Änderungshistorie

Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008

8 Versionen · 2008-07-28
2026-01-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 1, 12, 13 y 10 más
2022-02-01
Umweltschutzgesetz (USG) vom 29 — arts. 1, 1, 5 y 57 más

Änderungen vom 2022-02-01

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2) Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
3) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^1]
- a) Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle[^2];
- b) Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien[^3];
- c) Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen[^4];
- d) Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe[^5];
- e) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm[^6];
- f) Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden[^7];
- g) Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft[^8];
- h) Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa[^9];
- i) Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle[^10];
- k) Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid[^11];
- l) Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)[^12];
- m) Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen[^13];
- n) Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte[^14].
##### Art. 1a[^15]
**Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften**
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 2
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**Information und Beratung**
1) Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung.[^1]
1) Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung.[^16]
2) Es empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und berät Behörden und Private.
3) Die Regierung kann Anbieter von Anlagen dazu verpflichten, umweltrelevante Angaben, insbesondere zu Treib- und Brennstoffverbrauch, Schadstoffemissionen oder anderen Auswirkungen auf Lebewesen und Umwelt, zu veröffentlichen und die Anlagen mit diesen Daten zu kennzeichnen.
4) Das Amt für Umwelt veröffentlicht Daten über die Emissionen von Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a Abs. 1.[^2]
4) Das Amt für Umwelt veröffentlicht Daten über die Emissionen von Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a Abs. 1.[^17]
#### B. Allgemeine Bestimmungen
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- a) "Einwirkungen": Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden;
- b) "Emissionen": die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Lärm, Wärme oder Strahlen in die Luft, das Wasser oder den Boden;[^3]
- b) "Emissionen": die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Lärm, Wärme oder Strahlen in die Luft, das Wasser oder den Boden;[^18]
- c) "Immissionen": Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen am Ort ihres Einwirkens;
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Ein Umweltschaden liegt nicht vor, wenn er durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften, ergänzend Anwendung.[^4]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der in Art. 1 Abs. 3 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften ergänzend Anwendung.[^19]
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
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1) Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
2) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer, der gefährliche Güter befördert, haben auf ihre Kosten alle notwendigen Angaben zu ermitteln und dem Amt für Umwelt zur Beurteilung des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Amt für Umwelt einen Bericht einreichen, nach dem es beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist.[^5]
3) Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.[^6]
2) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer, der gefährliche Güter befördert, haben auf ihre Kosten alle notwendigen Angaben zu ermitteln und dem Amt für Umwelt zur Beurteilung des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Amt für Umwelt einen Bericht einreichen, nach dem es beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist.[^20]
3) Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.[^21]
4) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer nach Abs. 2 melden ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der von der Regierung bezeichneten Meldestelle und treffen alle erforderlichen Massnahmen zu deren Bewältigung.
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**Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden**
1) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber der Anlage die von der Regierung nach Art. 8 Abs. 4 bezeichnete Meldestelle sowie das Amt für Umwelt unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten.[^7]
1) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber der Anlage die von der Regierung nach Art. 8 Abs. 4 bezeichnete Meldestelle sowie das Amt für Umwelt unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten.[^22]
2) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmassnahmen zu ergreifen.
3) Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umwelt.[^8]
4) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber bestimmte Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorschreiben. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst vornehmen.[^9]
5) Bevor das Amt für Umwelt Sanierungsmassnahmen vorschreibt, hat es den in Art. 13 Abs. 1 genannten Personen sowie denjenigen Personen, auf deren Liegenschaft Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^10]
##### Art. 12[^11]
3) Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umwelt.[^23]
4) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber bestimmte Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorschreiben. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst vornehmen.[^24]
5) Bevor das Amt für Umwelt Sanierungsmassnahmen vorschreibt, hat es den in Art. 13 Abs. 1 genannten Personen sowie denjenigen Personen, auf deren Liegenschaft Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^25]
##### Art. 12[^26]
**Überwachung**
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**Aufforderung zum Tätigwerden**
1) Das Amt für Umwelt wird zur Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Umweltschutzorganisation mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmet und von der Regierung als antragsberechtigt bezeichnet wurde, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen.[^12]
2) Ein Entscheid des Amtes für Umwelt, nicht tätig zu werden, ist den in Abs. 1 genannten Personen und Umweltschutzorganisationen in Form einer Verfügung mitzuteilen.[^13]
#### Bbis. Industrielle Anlagen und Tätigkeiten mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial[^14]
##### Art. 13a[^15]
1) Das Amt für Umwelt wird zur Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Umweltschutzorganisation mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmet und von der Regierung als antragsberechtigt bezeichnet wurde, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen.[^27]
2) Ein Entscheid des Amtes für Umwelt, nicht tätig zu werden, ist den in Abs. 1 genannten Personen und Umweltschutzorganisationen in Form einer Verfügung mitzuteilen.[^28]
#### Bbis. Industrielle Anlagen und Tätigkeiten mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial[^29]
##### Art. 13a[^30]
**Betriebsbewilligung**
1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.15, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Davon ausgenommen sind Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmassnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.14, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Davon ausgenommen sind Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmassnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.[^31]
2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage erfüllt sind.
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- e) die neuerliche Durchführung des Bewilligungsverfahrens bei wesentlichen Änderungen einer bewilligten Anlage oder neu festzulegenden Emissionsbeschränkungen.
##### Art. 13b[^16]
##### Art. 13b[^32]
**Registrierung**
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- e) Vorschriften im energetischen Bereich.
2) Sofern dieses Gesetz keine Begrenzungen vorsieht, werden solche durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umwelt vorgeschrieben.[^17]
2) Sofern dieses Gesetz keine Begrenzungen vorsieht, werden solche durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umwelt vorgeschrieben.[^33]
3) Die Regierung kann Ausnahmen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass mit anderen Massnahmen mindestens dieselben Emissionsreduktionen erreicht werden, als dies durch Einhalten der Emissionsgrenzwerte erreicht würde. Dabei können auch Massnahmen zur Reduktion von diffusen Emissionen berücksichtigt werden.
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2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3) Bevor das Amt für Umwelt erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt es vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.[^18]
4) In dringenden Fällen ordnet das Amt für Umwelt die Sanierung vorsorglich an. Notfalls kann es die Stilllegung einer Anlage verfügen.[^19]
3) Bevor das Amt für Umwelt erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt es vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.[^34]
4) In dringenden Fällen ordnet das Amt für Umwelt die Sanierung vorsorglich an. Notfalls kann es die Stilllegung einer Anlage verfügen.[^35]
##### Art. 20
**Erleichterungen im Einzelfall**
1) Wäre eine Sanierung nach Art. 19 Abs. 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewährt das Amt für Umwelt Erleichterungen.[^20]
1) Wäre eine Sanierung nach Art. 19 Abs. 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewährt das Amt für Umwelt Erleichterungen.[^36]
2) Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen, Strahlen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
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**Errichtung ortsfester Anlagen**
1) Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; das Amt für Umwelt kann eine Lärmprognose verlangen.[^21]
2) Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so kann das Amt für Umwelt Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.[^22]
1) Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; das Amt für Umwelt kann eine Lärmprognose verlangen.[^37]
2) Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so kann das Amt für Umwelt Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.[^38]
3) Können bei der Errichtung von Strassen, Flugplätzen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
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2) Teilen von Bebauungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Lärm vorbelastet waren.
3) Bis zur Zuordnung bestimmt das Amt für Umwelt im Einzelfall nach Rücksprache mit den Baubehörden, welche Empfindlichkeitsstufe vorliegt.[^23]
3) Bis zur Zuordnung bestimmt das Amt für Umwelt im Einzelfall nach Rücksprache mit den Baubehörden, welche Empfindlichkeitsstufe vorliegt.[^39]
##### 6. Besondere Vorschriften für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
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2) Die Anlagegrenzwerte sind vorbehaltlich Abs. 3 an Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten.
