Änderungshistorie

Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz)

8 Versionen · 2003-12-10
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 2, 6, 15 y 28 más
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2019-01-01
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2013-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 15, 15, 15 y 31 más

Änderungen vom 2013-02-01

@@ -240,29 +240,29 @@
2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Soweit zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Ärztegesellschaft die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erforderlich ist, sind dem Amt für Gesundheit die für die Eintragung und die nach diesem Gesetz notwendigen Unterlagen vor der Antragstellung vorzulegen. Das Amt für Gesundheit stellt zu Handen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragen werden.
3) Soweit zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Ärztegesellschaft die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist, sind dem Amt für Gesundheit die für die Eintragung und die nach diesem Gesetz notwendigen Unterlagen vor der Antragstellung vorzulegen. Das Amt für Gesundheit stellt zu Handen des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.[^33]
4) Die Ärztegesellschaft ist in die Liste der Ärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 15a bis 15d und 15g bis 15k erfüllt.
5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 15e[^33]
##### Art. 15e[^34]
**e) Mitteilungspflicht**
Die eingetragenen Ärztegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.
##### Art. 15f[^34]
##### Art. 15f[^35]
**f) Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften und Auflösung der Ärztegesellschaft**
1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 15e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Ärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Ärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt.
2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt trägt bei eingetragenen Gesellschaften die Liquidation der Ärztegesellschaft im Öffentlichkeitsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133ff PGR.
2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt bei eingetragenen Gesellschaften die Liquidation der Ärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133ff PGR.[^36]
3) Wird eine Ärztegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Art. 14 Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.
##### Art. 15g[^35]
##### Art. 15g[^37]
**g) Berufshaftpflichtversicherung**
@@ -272,7 +272,7 @@
3) Im Übrigen findet Art. 25 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 15h [^36]
##### Art. 15h[^38]
**h) Gesellschafter**
@@ -290,7 +290,7 @@
- c) zusätzlich den ärztlichen Beruf freiberuflich ausüben.
##### Art. 15i[^37]
##### Art. 15i[^39]
**i) Verwaltung und Vertretung der Ärztegesellschaft**
@@ -298,7 +298,7 @@
2) Im Rahmen der Ausübung des Ärzteberufes muss jeder Arzt allein zur Vertretung der Ärztegesellschaft beziehungsweise sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
##### Art. 15k[^38]
##### Art. 15k[^40]
**k) Berufs- und Standespflichten**
@@ -334,7 +334,7 @@
**Meldepflichten**
1) Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Arzt innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu unterrichten über:[^39]
1) Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Arzt innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu unterrichten über:[^41]
- a) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
@@ -348,17 +348,17 @@
- f) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 34.
2) Einrichtungen des Gesundheitswesens und Lehrpraxen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 müssen der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit jener Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter Anleitung und Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Arztes ausüben, innerhalb einer Frist von einer Woche melden. Die Meldung hat zudem die Personalien des Arztes sowie Angaben über das von ihm erworbene Diplom zu enthalten.[^40]
3) Aufgehoben[^41]
2) Einrichtungen des Gesundheitswesens und Lehrpraxen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 müssen der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit jener Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter Anleitung und Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Arztes ausüben, innerhalb einer Frist von einer Woche melden. Die Meldung hat zudem die Personalien des Arztes sowie Angaben über das von ihm erworbene Diplom zu enthalten.[^42]
3) Aufgehoben[^43]
##### Art. 20
**Anzeigepflicht**
1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit oder direkt dem Amtsärztlichen Dienst Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist sowie über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind.[^42]
2) Die Ärzte sind weiters verpflichtet, dem Amt für Gesundheit und der Ärztekammer Anzeige zu erstatten über Personen, die ihren Beruf als Arzt oder einen anderen Beruf der Gesundheitspflege in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben.[^43]
1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit oder direkt dem Amtsärztlichen Dienst Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist sowie über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind.[^44]
2) Die Ärzte sind weiters verpflichtet, dem Amt für Gesundheit und der Ärztekammer Anzeige zu erstatten über Personen, die ihren Beruf als Arzt oder einen anderen Beruf der Gesundheitspflege in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben.[^45]
##### Art. 21
@@ -372,15 +372,15 @@
1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Praxis:
- a) in einem solchen Zustand zu halten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und den hygienischen Anforderungen entspricht; und[^44]
- a) in einem solchen Zustand zu halten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und den hygienischen Anforderungen entspricht; und[^46]
- b) durch eine entsprechende äussere Bezeichnung kenntlich zu machen.
