Änderungshistorie
Gesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG)
8 Versionen
· 2008-11-14
2020-09-01
Gesetz vom 17 — art. 25
2019-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 3, 4, 7 y 48 más
Änderungen vom 2019-02-01
@@ -66,15 +66,25 @@
- 3. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden;
- bbis) "Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität": Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:[^2]
- 1. bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
- 2. bei Lang-Feuerwaffen: von mehr als 10 Patronen;
- c) "Munition": Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird;
- d) "antike Waffen": vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen;
- e) "Schiessstätte": jede ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschliesslich oder neben anderen Zwecken dem Schiesssport oder sonstigen Schiessübungen mit Feuerwaffen oder Druckluft- und CO2-Waffen, der Erprobung solcher Waffen oder dem Schiessen mit solchen Waffen zur Belustigung dient.
- e) "Schiessstätte": jede ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschliesslich oder neben anderen Zwecken dem Schiesssport oder sonstigen Schiessübungen mit Feuerwaffen oder Druckluft- und CO2-Waffen, der Erprobung solcher Waffen oder dem Schiessen mit solchen Waffen zur Belustigung dient;
- f) "Museum": eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historisch, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt;[^3]
- g) "Sammler": jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst.[^4]
2) Die Regierung bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör gelten.
3) Sie umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Schleudern, die als Waffen gelten.
3) Sie umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Signal- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Schleudern, die als Waffen gelten.[^5]
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
@@ -88,7 +98,9 @@
- a) Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- b) Feuerwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Mass hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- abis) halbautomatischen Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;[^6]
- b) Lang-Feuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies eine Funktionseinbusse zur Folge hätte;[^7]
- c) Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");
@@ -116,7 +128,7 @@
3) Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen.
4) Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Abs. 1 Bst. a.
4) Aufgehoben[^8]
##### Art. 5
@@ -136,7 +148,7 @@
- b) Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, die aus sonstigen Gründen eine neuartige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten.
##### Art. 7 [^2]
##### Art. 7 [^9]
**Erbschaft oder Vermächtnis**
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##### Art. 8
**Amtliche Bestätigung[^3]**
**Amtliche Bestätigung[^10]**
1) An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.[^4]
2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.[^11]
##### Art. 9
@@ -200,11 +212,11 @@
- a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- b) Aufgehoben[^5]
- b) Aufgehoben[^12]
- c) alkohol- oder suchtkrank sind;
- d) psychisch krank oder geistig behindert sind;[^6]
- d) psychisch krank oder geistig behindert sind;[^13]
- e) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
@@ -222,7 +234,7 @@
4) Abs. 3 Bst. a gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- und Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für die Anzeigepflicht, Sicherstellung und Verwahrung findet Art. 7 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.[^7]
5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für die Anzeigepflicht, Sicherstellung und Verwahrung findet Art. 7 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.[^14]
##### Art. 13
@@ -230,7 +242,7 @@
1) Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.[^8]
2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.[^15]
##### Art. 14
@@ -242,7 +254,7 @@
3) Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die Landespolizei kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
##### Art. 15 [^9]
##### Art. 15 [^16]
**Prüfung und Meldung durch die übertragende Person**
@@ -256,7 +268,7 @@
- a) einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
- b) von der Regierung bezeichnete Handrepetiergewehre, die im sportlichen Schiesswesen sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
- b) von der Regierung bezeichnete Repetiergewehre, die im sportlichen Schiesswesen sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;[^17]
- c) einschüssige Kaninchentöter;
@@ -264,7 +276,7 @@
- e) Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung in Liechtenstein einschränken.[^10]
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung in Liechtenstein einschränken.[^18]
##### Art. 17
@@ -292,13 +304,13 @@
- c) Waffenart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
- d) Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
- e) einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sofern Feuerwaffen übertragen werden.[^11]
3) Wer eine Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Regierung kann mit Verordnung weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.[^12]
- d) Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe erwirbt, beziehungsweise eine Kopie des Ausweises, sofern eine Feuerwaffe oder ein wesentlicher Waffenbestandteil übertragen wird;[^19]
- e) einen Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung, sofern Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteile übertragen werden.[^20]
3) Wer eine Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 oder deren wesentlichen Waffenbestandteile überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags und des amtlichen Ausweises zustellen. Die Regierung kann mit Verordnung weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.[^21]
4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.[^22]
5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Sammeltransport von Jagdwaffen durch Jäger von und zu der Jagd oder für die kurzfristige Handänderung von Jagdwaffen zwischen Jägern auf der Jagd.
