Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV)

4 Versionen · 2007-12-21
2021-01-01
Verordnung vom 18 — arts. 4, 5, 6 y 14 más
2019-10-01
Verordnung vom 18 — arts. 6, 7, 9 y 12 más

Änderungen vom 2019-10-01

@@ -96,13 +96,13 @@
**Erteilung der Fahrlehrerbewilligung**
1) Die Fahrlehrerbewilligung wird von der Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
1) Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr erteilt.[^5]
2) Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet gültig.
3) Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
##### Art. 7[^5]
##### Art. 7 [^6]
**Fachausweise**
@@ -120,11 +120,11 @@
2) Auf die gewerbsmässige Berufsausübung finden im Übrigen die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
##### Art. 9
##### Art. 9 [^7]
**Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit**
Fahrlehrer haben sich bei der Motorfahrzeugkontrolle zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
Fahrlehrer haben sich beim Amt für Strassenverkehr zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
##### Art. 10
@@ -134,7 +134,7 @@
2) In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.
3) Abs. 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler angepasst und von der Motorfahrzeugkontrolle zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.
3) Abs. 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler angepasst und vom Amt für Strassenverkehr zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.[^8]
4) Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
@@ -150,15 +150,15 @@
**Fahrsimulatoren**
1) Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch die Motorfahrzeugkontrolle. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.
1) Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.[^9]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.
##### Art. 13
##### Art. 13 [^10]
**Zweifel an der Eignung des Fahrschülers**
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies der Motorfahrzeugkontrolle zu melden.
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies dem Amt für Strassenverkehr zu melden.
##### Art. 14
@@ -186,7 +186,7 @@
1) Inhaber von Fahrschulen müssen:
- a) der Motorfahrzeugkontrolle alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;
- a) dem Amt für Strassenverkehr alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihm den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;[^11]
- b) an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.
@@ -198,7 +198,7 @@
- c) den Fahrlehrern die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.
3) Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Abs. 1 Bst. b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der Motorfahrzeugkontrolle auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.
3) Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Abs. 1 Bst. b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind dem Amt für Strassenverkehr auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.[^12]
### IV. Alkoholverbot und Kontrolle
@@ -220,11 +220,11 @@
Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der Wert des Atem-Alkoholtests einer Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille und mehr entspricht.
##### Art. 20
**Meldungen an die Motorfahrzeugkontrolle**
Die Landespolizei meldet der Motorfahrzeugkontrolle das Ergebnis der Blutuntersuchung.
##### Art. 20 [^13]
**Meldungen an das Amt für Strassenverkehr**
Die Landespolizei meldet dem Amt für Strassenverkehr das Ergebnis der Blutuntersuchung.
### V. Weiterbildung
@@ -250,43 +250,43 @@
3) Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
##### Art. 22[^6]
##### Art. 22 [^14]
**Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen**
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt die Motorfahrzeugkontrolle.
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt das Amt für Strassenverkehr.
### VI. Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen
##### Art. 23
##### Art. 23 [^15]
**Aufsicht**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle überwacht die Tätigkeit der bei ihr gemeldeten Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle beaufsichtigt die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihr gemeldeten Fahrlehrer, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle erstattet gegebenenfalls Meldung an die Wohnsitzbehörde der Fahrlehrer.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 und nach Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.[^7]
##### Art. 24
1) Das Amt für Strassenverkehr überwacht die Tätigkeit der bei ihm gemeldeten Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.
2) Das Amt für Strassenverkehr beaufsichtigt die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihm gemeldeten Fahrlehrer, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
3) Das Amt für Strassenverkehr erstattet gegebenenfalls Meldung an die Wohnsitzbehörde der Fahrlehrer.
4) Das Amt für Strassenverkehr kann die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 und nach Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
##### Art. 24 [^16]
**Kontrollprüfung**
Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die Motorfahrzeugkontrolle eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers anordnen.
##### Art. 25
Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers anordnen.
##### Art. 25 [^17]
**Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung**
1) Erfüllt der Fahrlehrer die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt die Motorfahrzeugkontrolle eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:
1) Erfüllt der Fahrlehrer die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt das Amt für Strassenverkehr eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:
- a) eine Verwarnung;
- b) im Wiederholungsfall einen Entzug der Fahrlehrerbewilligung bis die Weiterbildung innerhalb der Nachfrist absolviert ist.
2) Beachtet ein Fahrlehrer das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8 bis 16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV nicht, so verfügt die Motorfahrzeugkontrolle:
2) Beachtet ein Fahrlehrer das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8 bis 16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV nicht, so verfügt das Amt für Strassenverkehr:
- a) eine Verwarnung:
@@ -360,9 +360,9 @@
1) Inhaber von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z.B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.
2) Inhaber der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Die Motorfahrzeugkontrolle legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Art. 21 im Einzelfall fest.
3) Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der Motorfahrzeugkontrolle angemeldet haben.
2) Inhaber der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Das Amt für Strassenverkehr legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Art. 21 im Einzelfall fest.[^18]
3) Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Strassenverkehr angemeldet haben.[^19]
4) Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung.
@@ -376,9 +376,9 @@
2) Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
### Anhang 1[^8]
### Anhang 2[^9]
### Anhang 1[^20]
### Anhang 2[^21]
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -416,12 +416,36 @@
[^4]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^5]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^6]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^7]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^8]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^9]: Anhang 2 aufgehoben gemäss Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung idF. [LGBl. 2007 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2007359000).
[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^6]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^7]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^8]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^9]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^10]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^11]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^12]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^13]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^14]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^15]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^16]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^17]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^18]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^19]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^21]: Anhang 2 aufgehoben gemäss Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung idF. [LGBl. 2007 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2007359000).
2018-07-01
Verordnung vom 18 — arts. 2, 5, 7 y 6 más
2008-01-01
Verordnung vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum