Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz)
8 Versionen
· 2003-12-10
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 2, 6, 15 y 28 más
2023-03-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 2 y 55 más
Änderungen vom 2023-03-01
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1) Dieses Gesetz regelt die ärztliche Berufsausübung und die Standesvertretung der Ärzte.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung der:[^2]
- a) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01);
- b) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 2.01).
2) Es dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^3];
- b) Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[^4].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^5]
##### Art. 2
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- a) Zahnärzte sowie Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit;
- b) Tätigkeiten der Naturheilkunde im Sinne des Gesundheitsgesetzes.[^3]
- b) Tätigkeiten der Naturheilkunde im Sinne des Gesundheitsgesetzes.[^6]
##### Art. 2a [^7]
**Anerkennung von Berufsqualifikationen**
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
##### Art. 3
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1) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.[^4]
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.[^8]
### II. Ärzteordnung
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- c) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen;
- d) die Anwendung und Verordnung von Heilmitteln, die Anordnung von Behandlungen durch andere Gesundheitsberufe nach dem Gesundheitsgesetz sowie die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.[^5]
- d) die Anwendung und Verordnung von Heilmitteln, die Anordnung von Behandlungen durch andere Gesundheitsberufe nach dem Gesundheitsgesetz sowie die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.[^9]
##### Art. 5
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- b) als Gesellschafter einer Ärztegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben; oder
- c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Arzt, für eine Ärztegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens.[^6]
3) Der ärztliche Beruf wird nicht eigenverantwortlich ausgeübt, wenn er im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht und Anleitung eines eigenverantwortlich tätigen Arztes in Lehrpraxen oder von der Regierung anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens erfolgt. Vor der Anerkennung ist die Ärztekammer zu hören. Die Ärztekammer erstellt ein Verzeichnis der Lehrpraxen und der anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens.[^7]
- c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Arzt, für eine Ärztegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens.[^10]
3) Der ärztliche Beruf wird nicht eigenverantwortlich ausgeübt, wenn er im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht und Anleitung eines eigenverantwortlich tätigen Arztes in Lehrpraxen oder von der Regierung anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens erfolgt. Vor der Anerkennung ist die Ärztekammer zu hören. Die Ärztekammer erstellt ein Verzeichnis der Lehrpraxen und der anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens.[^11]
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
#### B. Zugang zum Beruf
##### Art. 6[^8]
##### Art. 6 [^12]
**Bewilligungspflicht**
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1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden:
- a) fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung);[^9]
- a) fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung);[^13]
- b) liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder eine andere aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Staatsangehörigkeit;
- c) Aufgehoben[^10]
- c) Aufgehoben[^14]
- d) Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 25;
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- h) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
- i) Ausübung des ärztlichen Berufes während zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Gesuchstellung.[^11]
- i) Ausübung des ärztlichen Berufes während zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Gesuchstellung.[^15]
2) Die Regierung legt auf Vorschlag der Ärztekammer die Art und den Inhalt der fachlichen Weiterbildung mit Verordnung fest. Die Mindestdauer der fachlichen Weiterbildung beträgt für:
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**Antrag auf Erteilung der Bewilligung**
1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit den erforderlichen Nachweisen nach Art. 7 dem Amt für Gesundheit einzureichen.[^12]
2) Ärzte, die beabsichtigen, ihren Beruf freiberuflich auszuüben, haben dem Amt für Gesundheit ihren Berufssitz im Inland bekannt zu geben. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Arztpraxis befindet, in der und von der aus der Arzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten.[^13]
3) Der Arzt, der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat dem Amt für Gesundheit den Arbeitgeber bekannt zu geben.[^14]
1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit den erforderlichen Nachweisen nach Art. 7 dem Amt für Gesundheit einzureichen.[^16]
2) Ärzte, die beabsichtigen, ihren Beruf freiberuflich auszuüben, haben dem Amt für Gesundheit ihren Berufssitz im Inland bekannt zu geben. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Arztpraxis befindet, in der und von der aus der Arzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten.[^17]
3) Der Arzt, der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat dem Amt für Gesundheit den Arbeitgeber bekannt zu geben.[^18]
##### Art. 9
**Erteilung der Bewilligung**
1) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung, hat ihn das Amt für Gesundheit in die Ärzteliste einzutragen.[^15]
1) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung, hat ihn das Amt für Gesundheit in die Ärzteliste einzutragen.[^19]
2) In der Bewilligung ist aufgrund der vorgelegten Nachweise über erfolgreich absolvierte Weiterbildungen festzuhalten, ob der Arzt den Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder, unter Angabe der Fachrichtung, als Facharzt ausüben darf.
3) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine von ihm beantragte Bezeichnung im Sinne von Abs. 2 nicht, hat das Amt für Gesundheit in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden.[^16]
4) Die ärztliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste oder im Falle einer Ärztegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften aufgenommen werden.[^17]
5) Das Amt für Gesundheit führt die Ärzteliste, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.[^18]
3) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine von ihm beantragte Bezeichnung im Sinne von Abs. 2 nicht, hat das Amt für Gesundheit in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden.[^20]
4) Die ärztliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste oder im Falle einer Ärztegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften aufgenommen werden.[^21]
5) Das Amt für Gesundheit führt die Ärzteliste, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.[^22]
##### Art. 10
**Umfang der Bewilligung**
1) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich. Sie beschränkt sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Tätigkeitsbereich, welches der Aus- und Weiterbildung des Arztes entspricht.[^19]
2) Aufgehoben[^20]
1) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich. Sie beschränkt sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Tätigkeitsbereich, welches der Aus- und Weiterbildung des Arztes entspricht.[^23]
2) Aufgehoben[^24]
3) Die Zulassung zur Berufsausübung auf Rechnung der Sozialversicherungen sowie die Umschreibung der ärztlichen Leistungen und der Voraussetzungen für die Vergütung dieser Leistungen durch die Sozialversicherungen wird in der entsprechenden Gesetzgebung geregelt.
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3) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben dem amtlich verliehenen Titel nur solche beigefügt werden, die auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisen.
4) Ärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der in der Verleihungsurkunde der Universität bzw. Hochschule festgelegten Form zu führen.[^21]
5) Aufgehoben[^22]
4) Ärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaats zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Gesundheit die Form festzulegen, in der der Arzt seinen akademischen Titel zu verwenden hat.[^25]
5) Aufgehoben[^26]
##### Art. 12
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1) Der Notfalldienst ist von Ärzten mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leisten. Die Ärztekammer organisiert den Notfalldienst.
2) Im Übrigen findet Art. 11 des Gesundheitsgesetzes sinngemäss Anwendung.[^23]
2) Im Übrigen findet Art. 11 des Gesundheitsgesetzes sinngemäss Anwendung.[^27]
##### Art. 14
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4) Der Arzt, welcher eine Arztpraxis übernimmt, hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Praxis ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Praxisinhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren.
5) Im Falle des Ablebens des Arztes soll dessen Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer gegen Kostenersatz dem Amt für Gesundheit übermitteln, sofern nicht Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Anwendung finden.[^24]
5) Im Falle des Ablebens des Arztes soll dessen Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer gegen Kostenersatz dem Amt für Gesundheit übermitteln, sofern nicht Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Anwendung finden.[^28]
##### Art. 15
**Praxisgemeinschaften**
1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist Ärzten nur unter Wahrung ihrer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten. Abweichende Regelungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bleiben vorbehalten.[^25]
2) Eine Praxisgemeinschaft von freiberuflich tätigen Ärzten mit Personen, die nach dem Gesundheitsgesetz zur eigenverantwortlichen Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes zugelassen werden können, ist nur erlaubt, wenn sowohl die freiberufliche Tätigkeit der Ärzte wie jene der anderen Personen gewahrt ist.[^26]
3) Ärztegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 und 2 freiberuflich tätigen Ärzten gleichgestellt.[^27]
##### Art. 15a[^29]
1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist Ärzten nur unter Wahrung ihrer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten. Abweichende Regelungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bleiben vorbehalten.[^29]
2) Eine Praxisgemeinschaft von freiberuflich tätigen Ärzten mit Personen, die nach dem Gesundheitsgesetz zur eigenverantwortlichen Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes zugelassen werden können, ist nur erlaubt, wenn sowohl die freiberufliche Tätigkeit der Ärzte wie jene der anderen Personen gewahrt ist.[^30]
3) Ärztegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 und 2 freiberuflich tätigen Ärzten gleichgestellt.[^31]
##### Art. 15a [^33]
**a) Zulässigkeit und Rechtsform**
1) Ärzte dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Ärztegesellschaft ausüben. Die Ärztegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).[^30]
2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Ärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.[^31]
1) Ärzte dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Ärztegesellschaft ausüben. Die Ärztegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).[^34]
2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Ärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.[^35]
3) Die Beteiligung von Ärztegesellschaften an anderen Ärztegesellschaften sowie der Zusammenschuss mehrerer Ärztegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
##### Art. 15b[^32]
##### Art. 15b [^36]
**b) Zweck**
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2) Sind Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Ärztegesellschaft, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Ärztegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des entsprechenden Arztes mit entsprechender Bewilligung durchführen darf.