@@ -308,7 +320,7 @@
Die Landespolizei kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres den Erwerb von Waffen nach Art. 16 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn:
- a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und[^13]
- a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und[^23]
- b) kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 Bst. b bis l vorliegt.
@@ -320,7 +332,7 @@
Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
### III. Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen
### III. Erwerb und Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^24]
##### Art. 21
@@ -330,11 +342,19 @@
2) Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Art. 17 sinngemäss.
##### Art. 22
##### Art. 21a [^25]
**Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität**
1) Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis besitzen.
2) Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Art. 17 sinngemäss.
##### Art. 22 [^26]
**Besitzberechtigung**
Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Zum Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
### IV. Waffenhandel und Waffenherstellung
@@ -352,7 +372,7 @@
- b) welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger über einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland verfügt und diesen dauernd aufrecht erhält;
- c) die im Handelsregister eingetragen ist;[^14]
- c) die im Handelsregister eingetragen ist;[^27]
- d) die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;
@@ -362,7 +382,7 @@
- g) die eine inländische Zustelladresse bezeichnet;
- h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.[^15]
- h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.[^28]
3) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. c, e und g zu erfüllen sowie einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Bewilligung erteilt.
@@ -370,11 +390,11 @@
5) Die Regierung erlässt das Prüfungsreglement, legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest und regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen.
6) Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilligung haben, so muss die übertragende Person der Landespolizei die Übertragung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss melden, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.
6) Aufgehoben[^29]
#### B. Waffenherstellung
##### Art. 24 [^16]
##### Art. 24 [^30]
**Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen**
@@ -390,13 +410,13 @@
**Markierung von Feuerwaffen**
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.[^17]
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.[^31]
2) Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.
3) Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.
##### Art. 25a [^18]
##### Art. 25a [^32]
**Markierung von Munition**
@@ -404,9 +424,11 @@
##### Art. 26
**Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen[^19]**
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.[^20]
**Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen[^33]**
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.[^34]
1a) Der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu anderen als den in Art. 4 Abs. 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungs- oder meldepflichtig. Art. 12, 14 Abs. 3, Art. 15, 16, 18 Abs. 3 und Art. 20 gelten sinngemäss.[^35]
2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung.
@@ -420,13 +442,13 @@
2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung.
#### C. Buchführung und Auskunftspflicht
#### C. Buchführung sowie Melde- und Auskunftspflicht[^36]
##### Art. 28
**Buchführung**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.[^21]
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.[^37]
2) Die Bücher nach Abs. 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine, der Ausnahmebewilligungen und der schriftlichen Verträge sind während zehn Jahren aufzubewahren.
@@ -438,7 +460,15 @@
- c) nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.[^22]
4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.[^38]
##### Art. 28a [^39]
**Meldepflicht**
1) Findet eine Übertragung von Feuerwaffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen zwischen Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung statt, so muss die übertragende Person der Landespolizei die Übertragung unverzüglich unter Verwendung der von der Regierung mit Verordnung festgelegten elektronischen Kommunikationsmittel melden.
2) Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung haben den versuchten Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen, der ihnen aufgrund der Art oder des Umfangs verdächtig erschien und den sie darum unterbunden haben, unverzüglich der Landespolizei zu melden.
##### Art. 29
@@ -460,7 +490,7 @@
Wer Feuerwaffen sowie verbotene Waffen oder Munition (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5) im Rahmen einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein einführt, hat dies vorgängig der Landespolizei zu melden.