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Bedingungen fest, unter denen das Amt für Umwelt Ausnahmen von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gewähren kann. Für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sind keine Ausnahmen zulässig.[^24]
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Bedingungen fest, unter denen das Amt für Umwelt Ausnahmen von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gewähren kann. Für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sind keine Ausnahmen zulässig.[^40]
##### Art. 31
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**Standortdatenblatt**
1) Der Inhaber einer Anlage, für die in diesem Gesetz oder mit Verordnung Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, muss dem Amt für Umwelt ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen.[^25]
1) Der Inhaber einer Anlage, für die in diesem Gesetz oder mit Verordnung Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, muss dem Amt für Umwelt ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen.[^41]
2) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen an das Standortdatenblatt fest.
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2) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
- a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4.0 V/m;[^26]
- b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1 800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6.0 V/m;[^27]
- c) für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Bst. a als auch nach Bst. b senden: 5.0 V/m.
3) Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
4) Aufgehoben[^28]
- a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4.0 V/m;[^42]
- b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1 800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6.0 V/m;[^43]
- c) für alle anderen Anlagen: 5,0 V/m.[^44]
3) Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt.[^45]
4) Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.[^46]
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
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1) Für Anlagen nach Art. 34 Abs. 1 gelten die Immissionsgrenzwerte nach Abs. 2. Sie müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2) Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
- a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden: 42 V/m;
- b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1 800 MHz senden: 58 V/m;
- c) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 2 100 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 61 V/m.
2) Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:[^47]
- a) für Anlagen, die im Frequenzbereich 10 bis 400 MHz senden: 28 V/m;
- b) für Anlagen, die im Frequenzbereich 400 bis 2000 MHz senden: 1,375 · √f V/m, wobei f die Frequenz in MHz bezeichnet;
- c) für Anlagen, die im Frequenzbereich 2 bis 300 GHz senden: 61 V/m.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Immissionsgrenzwert für mehrere Frequenzen, mit Verordnung.[^48]
##### Art. 36
**Informationsrecht**
1) Berechtigte Interessierte, insbesondere Anwohner, können beim Amt für Umwelt Auskunft verlangen über:[^29]
1) Berechtigte Interessierte, insbesondere Anwohner, können beim Amt für Umwelt Auskunft verlangen über:[^49]
- a) die Errichtung neuer Anlagen;
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##### 1. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
##### Art. 37[^30]
##### Art. 37[^50]
**Abfallbewirtschaftung**
@@ -532,7 +570,7 @@
- c) Recycling;
- d) Verwertung, insbesondere energetische Verwertung;
- d) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung;[^51]
- e) Beseitigung.
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**Entsorgungsanlagen**
1) Entsorgungsanlagen für Abfälle bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Unternehmen, die Abfälle lediglich transportieren. Auf Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9 und 11.15 UVPG findet Art. 13a Anwendung.[^31]
2) Vor Erteilung der Bewilligung kontrolliert das Amt für Umwelt, ob die Anlage die umweltrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.[^32]
3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle besteht. Sie ist zu befristen. Ist die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, entzieht das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung.[^33]
4) Die Kontrolle der Entsorgungsanlagen obliegt dem Amt für Umwelt.[^34]
1) Entsorgungsanlagen für Abfälle bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Unternehmen, die Abfälle lediglich transportieren. Auf Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9 und 11.15 UVPG findet Art. 13a Anwendung.[^52]
2) Vor Erteilung der Bewilligung kontrolliert das Amt für Umwelt, ob die Anlage die umweltrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.[^53]
3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle besteht. Sie ist zu befristen. Ist die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, entzieht das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung.[^54]
4) Die Kontrolle der Entsorgungsanlagen obliegt dem Amt für Umwelt.[^55]
5) Die Regierung erlässt technische und organisatorische Vorschriften über die Entsorgungsanlagen.
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2) Eine Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 für Deponien wird nur an Gemeinden erteilt. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben.
3) Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien benötigen eine Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse zum Schutz des Bodens erfüllt sind. Die Regierung regelt die technischen Erfordernisse und das Verfahren mit Verordnung.[^35]
3) Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien benötigen eine Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse zum Schutz des Bodens erfüllt sind. Die Regierung regelt die technischen Erfordernisse und das Verfahren mit Verordnung.[^56]
##### Art. 45
@@ -612,7 +650,7 @@
2) Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist vorbehaltlich Abs. 3 untersagt.
3) Organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten sind grundsätzlich zu kompostieren. Sie dürfen ausnahmsweise im Freien verbrannt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Umwelt vorliegt. Die Genehmigung kann insbesondere für das Verbrennen folgender Abfälle erteilt werden:[^36]
3) Organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten sind grundsätzlich zu kompostieren. Sie dürfen ausnahmsweise im Freien verbrannt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Umwelt vorliegt. Die Genehmigung kann insbesondere für das Verbrennen folgender Abfälle erteilt werden:[^57]
- a) mit Schädlingen befallener Schlagabraum aus der Waldbewirtschaftung;
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- c) bei Alpräumungen oder an nur schwer zugänglichen Orten anfallende organische Abfälle.
4) Das Amt für Umwelt und die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 zu überwachen und die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuordnen.[^37]
4) Das Amt für Umwelt und die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 zu überwachen und die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuordnen.[^58]
5) Die Regierung kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über deren Behandlung erlassen.
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1) Das traditionsgemässe Abbrennen von Funken ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 erlaubt.
2) Die Gemeinden bezeichnen die Plätze für das Abbrennen von Funken und geben diese dem Amt für Umwelt bekannt. Ausserhalb dieser Plätze ist das Abbrennen von Funken untersagt.[^38]
2) Die Gemeinden bezeichnen die Plätze für das Abbrennen von Funken und geben diese dem Amt für Umwelt bekannt. Ausserhalb dieser Plätze ist das Abbrennen von Funken untersagt.[^59]
3) Als Brennmaterial darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Die Regierung bestimmt die spezifischen Anforderungen mit Verordnung.
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2) Die Gemeinden organisieren den Sammeldienst und den Transport zu den Entsorgungsanlagen. Sie besorgen ihn selbst oder beauftragen Dritte, die Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung bieten.
3) Die Gemeinden organisieren für Kleinmengen von Sonderabfällen einen Sammeldienst nach Anordnung und unter Kontrolle des Amtes für Umwelt.[^39]
3) Die Gemeinden organisieren für Kleinmengen von Sonderabfällen einen Sammeldienst nach Anordnung und unter Kontrolle des Amtes für Umwelt.[^60]
4) Der Inhaber muss die Abfälle den von den Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
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**Entsorgung der übrigen Abfälle**
1) Die übrigen Abfälle sind vom Inhaber in bewilligten Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.[^40]
2) Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Gemeinden nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt entsorgt.[^41]
1) Die übrigen Abfälle sind vom Inhaber in bewilligten Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.[^61]
2) Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Gemeinden nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt entsorgt.[^62]
3) Die Regierung kann festlegen, dass gewisse Abfälle bestimmten Entsorgungsanlagen zuzuführen sind. Sie berücksichtigt dabei die aktuellen Erkenntnisse der Abfallplanung nach Art. 39.
##### Art. 49a[^42]
##### Art. 49a[^63]
**Entsorgungskonzept und -nachweis**
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Für den Verkehr mit Abfällen, deren Kennzeichnung sowie deren Einteilung gelten die aufgrund des Zollvertrages, des EWRA oder sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere der Basler Konvention vom 22. März 1989 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung, in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.
##### Art. 50a[^43]
##### Art. 50a[^64]
**Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung**
Die Regierung kann für Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung, die möglicherweise schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt haben können und keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, Vorschriften erlassen. Sie kann insbesondere Registrierungs- und Berichterstattungspflichten sowie die Durchführung von Kontrollen vorschreiben.
