Änderungshistorie

Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008

8 Versionen · 2008-07-28
2026-01-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 1, 12, 13 y 10 más
2022-02-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 1, 1, 5 y 57 más
2019-01-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 75, 79, 82 y 9 más

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -1010,13 +1010,13 @@
2) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
##### Art. 75
**Datenbearbeitung**
1) Das Amt für Umwelt kann alle Personendaten bearbeiten, die es benötigt, um die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.[^63]
2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Registern, Katastern und Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.[^64]
##### Art. 75[^63]
**Datenverarbeitung**
1) Das Amt für Umwelt darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Registern, Katastern und Dateisystemen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
##### Art. 76
@@ -1050,9 +1050,9 @@
1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Information der Öffentlichkeit, Ermittlung der Immissionen, der Planung von Massnahmen zur Verminderung von Emissionen sowie im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umwelt oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren.[^65]
3) Stellt das Amt für Umwelt in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.[^66]
2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umwelt oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren.[^64]
3) Stellt das Amt für Umwelt in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.[^65]
#### B. Förderung
@@ -1080,7 +1080,7 @@
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.[^67]
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.[^66]
##### Art. 83
@@ -1094,7 +1094,7 @@
**Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^68]
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^67]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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1) Der Verursacher trägt die Kosten der durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungsmassnahmen nach Art. 11 sowie die Kosten zur Feststellung des drohenden oder eingetretenen Schadens.
2) Das Amt für Umwelt kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen.[^69]
2) Das Amt für Umwelt kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen.[^68]
3) Werden mehrere Verursacher kostenpflichtig, haften sie solidarisch.
@@ -1156,13 +1156,13 @@
- c) die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen im Falle von Umweltschäden unterlässt (Art. 11);
- cbis) eine Anlage oder eine Tätigkeit mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial ohne entsprechende Bewilligung betreibt bzw. durchführt (Art. 13a Abs. 1 und 6);[^70]
- cbis) eine Anlage oder eine Tätigkeit mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial ohne entsprechende Bewilligung betreibt bzw. durchführt (Art. 13a Abs. 1 und 6);[^69]
- d) Vorschriften über Abfälle (Art. 38 Bst. b) verletzt;
- e) eine Entsorgungsanlage ohne Bewilligung betreibt (Art. 42);
- f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Transport von CO2 verletzt (Art. 50b).[^71]
- f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Transport von CO2 verletzt (Art. 50b).[^70]
2) Wer eine strafbare Handlung nach Abs. 1 begeht und dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr bringt, wird vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
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**Übertretungen**
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^72]
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^71]
- a) trotz Verpflichtung umweltrelevante Angaben von Anlagen nicht veröffentlicht oder die Anlagen nicht entsprechend kennzeichnet (Art. 5 Abs. 3);
- b) keinen Bericht zur Risikobeurteilung erstellt (Art. 8 Abs. 2);
- bbis) der Pflicht zur Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nicht nachkommt (Art. 13b);[^73]
- bbis) der Pflicht zur Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nicht nachkommt (Art. 13b);[^72]
- c) in diesem Gesetz festgelegte oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 15);
@@ -1192,7 +1192,7 @@
- h) kein Standortdatenblatt einreicht (Art. 33);
- i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a);[^74]
- i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a);[^73]
- k) Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert oder ohne Bewilligung Auflandungen vornimmt (Art. 44 Abs. 1 und 3);
@@ -1202,7 +1202,7 @@
- n) ausserhalb der bezeichneten Plätze Funken abbrennt oder nicht zulässiges Brennmaterial verwendet (Art. 46 Abs. 2 und 3);
- o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 37 Abs. 3, Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3);[^75]
- o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 37 Abs. 3, Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3);[^74]
- p) Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 59 Abs. 3) verletzt;
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- r) von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte, Messungen und Abklärungen verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 73);
- s) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.[^76]
- s) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.[^75]
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -1218,11 +1218,11 @@
**Ordnungsbussenverfahren**
1) Übertretungen nach Art. 89 können von der Landespolizei oder von den zuständigen Gemeindepolizeiorganen in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden.[^77]
1) Übertretungen nach Art. 89 können von der Landespolizei oder von den zuständigen Gemeindepolizeiorganen in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden.[^76]
2) Die Regierung stellt mit Verordnung die Liste der Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind und bestimmt den Bussenbetrag.
3) Auf das Verfahren findet das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Amt für Umwelt obliegt.[^78]
3) Auf das Verfahren findet das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Amt für Umwelt obliegt.[^77]
##### Art. 91
@@ -1236,7 +1236,7 @@
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^79]
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^78]
##### Art. 93
@@ -1252,7 +1252,7 @@
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^80]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^79]
##### Art. 95
@@ -1278,7 +1278,7 @@
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln.
2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umwelt geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.[^81]
2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umwelt geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.[^80]
##### Art. 97
@@ -1286,7 +1286,7 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
### Anhang[^82]
### Anhang[^81]
#### EWR-Rechtsvorschriften
@@ -1316,7 +1316,7 @@
- g) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 32ff.01);
- h) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ([ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.334.01.0017.01.DEU));
- h) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) [(ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.334.01.0017.01.DEU);
- i) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 23a).
@@ -1324,7 +1324,7 @@
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^83] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^82] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
@@ -1452,46 +1452,44 @@
[^62]: Art. 73 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^63]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^64]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^65]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^66]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^67]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^68]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^69]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^70]: Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^71]: Art. 88 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^72]: Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^73]: Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^74]: Art. 89 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^75]: Art. 89 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^76]: Art. 89 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^77]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^78]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^79]: Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^80]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^81]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^82]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000) und [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^83]: Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
[^63]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2018357000).
[^64]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^65]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^66]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^67]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^68]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^69]: Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^70]: Art. 88 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^71]: Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^72]: Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^73]: Art. 89 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^74]: Art. 89 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^75]: Art. 89 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^76]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^77]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^78]: Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^79]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^80]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^81]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000) und [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^82]: Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
### Hängige Fälle
2016-08-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 5, 6, 8 y 79 más
2015-07-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 6, 8, 11 y 43 más
2014-02-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 34, 36, 37 y 32 más
2013-01-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 5, 8, 11 y 35 más
2009-12-23
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29
Originalfassung Text zu diesem Datum