Änderungshistorie

Gesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG)

8 Versionen · 2008-11-14
2020-09-01
Gesetz vom 17 — art. 25
2019-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 3, 4, 7 y 48 más
2013-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 23, 24, 25 y 12 más
2012-10-01
Gesetz vom 17 — arts. 7, 15, 18 y 16 más

Änderungen vom 2012-10-01

@@ -136,7 +136,7 @@
- b) Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, die aus sonstigen Gründen eine neuartige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten.
##### Art. 7[^2]
##### Art. 7 [^2]
**Erbschaft oder Vermächtnis**
@@ -242,7 +242,7 @@
3) Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die Landespolizei kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
##### Art. 15[^9]
##### Art. 15 [^9]
**Prüfung und Meldung durch die übertragende Person**
@@ -294,11 +294,11 @@
- d) Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
- e) einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 56 Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.
- e) einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sofern Feuerwaffen übertragen werden.[^11]
3) Wer eine Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Regierung kann mit Verordnung weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.[^11]
4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.[^12]
5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Sammeltransport von Jagdwaffen durch Jäger von und zu der Jagd oder für die kurzfristige Handänderung von Jagdwaffen zwischen Jägern auf der Jagd.
@@ -308,7 +308,7 @@
Die Landespolizei kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres den Erwerb von Waffen nach Art. 16 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn:
- a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und[^12]
- a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und[^13]
- b) kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 Bst. b bis l vorliegt.
@@ -362,7 +362,7 @@
- g) die eine inländische Zustelladresse bezeichnet;
- h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.[^13]
- h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.[^14]
3) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. c, e und g zu erfüllen sowie einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Bewilligung erteilt.
@@ -374,7 +374,7 @@
#### B. Waffenherstellung
##### Art. 24[^14]
##### Art. 24 [^15]
**Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen**
@@ -390,13 +390,13 @@
**Markierung von Feuerwaffen**
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.[^15]
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.[^16]
2) Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.
3) Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.
##### Art. 25a[^16]
##### Art. 25a [^17]
**Markierung von Munition**
@@ -404,9 +404,9 @@
##### Art. 26
**Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen[^17]**
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.[^18]
**Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen[^18]**
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.[^19]
2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung.
@@ -426,7 +426,7 @@
**Buchführung**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.[^19]
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.[^20]
2) Die Bücher nach Abs. 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine, der Ausnahmebewilligungen und der schriftlichen Verträge sind während zehn Jahren aufzubewahren.
@@ -438,7 +438,7 @@
- c) nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.[^20]
4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.[^21]
##### Art. 29
@@ -460,7 +460,7 @@
Wer Feuerwaffen sowie verbotene Waffen oder Munition (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5) im Rahmen einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein einführt, hat dies vorgängig der Landespolizei zu melden.
##### Art. 32[^21]
##### Art. 32 [^22]
**Begleitschein**
@@ -614,7 +614,7 @@
1) Für die Benützung von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten sind vorbehaltlich Art. 12 Abs. 3 die Bestimmungen über den Erwerb, die Übertragung, den Besitz und das Tragen dieser Waffen und Munition (Art. 12 bis 22 und 38) nicht anzuwenden. Art. 12 Abs. 3 Bst. a gilt mit der Massgabe, dass Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie die dazugehörige Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten in Anwesenheit einer für das Schiessen geeigneten Aufsichtsperson benützen dürfen.
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.[^22]
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.[^23]
### VIII. Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
@@ -700,9 +700,9 @@
- b) Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
- c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;[^23]
- d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind.[^24]
- c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;[^24]
- d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind.[^25]
2) Stellt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person sicher, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn diese rechtmässig erworben wurden und kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht.
@@ -710,7 +710,7 @@
- a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
- b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind.[^25]
- b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind.[^26]
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
@@ -808,39 +808,21 @@
4) Die Regierung regelt mit Verordnung den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
##### Art. 56
##### Art. 56 [^27]
**Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten**
1) Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.
2) Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:
- a) den Inhaber der Datensammlung;
- b) den Zweck des Bearbeitens;
- c) die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
- d) das Auskunftsrecht nach Art. 57;
- e) die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.
3) Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
##### Art. 57
Die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
##### Art. 57 [^28]
**Auskunftsrecht**
Das Auskunftsrecht richtet sich nach Art. 11 des Datenschutzgesetzes. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
##### Art. 58
**Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts**
1) Für die Einschränkung des Auskunftsrechts gelten Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 des Datenschutzgesetzes; dies gilt sinngemäss für die Einschränkung der Informationspflicht.
2) Wurde die Auskunft oder die Information verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
##### Art. 58 [^29]
Aufgehoben
### X. Rechtsmittel
@@ -862,7 +844,7 @@
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
- a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;[^26]
- a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;[^30]
- b) eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
@@ -876,9 +858,9 @@
- 3. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Art. 25 oder 25a markiert worden sind;
- 4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;[^27]
- e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;[^28]
- 4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;[^31]
- e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;[^32]
- f) ohne Betriebsbewilligung eine Schiessstätte (Art. 40) betreibt oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Nutzung wesentlich ändert;
@@ -890,7 +872,7 @@
- a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
- b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.[^29]
- b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.[^33]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der strafrechtlichen Nebengesetze.
@@ -904,7 +886,7 @@
- b) ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 4 Abs. 2 und 3);
- c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 15, 17 und Art. 21 Abs. 2);[^30]
- c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 15, 17 und Art. 21 Abs. 2);[^34]
- d) seinen Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
@@ -912,13 +894,13 @@
- f) die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 38 Abs. 1);
- g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 31, Art. 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;[^31]
- g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 31, Art. 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;[^35]
- h) beim Erwerb von Todes wegen seinen Pflichten nach Art. 7, Art. 12 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 4 nicht nachkommt;
- i) verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 11);
- k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;[^32]
- k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;[^36]
- l) bei der Einreise aus einem Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, Feuerwaffen und die dazugehörige Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 34 Abs. 1);
@@ -1030,7 +1012,7 @@
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^33]
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^37]
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
@@ -1056,48 +1038,56 @@
[^10]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^11]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^12]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^13]: Art. 23 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^14]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^15]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^16]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^17]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^18]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^19]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^20]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^21]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^22]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^23]: Art. 47 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^24]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^25]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^26]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^27]: Art. 60 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^28]: Art. 60 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^29]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^30]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^31]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^32]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^33]: Inkrafttreten gemäss [LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000) mit 19. Dezember 2011.
[^11]: Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^12]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^13]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^14]: Art. 23 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^15]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^16]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^17]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^18]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^19]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^20]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^21]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^22]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^23]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^24]: Art. 47 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^25]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^26]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^27]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^28]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^29]: Art. 58 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^30]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^31]: Art. 60 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^32]: Art. 60 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^33]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^34]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^35]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^36]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^37]: Inkrafttreten gemäss [LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000) mit 19. Dezember 2011.
2012-08-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 7, 8 y 18 más
2011-12-19
Gesetz vom 17 — art. 72
2011-01-01
Gesetz vom 17 — art. 12
2009-07-01
Gesetz vom 17
Originalfassung Text zu diesem Datum