##### Art. 15c[^33]
##### Art. 15c [^37]
**c) Firma**
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3) Weitere Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Ärztegesellschaft sind, dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
4) Der Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Ärzte-Aktiengesellschaft" oder "Ärzte-AG" bzw. "Ärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Ärzte-Ges.m.b.H." oder "Ärzte-GmbH" zu erfolgen.[^34]
4) Der Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Ärzte-Aktiengesellschaft" oder "Ärzte-AG" bzw. "Ärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Ärzte-Ges.m.b.H." oder "Ärzte-GmbH" zu erfolgen.[^38]
5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Ärztegesellschaft aus, so darf sein Name und sein akademischer Titel in der Firma nicht fortgeführt werden.
##### Art. 15d[^35]
##### Art. 15d [^39]
**d) Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften**
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2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Gesundheit zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.[^36]
3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Gesundheit zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.[^40]
4) Die Ärztegesellschaft ist in die Liste der Ärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 15a bis 15d und 15g bis 15k erfüllt.
5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 15e[^37]
##### Art. 15e [^41]
**e) Mitteilungspflicht**
Die eingetragenen Ärztegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.
##### Art. 15f[^38]
##### Art. 15f [^42]
**f) Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften und Auflösung der Ärztegesellschaft**
1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 15e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Ärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Ärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt.
2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Ärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.[^39]
2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Ärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.[^43]
3) Wird eine Ärztegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Art. 14 Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.
##### Art. 15g[^40]
##### Art. 15g [^44]
**g) Berufshaftpflichtversicherung**
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3) Im Übrigen findet Art. 25 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 15h[^41]
##### Art. 15h [^45]
**h) Gesellschafter**
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- c) zusätzlich den ärztlichen Beruf freiberuflich ausüben.
##### Art. 15i[^42]
##### Art. 15i [^46]
**i) Verwaltung und Vertretung der Ärztegesellschaft**
@@ -302,7 +310,7 @@
2) Im Rahmen der Ausübung des Ärzteberufes muss jeder Arzt allein zur Vertretung der Ärztegesellschaft beziehungsweise sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
##### Art. 15k[^43]
##### Art. 15k [^47]
**k) Berufs- und Standespflichten**
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**Meldepflichten**
1) Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Arzt innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu unterrichten über:[^44]
1) Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Arzt innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu unterrichten über:[^48]
- a) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
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- f) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 34.