##### Art. 32 [^23]
##### Art. 32 [^40]
**Begleitschein**
@@ -480,7 +510,7 @@
1) Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss bei der Landespolizei einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.
2) Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller eine Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
2) Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller eine Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.[^41]
3) Vorbehalten bleiben die für die Ausfuhr aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.
@@ -614,19 +644,37 @@
1) Für die Benützung von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten sind vorbehaltlich Art. 12 Abs. 3 die Bestimmungen über den Erwerb, die Übertragung, den Besitz und das Tragen dieser Waffen und Munition (Art. 12 bis 22 und 38) nicht anzuwenden. Art. 12 Abs. 3 Bst. a gilt mit der Massgabe, dass Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie die dazugehörige Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten in Anwesenheit einer für das Schiessen geeigneten Aufsichtsperson benützen dürfen.
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.[^24]
### VIII. Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
### IX. Datenbearbeitung und Datenschutz
##### Art. 42
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.[^42]
### VIII. Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren[^43]
#### A. Ausnahmebewilligungen[^44]
##### Art. 42 [^45]
**Ausnahmebewilligungen**
Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:
- a) achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:
1) Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:
- a) achtenswerte Gründe vorliegen;
- b) keine Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 vorliegen; und
- c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Als achtenswerte Gründe gelten:
- a) für Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile:
- 1. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie Schutz von sensiblen Infrastrukturen, Werttransporten oder Personen;
- 2. sportliches Schiesswesen;
- 3. Sammlertätigkeit; oder
- 4. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Dokumentation und der Forschung;
- b) bei Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör insbesondere:
- 1. berufliche Erfordernisse;
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- 4. Sammlertätigkeit;
- b) keine Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 vorliegen; und
- c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
#### A. Datenbearbeitung
- 5. jagdliche Zwecke.
3) Die Landespolizei hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung regelmässig, spätestens alle fünf Jahre, zu überprüfen.
##### Art. 42a [^46]
**Besondere Voraussetzungen für Sportschützen**
1) Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 für Sportschützen ist nur zulässig, wenn:
- a) die Bewilligung beschränkt ist auf:
- 1. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen;
- 2. halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität;
- 3. wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen nach Ziff. 1 und 2;
- b) die Gegenstände nach Bst. a die Spezifikationen erfüllen, die für eine anerkannte Disziplin einer offiziellen Sportschützenorganisation oder eines Sportschützenverbands erforderlich sind.
2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 können nur an Personen erteilt werden, die:
- a) Mitglied eines Schützenvereins sind;
- b) seit mindestens 12 Monaten regelmässig in diesem Verein den Schiesssport trainieren; und
- c) aktiv für anerkannte Schiesswettbewerbe einer offiziellen Sportschützenorganisation oder einem offiziell anerkannten Sportschützenverband trainieren und an diesen teilnehmen.
##### Art. 42b [^47]
**Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Museen**
1) Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 für Sammler können nur an Personen erteilt werden, die:
- a) ein Konzept, welches das Ziel und den Zweck sowie die Systematik der Sammlung beschreibt, einreichen;
- b) über die notwendige Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Waffen verfügen;
- c) nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben (Art. 36).
2) Sammler müssen:
- a) ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten;
- b) das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen der Landespolizei auf Verlangen jederzeit vorweisen können.
3) Ausnahmebewilligungen für Museen können erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. c erfüllt ist.
#### B. Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren[^48]
##### Art. 43
@@ -652,12 +744,18 @@
- b) während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
2) Die Landespolizei ist auch befugt, die sichere Aufbewahrung von Seriefeuerwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) bei Inhabern einer Ausnahmebewilligung zu überprüfen.
3) Die Landespolizei stellt belastendes Material sicher.
2) Die Landespolizei ist auch befugt, die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu überprüfen, insbesondere bei Personen, die:[^49]
- a) über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 42 bis 42b verfügen; oder
- b) eine grössere Anzahl von der Waffenerwerbsscheinspflicht unterliegenden Feuerwaffen besitzen.