##### Art. 50b[^44]
##### Art. 50b[^65]
**Speicherung, Annahme und Transport von CO2**
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4) Das Land kann für Anlagen, Einrichtungen oder Verfahren der Sonderabfallentsorgung, die trotz angemessener Benützungsgebühren nicht kostendeckend betrieben werden können, Betriebsbeiträge leisten oder Erleichterungen für die Rückzahlung von Darlehen gewähren, sofern sie von übergemeindlicher Bedeutung und für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Sonderabfälle unentbehrlich sind.
##### Art. 53a[^66]
**Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten**
1) Wird für die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Material aus einem belasteten, nicht nach Art. 54 sanierungsbedürftigen Standort entfernt, so trägt der Verursacher, der die Belastung durch sein Verhalten verursacht hat, die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials; dies gilt für alle im Kataster nach Art. 54 Abs. 2 eingetragenen und für den Eintrag vorgesehenen Standorte.
2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, die durch ihr Verhalten die Belastung verursacht haben, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4) Das Land beteiligt sich zu 30 % an den Kosten, welche die Standortgemeinde nach Abs. 1 oder 3 zu tragen hat.
5) Das Amt für Umwelt erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung; dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verursacher bereits eine Entschädigung für die Belastung geleistet oder der frühere Eigentümer beim Verkauf des Grundstücks einen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt hat.
##### 3. Sanierung belasteter Standorte
##### Art. 54
@@ -752,9 +804,9 @@
1) Die Regierung sorgt unter Beizug der Standortgemeinden dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2) Das Amt für Umwelt erstellt einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.[^45]
3) Das Amt für Umwelt kann die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:[^46]
2) Das Amt für Umwelt erstellt einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.[^67]
3) Das Amt für Umwelt kann die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:[^68]
- a) dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
@@ -774,7 +826,7 @@
3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4) Die Regierung erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder das Amt für Umwelt die Massnahmen selber durchführt.[^47]
4) Die Regierung erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder das Amt für Umwelt die Massnahmen selber durchführt.[^69]
5) Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 54 Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt die Standortgemeinde die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
@@ -844,9 +896,9 @@
**Grundsatz**
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umwelt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.[^48]
2) Die Gemeinden unterstützen das Amt für Umwelt durch Kontrollen und Überwachungen vor Ort.[^49]
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umwelt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.[^70]
2) Die Gemeinden unterstützen das Amt für Umwelt durch Kontrollen und Überwachungen vor Ort.[^71]
##### Art. 62
@@ -862,13 +914,13 @@
##### 2. Vollzug
##### Art. 64[^50]
##### Art. 64[^72]
**Erhebungen über die Umweltbelastung**
Das Amt für Umwelt führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes. Es überwacht den Stand und die Entwicklung der Umweltbelastung. Zur Ermittlung des Ausmasses der Immissionen führt es insbesondere repräsentative Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsberechnungen durch. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und wendet anerkannte Methoden, insbesondere solche nach den Vorgaben des EWR-Rechts, an.
##### Art. 64a[^51]
##### Art. 64a[^73]
**Umweltinspektionen**
@@ -892,13 +944,13 @@
**Emissions- und Immissionskataster der Luftbelastung**
1) Das Amt für Umwelt erstellt einen jährlich nachzuführenden Emissionskataster. Dieser enthält:[^52]
1) Das Amt für Umwelt erstellt einen jährlich nachzuführenden Emissionskataster. Dieser enthält:[^74]
- a) quellenbezogen Art und Menge der emittierten Schadstoffe und Treibhausgase; und
- b) eine Prognose über die zu erwartenden Emissionen.
