Änderungshistorie

Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV)

15 Versionen · 2003-02-18
2026-02-07
Verordnung vom 11 — arts. 114, 115, 116 y 14 más
2025-09-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 20, 22 y 48 más
2025-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 22, 23 y 47 más
2022-08-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 22, 23 y 97 más
2021-02-01
Verordnung vom 11 — arts. 2, 22, 23 y 47 más
2021-01-01
Verordnung vom 11 — art. 98
2020-03-01
Verordnung vom 11 — arts. 55, 56, 57 y 90 más
2020-02-01
Verordnung vom 11 — arts. 113, 113, 43 y 20 más

Änderungen vom 2020-02-01

@@ -1834,39 +1834,51 @@
**Belege**
Mit der Anmeldung eines Investmentfonds (Art. 5 UCITSG; Art. 7 AIFMG) oder eines Investmentunternehmens in Vertragsform (Art. 7 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:[^159]
- a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113b zu enthalten hat;
- b) Bestätigung der FMA über die Zulassung oder Autorisierung des Investmentfonds (Art. 8 ff. UCITSG; Art. 16 ff. AIFMG) oder Bestätigung der FMA über die Bescheinigung des Investmentunternehmens in Vertragsform (Art. 17 IUG).[^160]
##### Art. 113b[^161]
Mit der Anmeldung eines Investmentfonds (Art. 5 UCITSG; Art. 7 AIFMG) oder eines Investmentunternehmens in Vertragsform (Art. 7 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
- a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113b zu enthalten hat; und
- b) Bestätigung oder Bescheinigung der FMA, dass:
- 1. der Investmentfonds über eine Zulassung verfügt (Art. 8 ff. UCITSG);
- 2. ein zugelassener AIFM den Investmentfonds verwaltet (Art. 7 Abs. 8 AIFMG); oder
- 3. ein Investmentunternehmen in Vertragsform vorliegt (Art. 17 IUG).
##### Art. 113b[^159]
**Eintragung**
1) Die Eintragung des Investmentfonds oder des Investmentunternehmens in Vertragsform hat folgende Angaben zu enthalten:[^162]
- a) Name des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^163]
- b) Datum der Errichtung des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^164]
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des Verwalters (AIFM).[^165]
1) Die Eintragung des Investmentfonds oder des Investmentunternehmens in Vertragsform hat folgende Angaben zu enthalten:[^160]
- a) Name des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^161]
- b) Datum der Errichtung des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;[^162]
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des Verwalters (AIFM).[^163]
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
##### 20. Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust)[^166]
##### Art. 113c[^167]
##### 20. Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust)[^164]
##### Art. 113c[^165]
**Belege**
Mit der Anmeldung einer Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) (Art. 6 UCITSG; Art. 8 AIFMG; Art. 8 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen: [^168]
- a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113d zu enthalten hat;
- b) Bestätigung der FMA über die Zulassung, Autorisierung oder Bescheinigung der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) (Art. 8 ff. UCITSG; Art. 16 ff. AIFMG; Art. 17 IUG).[^169]
##### Art. 113d[^170]
Mit der Anmeldung einer Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) (Art. 6 UCITSG; Art. 8 AIFMG; Art. 8 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
- a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113d zu enthalten hat; und
- b) Bestätigung oder Bescheinigung der FMA, dass:
- 1. die Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) über eine Zulassung verfügt (Art. 8 ff. UCITSG);
- 2. ein zugelassener AIFM die Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) verwaltet (Art. 8 Abs. 6 AIFMG); oder
- 3. eine Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) vorliegt (Art. 17 IUG).
##### Art. 113d[^166]
**Eintragung**
@@ -1876,19 +1888,19 @@
- b) Datum der Errichtung der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust);
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM.[^171]
- c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM.[^167]
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
##### 21. Investmentgesellschaften[^172]
##### Art. 113e[^173]
##### 21. Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften[^168]
##### Art. 113e[^169]
**Belege und Eintragung**
1) Investmentgesellschaften haben zusätzlich zu den nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform (AG, SE, Anstalt oder Stiftung) für die Einreichung erforderlichen Belege die Bestätigung der FMA über die Zulassung oder Autorisierung oder Bescheinigung der Investmentgesellschaft (Art. 8 ff. UCITSG; Art. 9 ff. AIFMG; Art. 17 IUG) einzureichen.
