Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV)

4 Versionen · 2007-12-21
2021-01-01
Verordnung vom 18 — arts. 4, 5, 6 y 14 más
2019-10-01
Verordnung vom 18 — arts. 6, 7, 9 y 12 más
2018-07-01
Verordnung vom 18 — arts. 2, 5, 7 y 6 más

Änderungen vom 2018-07-01

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- e) "Fahrunterricht": theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren;
- f) "Ausbildungspraktikum": die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern durch angehende Fahrlehrer unter Aufsicht der Berufsschule.
- f) "Ausbildungspraktikum": die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern durch angehende Fahrlehrer unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.[^1]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
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1) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
- a) den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer" besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 1 abdeckt;
- a) den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer" (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 1 abdeckt;[^2]
- b) den Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
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- a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
- b) die Zusatzqualifikation "Motorradfahrlehrer" (Modulabschluss A) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises "Fahrlehrer" erworben haben, wenn die Zusatzqualifikation die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 2 abdeckt.
- b) den eidgenössischen Fachausweis "Motorradfahrlehrer" (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 2 abdeckt.[^3]
3) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
- a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
- b) die Zusatzqualifikation "Lastwagenfahrlehrer" (Modulabschluss C) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises "Fahrlehrer" erworben haben, wenn die Zusatzqualifikation die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 3 abdeckt.
- b) den eidgenössischen Fachausweis "Lastwagenfahrlehrer" (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 3 abdeckt.[^4]
4) Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.
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3) Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
##### Art. 7
**Fachausweis "Fahrlehrer" und Zusatzqualifikationen**
1) Die für den Fachausweis "Fahrlehrer" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2) Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildung zum Fachausweis "Fahrlehrer" und der Modulabschlüsse A und C bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
##### Art. 7[^5]
**Fachausweise**
1) Die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2) Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
### III. Berufsausübung
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3) Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
##### Art. 22
##### Art. 22[^6]
**Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen**
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3) Die Motorfahrzeugkontrolle erstattet gegebenenfalls Meldung an die Wohnsitzbehörde der Fahrlehrer.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Tätigkeiten nach den Abs. 1 und 2 und Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für den Fachausweis "Fahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 und nach Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.[^7]
##### Art. 24
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2) Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
### Anhang 1
#### Fachkompetenzen
### Anhang 1[^8]
### Anhang 2[^9]
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
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(Art. 30 Abs. 3 und 4)
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[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^2]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
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[^8]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/2018107000).
[^9]: Anhang 2 aufgehoben gemäss Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung idF. [LGBl. 2007 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2007359000).
### Anhang 2
#### Ausbildung nach Übergangsrecht
2008-01-01
Verordnung vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum