Änderungshistorie

Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008

8 Versionen · 2008-07-28
2026-01-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 1, 12, 13 y 10 más
2022-02-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 1, 1, 5 y 57 más
2019-01-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 75, 79, 82 y 9 más
2016-08-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 5, 6, 8 y 79 más
2015-07-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 6, 8, 11 y 43 más
2014-02-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 34, 36, 37 y 32 más
2013-01-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 5, 8, 11 y 35 más

Änderungen vom 2013-01-01

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3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
##### Art. 1a[^15]
**Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften**
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 2
**Verursacherprinzip**
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**Information und Beratung**
1) Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung.
1) Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung.[^1]
2) Es empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und berät Behörden und Private.
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1) Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
2) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer, der gefährliche Güter befördert, haben auf ihre Kosten alle notwendigen Angaben zu ermitteln und dem Amt für Umweltschutz zur Beurteilung des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Amt für Umweltschutz einen Bericht einreichen, nach dem es beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist.
3) Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt das Amt für Umweltschutz die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
2) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer, der gefährliche Güter befördert, haben auf ihre Kosten alle notwendigen Angaben zu ermitteln und dem Amt für Umwelt zur Beurteilung des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Amt für Umwelt einen Bericht einreichen, nach dem es beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist.[^2]
3) Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.[^3]
4) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer nach Abs. 2 melden ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der von der Regierung bezeichneten Meldestelle und treffen alle erforderlichen Massnahmen zu deren Bewältigung.
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**Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden**
1) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber der Anlage die von der Regierung nach Art. 8 Abs. 4 bezeichnete Meldestelle sowie das Amt für Umweltschutz unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten.
1) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber der Anlage die von der Regierung nach Art. 8 Abs. 4 bezeichnete Meldestelle sowie das Amt für Umwelt unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten.[^4]
2) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmassnahmen zu ergreifen.
3) Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz.
4) Das Amt für Umweltschutz kann dem Betreiber bestimmte Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorschreiben. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst vornehmen.
5) Bevor das Amt für Umweltschutz Sanierungsmassnahmen vorschreibt, hat es den in Art. 13 Abs. 1 genannten Personen sowie denjenigen Personen, auf deren Liegenschaft Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
##### Art. 12
3) Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umwelt.[^5]
4) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber bestimmte Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorschreiben. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst vornehmen.[^6]
5) Bevor das Amt für Umwelt Sanierungsmassnahmen vorschreibt, hat es den in Art. 13 Abs. 1 genannten Personen sowie denjenigen Personen, auf deren Liegenschaft Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^7]
##### Art. 12[^8]
**Überwachung**
Das Amt für Umweltschutz überwacht die Umsetzung der erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen durch die betroffenen Betreiber.
Das Amt für Umwelt überwacht die Umsetzung der erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen durch die betroffenen Betreiber.
##### Art. 13
**Aufforderung zum Tätigwerden**
1) Das Amt für Umweltschutz wird zur Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Umweltschutzorganisation mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmet und von der Regierung als antragsberechtigt bezeichnet wurde, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen.
2) Ein Entscheid des Amtes für Umweltschutz, nicht tätig zu werden, ist den in Abs. 1 genannten Personen und Umweltschutzorganisationen in Form einer Verfügung mitzuteilen.
1) Das Amt für Umwelt wird zur Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Umweltschutzorganisation mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmet und von der Regierung als antragsberechtigt bezeichnet wurde, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen.[^9]
2) Ein Entscheid des Amtes für Umwelt, nicht tätig zu werden, ist den in Abs. 1 genannten Personen und Umweltschutzorganisationen in Form einer Verfügung mitzuteilen.[^10]
#### C. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
##### Art. 13a[^15]
**Betriebsbewilligung**
1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.15, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Davon ausgenommen sind Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmassnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage erfüllt sind.
3) Die Bewilligung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden; sie ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4) Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung. Bei Gefahr im Verzug kann es den Betrieb der Anlage aussetzen.
5) Der Betreiber einer bewilligten Anlage hat dem Amt für Umwelt zu melden:
- a) Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können;
- b) den Eintritt von Umständen, bei denen die Einhaltung von Bewilligungsauflagen nicht mehr sichergestellt ist;
- c) die Stilllegung der Anlage.
6) Das Bewilligungsverfahren ist neuerlich durchzuführen:
- a) bei wesentlichen Änderungen bewilligter Anlagen;
- b) wenn die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgehaltenen Emissionsbeschränkungen neu festgelegt werden müssen.
7) Die Regierung legt das Nähere in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU mit Verordnung fest, insbesondere:
- a) die dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizufügenden Angaben und Unterlagen;
- b) die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage;
- c) die Bedingungen und Auflagen von Bewilligungen;
- d) die Überprüfung von Bewilligungen;
- e) die neuerliche Durchführung des Bewilligungsverfahrens bei wesentlichen Änderungen einer bewilligten Anlage oder neu festzulegenden Emissionsbeschränkungen.
##### Art. 13b[^16]
**Registrierung**
1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang VII der Richtlinie 2010/75/EU, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden und welche keine Bewilligung nach Art. 13a benötigen, müssen beim Amt für Umwelt registriert werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über das Registrierungsverfahren mit Verordnung.
##### 1. Emissionen
##### 2. Immissionen
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- e) Vorschriften im energetischen Bereich.
2) Sofern dieses Gesetz keine Begrenzungen vorsieht, werden solche durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umweltschutz vorgeschrieben.
2) Sofern dieses Gesetz keine Begrenzungen vorsieht, werden solche durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umwelt vorgeschrieben.[^11]
3) Die Regierung kann Ausnahmen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass mit anderen Massnahmen mindestens dieselben Emissionsreduktionen erreicht werden, als dies durch Einhalten der Emissionsgrenzwerte erreicht würde. Dabei können auch Massnahmen zur Reduktion von diffusen Emissionen berücksichtigt werden.
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2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3) Bevor das Amt für Umweltschutz erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt es vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4) In dringenden Fällen ordnet das Amt für Umweltschutz die Sanierung vorsorglich an. Notfalls kann es die Stilllegung einer Anlage verfügen.
3) Bevor das Amt für Umwelt erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt es vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.[^12]
4) In dringenden Fällen ordnet das Amt für Umwelt die Sanierung vorsorglich an. Notfalls kann es die Stilllegung einer Anlage verfügen.[^13]
##### Art. 20
**Erleichterungen im Einzelfall**
1) Wäre eine Sanierung nach Art. 19 Abs. 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen.
1) Wäre eine Sanierung nach Art. 19 Abs. 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewährt das Amt für Umwelt Erleichterungen.[^14]
2) Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen, Strahlen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
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**Errichtung ortsfester Anlagen**
1) Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; das Amt für Umweltschutz kann eine Lärmprognose verlangen.
2) Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so kann das Amt für Umweltschutz Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1) Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; das Amt für Umwelt kann eine Lärmprognose verlangen.[^15]
2) Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so kann das Amt für Umwelt Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.[^16]
3) Können bei der Errichtung von Strassen, Flugplätzen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
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2) Teilen von Bebauungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Lärm vorbelastet waren.
3) Bis zur Zuordnung bestimmt das Amt für Umweltschutz im Einzelfall nach Rücksprache mit den Baubehörden, welche Empfindlichkeitsstufe vorliegt.
3) Bis zur Zuordnung bestimmt das Amt für Umwelt im Einzelfall nach Rücksprache mit den Baubehörden, welche Empfindlichkeitsstufe vorliegt.[^17]
###### a) Im Allgemeinen
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2) Die Anlagegrenzwerte sind vorbehaltlich Abs. 3 an Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten.
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Bedingungen fest, unter denen das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gewähren kann. Für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sind keine Ausnahmen zulässig.
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Bedingungen fest, unter denen das Amt für Umwelt Ausnahmen von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gewähren kann. Für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sind keine Ausnahmen zulässig.[^18]
##### Art. 31
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**Standortdatenblatt**
1) Der Inhaber einer Anlage, für die in diesem Gesetz oder mit Verordnung Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, muss dem Amt für Umweltschutz ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen.
1) Der Inhaber einer Anlage, für die in diesem Gesetz oder mit Verordnung Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, muss dem Amt für Umwelt ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen.[^19]
2) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen an das Standortdatenblatt fest.
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3) Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
4) Aufgehoben[^1]
4) Aufgehoben[^20]
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
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**Informationsrecht**
1) Berechtigte Interessierte, insbesondere Anwohner, können beim Amt für Umweltschutz Auskunft verlangen über:
1) Berechtigte Interessierte, insbesondere Anwohner, können beim Amt für Umwelt Auskunft verlangen über:[^21]
- a) die Errichtung neuer Anlagen;
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**Entsorgungsanlagen**
1) Entsorgungsanlagen für Abfälle bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umweltschutz. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Unternehmen, die Abfälle lediglich transportieren.
2) Vor Erteilung der Bewilligung kontrolliert das Amt für Umweltschutz, ob die Anlage die umweltrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle besteht. Sie ist zu befristen. Ist die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, entzieht das Amt für Umweltschutz die Betriebsbewilligung.
4) Die Kontrolle der Entsorgungsanlagen obliegt dem Amt für Umweltschutz.
1) Entsorgungsanlagen für Abfälle bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Unternehmen, die Abfälle lediglich transportieren.[^22]
2) Vor Erteilung der Bewilligung kontrolliert das Amt für Umwelt, ob die Anlage die umweltrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.[^23]
3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle besteht. Sie ist zu befristen. Ist die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, entzieht das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung.[^24]
4) Die Kontrolle der Entsorgungsanlagen obliegt dem Amt für Umwelt.[^25]
5) Die Regierung erlässt technische und organisatorische Vorschriften über die Entsorgungsanlagen.
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2) Eine Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 für Deponien wird nur an Gemeinden erteilt. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben.
3) Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien benötigen eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse zum Schutz des Bodens erfüllt sind. Die Regierung regelt die technischen Erfordernisse und das Verfahren mit Verordnung.
3) Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien benötigen eine Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse zum Schutz des Bodens erfüllt sind. Die Regierung regelt die technischen Erfordernisse und das Verfahren mit Verordnung.[^26]
##### Art. 45
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2) Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist vorbehaltlich Abs. 3 untersagt.
3) Organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten sind grundsätzlich zu kompostieren. Sie dürfen ausnahmsweise im Freien verbrannt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Umweltschutz vorliegt. Die Genehmigung kann insbesondere für das Verbrennen folgender Abfälle erteilt werden:
3) Organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten sind grundsätzlich zu kompostieren. Sie dürfen ausnahmsweise im Freien verbrannt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Umwelt vorliegt. Die Genehmigung kann insbesondere für das Verbrennen folgender Abfälle erteilt werden:[^27]
- a) mit Schädlingen befallener Schlagabraum aus der Waldbewirtschaftung;
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- c) bei Alpräumungen oder an nur schwer zugänglichen Orten anfallende organische Abfälle.
4) Das Amt für Umweltschutz und die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 zu überwachen und die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuordnen.
4) Das Amt für Umwelt und die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 zu überwachen und die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuordnen.[^28]
5) Die Regierung kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über deren Behandlung erlassen.
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1) Das traditionsgemässe Abbrennen von Funken ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 erlaubt.
2) Die Gemeinden bezeichnen die Plätze für das Abbrennen von Funken und geben diese dem Amt für Umweltschutz bekannt. Ausserhalb dieser Plätze ist das Abbrennen von Funken untersagt.
2) Die Gemeinden bezeichnen die Plätze für das Abbrennen von Funken und geben diese dem Amt für Umwelt bekannt. Ausserhalb dieser Plätze ist das Abbrennen von Funken untersagt.[^29]
3) Als Brennmaterial darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Die Regierung bestimmt die spezifischen Anforderungen mit Verordnung.
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2) Die Gemeinden organisieren den Sammeldienst und den Transport zu den Entsorgungsanlagen. Sie besorgen ihn selbst oder beauftragen Dritte, die Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung bieten.
3) Die Gemeinden organisieren für Kleinmengen von Sonderabfällen einen Sammeldienst nach Anordnung und unter Kontrolle des Amtes für Umweltschutz.
3) Die Gemeinden organisieren für Kleinmengen von Sonderabfällen einen Sammeldienst nach Anordnung und unter Kontrolle des Amtes für Umwelt.[^30]
4) Der Inhaber muss die Abfälle den von den Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
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1) Die übrigen Abfälle sind vom Inhaber zu entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
2) Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Gemeinden nach Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz entsorgt.
2) Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Gemeinden nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt entsorgt.[^31]
3) Die Regierung kann festlegen, dass gewisse Abfälle bestimmten Entsorgungsanlagen zuzuführen sind. Sie berücksichtigt dabei die aktuellen Erkenntnisse der Abfallplanung nach Art. 39.
##### Art. 49a[^36]
**Entsorgungskonzept und -nachweis**
1) Dem Amt für Umwelt ist vor Beginn von Abbruch- und Aushubarbeiten ein Entsorgungskonzept zur Genehmigung vorzulegen, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und vorgesehene Entsorgung der anfallenden Materialien enthält.
2) Nach erfolgter Entsorgung ist beim Amt für Umwelt ein Entsorgungsnachweis einzureichen.
##### Art. 50
**Verkehr mit Abfällen**
Für den Verkehr mit Abfällen, deren Kennzeichnung sowie deren Einteilung gelten die aufgrund des Zollvertrages, des EWRA oder sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere der Basler Konvention vom 22. März 1989 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung, in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.
##### Art. 50a[^38]
**Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung**
Die Regierung kann für Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung, die möglicherweise schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt haben können und keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, Vorschriften erlassen. Sie kann insbesondere Registrierungs- und Berichterstattungspflichten sowie die Durchführung von Kontrollen vorschreiben.
##### Art. 50b[^39]
**Speicherung, Annahme und Transport von CO2**
1) Die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen, die sich aus dem Verfahren der CO2-Abscheidung ergeben, in geologischen Formationen sind verboten.
2) Die Annahme eines CO2-Stroms und der CO2-Transport richten sich nach den Vorgaben des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
- a) die Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms;
- b) den Zugang zum Transportnetz;
- c) die Streitbeilegung im Zusammenhang mit dem Zugang zum Transportnetz.
##### 3. Sanierung belasteter Standorte
##### Art. 51
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4) Das Land kann für Anlagen, Einrichtungen oder Verfahren der Sonderabfallentsorgung, die trotz angemessener Benützungsgebühren nicht kostendeckend betrieben werden können, Betriebsbeiträge leisten oder Erleichterungen für die Rückzahlung von Darlehen gewähren, sofern sie von übergemeindlicher Bedeutung und für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Sonderabfälle unentbehrlich sind.
##### Art. 53a[^66]
**Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten**
1) Wird für die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Material aus einem belasteten, nicht nach Art. 54 sanierungsbedürftigen Standort entfernt, so trägt der Verursacher, der die Belastung durch sein Verhalten verursacht hat, die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials; dies gilt für alle im Kataster nach Art. 54 Abs. 2 eingetragenen und für den Eintrag vorgesehenen Standorte.
2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, die durch ihr Verhalten die Belastung verursacht haben, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
#### E. Belastungen des Bodens
##### Art. 54
**Pflicht zur Sanierung**
1) Die Regierung sorgt unter Beizug der Standortgemeinden dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2) Das Amt für Umwelt erstellt einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.[^32]
3) Das Amt für Umwelt kann die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:[^33]
- a) dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
- b) der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
- c) der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
4) Die Regierung kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
##### Art. 55
**Tragung der Kosten**
1) Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4) Das Land beteiligt sich zu 30 % an den Kosten, welche die Standortgemeinde nach Abs. 1 oder 3 zu tragen hat.
5) Das Amt für Umwelt erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung; dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verursacher bereits eine Entschädigung für die Belastung geleistet oder der frühere Eigentümer beim Verkauf des Grundstücks einen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt hat.
#### E. Belastungen des Bodens
##### Art. 54
**Pflicht zur Sanierung**
1) Die Regierung sorgt unter Beizug der Standortgemeinden dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.
3) Das Amt für Umweltschutz kann die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:
- a) dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
- b) der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
- c) der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
4) Die Regierung kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
##### Art. 55
**Tragung der Kosten**
1) Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4) Die Regierung erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder das Amt für Umweltschutz die Massnahmen selber durchführt.
4) Die Regierung erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder das Amt für Umwelt die Massnahmen selber durchführt.[^34]
5) Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 54 Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt die Standortgemeinde die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
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**Grundsatz**
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umweltschutz, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.
2) Die Gemeinden unterstützen das Amt für Umweltschutz durch Kontrollen und Überwachungen vor Ort.