2) Das Amt für Umwelt erstellt auf der Grundlage des Emissionskatasters, der Immissionsmessungen und von Modellierungen einen Immissionskataster. Er bezeichnet für verschiedene Schadstoffe die Gebiete, in welchen die Grenzwerte oder Zielwerte überschritten sind.[^53]
2) Das Amt für Umwelt erstellt auf der Grundlage des Emissionskatasters, der Immissionsmessungen und von Modellierungen einen Immissionskataster. Er bezeichnet für verschiedene Schadstoffe die Gebiete, in welchen die Grenzwerte oder Zielwerte überschritten sind.[^75]
##### Art. 66
@@ -916,7 +968,7 @@
**Lärmkataster und strategische Lärmkarten**
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Lärmimmissionen und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Kataster fest.[^54]
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Lärmimmissionen und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Kataster fest.[^76]
2) Es erstellt nach Massgabe der Richtlinie 2002/49/EG zur Gesamtbewertung der auf die verschiedenen Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastungen oder für die Erstellung von Gesamtprognosen strategische Lärmkarten für Verkehrsanlagen.
@@ -954,7 +1006,7 @@
1) Die Gemeinden bestellen amtliche Feuerungskontrolleure und sorgen für deren technische Ausrüstung.
2) Die Feuerungskontrolleure unterstehen der Aufsicht des Amtes für Umwelt. Es legt die Anforderungen an die technische Ausrüstung fest.[^55]
2) Die Feuerungskontrolleure unterstehen der Aufsicht des Amtes für Umwelt. Es legt die Anforderungen an die technische Ausrüstung fest.[^77]
3) Ein von den Gemeinden bestellter Feuerungskontrolleur muss die Ausbildung zum Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis nachweisen können. Die Regierung anerkennt eine in einem EWRA-Vertragsstaat absolvierte Ausbildung, sofern Gewähr für einen gleichwertigen Ausbildungsstand besteht.
@@ -964,25 +1016,25 @@
**Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung**
1) Das Amt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung.[^56]
1) Das Amt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung.[^78]
2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes führt es Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest.
3) Messungen und Berechnungen müssen die massgebenden Betriebszustände erfassen. Die Regierung legt mit Verordnung anlagenspezifisch die zu erfassenden massgebenden Betriebszustände fest.
4) Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst das Amt für Umwelt periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:[^57]
4) Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst das Amt für Umwelt periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:[^79]
- a) die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
- b) die verfügten Anordnungen befolgt werden.
5) Aufgehoben[^58]
5) Aufgehoben[^80]
##### Art. 72
**Ermittlung der Immissionen nichtionisierender Strahlung**
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Immissionen nichtionisierender Strahlung, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind.[^59]
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Immissionen nichtionisierender Strahlung, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind.[^81]
2) Es führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest.
@@ -996,11 +1048,11 @@
1) Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2) Inhaber von Anlagen haben dem Amt für Umwelt alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erforderlich sind.[^60]
3) Das Amt für Umwelt kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zugestellt werden.[^61]
4) Das Amt für Umwelt kann vorschreiben, dass Inhaber von Anlagen die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln haben.[^62]
2) Inhaber von Anlagen haben dem Amt für Umwelt alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erforderlich sind.[^82]
3) Das Amt für Umwelt kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zugestellt werden.[^83]
4) Das Amt für Umwelt kann vorschreiben, dass Inhaber von Anlagen die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln haben.[^84]
##### Art. 74
@@ -1010,7 +1062,7 @@
2) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
##### Art. 75[^63]
##### Art. 75[^85]
**Datenverarbeitung**
@@ -1050,9 +1102,9 @@
1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Information der Öffentlichkeit, Ermittlung der Immissionen, der Planung von Massnahmen zur Verminderung von Emissionen sowie im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umwelt oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren.[^64]
3) Stellt das Amt für Umwelt in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.[^65]
2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umwelt oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren.[^86]
3) Stellt das Amt für Umwelt in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.[^87]
#### B. Förderung
@@ -1080,7 +1132,7 @@
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.[^66]
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.[^88]
##### Art. 83
@@ -1094,7 +1146,7 @@
**Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^67]
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^89]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
@@ -1130,7 +1182,7 @@
1) Der Verursacher trägt die Kosten der durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungsmassnahmen nach Art. 11 sowie die Kosten zur Feststellung des drohenden oder eingetretenen Schadens.