2) Das Amt für Gesundheit hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen. Entspricht die Arztpraxis nicht den Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.[^45]
3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Gesundheit die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Arztpraxis bis zur Behebung dieser Missstände.[^46]
4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung.[^47]
2) Das Amt für Gesundheit hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen. Entspricht die Arztpraxis nicht den Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.[^47]
3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Gesundheit die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Arztpraxis bis zur Behebung dieser Missstände.[^48]
4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung.[^49]
##### Art. 23
@@ -388,9 +388,9 @@
1) Der Arzt ist berechtigt, Arzneimittel während der Konsultation an Patienten anzuwenden sowie den Patienten in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicherstellung der notwendigen ersten Versorgung Arzneimittel und Heilvorrichtungen abzugeben.
2) Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Sie wird Ärzten erteilt, die für eine fachgerechte Lagerung und Überwachung der Arzneimittel Gewähr bieten.[^48]
3) Das Amt für Gesundheit führt periodisch Betriebskontrollen durch. Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.[^49]
2) Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Sie wird Ärzten erteilt, die für eine fachgerechte Lagerung und Überwachung der Arzneimittel Gewähr bieten.[^50]
3) Das Amt für Gesundheit führt periodisch Betriebskontrollen durch. Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.[^51]
##### Art. 24
@@ -404,15 +404,15 @@
**Haftpflichtversicherung**
1) Jeder Arzt ist verpflichtet, vor der Eintragung in die Ärzteliste nach Art. 9 nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und diese dem Amt für Gesundheit auf Verlangen nachzuweisen.[^50]
2) Kommt der Arzt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat das Amt für Gesundheit ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Arztberufes zu untersagen.[^51]
1) Jeder Arzt ist verpflichtet, vor der Eintragung in die Ärzteliste nach Art. 9 nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und diese dem Amt für Gesundheit auf Verlangen nachzuweisen.[^52]
2) Kommt der Arzt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat das Amt für Gesundheit ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Arztberufes zu untersagen.[^53]
3) Die Mindestversicherungssumme ist durch die Regierung nach Anhören der Ärztekammer durch Verordnung festzulegen, wobei die Mindestversicherungssummen für Ärzte für Allgemeinmedizin und für die einzelnen Arten der Facharzttätigkeit verschieden hoch festgesetzt werden können.
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen.[^52]
5) Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."[^53]
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen.[^54]
5) Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."[^55]
#### D. Disziplinarrecht
@@ -448,7 +448,7 @@
3) Die Strafbehörden haben die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Obergericht unverzüglich anzuzeigen.
4) In Disziplinarverfahren gegen Ärzte kommt der Ärztekammer Antrags- und Beschwerderecht zu. Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Obergericht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied der Ärztekammer sowie über dessen Ausgang zu verständigen.[^54]
4) In Disziplinarverfahren gegen Ärzte kommt der Ärztekammer Antrags- und Beschwerderecht zu. Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Obergericht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied der Ärztekammer sowie über dessen Ausgang zu verständigen.[^56]
5) Eine disziplinarische Endentscheidung ergeht in Beschlussform.
@@ -504,7 +504,7 @@
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Ärzte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.
##### Art. 33[^55]
##### Art. 33[^57]
**Wiederaufnahme der Berufsausübung**
@@ -524,7 +524,7 @@
- c) die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer als Disziplinarstrafe.
2) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wird nach Anhören der Ärztekammer vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:[^56]
2) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wird nach Anhören der Ärztekammer vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:[^58]
- a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
@@ -536,7 +536,7 @@
- b) einer Disziplinarentscheidung für die Dauer der festgesetzten Untersagung.
4) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a oder das Ruhen nach Abs. 3 Bst. a ist der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer schriftlich zu melden.[^57]
4) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a oder das Ruhen nach Abs. 3 Bst. a ist der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer schriftlich zu melden.[^59]
##### Art. 35
@@ -544,19 +544,19 @@
1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Vor einem Bewilligungsentzug nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b setzt das Amt für Gesundheit dem Arzt eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Ausübung des Berufes.[^58]
2) Vor einem Bewilligungsentzug nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b setzt das Amt für Gesundheit dem Arzt eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Ausübung des Berufes.[^60]
##### Art. 36
**Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung**
In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung Ärzten die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn:[^59]
In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung Ärzten die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn:[^61]
- a) die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine weitere Berufsausübung nicht mehr gegeben sind;
- b) ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes eingeleitet worden ist.
##### Art. 37[^60]
##### Art. 37[^62]
**Rückgabe des Ärzteausweises**
@@ -570,7 +570,7 @@
1) Die Ärztekammer wird durch sämtliche in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte gebildet.
1a) Die in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragenen Ärztegesellschaften sind nicht Mitglieder der Ärztekammer.[^61]
1a) Die in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragenen Ärztegesellschaften sind nicht Mitglieder der Ärztekammer.[^63]
2) Die Ärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
@@ -600,7 +600,7 @@
- i) die Planung und Umsetzung von Massnahmen der Qualitätssicherung;
- k) die Ausstellung von Ärzteausweisen für ihre Mitglieder.[^62]
- k) die Ausstellung von Ärzteausweisen für ihre Mitglieder.[^64]
3) Der Ärztekammer können im Wege der Gesetzgebung, insbesondere gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung und das Katastrophenhilfegesetz, weitere Aufgaben zugewiesen werden.
@@ -676,7 +676,7 @@
### IV. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
##### Art. 45[^63]
##### Art. 45[^65]
**Zulassung**
@@ -686,7 +686,7 @@
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
##### Art. 46 [^64]
##### Art. 46[^66]
**Meldepflicht**
@@ -710,7 +710,7 @@
4) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die Ärztekammer über Meldungen nach Abs. 1 und 2.
##### Art. 47[^65]
##### Art. 47[^67]
**Berufsbezeichnung**
@@ -720,7 +720,7 @@
**Beaufsichtigung**
Dem Amt für Gesundheit obliegt es:[^66]
Dem Amt für Gesundheit obliegt es:[^68]
- a) die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte in Fragen ihrer ärztlichen Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
@@ -728,19 +728,19 @@
- c) die Dienstleistung im Inland zu untersagen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
- d) Aufgehoben[^67]
- d) Aufgehoben[^69]
##### Art. 49
**Berufspflichten, Disziplinarrecht**
1) Die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein den gleichen gesetzlichen Berufspflichten wie in der Ärzteliste eingetragene Ärzte. Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.[^68]
1) Die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein den gleichen gesetzlichen Berufspflichten wie in der Ärzteliste eingetragene Ärzte. Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.[^70]
2) Die Disziplinargewalt über die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte wird hinsichtlich der in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten vom Obergericht nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausgeübt.
### IVa. Vollzug, Amtshilfe und Datenschutz[^69]
##### Art. 49a [^70]
### IVa. Vollzug, Amtshilfe und Datenschutz[^71]
##### Art. 49a[^72]
**Amt für Gesundheit**
@@ -762,7 +762,7 @@
2) Amtsärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von amtsärztlichen Gutachten, sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Amtsarzt oder einem seiner Stellvertreter zugewiesenen Obliegenheiten, können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen.
