Änderungshistorie
Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV)
4 Versionen
· 2007-12-21
2021-01-01
Verordnung vom 18 — arts. 4, 5, 6 y 14 más
Änderungen vom 2021-01-01
@@ -58,7 +58,7 @@
Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
- a) Kategorie A: Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1;
- a) Kategorie A: Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorien AM, A1 und A2;[^2]
- b) Kategorie B: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV mit diesen Fahrzeugen;
@@ -70,7 +70,7 @@
1) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
- a) den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer" (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 1 abdeckt;[^2]
- a) den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer" (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 1 abdeckt;[^3]
- b) den Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
@@ -82,13 +82,13 @@
- a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
- b) den eidgenössischen Fachausweis "Motorradfahrlehrer" (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 2 abdeckt.[^3]
- b) den eidgenössischen Fachausweis "Motorradfahrlehrer" (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 2 abdeckt.[^4]
3) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
- a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
- b) den eidgenössischen Fachausweis "Lastwagenfahrlehrer" (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 3 abdeckt.[^4]
- b) den eidgenössischen Fachausweis "Lastwagenfahrlehrer" (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 3 abdeckt.[^5]
4) Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.
@@ -96,13 +96,13 @@
**Erteilung der Fahrlehrerbewilligung**
1) Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr erteilt.[^5]
1) Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr erteilt.[^6]
2) Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet gültig.
3) Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
##### Art. 7 [^6]
##### Art. 7[^7]
**Fachausweise**
@@ -120,7 +120,7 @@
2) Auf die gewerbsmässige Berufsausübung finden im Übrigen die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
##### Art. 9 [^7]
##### Art. 9[^8]
**Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit**
@@ -134,7 +134,7 @@
2) In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.
3) Abs. 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler angepasst und vom Amt für Strassenverkehr zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.[^8]
3) Abs. 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler angepasst und vom Amt für Strassenverkehr zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.[^9]
4) Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
@@ -150,11 +150,11 @@
**Fahrsimulatoren**
1) Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.[^9]
1) Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.[^10]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.
##### Art. 13 [^10]
##### Art. 13[^11]
**Zweifel an der Eignung des Fahrschülers**
@@ -186,7 +186,7 @@
1) Inhaber von Fahrschulen müssen:
- a) dem Amt für Strassenverkehr alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihm den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;[^11]
- a) dem Amt für Strassenverkehr alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihm den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;[^12]
- b) an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.
@@ -198,7 +198,7 @@
- c) den Fahrlehrern die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.
3) Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Abs. 1 Bst. b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind dem Amt für Strassenverkehr auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.[^12]
3) Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Abs. 1 Bst. b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind dem Amt für Strassenverkehr auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.[^13]
### IV. Alkoholverbot und Kontrolle
@@ -220,7 +220,7 @@
Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der Wert des Atem-Alkoholtests einer Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille und mehr entspricht.
##### Art. 20 [^13]
##### Art. 20[^14]
**Meldungen an das Amt für Strassenverkehr**
@@ -250,7 +250,7 @@
3) Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
##### Art. 22 [^14]
##### Art. 22[^15]
**Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen**
@@ -258,7 +258,7 @@
### VI. Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen
##### Art. 23 [^15]
##### Art. 23[^16]
**Aufsicht**
@@ -270,13 +270,13 @@
4) Das Amt für Strassenverkehr kann die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 und nach Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
##### Art. 24 [^16]
##### Art. 24[^17]
**Kontrollprüfung**
Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers anordnen.
##### Art. 25 [^17]
##### Art. 25[^18]
**Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung**
@@ -360,9 +360,9 @@
1) Inhaber von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z.B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.
2) Inhaber der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Das Amt für Strassenverkehr legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Art. 21 im Einzelfall fest.[^18]
3) Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Strassenverkehr angemeldet haben.[^19]
2) Inhaber der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Das Amt für Strassenverkehr legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Art. 21 im Einzelfall fest.[^19]
3) Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Strassenverkehr angemeldet haben.[^20]
4) Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung.
@@ -376,9 +376,9 @@
2) Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
### Anhang 1[^20]
### Anhang 2[^21]
### Anhang 1[^21]
### Anhang 2[^22]
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -410,42 +410,44 @@
[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^2]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^3]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^4]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^6]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^7]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^8]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^9]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^10]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^11]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^12]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^13]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^14]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^15]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^16]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^17]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^18]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^19]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^21]: Anhang 2 aufgehoben gemäss Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung idF. [LGBl. 2007 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2007359000).
[^2]: Art. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^3]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^4]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^5]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^6]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^7]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^8]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^9]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^10]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^11]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^12]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^13]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^14]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^15]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^16]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^17]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^18]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^19]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^21]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^22]: Anhang 2 aufgehoben gemäss Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung idF. [LGBl. 2007 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2007359000).
2019-10-01
Verordnung vom 18 — arts. 6, 7, 9 y 12 más
2018-07-01
Verordnung vom 18 — arts. 2, 5, 7 y 6 más
2008-01-01
Verordnung vom 18
Originalfassung
Text zu diesem Datum