2) Einrichtungen des Gesundheitswesens und Lehrpraxen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 müssen der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit jener Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter Anleitung und Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Arztes ausüben, innerhalb einer Frist von einer Woche melden. Die Meldung hat zudem die Personalien des Arztes sowie Angaben über das von ihm erworbene Diplom zu enthalten.[^45]
3) Aufgehoben[^46]
2) Einrichtungen des Gesundheitswesens und Lehrpraxen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 müssen der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit jener Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter Anleitung und Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Arztes ausüben, innerhalb einer Frist von einer Woche melden. Die Meldung hat zudem die Personalien des Arztes sowie Angaben über das von ihm erworbene Diplom zu enthalten.[^49]
3) Aufgehoben[^50]
##### Art. 20
**Anzeigepflicht**
1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit oder direkt dem Amtsärztlichen Dienst Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist sowie über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind.[^47]
2) Die Ärzte sind weiters verpflichtet, dem Amt für Gesundheit und der Ärztekammer Anzeige zu erstatten über Personen, die ihren Beruf als Arzt oder einen anderen Beruf der Gesundheitspflege in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben.[^48]
1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit oder direkt dem Amtsärztlichen Dienst Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist sowie über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind.[^51]
2) Die Ärzte sind weiters verpflichtet, dem Amt für Gesundheit und der Ärztekammer Anzeige zu erstatten über Personen, die ihren Beruf als Arzt oder einen anderen Beruf der Gesundheitspflege in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben.[^52]
##### Art. 21
@@ -376,17 +384,17 @@
1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Praxis:
- a) in einem solchen Zustand zu halten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und den hygienischen Anforderungen entspricht; und[^49]
- a) in einem solchen Zustand zu halten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und den hygienischen Anforderungen entspricht; und[^53]
- b) durch eine entsprechende äussere Bezeichnung kenntlich zu machen.
2) Das Amt für Gesundheit hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen. Entspricht die Arztpraxis nicht den Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.[^50]
3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Gesundheit die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Arztpraxis bis zur Behebung dieser Missstände.[^51]
4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung.[^52]
##### Art. 23[^53]
2) Das Amt für Gesundheit hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen. Entspricht die Arztpraxis nicht den Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.[^54]
3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Gesundheit die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Arztpraxis bis zur Behebung dieser Missstände.[^55]
4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung.[^56]
##### Art. 23 [^57]
**Abgabe von Arzneimitteln**
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2) Ist ein Arzt nicht für die Tätigkeit auf Rechnung der Sozialversicherungen zugelassen oder erbringt er eine Leistung, welche von den Sozialversicherungen nicht übernommen wird, hat er den Patienten vor Beginn der Beratung oder Behandlung auf diesen Umstand hinzuweisen.
3) Der Arzt ist nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet, die dem Patienten für ärztliche Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.[^54]
3) Der Arzt ist nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet, die dem Patienten für ärztliche Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.[^58]
##### Art. 25
**Haftpflichtversicherung**
1) Jeder Arzt ist verpflichtet, vor der Eintragung in die Ärzteliste nach Art. 9 nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und diese dem Amt für Gesundheit auf Verlangen nachzuweisen.[^55]
2) Kommt der Arzt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat das Amt für Gesundheit ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Arztberufes zu untersagen.[^56]
1) Jeder Arzt ist verpflichtet, vor der Eintragung in die Ärzteliste nach Art. 9 nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und diese dem Amt für Gesundheit auf Verlangen nachzuweisen.[^59]
2) Kommt der Arzt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat das Amt für Gesundheit ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Arztberufes zu untersagen.[^60]
3) Die Mindestversicherungssumme ist durch die Regierung nach Anhören der Ärztekammer durch Verordnung festzulegen, wobei die Mindestversicherungssummen für Ärzte für Allgemeinmedizin und für die einzelnen Arten der Facharzttätigkeit verschieden hoch festgesetzt werden können.
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen.[^57]
5) Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."[^58]
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen.[^61]
5) Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."[^62]
#### D. Disziplinarrecht
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3) Die Strafbehörden haben die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Obergericht unverzüglich anzuzeigen.
4) In Disziplinarverfahren gegen Ärzte kommt der Ärztekammer Antrags- und Beschwerderecht zu. Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Obergericht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied der Ärztekammer sowie über dessen Ausgang zu verständigen.[^59]
4) In Disziplinarverfahren gegen Ärzte kommt der Ärztekammer Antrags- und Beschwerderecht zu. Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Obergericht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied der Ärztekammer sowie über dessen Ausgang zu verständigen.[^63]
5) Eine disziplinarische Endentscheidung ergeht in Beschlussform.
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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Ärzte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.
##### Art. 33[^60]
##### Art. 33 [^64]
**Wiederaufnahme der Berufsausübung**
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- c) die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer als Disziplinarstrafe.
2) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wird nach Anhören der Ärztekammer vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:[^61]
2) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wird nach Anhören der Ärztekammer vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:[^65]
- a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
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- b) einer Disziplinarentscheidung für die Dauer der festgesetzten Untersagung.
4) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a oder das Ruhen nach Abs. 3 Bst. a ist der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer schriftlich zu melden.[^62]
4) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a oder das Ruhen nach Abs. 3 Bst. a ist der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer schriftlich zu melden.[^66]
##### Art. 35
@@ -546,19 +554,19 @@
1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Vor einem Bewilligungsentzug nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b setzt das Amt für Gesundheit dem Arzt eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Ausübung des Berufes.[^63]
2) Vor einem Bewilligungsentzug nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b setzt das Amt für Gesundheit dem Arzt eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Ausübung des Berufes.[^67]
##### Art. 36
**Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung**
In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung Ärzten die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn:[^64]
In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung Ärzten die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn:[^68]
- a) die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine weitere Berufsausübung nicht mehr gegeben sind;
- b) ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes eingeleitet worden ist.
##### Art. 37[^65]
##### Art. 37 [^69]
**Rückgabe des Ärzteausweises**
@@ -572,7 +580,7 @@
1) Die Ärztekammer wird durch sämtliche in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte gebildet.
1a) Die in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragenen Ärztegesellschaften sind nicht Mitglieder der Ärztekammer.[^66]
1a) Die in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragenen Ärztegesellschaften sind nicht Mitglieder der Ärztekammer.[^70]
2) Die Ärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
@@ -602,11 +610,11 @@
- i) die Planung und Umsetzung von Massnahmen der Qualitätssicherung;
- k) die Ausstellung von Ärzteausweisen für ihre Mitglieder.[^67]
- k) die Ausstellung von Ärzteausweisen für ihre Mitglieder.[^71]
3) Der Ärztekammer können im Wege der Gesetzgebung, insbesondere gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung und das Katastrophenhilfegesetz, weitere Aufgaben zugewiesen werden.
4) Die Ärztekammer darf personen- und berufsbezogene Daten der Ärzte ermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[^68]
4) Die Ärztekammer darf personen- und berufsbezogene Daten der Ärzte ermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[^72]
##### Art. 40
@@ -678,17 +686,17 @@
### IV. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
##### Art. 45[^69]
**Zulassung**
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder Staatsangehörige mit einer anderen aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staatsangehörigkeit, die in einem dieser Staaten zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind von ihrem ausländischen Berufssitz aus zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
2) Die Zulassung zur grenzüberschreitenden Berufsausübung berechtigt und verpflichtet nicht zur Eintragung in die Ärzteliste oder zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer im Fürstentum Liechtenstein.
##### Art. 45 [^73]
**Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung[^74]**
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.[^75]
2) Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Abs. 1 berechtigt und verpflichtet nicht zur Eintragung in die Ärzteliste oder zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer im Fürstentum Liechtenstein.[^76]
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
##### Art. 46[^70]
##### Art. 46 [^77]
**Meldepflicht**
@@ -696,53 +704,75 @@
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister vorzulegen:
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.[^78]
4) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die Ärztekammer über Meldungen nach Abs. 1 bis 3.[^79]
##### Art. 46a [^80]
**Dokumente**
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein hat der Dienstleister folgende Dokumente vorzulegen:
- a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
- 1. der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist; und
- 2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- 1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
- 2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
- 3. beim Dienstleister keine Vorstrafen vorliegen;
- b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
- c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
- d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
4) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die Ärztekammer über Meldungen nach Abs. 1 und 2.
##### Art. 47[^71]
- d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
- e) eine Erklärung über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse.
2) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 46 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
##### Art. 46b [^81]
**Nachprüfung**
1) Das Amt für Gesundheit kann in bestimmten Fällen vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachprüfen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Nachprüfung in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mit Verordnung.