2) Eintragungen von Investmentgesellschaften haben zusätzlich zu den nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform (AG, SE, Anstalt oder Stiftung) über den Inhalt der Eintragung die Firma bzw. den Namen und die Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM zu enthalten.
1) Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften nach Art. 7 UCITSG, Art. 9, 10 und 14 AIFMG sowie Art. 9, 10 und 14 IUG haben die nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform für die Einreichung erforderlichen Belege einzureichen.
2) Eintragungen von Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften nach Abs. 1 haben zusätzlich zu den nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform über den Inhalt der Eintragung hinaus die Firma bzw. den Namen und die Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM zu enthalten.
#### F. Amtliche Verfahren zur Auflösung und Löschung
@@ -1898,7 +1910,7 @@
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens von Amtes wegen erfolgt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 971 Abs. 1 PGR).
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Verwaltung und Vertretung, oder dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Bestellung des Repräsentanten nicht mehr erfüllt sind oder dass es an den notwendigen Organen mangelt, oder dass trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet wurden, so fordert das Amt für Justiz durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung die juristische Person auf, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. die öffentlichen Abgaben zu entrichten.[^174]
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Verwaltung und Vertretung, oder dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Bestellung des Repräsentanten nicht mehr erfüllt sind oder dass es an den notwendigen Organen mangelt, oder dass trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet wurden, so fordert das Amt für Justiz durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung die juristische Person auf, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. die öffentlichen Abgaben zu entrichten.[^170]
3) Kann die Aufforderung der juristischen Person mangels Zustelladresse oder fehlender Organe nicht zugestellt werden, so erfolgt einen einmalige Bekanntmachung der Aufforderung in den amtlichen Publikationsorganen.
@@ -1906,7 +1918,7 @@
5) Gegen die Aufforderung kann Widerspruch eingelegt werden.
6) Wird dieser Anforderung weder Folge geleistet, noch innert der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt, so verfügt das Amt für Justiz die Auflösung und Liquidation.[^175]
6) Wird dieser Anforderung weder Folge geleistet, noch innert der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt, so verfügt das Amt für Justiz die Auflösung und Liquidation.[^171]
##### Art. 115
@@ -1918,21 +1930,21 @@
3) Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen.
4) Nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat das Amt für Justiz auf Weisung der Regierung die Auflösung und Liquidation zu verfügen, einzutragen und bekanntzumachen.[^176]
4) Nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat das Amt für Justiz auf Weisung der Regierung die Auflösung und Liquidation zu verfügen, einzutragen und bekanntzumachen.[^172]
##### Art. 116
**c) bei fehlenden verwertbaren Aktiven**
1) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert es durch eingeschriebenen Brief die Verwaltung auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich mitzuteilen.[^177]
2) Wird innert der gesetzten Frist kein Interesse bekundet oder setzt die Verwaltung das Amt für Justiz vom Fehlen verwertbarer Aktiven in Kenntnis, so fordert das Amt für Justiz mit einer einmaligen Bekanntmachung Dritte auf, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der juristischen Person schriftlich mitzuteilen.[^178]
1) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert es durch eingeschriebenen Brief die Verwaltung auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich mitzuteilen.[^173]
2) Wird innert der gesetzten Frist kein Interesse bekundet oder setzt die Verwaltung das Amt für Justiz vom Fehlen verwertbarer Aktiven in Kenntnis, so fordert das Amt für Justiz mit einer einmaligen Bekanntmachung Dritte auf, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der juristischen Person schriftlich mitzuteilen.[^174]
3) Verfügt die juristische Person über keinen Repräsentanten mehr, oder sind die Wohnadressen der Mitglieder der Verwaltung unbekannt oder sind keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden, genügt die öffentliche Bekanntmachung.
4) Die Aufforderung kann auch auf die blosse Vermutung der Vermögenslosigkeit hin erfolgen.
5) Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht das Amt für Justiz die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist es die Angelegenheit dem Landgericht zum Entscheid.[^179]
5) Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht das Amt für Justiz die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist es die Angelegenheit dem Landgericht zum Entscheid.[^175]
##### Art. 117
@@ -1940,13 +1952,13 @@
1) Sind die gesetzliche Voraussetzungen für die Löschung einer nichtkaufmännischen Firma, Prokura oder eines Repräsentanten erfüllt (Art. 972 und 973 PGR), finden auf das Löschungsverfahren von Amtes wegen die Bestimmungen von Art. 114 ff. sinngemäss Anwendung.
2) Auf die Aufforderung und Bekanntmachung kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn der Tod oder die Löschung im Handelsregister des Rechtsträgers oder der eingetragenen Person amtlich festgestellt ist.[^180]
2) Auf die Aufforderung und Bekanntmachung kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn der Tod oder die Löschung im Handelsregister des Rechtsträgers oder der eingetragenen Person amtlich festgestellt ist.[^176]
##### Art. 118
**e) bei Zweigniederlassungen**
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland werden von Amtes wegen gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Ausland befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.[^181]
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland werden von Amtes wegen gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Ausland befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.[^177]
2) Die Bestimmungen von Art. 116 sind sinngemäss anwendbar.
@@ -1960,7 +1972,7 @@
### III. Beschwerde-, Widerspruchs- und Einspruchsverfahren
##### Art. 120[^182]
##### Art. 120[^178]
**Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde**
@@ -1976,9 +1988,9 @@
2) Gesetzliche Fristen oder von anderen Behörden angesetzte Fristen bleiben vom Widerspruch unberührt.
3) Das Amt für Justiz kann einem Widerspruch die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet oder wenn der Widerspruch offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde.[^183]
4) Das Widerspruchsverfahren wird durch die Entscheidung des Amtes für Justiz oder durch Rückzug erledigt. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.[^184]
3) Das Amt für Justiz kann einem Widerspruch die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet oder wenn der Widerspruch offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde.[^179]
4) Das Widerspruchsverfahren wird durch die Entscheidung des Amtes für Justiz oder durch Rückzug erledigt. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.[^180]
5) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so dürfen für das Widerspruchsverfahren keine Gebühren erhoben werden.
@@ -1986,7 +1998,7 @@
**a) im Allgemeinen**
1) Der privatrechtliche Einspruch ist schriftlich beim Amt für Justiz einzureichen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, E-mail usw.) ist nicht zulässig. Die mündliche oder telefonische Vorankündigung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.[^185]
1) Der privatrechtliche Einspruch ist schriftlich beim Amt für Justiz einzureichen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, E-mail usw.) ist nicht zulässig. Die mündliche oder telefonische Vorankündigung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.[^181]
2) Der Einspruch muss einen Antrag und seine Begründung enthalten.
@@ -2002,27 +2014,27 @@
1) Eine Eintragung ist vollzogen, wenn sie im Tagebuch eingetragen und mit der entsprechenden Tagebuchnummer versehen ist.
2) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu verweisen.[^186]
2) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu verweisen.[^182]
3) Der Entscheid, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder amtlicher Zustellung mitzuteilen.
4) Mit der Eröffnung des Entscheides ist der Einspruch erledigt.
5) Gegen den Entscheid des Amtes für Justiz, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, besteht kein ordentliches Rechtsmittel.[^187]
5) Gegen den Entscheid des Amtes für Justiz, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, besteht kein ordentliches Rechtsmittel.[^183]
##### Art. 124
**c) Revision der vollzogenen Eintragung**
1) Beruft sich der Einsprecher gegen eine vollzogenen Eintragung auf Vorschriften, die vom Amt für Justiz von Amtes wegen zu beachten sind, so führt das Amt für Justiz eine Revision der betreffenden Eintragung oder Löschung durch.[^188]
1) Beruft sich der Einsprecher gegen eine vollzogenen Eintragung auf Vorschriften, die vom Amt für Justiz von Amtes wegen zu beachten sind, so führt das Amt für Justiz eine Revision der betreffenden Eintragung oder Löschung durch.[^184]
2) Im Revisionsverfahren werden die Anmeldung und sämtliche Belege der in Frage stehenden Eintragung oder Löschung nochmals geprüft, als ob die Eintragung oder Löschung noch nicht stattgefunden hätte.