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umwelt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.[^35]
2) Die Gemeinden unterstützen das Amt für Umwelt durch Kontrollen und Überwachungen vor Ort.[^36]
##### Art. 62
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##### 3. Zusammenarbeit
##### Art. 64
##### Art. 64[^37]
**Erhebungen über die Umweltbelastung**
Das Amt für Umweltschutz führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes. Es überwacht den Stand und die Entwicklung der Umweltbelastung. Zur Ermittlung des Ausmasses der Immissionen führt es insbesondere repräsentative Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsberechnungen durch. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und wendet anerkannte Methoden, insbesondere solche nach den Vorgaben des EWR-Rechts, an.
##### Art. 64a[^51]
**Umweltinspektionen**
1) Bei nach Art. 13a bewilligten Anlagen und Tätigkeiten führt das Amt für Umwelt alle ein bis drei Jahre auf der Grundlage des Umweltinspektionsplans Inspektionen durch, welche die Prüfung der gesamten Auswirkungen der Anlagen und Tätigkeiten auf die Umwelt umfassen.
2) Der Umweltinspektionsplan umfasst:
- a) eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
- b) den räumlichen Geltungsbereich des Plans;
- c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;
- d) das Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemässige Umweltinspektionen nach Massgabe von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU;
- e) das Verfahren für nicht routinemässige Umweltinspektionen nach Massgabe von Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU.
3) Der Umweltinspektionsplan wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
Das Amt für Umwelt führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes. Es überwacht den Stand und die Entwicklung der Umweltbelastung. Zur Ermittlung des Ausmasses der Immissionen führt es insbesondere repräsentative Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsberechnungen durch. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und wendet anerkannte Methoden, insbesondere solche nach den Vorgaben des EWR-Rechts, an.
##### Art. 65
**Emissions- und Immissionskataster der Luftbelastung**
1) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen jährlich nachzuführenden Emissionskataster. Dieser enthält:
1) Das Amt für Umwelt erstellt einen jährlich nachzuführenden Emissionskataster. Dieser enthält:[^38]
- a) quellenbezogen Art und Menge der emittierten Schadstoffe und Treibhausgase; und
- b) eine Prognose über die zu erwartenden Emissionen.
2) Das Amt für Umweltschutz erstellt auf der Grundlage des Emissionskatasters, der Immissionsmessungen und von Modellierungen einen Immissionskataster. Er bezeichnet für verschiedene Schadstoffe die Gebiete, in welchen die Grenzwerte oder Zielwerte überschritten sind.
2) Das Amt für Umwelt erstellt auf der Grundlage des Emissionskatasters, der Immissionsmessungen und von Modellierungen einen Immissionskataster. Er bezeichnet für verschiedene Schadstoffe die Gebiete, in welchen die Grenzwerte oder Zielwerte überschritten sind.[^39]
##### Art. 66
@@ -928,7 +810,7 @@
**Lärmkataster und strategische Lärmkarten**
1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Lärmimmissionen und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Kataster fest.
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Lärmimmissionen und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Kataster fest.[^40]
2) Es erstellt nach Massgabe der Richtlinie 2002/49/EG zur Gesamtbewertung der auf die verschiedenen Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastungen oder für die Erstellung von Gesamtprognosen strategische Lärmkarten für Verkehrsanlagen.
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1) Die Gemeinden bestellen amtliche Feuerungskontrolleure und sorgen für deren technische Ausrüstung.
2) Die Feuerungskontrolleure unterstehen der Aufsicht des Amtes für Umweltschutz. Es legt die Anforderungen an die technische Ausrüstung fest.
2) Die Feuerungskontrolleure unterstehen der Aufsicht des Amtes für Umwelt. Es legt die Anforderungen an die technische Ausrüstung fest.[^41]
3) Ein von den Gemeinden bestellter Feuerungskontrolleur muss die Ausbildung zum Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis nachweisen können. Die Regierung anerkennt eine in einem EWRA-Vertragsstaat absolvierte Ausbildung, sofern Gewähr für einen gleichwertigen Ausbildungsstand besteht.
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**Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung**
1) Das Amt für Umweltschutz überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung.
1) Das Amt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung.[^42]
2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes führt es Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest.