3) Die Landespolizei hat anlässlich einer Kontrolle jene Massnahmen zu treffen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich sind. Sie stellt belastendes Material sowie Gegenstände vorläufig sicher, sofern die sofortige Sicherstellung keinen Aufschub gestattet. Mit der Sicherstellung können auch allfällige Bewilligungen entzogen werden.[^50]
4) Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Abs. 1 ist bei Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.
5) Die Waffenbesitzer haben die Kontrollen zu ermöglichen.[^51]
##### Art. 44
**Entzug von Bewilligungen**
@@ -700,17 +798,23 @@
- b) Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
- c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;[^25]
- d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind.[^26]
2) Stellt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person sicher, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn diese rechtmässig erworben wurden und kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht.
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn:
- a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
- b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind.[^27]
- c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;[^52]
- d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind;[^53]
- e) Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.[^54]
2) Stellt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person sicher, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn diese rechtmässig erworben wurden und kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht.[^55]
2a) Stellt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe sicher, so hat der Besitzer innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 42 bis 42b einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.[^56]
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn:[^57]
- a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden;
- b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind; oder
- c) die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Abs. 2a nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
@@ -740,13 +844,13 @@
2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
#### B. Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes
### IX. Datenschutz[^58]
##### Art. 52
**Grundsatz**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden können alle Personendaten, mit Einschluss von Persönlichkeitsprofilen und besonders schützenswerten Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Gesundheitsangaben, bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
**Verarbeitung personenbezogener Daten[^59]**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden können alle personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.[^60]
2) Die zuständigen Vollzugsbehörden führen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Register, in die folgende Daten eingetragen werden können:
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- c) die Personalien und die Registernummer des Inhabers einer Waffentragbewilligung;
- d) Daten über Waffen und Munition, wie Waffenart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer;
- e) Datum einer Waffenübertragung;
- d) Daten über Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition oder Munitionsbestandteile, wie Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Identifikationsnummer;[^61]
- e) Datum der Übertragung oder Vernichtung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Munition oder Munitionsbestandteilen;[^62]
- f) Auflagen und Bedingungen, die mit einer Bewilligung verbunden sind;
- g) Umstände, die zum Entzug und zur Verweigerung einer Bewilligung geführt haben;
- h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
- h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
- i) Angaben zu Meldungen aus Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person.[^63]
3) Die Register nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form geführt werden.
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##### Art. 53
**Bekanntgabe von Daten**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten bekannt geben:
**Offenlegung personenbezogener Daten[^64]**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten offenlegen:[^65]
- a) den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie anderen für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden;
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2) Die Daten in Zusammenhang mit dem Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.
##### Art. 54
**Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist**
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
##### Art. 55
**Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist**
1) An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
2) Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
- a) die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
- b) die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
- c) die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
3) Neben den in Abs. 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
##### Art. 56 [^28]
**Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten**
Die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
##### Art. 57 [^29]
**Auskunftsrecht**
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
##### Art. 58 [^30]
3) Die zuständigen Vollzugsbehörden haben anderen Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, Informationen aus Registern nach Art. 52 Abs. 2 betreffend die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Ausnahmebewilligung aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person weiterzuleiten.[^66]
4) Der Informationsaustausch mit Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, kann auch automatisiert unter Verwendung der dafür vorgesehenen Informationssysteme erfolgen.[^67]
##### Art. 54 [^68]
Aufgehoben
##### Art. 55 [^69]
Aufgehoben
##### Art. 56 [^70]
Aufgehoben
##### Art. 57 [^71]
Aufgehoben
##### Art. 58 [^72]
Aufgehoben
### X. Rechtsmittel
##### Art. 59
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1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
- a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;[^31]
- a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;[^73]
- b) eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
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- 3. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Art. 25 oder 25a markiert worden sind;
- 4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;[^32]
- e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;[^33]
- 4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;[^74]
- e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;[^75]
- f) ohne Betriebsbewilligung eine Schiessstätte (Art. 40) betreibt oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Nutzung wesentlich ändert;
- g) Personen nach Art. 9 Abs. 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
- g) Personen nach Art. 9 Abs. 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt;
- h) die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung (Art. 43 Abs. 2) verunmöglicht.[^76]
2) Bei fahrlässiger Begehung einer Widerhandlung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
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- a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
- b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.[^34]
- b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.[^77]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der strafrechtlichen Nebengesetze.