2) Das Amt für Umwelt kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen.[^68]
2) Das Amt für Umwelt kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen.[^90]
3) Werden mehrere Verursacher kostenpflichtig, haften sie solidarisch.
@@ -1156,13 +1208,13 @@
- c) die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen im Falle von Umweltschäden unterlässt (Art. 11);
- cbis) eine Anlage oder eine Tätigkeit mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial ohne entsprechende Bewilligung betreibt bzw. durchführt (Art. 13a Abs. 1 und 6);[^69]
- cbis) eine Anlage oder eine Tätigkeit mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial ohne entsprechende Bewilligung betreibt bzw. durchführt (Art. 13a Abs. 1 und 6);[^91]
- d) Vorschriften über Abfälle (Art. 38 Bst. b) verletzt;
- e) eine Entsorgungsanlage ohne Bewilligung betreibt (Art. 42);
- f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Transport von CO2 verletzt (Art. 50b).[^70]
- f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Transport von CO2 verletzt (Art. 50b).[^92]
2) Wer eine strafbare Handlung nach Abs. 1 begeht und dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr bringt, wird vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
@@ -1172,13 +1224,13 @@
**Übertretungen**
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^71]
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^93]
- a) trotz Verpflichtung umweltrelevante Angaben von Anlagen nicht veröffentlicht oder die Anlagen nicht entsprechend kennzeichnet (Art. 5 Abs. 3);
- b) keinen Bericht zur Risikobeurteilung erstellt (Art. 8 Abs. 2);
- bbis) der Pflicht zur Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nicht nachkommt (Art. 13b);[^72]
- bbis) der Pflicht zur Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nicht nachkommt (Art. 13b);[^94]
- c) in diesem Gesetz festgelegte oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 15);
@@ -1192,7 +1244,7 @@
- h) kein Standortdatenblatt einreicht (Art. 33);
- i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a);[^73]
- i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a);[^95]
- k) Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert oder ohne Bewilligung Auflandungen vornimmt (Art. 44 Abs. 1 und 3);
@@ -1202,7 +1254,7 @@
- n) ausserhalb der bezeichneten Plätze Funken abbrennt oder nicht zulässiges Brennmaterial verwendet (Art. 46 Abs. 2 und 3);
- o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 37 Abs. 3, Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3);[^74]
- o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 37 Abs. 3, Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3);[^96]
- p) Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 59 Abs. 3) verletzt;
@@ -1210,19 +1262,21 @@
- r) von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte, Messungen und Abklärungen verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 73);
- s) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.[^75]
- s) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.[^97]
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^98]
##### Art. 90
**Ordnungsbussenverfahren**
1) Übertretungen nach Art. 89 können von der Landespolizei oder von den zuständigen Gemeindepolizeiorganen in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden.[^76]
1) Übertretungen nach Art. 89 können von der Landespolizei oder von den zuständigen Gemeindepolizeiorganen in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden.[^99]
2) Die Regierung stellt mit Verordnung die Liste der Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind und bestimmt den Bussenbetrag.
3) Auf das Verfahren findet das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Amt für Umwelt obliegt.[^77]
3) Auf das Verfahren findet das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Amt für Umwelt obliegt.[^100]
##### Art. 91
@@ -1236,7 +1290,7 @@
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^78]
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^101]
##### Art. 93
@@ -1252,7 +1306,7 @@
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^79]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^102]
##### Art. 95
@@ -1278,7 +1332,7 @@
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln.
2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umwelt geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.[^80]
2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umwelt geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.[^103]
##### Art. 97
@@ -1286,9 +1340,7 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
### Anhang[^81]
#### EWR-Rechtsvorschriften
### Anhang[^104]
#### Übergangsbestimmungen
@@ -1296,200 +1348,226 @@
### II.
### Hängige Fälle
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 1 Abs. 3)
- a) Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ac.01);
- b) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ar.01);
- c) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 32g.01);
- d) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1i.01);
- e) Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ak.01);
- f) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 14c.01);
- g) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 32ff.01);
- h) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) [(ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.334.01.0017.01.DEU);
- i) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 23a).