##### Art. 49b[^71]
##### Art. 49b[^73]
**Amtshilfe**
@@ -774,7 +774,7 @@
4) Das Amt für Gesundheit leistet der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des EWRA unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet es die zuständige Behörde unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
##### Art. 49c [^72]
##### Art. 49c[^74]
**Datenbearbeitung und -bekanntgabe**
@@ -792,11 +792,11 @@
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Ärztekammer oder des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^73]
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Ärztekammer oder des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^75]
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 51 [^74]
##### Art. 51[^76]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -832,11 +832,11 @@
**Konzessionen nach bisherigem Recht**
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Arztberuf ausüben oder nicht, von Amtes wegen in die vom Amt für Gesundheit zu führende Ärzteliste einzutragen. Das Amt für Gesundheit legt für diese Ärzte binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verfügung den Tätigkeitsbereich im Sinne von Art. 10 fest.[^75]
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Arztberuf ausüben oder nicht, von Amtes wegen in die vom Amt für Gesundheit zu führende Ärzteliste einzutragen. Das Amt für Gesundheit legt für diese Ärzte binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verfügung den Tätigkeitsbereich im Sinne von Art. 10 fest.[^77]
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte ohne Facharzttitel, welche ihren Beruf in Liechtenstein während mindestens fünf Jahren eigenverantwortlich ausgeübt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
##### Art. 56[^76]
##### Art. 56[^78]
**Haftpflichtversicherung**
@@ -848,7 +848,7 @@
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Praxisgemeinschaften zwischen Ärzten und anderen Berufen der Gesundheitspflege müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 entsprechen.
##### Art. 58[^77]
##### Art. 58[^79]
**Hängige Gesuche**
@@ -876,7 +876,7 @@
...
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^78]dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^80] dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben sich unter Vorbehalt von Abs. 3 innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen und beim Amt für Gesundheit den Antrag auf Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften zu stellen.
@@ -948,94 +948,98 @@
[^32]: Art. 15d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^33]: Art. 15e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^34]: Art. 15f eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^35]: Art. 15g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^36]: Art. 15h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^37]: Art. 15i eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^38]: Art. 15k eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^39]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^40]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^41]: Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^42]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^43]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^44]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^45]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^46]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^47]: Art. 22 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^48]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2007140000).
[^49]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2007140000).
[^50]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^51]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^52]: Art. 25 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^53]: Art. 25 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^54]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^55]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^56]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^57]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^58]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^59]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^60]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^61]: Art. 38 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^62]: Art. 39 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^63]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^64]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^65]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^66]: Art. 48 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^67]: Art. 48 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^68]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^69]: Überschrift vor Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^70]: Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^71]: Art. 49b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^72]: Art. 49c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^73]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^74]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^75]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^76]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^77]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^78]: Inkrafttreten: 7. Dezember 2010.
[^33]: Art. 15d Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^34]: Art. 15e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^35]: Art. 15f eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^36]: Art. 15f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^37]: Art. 15g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^38]: Art. 15h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^39]: Art. 15i eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^40]: Art. 15k eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^41]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^42]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^43]: Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^44]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^45]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^46]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^47]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^48]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^49]: Art. 22 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^50]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2007140000).
[^51]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2007140000).
[^52]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^53]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^54]: Art. 25 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^55]: Art. 25 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^56]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^57]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^58]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^59]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^60]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^61]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^62]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^63]: Art. 38 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^64]: Art. 39 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^65]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^66]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^67]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^68]: Art. 48 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^69]: Art. 48 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^70]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^71]: Überschrift vor Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^72]: Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^73]: Art. 49b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^74]: Art. 49c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^75]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^76]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^77]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^78]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^79]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^80]: Inkrafttreten: 7. Dezember 2010.
2010-12-07
Gesetz vom 22 — arts. 5, 6, 9 y 46 más
2009-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum