder die Verpflichtung der Mitglieder zu Nachschüssen;
- e) die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung.
2) Sehen die Statuten eine persönliche Haftung der Mitglieder vor oder werden die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet, hat das Amt für Justiz ein Verzeichnis der Mitglieder nach den Vorschriften über das Genossenschaftsregister zu führen (Art. 79 ff.).[^135]
- e) die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung;
- f) gegebenenfalls den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR.[^158]
2) Sehen die Statuten eine persönliche Haftung der Mitglieder vor oder werden die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet, hat das Amt für Justiz ein Verzeichnis der Mitglieder nach den Vorschriften über das Genossenschaftsregister zu führen (Art. 79 ff.).[^159]
##### 11. Andere Verbandspersonen und Anstalten
##### Art. 94[^136]
##### Art. 94[^160]
**Grundsatz**
@@ -1570,7 +1586,7 @@
**Belege**
1) Mit der Anmeldung einer Gemeinderschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 792 PGR):[^137]
1) Mit der Anmeldung einer Gemeinderschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 792 PGR):[^161]
- a) die öffentliche Urkunde über die Begründung einer Gemeinderschaft (Gemeinderschaftsvertrag);
@@ -1602,7 +1618,7 @@
**Eintragung**
1) Wer für ein nicht eintragungspflichtiges Geschäft einen Prokuristen bestellen will (§ 36 SchlT PGR), hat die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[^138]
1) Wer für ein nicht eintragungspflichtiges Geschäft einen Prokuristen bestellen will (§ 36 SchlT PGR), hat die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[^162]
2) Die Eintragung hat zu enthalten:
@@ -1616,7 +1632,7 @@
Die Eintragung der nichtkaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
- a) wenn der Geschäftsherr in Konkurs gerät; die Löschung hat zu erfolgen, sobald das Amt für Justiz vom Konkursausbruch Kenntnis erhält;[^139]
- a) wenn der Geschäftsherr in Konkurs gerät; die Löschung hat zu erfolgen, sobald das Amt für Justiz vom Konkursausbruch Kenntnis erhält;[^163]
- b) nach dem Tode des Geschäftsherrn, wenn seither ein Jahr vergangen ist und die Erben zur Löschung nicht angehalten werden können;
@@ -1624,7 +1640,7 @@
##### 14. Treuhänderschaft (Trust)
##### Art. 99[^140]
##### Art. 99[^164]
**Eintragung**
@@ -1638,7 +1654,7 @@
**Anmeldung; Inhalt**
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat folgende Angaben zu enthalten:[^141]
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat folgende Angaben zu enthalten:[^165]
- a) die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
@@ -1646,11 +1662,11 @@
- c) die Dauer des Treuhandverhältnisses;
- d) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum sowie die Wohn- oder Kanzleiadresse bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.[^142]
- d) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum sowie die Wohn- oder Kanzleiadresse bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.[^166]
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
##### Art. 100a[^143]
##### Art. 100a[^167]
**Information an Dritte**
@@ -1682,15 +1698,15 @@
**Anmeldung**
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister als Treuhandregister ist durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten vorzunehmen. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung von Amtes wegen zu erfolgen.[^144]
2) Jede Änderung der anmeldungs- bzw. anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden bzw. dem Amt für Justiz anzuzeigen. Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.[^145]
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister als Treuhandregister ist durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten vorzunehmen. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung von Amtes wegen zu erfolgen.[^168]
2) Jede Änderung der anmeldungs- bzw. anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden bzw. dem Amt für Justiz anzuzeigen. Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.[^169]
3) Der Anmeldung wie auch jeder Änderung gemäss Abs. 2 ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung bzw. ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergibt, beizuschliessen.
##### 16. Zweigniederlassung
##### Art. 103[^146]
##### Art. 103[^170]
**Grundsatz**
@@ -1710,7 +1726,7 @@
- c) bei juristischen Personen von einem Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektivzeichnungsberechtigt sind.
2) Dem Amt für Justiz sind als Belege einzureichen:[^147]
2) Dem Amt für Justiz sind als Belege einzureichen:[^171]
- a) ein Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gesellschaftsorgans, das den Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung, die Bestellung der Vertreter derselben und die Art ihrer Zeichnung enthält;
@@ -1734,11 +1750,11 @@
**a) Anmeldung; Belege**
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich im EWR befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung am Hauptsitz in das Handelsregister einzutragen (Art. 291a PGR).[^148]
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich im EWR befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung am Hauptsitz in das Handelsregister einzutragen (Art. 291a PGR).[^172]
2) Auf die Unterzeichnung der Anmeldung findet Art. 104 Abs. 1 Anwendung.