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**Übertretungen**
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer:
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:[^78]
- a) einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht, ohne dass ein Tatbestand nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a erfüllt ist;
- b) ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 4 Abs. 2 und 3);
- c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 15, 17 und Art. 21 Abs. 2);[^35]
- c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen sowie von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität missachtet (Art. 15, 17, 21 Abs. 2 und Art. 21a Abs. 2);[^79]
- d) seinen Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
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- f) die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 38 Abs. 1);
- g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 31, Art. 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;[^36]
- g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, 18 Abs. 3, Art. 23 Abs. 6, Art. 26 Abs. 1a, Art. 31, 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;[^80]
- h) beim Erwerb von Todes wegen seinen Pflichten nach Art. 7, Art. 12 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 4 nicht nachkommt;
- i) verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 11);
- k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;[^37]
- k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;[^81]
- l) bei der Einreise aus einem Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, Feuerwaffen und die dazugehörige Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 34 Abs. 1);
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1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^38]
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^82]
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 514.1 Waffengesetz (WaffG)
### II.
### Übergangsbestimmungen
### III.
### Umsetzungshinweis
### IV.
### Inkrafttreten
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Wer vor Inkrafttreten[^83] dieses Gesetzes rechtmässig eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe oder eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe mit einer hohen Ladekapazität erworben hat, darf diese weiterhin besitzen. Der Besitzer einer solchen Waffe hat sich die Rechtmässigkeit seines Besitzes binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landespolizei bestätigen zu lassen.
2) Eine Bestätigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Waffe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem Register nach Art. 52 eingetragen ist.
3) Nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmebewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufrecht.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen [(ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.137.01.0022.01.DEU).
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der Aufhebung von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 mit Verordnung.
...
[^1]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^2]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^3]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^4]: Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^5]: Art. 12 Abs. 3 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^6]: Art. 12 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^7]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^8]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^9]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^10]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^11]: Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^12]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^13]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^14]: Art. 23 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^15]: Art. 23 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^16]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^17]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^18]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^19]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^20]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^21]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^22]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^23]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^24]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^25]: Art. 47 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^26]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^27]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^28]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^29]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^30]: Art. 58 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^31]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^32]: Art. 60 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^33]: Art. 60 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^34]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^35]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^36]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^37]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^38]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
[^2]: Art. 3 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^5]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^6]: Art. 4 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^7]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^8]: Art. 4 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^9]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^10]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^11]: Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^12]: Art. 12 Abs. 3 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^13]: Art. 12 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^14]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^15]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^16]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^17]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^18]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^19]: Art. 18 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^20]: Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^21]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^22]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^23]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^24]: Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^25]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^26]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^27]: Art. 23 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^28]: Art. 23 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^29]: Art. 23 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^30]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^31]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^32]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^33]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^34]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^35]: Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^36]: Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^37]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^38]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^39]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^40]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^41]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^42]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^43]: Überschrift vor Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^44]: Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^45]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^46]: Art. 42a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^47]: Art. 42b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^48]: Überschrift vor Art. 43 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^49]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^50]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^51]: Art. 43 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^52]: Art. 47 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^53]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^54]: Art. 47 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^55]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^56]: Art. 47 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^57]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^58]: Überschrift vor Art. 52 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^59]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^60]: Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^61]: Art. 52 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^62]: Art. 52 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^63]: Art. 52 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^64]: Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^65]: Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^66]: Art. 53 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^67]: Art. 53 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^68]: Art. 54 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^69]: Art. 55 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^70]: Art. 56 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^71]: Art. 57 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^72]: Art. 58 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^73]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^74]: Art. 60 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^75]: Art. 60 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^76]: Art. 60 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^77]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^78]: Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^79]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^80]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2019010000).
[^81]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^82]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
[^83]: Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
2013-02-01
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