3) Messungen und Berechnungen müssen die massgebenden Betriebszustände erfassen. Die Regierung legt mit Verordnung anlagenspezifisch die zu erfassenden massgebenden Betriebszustände fest.
4) Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst das Amt für Umweltschutz periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
4) Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst das Amt für Umwelt periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:[^43]
- a) die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
- b) die verfügten Anordnungen befolgt werden.
5) Aufgehoben[^2]
5) Aufgehoben[^44]
##### Art. 72
**Ermittlung der Immissionen nichtionisierender Strahlung**
1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Immissionen nichtionisierender Strahlung, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind.
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Immissionen nichtionisierender Strahlung, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind.[^45]
2) Es führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest.
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1) Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2) Inhaber von Anlagen haben dem Amt für Umweltschutz alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erforderlich sind.
3) Das Amt für Umweltschutz kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zugestellt werden.
4) Das Amt für Umweltschutz kann vorschreiben, dass Inhaber von Anlagen die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln haben.
2) Inhaber von Anlagen haben dem Amt für Umwelt alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erforderlich sind.[^46]
3) Das Amt für Umwelt kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zugestellt werden.[^47]
4) Das Amt für Umwelt kann vorschreiben, dass Inhaber von Anlagen die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln haben.[^48]
##### Art. 74
@@ -1026,7 +908,7 @@
**Datenbearbeitung**
1) Das Amt für Umweltschutz kann alle Personendaten bearbeiten, die es benötigt, um die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
1) Das Amt für Umwelt kann alle Personendaten bearbeiten, die es benötigt, um die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.[^49]
2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Katastern und Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
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1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Information der Öffentlichkeit, Ermittlung der Immissionen, der Planung von Massnahmen zur Verminderung von Emissionen sowie im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umweltschutz oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren.
3) Stellt das Amt für Umweltschutz in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.
2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umwelt oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren.[^50]
3) Stellt das Amt für Umwelt in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.[^51]
### IV. Verfahren und Rechtsmittel
@@ -1092,7 +974,7 @@
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.[^52]
##### Art. 83
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**Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^53]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
@@ -1142,7 +1024,7 @@
1) Der Verursacher trägt die Kosten der durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungsmassnahmen nach Art. 11 sowie die Kosten zur Feststellung des drohenden oder eingetretenen Schadens.
2) Das Amt für Umweltschutz kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen.
2) Das Amt für Umwelt kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen.[^54]
3) Werden mehrere Verursacher kostenpflichtig, haften sie solidarisch.
@@ -1180,7 +1062,7 @@
**Übertretungen**
1) Vom Amt für Umweltschutz wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^55]
- a) trotz Verpflichtung umweltrelevante Angaben von Anlagen nicht veröffentlicht oder die Anlagen nicht entsprechend kennzeichnet (Art. 5 Abs. 3);
@@ -1254,7 +1136,7 @@
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umweltschutz zur selbstständigen Erledigung übertragen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^56]
##### Art. 95
@@ -1280,7 +1162,7 @@
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln.
2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umweltschutz geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.
2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umwelt geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.[^57]
##### Art. 97
@@ -1290,14 +1172,6 @@
#### EWR-Rechtsvorschriften
#### Übergangsbestimmungen
#### 814.01 Umweltschutzgesetz (USG)
### II.
### Hängige Fälle
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -1324,8 +1198,116 @@
- i) der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ak.01).
[^1]: Art. 34 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2009347000).
[^2]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2009347000).
### Hängige Fälle
[^1]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^2]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^3]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^4]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^5]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^8]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^9]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^10]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^11]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^12]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^13]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^14]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^15]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^16]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^17]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^18]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^19]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^20]: Art. 34 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2009347000).
[^21]: Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^22]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^23]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^24]: Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^25]: Art. 42 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^26]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^27]: Art. 45 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^28]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^29]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^30]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^31]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^32]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^33]: Art. 54 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^34]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^35]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^36]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^37]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^38]: Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^39]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^40]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^41]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^42]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^43]: Art. 71 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^44]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2009347000).
[^45]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^46]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^47]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^48]: Art. 73 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^49]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^50]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^51]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^52]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^53]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^54]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^55]: Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^56]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^57]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
2009-12-23
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29
Originalfassung Text zu diesem Datum