##### Art. 47 [^82]
**Berufsbezeichnung**
Die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte sind berechtigt, die Berufsbezeichnung nach Art. 11 Abs. 1 entsprechend ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat zu führen. Im Übrigen findet Art. 11 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte sind befugt, die Berufsbezeichnung nach Art. 11 Abs. 1 entsprechend ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat zu führen. Im Übrigen findet Art. 11 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
##### Art. 48
**Beaufsichtigung**
Dem Amt für Gesundheit obliegt es:[^72]
- a) die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte in Fragen ihrer ärztlichen Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
Dem Amt für Gesundheit obliegt es:[^83]
- a) die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte in Fragen ihrer ärztlichen Berufspflichten zu beraten und zu belehren;[^84]
- b) die Erfüllung der diesen Ärzten obliegenden Pflichten zu überwachen;
- c) die Dienstleistung im Inland zu untersagen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
- d) Aufgehoben[^73]
##### Art. 49
**Berufspflichten, Disziplinarrecht**
1) Die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein den gleichen gesetzlichen Berufspflichten wie in der Ärzteliste eingetragene Ärzte. Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.[^74]
2) Die Disziplinargewalt über die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte wird hinsichtlich der in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten vom Obergericht nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausgeübt.
### IVa. Vollzug, Amtshilfe und Datenschutz[^75]
##### Art. 49a[^76]
- c) die Dienstleistung im Inland zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht mehr erfüllt sind.[^85]
- d) Aufgehoben[^86]
##### Art. 49 [^87]
**Berufspflichten und Disziplinarrechte**
1) Die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein denselben, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufspflichten und Disziplinarbestimmungen wie in der Ärzteliste eingetragene Ärzte.
2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
3) Die Disziplinargewalt über die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte wird hinsichtlich der in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten vom Obergericht nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausgeübt.
### IVa. Vollzug, Amtshilfe und Datenschutz[^88]
##### Art. 49a [^89]
**Amt für Gesundheit**
@@ -764,9 +794,9 @@
2) Amtsärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von amtsärztlichen Gutachten, sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Amtsarzt oder einem seiner Stellvertreter zugewiesenen Obliegenheiten, können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen.
##### Art. 49b[^77]
**Amtshilfe**
##### Art. 49b [^90]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden[^91]**
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
@@ -774,15 +804,15 @@
3) Das Amt für Gesundheit ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
4) Das Amt für Gesundheit leistet der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des EWRA unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet es die zuständige Behörde unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
##### Art. 49c[^78]
**Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten[^79]**
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^80]
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, die Daten nach Abs. 1 offenlegen:[^81]
4) Aufgehoben[^92]
##### Art. 49c [^93]
**Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten[^94]**
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^95]
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, die Daten nach Abs. 1 offenlegen:[^96]
- a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
@@ -794,11 +824,11 @@
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Ärztekammer oder des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^82]
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Ärztekammer oder des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^97]
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 51[^83]
##### Art. 51 [^98]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -806,7 +836,9 @@
- a) die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin", "Facharzt" oder eine gleichbleibende Bezeichnung unberechtigt führt;
- b) eine rechtzeitige Mitteilung nach Art. 15e unterlässt.
- b) eine rechtzeitige Mitteilung nach Art. 15e unterlässt;
- c) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 45, 46 Abs. 1 und Art. 46b zu erfüllen.[^99]
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -834,11 +866,11 @@
**Konzessionen nach bisherigem Recht**
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Arztberuf ausüben oder nicht, von Amtes wegen in die vom Amt für Gesundheit zu führende Ärzteliste einzutragen. Das Amt für Gesundheit legt für diese Ärzte binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verfügung den Tätigkeitsbereich im Sinne von Art. 10 fest.[^84]
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Arztberuf ausüben oder nicht, von Amtes wegen in die vom Amt für Gesundheit zu führende Ärzteliste einzutragen. Das Amt für Gesundheit legt für diese Ärzte binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verfügung den Tätigkeitsbereich im Sinne von Art. 10 fest.[^100]
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte ohne Facharzttitel, welche ihren Beruf in Liechtenstein während mindestens fünf Jahren eigenverantwortlich ausgeübt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
##### Art. 56[^85]
##### Art. 56 [^101]
**Haftpflichtversicherung**
@@ -850,7 +882,7 @@
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Praxisgemeinschaften zwischen Ärzten und anderen Berufen der Gesundheitspflege müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 entsprechen.
##### Art. 58[^86]
##### Art. 58 [^102]
**Hängige Gesuche**
@@ -862,7 +894,7 @@
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 811.12 Ärztegesetz
@@ -870,7 +902,11 @@
### Übergangsbestimmungen
**Ärztegesellschaften[^28]**
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Ärztegesellschaften[^32]**
**gez. *Hans-Adam***
@@ -878,7 +914,7 @@
...