3) Dem Amt für Justiz sind ein Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen.[^149]
3) Dem Amt für Justiz sind ein Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen.[^173]
##### Art. 107
@@ -1758,9 +1774,9 @@
2) Auf die Unterzeichnung der Anmeldung findet Art. 104 Abs. 1 Anwendung.
3) Dem Amt für Justiz sind ein Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes, ein beglaubigtes Exemplar des Errichtungsaktes und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, der beglaubigten Statuten der Hauptniederlassung einzureichen.[^150]
4) Sofern am Ort der Hauptniederlassung keine dem Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, tritt an Stelle des Auszuges aus dem Handelsregister ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Firma am Ort der Hauptniederlassung nach den dort geltenden Vorschriften zu Recht besteht.[^151]
3) Dem Amt für Justiz sind ein Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes, ein beglaubigtes Exemplar des Errichtungsaktes und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, der beglaubigten Statuten der Hauptniederlassung einzureichen.[^174]
4) Sofern am Ort der Hauptniederlassung keine dem Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, tritt an Stelle des Auszuges aus dem Handelsregister ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Firma am Ort der Hauptniederlassung nach den dort geltenden Vorschriften zu Recht besteht.[^175]
5) Auf die Eintragung von Änderungen finden die Bestimmungen von Art. 107 Anwendung.
@@ -1778,7 +1794,7 @@
**Gewerbe des öffentlichen Rechts**
1) Die selbständigen Gewerbe des öffentlichen Rechts werden in das Handelsregister unter der Bezeichnung eingetragen, die ihnen durch öffentlichen Erlass verliehen wurde. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, so werden sie unter der Bezeichnung eingetragen, unter der sie im Geschäftsverkehr auftreten.[^152]
1) Die selbständigen Gewerbe des öffentlichen Rechts werden in das Handelsregister unter der Bezeichnung eingetragen, die ihnen durch öffentlichen Erlass verliehen wurde. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, so werden sie unter der Bezeichnung eingetragen, unter der sie im Geschäftsverkehr auftreten.[^176]
2) Der Inhalt der Eintragung bestimmt sich nach der öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Trägers. Es sind die Bestimmungen über die entsprechenden privatrechtlichen Rechtsformen sinngemäss anwendbar.
@@ -1786,7 +1802,7 @@
##### 18. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
##### Art. 111[^153]
##### Art. 111[^177]
**Belege bei der Gründung**
@@ -1800,7 +1816,7 @@
**Eintragung und Bekanntmachung**
1) Die Eintragung in das Handelsregister sowie die Bekanntmachung hat folgende Angaben zu enthalten:[^154]
1) Die Eintragung in das Handelsregister sowie die Bekanntmachung hat folgende Angaben zu enthalten:[^178]
- a) die Bezeichnung der Vereinigung;
@@ -1818,9 +1834,9 @@
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung und Bekanntmachung anzumelden.
3) Die Bekanntmachung ist vom Amt für Justiz binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung in den amtlich anerkannten Publikationsorganen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen (Art. 6 Abs. 2 EWIVG).[^155]
##### Art. 113[^156]
3) Die Bekanntmachung ist vom Amt für Justiz binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung in den amtlich anerkannten Publikationsorganen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen (Art. 6 Abs. 2 EWIVG).[^179]
##### Art. 113[^180]
**Anmeldung von Änderungen**
@@ -1828,9 +1844,9 @@
2) Vereinbarungen über die Haftungsbeschränkung können vom neuen Mitglied, das Ausscheiden eines Mitglieds durch Beschluss sowie die Auflösung der Vereinigung durch Beschluss der Mitglieder durch jeden Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (Art. 4 Abs. 3 EWIVG).
##### 19. Investmentfonds und Investmentunternehmen in Vertragsform[^157]
##### Art. 113a[^158]
##### 19. Investmentfonds und Investmentunternehmen in Vertragsform[^181]
##### Art. 113a[^182]
**Belege**
@@ -1846,23 +1862,23 @@
- 3. ein Investmentunternehmen in Vertragsform vorliegt (Art. 17 IUG).
##### Art. 113b[^159]
##### Art. 113b[^183]
**Eintragung**
1) Die Eintragung des Investmentfonds oder des Investmentunternehmens in Vertragsform hat folgende Angaben zu enthalten:[^160]
- a) Name des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^161]
- b) Datum der Errichtung des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^162]
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des Verwalters (AIFM).[^163]
1) Die Eintragung des Investmentfonds oder des Investmentunternehmens in Vertragsform hat folgende Angaben zu enthalten:[^184]
- a) Name des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^185]
- b) Datum der Errichtung des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^186]
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des Verwalters (AIFM).[^187]
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
##### 20. Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust)[^164]
##### Art. 113c[^165]
##### 20. Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust)[^188]
##### Art. 113c[^189]
**Belege**
@@ -1878,7 +1894,7 @@
- 3. eine Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) vorliegt (Art. 17 IUG).
##### Art. 113d[^166]
##### Art. 113d[^190]
**Eintragung**
@@ -1888,13 +1904,13 @@
- b) Datum der Errichtung der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust);
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM.[^167]
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM.[^191]
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
##### 21. Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften[^168]
##### Art. 113e[^169]
##### 21. Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften[^192]
##### Art. 113e[^193]
**Belege und Eintragung**
@@ -1910,7 +1926,7 @@
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens von Amtes wegen erfolgt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 971 Abs. 1 PGR).
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Verwaltung und Vertretung, oder dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Bestellung des Repräsentanten nicht mehr erfüllt sind oder dass es an den notwendigen Organen mangelt, oder dass trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet wurden, so fordert das Amt für Justiz durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung die juristische Person auf, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. die öffentlichen Abgaben zu entrichten.[^170]
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Verwaltung und Vertretung, oder dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Bestellung des Repräsentanten nicht mehr erfüllt sind oder dass es an den notwendigen Organen mangelt, oder dass trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet wurden, so fordert das Amt für Justiz durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung die juristische Person auf, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. die öffentlichen Abgaben zu entrichten.[^194]
3) Kann die Aufforderung der juristischen Person mangels Zustelladresse oder fehlender Organe nicht zugestellt werden, so erfolgt einen einmalige Bekanntmachung der Aufforderung in den amtlichen Publikationsorganen.
@@ -1918,7 +1934,7 @@
5) Gegen die Aufforderung kann Widerspruch eingelegt werden.
6) Wird dieser Anforderung weder Folge geleistet, noch innert der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt, so verfügt das Amt für Justiz die Auflösung und Liquidation.[^171]
6) Wird dieser Anforderung weder Folge geleistet, noch innert der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt, so verfügt das Amt für Justiz die Auflösung und Liquidation.[^195]
##### Art. 115
@@ -1930,21 +1946,21 @@
3) Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen.
4) Nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat das Amt für Justiz auf Weisung der Regierung die Auflösung und Liquidation zu verfügen, einzutragen und bekanntzumachen.[^172]
4) Nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat das Amt für Justiz auf Weisung der Regierung die Auflösung und Liquidation zu verfügen, einzutragen und bekanntzumachen.[^196]
##### Art. 116
**c) bei fehlenden verwertbaren Aktiven**
1) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert es durch eingeschriebenen Brief die Verwaltung auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich mitzuteilen.[^173]
2) Wird innert der gesetzten Frist kein Interesse bekundet oder setzt die Verwaltung das Amt für Justiz vom Fehlen verwertbarer Aktiven in Kenntnis, so fordert das Amt für Justiz mit einer einmaligen Bekanntmachung Dritte auf, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der juristischen Person schriftlich mitzuteilen.[^174]
1) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert es durch eingeschriebenen Brief die Verwaltung auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich mitzuteilen.[^197]
2) Wird innert der gesetzten Frist kein Interesse bekundet oder setzt die Verwaltung das Amt für Justiz vom Fehlen verwertbarer Aktiven in Kenntnis, so fordert das Amt für Justiz mit einer einmaligen Bekanntmachung Dritte auf, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der juristischen Person schriftlich mitzuteilen.[^198]
3) Verfügt die juristische Person über keinen Repräsentanten mehr, oder sind die Wohnadressen der Mitglieder der Verwaltung unbekannt oder sind keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden, genügt die öffentliche Bekanntmachung.
4) Die Aufforderung kann auch auf die blosse Vermutung der Vermögenslosigkeit hin erfolgen.
5) Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht das Amt für Justiz die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist es die Angelegenheit dem Landgericht zum Entscheid.[^175]
5) Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht das Amt für Justiz die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist es die Angelegenheit dem Landgericht zum Entscheid.[^199]
##### Art. 117
@@ -1952,13 +1968,13 @@
1) Sind die gesetzliche Voraussetzungen für die Löschung einer nichtkaufmännischen Firma, Prokura oder eines Repräsentanten erfüllt (Art. 972 und 973 PGR), finden auf das Löschungsverfahren von Amtes wegen die Bestimmungen von Art. 114 ff. sinngemäss Anwendung.
2) Auf die Aufforderung und Bekanntmachung kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn der Tod oder die Löschung im Handelsregister des Rechtsträgers oder der eingetragenen Person amtlich festgestellt ist.[^176]
2) Auf die Aufforderung und Bekanntmachung kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn der Tod oder die Löschung im Handelsregister des Rechtsträgers oder der eingetragenen Person amtlich festgestellt ist.[^200]
##### Art. 118
**e) bei Zweigniederlassungen**
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland werden von Amtes wegen gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Ausland befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.[^177]
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland werden von Amtes wegen gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Ausland befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.[^201]
2) Die Bestimmungen von Art. 116 sind sinngemäss anwendbar.
@@ -1972,7 +1988,7 @@
### III. Beschwerde-, Widerspruchs- und Einspruchsverfahren
##### Art. 120[^178]
##### Art. 120[^202]
**Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde**
@@ -1988,9 +2004,9 @@
2) Gesetzliche Fristen oder von anderen Behörden angesetzte Fristen bleiben vom Widerspruch unberührt.
3) Das Amt für Justiz kann einem Widerspruch die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet oder wenn der Widerspruch offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde.[^179]
4) Das Widerspruchsverfahren wird durch die Entscheidung des Amtes für Justiz oder durch Rückzug erledigt. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.[^180]
3) Das Amt für Justiz kann einem Widerspruch die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet oder wenn der Widerspruch offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde.[^203]
4) Das Widerspruchsverfahren wird durch die Entscheidung des Amtes für Justiz oder durch Rückzug erledigt. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.[^204]
5) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so dürfen für das Widerspruchsverfahren keine Gebühren erhoben werden.
@@ -1998,7 +2014,7 @@
**a) im Allgemeinen**
1) Der privatrechtliche Einspruch ist schriftlich beim Amt für Justiz einzureichen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, E-mail usw.) ist nicht zulässig. Die mündliche oder telefonische Vorankündigung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.[^181]
1) Der privatrechtliche Einspruch ist schriftlich beim Amt für Justiz einzureichen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, E-mail usw.) ist nicht zulässig. Die mündliche oder telefonische Vorankündigung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.[^205]
2) Der Einspruch muss einen Antrag und seine Begründung enthalten.
@@ -2014,27 +2030,27 @@
1) Eine Eintragung ist vollzogen, wenn sie im Tagebuch eingetragen und mit der entsprechenden Tagebuchnummer versehen ist.
2) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu verweisen.[^182]
2) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu verweisen.[^206]
3) Der Entscheid, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder amtlicher Zustellung mitzuteilen.
4) Mit der Eröffnung des Entscheides ist der Einspruch erledigt.
5) Gegen den Entscheid des Amtes für Justiz, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, besteht kein ordentliches Rechtsmittel.[^183]
5) Gegen den Entscheid des Amtes für Justiz, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, besteht kein ordentliches Rechtsmittel.[^207]
##### Art. 124
**c) Revision der vollzogenen Eintragung**
1) Beruft sich der Einsprecher gegen eine vollzogenen Eintragung auf Vorschriften, die vom Amt für Justiz von Amtes wegen zu beachten sind, so führt das Amt für Justiz eine Revision der betreffenden Eintragung oder Löschung durch.[^184]
1) Beruft sich der Einsprecher gegen eine vollzogenen Eintragung auf Vorschriften, die vom Amt für Justiz von Amtes wegen zu beachten sind, so führt das Amt für Justiz eine Revision der betreffenden Eintragung oder Löschung durch.[^208]
2) Im Revisionsverfahren werden die Anmeldung und sämtliche Belege der in Frage stehenden Eintragung oder Löschung nochmals geprüft, als ob die Eintragung oder Löschung noch nicht stattgefunden hätte.