- k) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21at.01).
...
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^82] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^105] dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
...
[^1]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^2]: Art. 5 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^3]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^4]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^8]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^9]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^10]: Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^11]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^12]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^13]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^14]: Überschrift vor Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^15]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^16]: Art. 13b eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^17]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^18]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^19]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^20]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^21]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^22]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^23]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^24]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^25]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^26]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^27]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^28]: Art. 34 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2009347000).
[^29]: Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^30]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^31]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^32]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^33]: Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^34]: Art. 42 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^35]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^36]: Art. 45 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^37]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^38]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^39]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^40]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^41]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^42]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^43]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^44]: Art. 50b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^45]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^46]: Art. 54 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^47]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^48]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^49]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^50]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^51]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^52]: Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^53]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^54]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^55]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^56]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^57]: Art. 71 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^58]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2009347000).
[^59]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^60]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^61]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^62]: Art. 73 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^63]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2018357000).
[^64]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^65]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^66]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^67]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^68]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^69]: Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^70]: Art. 88 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^71]: Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^72]: Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^73]: Art. 89 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^74]: Art. 89 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^75]: Art. 89 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^76]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^77]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^78]: Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^79]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^80]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^81]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000) und [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^82]: Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
### Hängige Fälle
[^1]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^2]: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle [(ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1994.365.01.0010.01.DEU)
[^3]: Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien [(ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1999.182.01.0001.01.DEU)
[^4]: Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen [(ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2000.012.01.0016.01.DEU)
[^5]: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe [(ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2001.309.01.0022.01.DEU)
[^6]: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm [(ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2002.189.01.0012.01.DEU)
[^7]: Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden [(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.143.01.0056.01.DEU)
[^8]: Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft [(ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2005.023.01.0003.01.DEU)
[^9]: Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa [(ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.152.01.0001.01.DEU)
[^10]: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien [(ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.312.01.0003.01.DEU)
[^11]: Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 [(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.140.01.0114.01.DEU)
[^12]: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) [(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.334.01.0017.01.DEU)
[^13]: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates [(ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.197.01.0001.01.DEU)
[^14]: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [(ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.197.01.0038.01.DEU)
[^15]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^16]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^17]: Art. 5 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^18]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^19]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^20]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^21]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^22]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^23]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^24]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^25]: Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^26]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^27]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^28]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^29]: Überschrift vor Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^30]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^31]: Art. 13a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^32]: Art. 13b eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^33]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^34]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^35]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^36]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^37]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^38]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^39]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^40]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^41]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^42]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^43]: Art. 34 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^44]: Art. 34 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^45]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^46]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^47]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^48]: Art. 35 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^49]: Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^50]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^51]: Art. 37 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^52]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^53]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^54]: Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^55]: Art. 42 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^56]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^57]: Art. 45 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^58]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^59]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^60]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^61]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^62]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^63]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^64]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^65]: Art. 50b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^66]: Art. 53a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 433](https://www.gesetze.li/chrono/2021433000).
[^67]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^68]: Art. 54 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^69]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^70]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^71]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^72]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^73]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^74]: Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^75]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^76]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^77]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^78]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^79]: Art. 71 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^80]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 347](https://www.gesetze.li/chrono/2009347000).
[^81]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^82]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^83]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^84]: Art. 73 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^85]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2018357000).
[^86]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^87]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^88]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^89]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^90]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^91]: Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^92]: Art. 88 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^93]: Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^94]: Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^95]: Art. 89 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2015144000).
[^96]: Art. 89 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^97]: Art. 89 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^98]: Art. 89 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 433](https://www.gesetze.li/chrono/2021433000).
[^99]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^100]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^101]: Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2014020000).
[^102]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^103]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^104]: Anhang aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 429](https://www.gesetze.li/chrono/2021429000).
[^105]: Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
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Originalfassung Text zu diesem Datum