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^87] dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^103] dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben sich unter Vorbehalt von Abs. 3 innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen und beim Amt für Gesundheit den Antrag auf Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften zu stellen.
@@ -886,176 +922,218 @@
...
...
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^104] hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 46b) findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^4]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^5]: Art. 4 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^6]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^7]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^8]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^9]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^10]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^11]: Art. 7 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 171](https://www.gesetze.li/chrono/2005171000).
[^12]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^13]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^14]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^15]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^16]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^17]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^18]: Art. 9 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^19]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^20]: Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^21]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^22]: Art. 11 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^23]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^24]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^25]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000) und [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^26]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^27]: Art. 15 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^28]: Sachüberschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^29]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^30]: Art. 15a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^31]: Art. 15a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^32]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^33]: Art. 15c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^34]: Art. 15c Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^35]: Art. 15d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^36]: Art. 15d Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^37]: Art. 15e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^38]: Art. 15f eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^39]: Art. 15f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^40]: Art. 15g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^41]: Art. 15h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^42]: Art. 15i eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^43]: Art. 15k eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^44]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^45]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^46]: Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^47]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^48]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^49]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^50]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^51]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^52]: Art. 22 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^53]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2015024000).
[^54]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^55]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^56]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^57]: Art. 25 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^58]: Art. 25 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^59]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^60]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^61]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^62]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^63]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^64]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^65]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^66]: Art. 38 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^67]: Art. 39 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^68]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^69]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^70]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^71]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^72]: Art. 48 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^73]: Art. 48 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^74]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^75]: Überschrift vor Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^76]: Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^77]: Art. 49b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^78]: Art. 49c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^79]: Art. 49c Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^80]: Art. 49c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^81]: Art. 49c Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^82]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^83]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^84]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^85]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^86]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^87]: Inkrafttreten: 7. Dezember 2010.
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^3]: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2005.255.01.0022.01.DEU)
[^4]: Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung [(ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.088.01.0045.01.DEU)
[^5]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^6]: Art. 2 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^7]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^8]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^9]: Art. 4 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^10]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^11]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^12]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^13]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^14]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^15]: Art. 7 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 171](https://www.gesetze.li/chrono/2005171000).
[^16]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^17]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^18]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^19]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^20]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^21]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^22]: Art. 9 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^23]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^24]: Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^25]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^26]: Art. 11 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^27]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^28]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^29]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000) und [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^30]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2008031000).
[^31]: Art. 15 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^32]: Sachüberschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^33]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^34]: Art. 15a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^35]: Art. 15a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^36]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^37]: Art. 15c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^38]: Art. 15c Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^39]: Art. 15d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^40]: Art. 15d Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^41]: Art. 15e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^42]: Art. 15f eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^43]: Art. 15f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^44]: Art. 15g eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^45]: Art. 15h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^46]: Art. 15i eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^47]: Art. 15k eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^48]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^49]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^50]: Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^51]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^52]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^53]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^54]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^55]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^56]: Art. 22 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^57]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2015024000).
[^58]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2017036000).
[^59]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^60]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^61]: Art. 25 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^62]: Art. 25 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^63]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^64]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^65]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^66]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^67]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^68]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^69]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^70]: Art. 38 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^71]: Art. 39 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^72]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^73]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^74]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^75]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^76]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^77]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^78]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^79]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^80]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^81]: Art. 46b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^82]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^83]: Art. 48 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^84]: Art. 48 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^85]: Art. 48 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^86]: Art. 48 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2008362000).
[^87]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^88]: Überschrift vor Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^89]: Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^90]: Art. 49b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^91]: Art. 49b Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^92]: Art. 49b Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^93]: Art. 49c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^94]: Art. 49c Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^95]: Art. 49c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^96]: Art. 49c Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2018379000).
[^97]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^98]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2010375000).
[^99]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2023042000).
[^100]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^101]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^102]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^103]: Inkrafttreten: 7. Dezember 2010.
[^104]: Inkrafttreten: 1. März 2023.
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 6, 15, 15 y 26 más
2017-03-01
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