3) Der für die ursprüngliche Eintragung zuständige Angestellte des Amtes für Justiz darf weder direkt noch indirekt an der Revision beteiligt werden. Er kann jedoch im Rahmen der Revision als Auskunftsperson befragt werden.[^185]
3) Der für die ursprüngliche Eintragung zuständige Angestellte des Amtes für Justiz darf weder direkt noch indirekt an der Revision beteiligt werden. Er kann jedoch im Rahmen der Revision als Auskunftsperson befragt werden.[^209]
4) Das Ergebnis der Revision ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.
5) Ergibt die durchgeführte Revision, dass die Eintragung oder Löschung unter Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften durch das Amt für Justiz zurecht erfolgt ist, so wird der Einspruch an den Richter verwiesen. Andernfalls muss unverzüglich das Verfahren zur Berichtigung der Eintragung eingeleitet werden.[^186]
5) Ergibt die durchgeführte Revision, dass die Eintragung oder Löschung unter Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften durch das Amt für Justiz zurecht erfolgt ist, so wird der Einspruch an den Richter verwiesen. Andernfalls muss unverzüglich das Verfahren zur Berichtigung der Eintragung eingeleitet werden.[^210]
6) Muss das Verfahren zur Berichtigung eingeleitet werden, dürfen vom Einsprecher keine Gebühren für das Einspruchsverfahren erhoben werden.
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6) Mit der Erledigung des Einspruchs wird das Eintragungsverfahren fortgesetzt.
### IIIa. Verfahren bei Verzicht auf eine prüferische Durchsicht (Review)[^211]
##### Art. 125a[^212]
**Verzicht auf eine prüferische Durchsicht (Review)**
1) Unternehmen, die auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichten, müssen dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine von mindestens einem Mitglied der Verwaltung bzw. Geschäftsführung unterzeichnete Erklärung einreichen, dass:
- a) der Zweck der Gesellschaft ausschliesslich auf den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist;
- b) es sich um eine Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a PGR handelt;
- c) das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet hat.
2) Mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht (Review) ist dem Amt für Justiz zudem einzureichen:
- a) das Protokoll oder ein entsprechender Auszug aus dem Protokoll des obersten Organs, das den Verzicht beschlossen hat, versehen mit der Originalunterschrift des Vorsitzenden und Protokollführers; oder
- b) der entsprechende Zirkularbeschluss oder die einzelnen Verzichtserklärungen im Original.
3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann bereits anlässlich der Gründung von den Gründern abgegeben werden und in die Errichtungsurkunde aufgenommen werden.
### IV. Eheliches Güterrecht
##### Art. 126
**Grundsatz**
1) Das Amt für Justiz führt das Güterrechtsregister, nämlich das Hauptregister und, wenn nötig, ein Personenverzeichnis, und verwahrt die Registerakten.[^213]
2) Auf eine jede Seite oder Karte des Hauptregisters dürfen nur Eintragungen bezüglich eines einzigen Ehepaares aufgenommen werden.
##### Art. 127
**Personenverzeichnis; Einsichtnahme**
1) Das Personenverzeichnis soll die Namen aller im Hauptregister eingetragenen Ehegatten in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
2) Die Einsichtnahme in die Belege steht nur den Beteiligten (einem jeden Ehegatten und einem jeden Erben) zu.
3) Die Einsicht in das Hauptregister ist jedermann zu gestatten, der ein Interesse nachweisen kann.
##### Art. 128[^214]
**Ehegatten; Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Gesellschafter**
1) Ist ein Ehegatte im Güterrechtsregister und zugleich als Inhaber einer Einzelfirma, als Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommandit-, Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, so sind im Güterrechtsregister und im Firmenverzeichnis die nötigen Verweise als Anmerkungen aufzunehmen.
2) Werden die Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftende Gesellschafter gemäss Abs. 1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so ist vor der Eintragung festzustellen, ob auf diese Personen bezügliche Eintragungen von Güterrechtsverhältnissen im Güterrechtsregister enthalten sind.
##### Art. 129
**Anmeldung**
1) Die Anmeldung der güterrechtlichen Verhältnisse und Rechtsgeschäfte unter Ehegatten zur Eintragung und Veröffentlichung hat schriftlich zu erfolgen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, die Anmerkung und die Veröffentlichung haben zu enthalten (§ 51 Abs. 6 SchlT PGR):[^215]
- a) das Datum des Vertrages;
- b) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Zivilstand und die Wohnadresse der Ehepartner;[^216]
- c) die Anmerkung und das Datum der Eintragung.