3) Der für die ursprüngliche Eintragung zuständige Angestellte des Amtes für Justiz darf weder direkt noch indirekt an der Revision beteiligt werden. Er kann jedoch im Rahmen der Revision als Auskunftsperson befragt werden.[^189]
3) Der für die ursprüngliche Eintragung zuständige Angestellte des Amtes für Justiz darf weder direkt noch indirekt an der Revision beteiligt werden. Er kann jedoch im Rahmen der Revision als Auskunftsperson befragt werden.[^185]
4) Das Ergebnis der Revision ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.
5) Ergibt die durchgeführte Revision, dass die Eintragung oder Löschung unter Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften durch das Amt für Justiz zurecht erfolgt ist, so wird der Einspruch an den Richter verwiesen. Andernfalls muss unverzüglich das Verfahren zur Berichtigung der Eintragung eingeleitet werden.[^190]
5) Ergibt die durchgeführte Revision, dass die Eintragung oder Löschung unter Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften durch das Amt für Justiz zurecht erfolgt ist, so wird der Einspruch an den Richter verwiesen. Andernfalls muss unverzüglich das Verfahren zur Berichtigung der Eintragung eingeleitet werden.[^186]
6) Muss das Verfahren zur Berichtigung eingeleitet werden, dürfen vom Einsprecher keine Gebühren für das Einspruchsverfahren erhoben werden.
@@ -2050,7 +2062,7 @@
**Grundsatz**
1) Das Amt für Justiz führt das Güterrechtsregister, nämlich das Hauptregister und, wenn nötig, ein Personenverzeichnis, und verwahrt die Registerakten.[^191]
1) Das Amt für Justiz führt das Güterrechtsregister, nämlich das Hauptregister und, wenn nötig, ein Personenverzeichnis, und verwahrt die Registerakten.[^187]
2) Auf eine jede Seite oder Karte des Hauptregisters dürfen nur Eintragungen bezüglich eines einzigen Ehepaares aufgenommen werden.
@@ -2064,7 +2076,7 @@
3) Die Einsicht in das Hauptregister ist jedermann zu gestatten, der ein Interesse nachweisen kann.
##### Art. 128[^192]
##### Art. 128[^188]
**Ehegatten; Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Gesellschafter**
@@ -2078,21 +2090,21 @@
1) Die Anmeldung der güterrechtlichen Verhältnisse und Rechtsgeschäfte unter Ehegatten zur Eintragung und Veröffentlichung hat schriftlich zu erfolgen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, die Anmerkung und die Veröffentlichung haben zu enthalten (§ 51 Abs. 6 SchlT PGR):[^193]
2) Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, die Anmerkung und die Veröffentlichung haben zu enthalten (§ 51 Abs. 6 SchlT PGR):[^189]
- a) das Datum des Vertrages;
- b) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Zivilstand und die Wohnadresse der Ehepartner;[^194]
- b) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Zivilstand und die Wohnadresse der Ehepartner;[^190]
- c) die Anmerkung und das Datum der Eintragung.
3) Die Schriftlichkeit kann durch Unterschrift des Anmeldenden auf gedrucktem Formular beim Amt für Justiz hergestellt werden, wobei sich das Amt für Justiz über die Identität der Person zu vergewissern hat, bevor es die Anmeldung entgegennimmt.[^195]
3) Die Schriftlichkeit kann durch Unterschrift des Anmeldenden auf gedrucktem Formular beim Amt für Justiz hergestellt werden, wobei sich das Amt für Justiz über die Identität der Person zu vergewissern hat, bevor es die Anmeldung entgegennimmt.[^191]
##### Art. 130
**Prüfung**
1) Vor der Eintragung in das Hauptregister hat das Amt für Justiz eine Prüfung der Anmeldung vorzunehmen in Bezug auf:[^196]
1) Vor der Eintragung in das Hauptregister hat das Amt für Justiz eine Prüfung der Anmeldung vorzunehmen in Bezug auf:[^192]
- a) die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Tatsachen, wobei auch widerspruchsvolle und unklare Eheverträge als nicht eintragungsfähig gelten;
@@ -2100,7 +2112,7 @@
- c) die vorzulegenden Ausweise.
2) Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, so ist die Eintragung in das Hauptregister vom Amt für Justiz abzulehnen und die Anmeldung abzuweisen.[^197]
2) Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, so ist die Eintragung in das Hauptregister vom Amt für Justiz abzulehnen und die Anmeldung abzuweisen.[^193]
3) Die Gründe der Abweisung sind dem Anmeldenden schriftlich und mit der Bemerkung mitzuteilen, dass die Abweisung rechtskräftig wird, wenn nicht innert Frist Beschwerde erhoben wird.
@@ -2112,13 +2124,13 @@
2) Auf Änderungen und Löschungen von Amtes wegen sind die Bestimmungen über Änderungen und Löschungen von Amtes wegen bei der Einzelfirma sinngemäss anwendbar (Art. 970 Abs. 1 PGR).
#### Übergangs- und besondere Inkrafttretensbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 132
**Berichtigung alter, mangelhafter Eintragungen**
1) Erhält das Amt für Justiz durch eigene Wahrnehmung seiner Angestellten oder Anzeige Dritter von einer Eintragung Kenntnis, welche nicht den neuen Bestimmungen von Gesetz und Verordnung genügt, so ist die mangelhafte Eintragung von Amtes wegen und ohne Benachrichtigung der betreffenden Unternehmung oder Person zu berichtigen, sofern mit der Berichtigung keine materielle Änderung erforderlich wird.[^198]
1) Erhält das Amt für Justiz durch eigene Wahrnehmung seiner Angestellten oder Anzeige Dritter von einer Eintragung Kenntnis, welche nicht den neuen Bestimmungen von Gesetz und Verordnung genügt, so ist die mangelhafte Eintragung von Amtes wegen und ohne Benachrichtigung der betreffenden Unternehmung oder Person zu berichtigen, sofern mit der Berichtigung keine materielle Änderung erforderlich wird.[^194]
2) Die Berichtigung hat spätestens mit der Übertragung der Eintragung auf ein elektronisch geführtes Register zu erfolgen.
@@ -2158,7 +2170,7 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.[^199]
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.[^195]
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
@@ -2474,86 +2486,78 @@
[^157]: Überschrift vor Art. 113a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^158]: Art. 113a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^159]: Art. 113a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^160]: Art. 113a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^161]: Art. 113b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^162]: Art. 113b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^163]: Art. 113b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^164]: Art. 113b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^165]: Art. 113b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^166]: Überschrift vor Art. 113c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^167]: Art. 113c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^168]: Art. 113c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^169]: Art. 113c Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^170]: Art. 113d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^171]: Art. 113d Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^172]: Überschrift vor Art. 113e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^173]: Art. 113e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^174]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^175]: Art. 114 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^176]: Art. 115 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^177]: Art. 116 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^178]: Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^179]: Art. 116 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^180]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^181]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^182]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^183]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^184]: Art. 121 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^185]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^186]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^187]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^188]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^189]: Art. 124 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^190]: Art. 124 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^191]: Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^192]: Art. 128 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^193]: Art. 129 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^194]: Art. 129 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^195]: Art. 129 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^196]: Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^197]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^198]: Art. 132 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^199]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 ([LGBl. 2016 Nr. 305](https://www.gesetze.li/chrono/2016305000)).
[^158]: Art. 113a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^159]: Art. 113b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^160]: Art. 113b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^161]: Art. 113b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^162]: Art. 113b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/2016115000).
[^163]: Art. 113b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^164]: Überschrift vor Art. 113c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^165]: Art. 113c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^166]: Art. 113d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 320](https://www.gesetze.li/chrono/2011320000).
[^167]: Art. 113d Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2013083000).
[^168]: Überschrift vor Art. 113e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^169]: Art. 113e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2020028000).
[^170]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^171]: Art. 114 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^172]: Art. 115 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^173]: Art. 116 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^174]: Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^175]: Art. 116 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^176]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^177]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^178]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^179]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^180]: Art. 121 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^181]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^182]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^183]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^184]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^185]: Art. 124 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^186]: Art. 124 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^187]: Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^188]: Art. 128 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^189]: Art. 129 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^190]: Art. 129 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2006053000).
[^191]: Art. 129 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^192]: Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^193]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^194]: Art. 132 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^195]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 ([LGBl. 2016 Nr. 305](https://www.gesetze.li/chrono/2016305000)).
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