3) Die Schriftlichkeit kann durch Unterschrift des Anmeldenden auf gedrucktem Formular beim Amt für Justiz hergestellt werden, wobei sich das Amt für Justiz über die Identität der Person zu vergewissern hat, bevor es die Anmeldung entgegennimmt.[^217]
##### Art. 130
**Prüfung**
1) Vor der Eintragung in das Hauptregister hat das Amt für Justiz eine Prüfung der Anmeldung vorzunehmen in Bezug auf:[^218]
- a) die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Tatsachen, wobei auch widerspruchsvolle und unklare Eheverträge als nicht eintragungsfähig gelten;
- b) die Zuständigkeit der anmeldenden Amtsstelle oder die Berechtigung der anmeldenden Person, wobei die Ermächtigung von Urkundspersonen zur Vornahme der Anmeldung in den Ehevertrag oder in das Rechtsgeschäft selbst aufgenommen werden kann;
- c) die vorzulegenden Ausweise.
2) Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, so ist die Eintragung in das Hauptregister vom Amt für Justiz abzulehnen und die Anmeldung abzuweisen.[^219]
3) Die Gründe der Abweisung sind dem Anmeldenden schriftlich und mit der Bemerkung mitzuteilen, dass die Abweisung rechtskräftig wird, wenn nicht innert Frist Beschwerde erhoben wird.
##### Art. 131
**Änderung und Löschung**
1) Auf Änderungen und Löschungen sind die Bestimmungen über die Neueintragung sinngemäss anwendbar.
2) Auf Änderungen und Löschungen von Amtes wegen sind die Bestimmungen über Änderungen und Löschungen von Amtes wegen bei der Einzelfirma sinngemäss anwendbar (Art. 970 Abs. 1 PGR).
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 126
**Grundsatz**
1) Das Amt für Justiz führt das Güterrechtsregister, nämlich das Hauptregister und, wenn nötig, ein Personenverzeichnis, und verwahrt die Registerakten.[^187]
2) Auf eine jede Seite oder Karte des Hauptregisters dürfen nur Eintragungen bezüglich eines einzigen Ehepaares aufgenommen werden.
##### Art. 127
**Personenverzeichnis; Einsichtnahme**
1) Das Personenverzeichnis soll die Namen aller im Hauptregister eingetragenen Ehegatten in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
2) Die Einsichtnahme in die Belege steht nur den Beteiligten (einem jeden Ehegatten und einem jeden Erben) zu.
3) Die Einsicht in das Hauptregister ist jedermann zu gestatten, der ein Interesse nachweisen kann.
##### Art. 128[^188]
**Ehegatten; Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Gesellschafter**
1) Ist ein Ehegatte im Güterrechtsregister und zugleich als Inhaber einer Einzelfirma, als Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommandit-, Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, so sind im Güterrechtsregister und im Firmenverzeichnis die nötigen Verweise als Anmerkungen aufzunehmen.
2) Werden die Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftende Gesellschafter gemäss Abs. 1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so ist vor der Eintragung festzustellen, ob auf diese Personen bezügliche Eintragungen von Güterrechtsverhältnissen im Güterrechtsregister enthalten sind.
##### Art. 129
**Anmeldung**
1) Die Anmeldung der güterrechtlichen Verhältnisse und Rechtsgeschäfte unter Ehegatten zur Eintragung und Veröffentlichung hat schriftlich zu erfolgen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, die Anmerkung und die Veröffentlichung haben zu enthalten (§ 51 Abs. 6 SchlT PGR):[^189]
- a) das Datum des Vertrages;
- b) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Zivilstand und die Wohnadresse der Ehepartner;[^190]
- c) die Anmerkung und das Datum der Eintragung.
3) Die Schriftlichkeit kann durch Unterschrift des Anmeldenden auf gedrucktem Formular beim Amt für Justiz hergestellt werden, wobei sich das Amt für Justiz über die Identität der Person zu vergewissern hat, bevor es die Anmeldung entgegennimmt.[^191]
##### Art. 130
**Prüfung**
1) Vor der Eintragung in das Hauptregister hat das Amt für Justiz eine Prüfung der Anmeldung vorzunehmen in Bezug auf:[^192]
- a) die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Tatsachen, wobei auch widerspruchsvolle und unklare Eheverträge als nicht eintragungsfähig gelten;
- b) die Zuständigkeit der anmeldenden Amtsstelle oder die Berechtigung der anmeldenden Person, wobei die Ermächtigung von Urkundspersonen zur Vornahme der Anmeldung in den Ehevertrag oder in das Rechtsgeschäft selbst aufgenommen werden kann;
- c) die vorzulegenden Ausweise.
2) Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, so ist die Eintragung in das Hauptregister vom Amt für Justiz abzulehnen und die Anmeldung abzuweisen.[^193]
3) Die Gründe der Abweisung sind dem Anmeldenden schriftlich und mit der Bemerkung mitzuteilen, dass die Abweisung rechtskräftig wird, wenn nicht innert Frist Beschwerde erhoben wird.
##### Art. 131
**Änderung und Löschung**
1) Auf Änderungen und Löschungen sind die Bestimmungen über die Neueintragung sinngemäss anwendbar.
2) Auf Änderungen und Löschungen von Amtes wegen sind die Bestimmungen über Änderungen und Löschungen von Amtes wegen bei der Einzelfirma sinngemäss anwendbar (Art. 970 Abs. 1 PGR).
##### Art. 132
**Berichtigung alter, mangelhafter Eintragungen**
1) Erhält das Amt für Justiz durch eigene Wahrnehmung seiner Angestellten oder Anzeige Dritter von einer Eintragung Kenntnis, welche nicht den neuen Bestimmungen von Gesetz und Verordnung genügt, so ist die mangelhafte Eintragung von Amtes wegen und ohne Benachrichtigung der betreffenden Unternehmung oder Person zu berichtigen, sofern mit der Berichtigung keine materielle Änderung erforderlich wird.[^220]
2) Die Berichtigung hat spätestens mit der Übertragung der Eintragung auf ein elektronisch geführtes Register zu erfolgen.
3) Wird zur Berichtigung der Eintragung eine materielle Änderung erforderlich, so ist die Mitwirkung der betreffenden Unternehmung oder Person erforderlich.
##### Art. 133
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 132
**Berichtigung alter, mangelhafter Eintragungen**
1) Erhält das Amt für Justiz durch eigene Wahrnehmung seiner Angestellten oder Anzeige Dritter von einer Eintragung Kenntnis, welche nicht den neuen Bestimmungen von Gesetz und Verordnung genügt, so ist die mangelhafte Eintragung von Amtes wegen und ohne Benachrichtigung der betreffenden Unternehmung oder Person zu berichtigen, sofern mit der Berichtigung keine materielle Änderung erforderlich wird.[^194]
2) Die Berichtigung hat spätestens mit der Übertragung der Eintragung auf ein elektronisch geführtes Register zu erfolgen.
3) Wird zur Berichtigung der Eintragung eine materielle Änderung erforderlich, so ist die Mitwirkung der betreffenden Unternehmung oder Person erforderlich.
##### Art. 133
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
#### 216.012 V über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV)
### …
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**Fusion**
**Gründung im vereinfachten Verfahren[^100]**
**Gründung im vereinfachten Verfahren[^110]**
**Genossenschafterverzeichnis**
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**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.[^195]
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.[^221]
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
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[^74]: Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^75]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^76]: Art. 57 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^77]: Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^78]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^79]: Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^80]: Art. 59 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^81]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^82]: Art. 60 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^83]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^84]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^85]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^86]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^87]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^88]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^89]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^90]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^91]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^92]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^93]: Überschrift vor Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^94]: Art. 70a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^95]: Art. 70a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^96]: Art. 70a Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2008301000).
[^97]: Art. 70a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^98]: Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^99]: Art. 71 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^100]: Sachüberschrift vor Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^101]: Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^102]: Art. 71b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^103]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^104]: Art. 72 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^105]: Art. 72 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^106]: Art. 72 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^107]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^108]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^109]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^110]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^111]: Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^112]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^113]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^114]: Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^115]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^116]: Überschrift vor Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2008301000).
[^117]: Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2008301000).
[^118]: Art. 81a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^119]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^120]: Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^121]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^122]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^123]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^124]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^125]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2009115000).
[^126]: Art. 89 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^127]: Art. 89 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^128]: Art. 89 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^129]: Art. 89 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^130]: Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2009115000).
[^131]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2009115000).
[^132]: Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^133]: Art. 91a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^134]: Art. 92 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^135]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^136]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^137]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^138]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^139]: Art. 98 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^140]: Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^141]: Art. 100 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^142]: Art. 100 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^143]: Art. 100a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^144]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^145]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^146]: Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^147]: Art. 104 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^148]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^149]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^150]: Art. 108 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^151]: Art. 108 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^152]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^153]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^154]: Art. 112 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^155]: Art. 112 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^156]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^157]: Überschrift vor Art. 113a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^158]: Art. 113a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^159]: Art. 113b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^160]: Art. 113b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^161]: Art. 113b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^162]: Art. 113b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^163]: Art. 113b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^164]: Überschrift vor Art. 113c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^165]: Art. 113c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^166]: Art. 113d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^167]: Art. 113d Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^168]: Überschrift vor Art. 113e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^169]: Art. 113e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^170]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^171]: Art. 114 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^172]: Art. 115 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^173]: Art. 116 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^174]: Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^175]: Art. 116 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^176]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^177]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^178]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^179]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^180]: Art. 121 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^181]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^182]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^183]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^184]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^185]: Art. 124 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^186]: Art. 124 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^187]: Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^188]: Art. 128 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^189]: Art. 129 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^190]: Art. 129 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^191]: Art. 129 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^192]: Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^193]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^194]: Art. 132 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^195]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 ([LGBl. 2016 Nr. 305](https://www.gesetze.li/chrono/2016305000)).
[^75]: Art. 55 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^76]: Art. 55 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^77]: Art. 55 Abs. 1 Bst. hbis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^78]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^79]: Art. 56 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^80]: Art. 56 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^81]: Art. 57 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^82]: Art. 57 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^83]: Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^84]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^85]: Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^86]: Art. 59 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^87]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^88]: Art. 60 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^89]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^90]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^91]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^92]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^93]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^94]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^95]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^96]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^97]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^98]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^99]: Art. 70 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^100]: Art. 70 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^101]: Überschrift vor Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^102]: Art. 70a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^103]: Art. 70a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^104]: Art. 70a Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2008301000).
[^105]: Art. 70a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^106]: Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^107]: Art. 71 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^108]: Art. 71 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^109]: Art. 71 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^110]: Sachüberschrift vor Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^111]: Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^112]: Art. 71a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^113]: Art. 71a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^114]: Art. 71b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^115]: Art. 71b Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^116]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^117]: Art. 72 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^118]: Art. 72 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^119]: Art. 72 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^120]: Art. 72 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^121]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^122]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^123]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2016432000).
[^124]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^125]: Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^126]: Art. 77 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^127]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^128]: Art. 78 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^129]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^130]: Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^131]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^132]: Überschrift vor Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2008301000).
[^133]: Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2008301000).
[^134]: Art. 81a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^135]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^136]: Art. 82 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^137]: Art. 82 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^138]: Art. 83 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^139]: Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^140]: Art. 84 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^141]: Art. 84 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^142]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^143]: Art. 85 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^144]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^145]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^146]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^147]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2009115000).
[^148]: Art. 89 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^149]: Art. 89 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^150]: Art. 89 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^151]: Art. 89 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^152]: Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2009115000).
[^153]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2009115000).
[^154]: Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^155]: Art. 91a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^156]: Art. 92 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^157]: Art. 92 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^158]: Art. 93 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^159]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^160]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^161]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^162]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^163]: Art. 98 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^164]: Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^165]: Art. 100 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^166]: Art. 100 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^167]: Art. 100a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^168]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^169]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^170]: Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^171]: Art. 104 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^172]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^173]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^174]: Art. 108 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^175]: Art. 108 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^176]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^177]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^178]: Art. 112 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^179]: Art. 112 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^180]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^181]: Überschrift vor Art. 113a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^182]: Art. 113a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^183]: Art. 113b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^184]: Art. 113b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^185]: Art. 113b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^186]: Art. 113b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^187]: Art. 113b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^188]: Überschrift vor Art. 113c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^189]: Art. 113c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^190]: Art. 113d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^191]: Art. 113d Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^192]: Überschrift vor Art. 113e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^193]: Art. 113e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^194]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^195]: Art. 114 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^196]: Art. 115 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^197]: Art. 116 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^198]: Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^199]: Art. 116 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^200]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^201]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^202]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^203]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^204]: Art. 121 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^205]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^206]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^207]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^208]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^209]: Art. 124 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^210]: Art. 124 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^211]: Überschrift vor Art. 125a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^212]: Art. 125a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/2020040000).
[^213]: Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^214]: Art. 128 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^215]: Art. 129 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^216]: Art. 129 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^217]: Art. 129 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^218]: Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^219]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^220]: Art. 132 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^221]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 ([LGBl. 2016 Nr. 305](https://www.gesetze.li/chrono/2016305000)).
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