Änderungshistorie

Gesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG)

8 Versionen · 2008-11-14
2020-09-01
Gesetz vom 17 — art. 25
2019-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 3, 4, 7 y 48 más
2013-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 23, 24, 25 y 12 más
2012-10-01
Gesetz vom 17 — arts. 7, 15, 18 y 16 más
2012-08-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 7, 8 y 18 más

Änderungen vom 2012-08-01

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- 2. den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden.
2) Für antike Waffen gelten nur die Art. 38 und 39 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.
2) Für antike Waffen gelten nur die Art. 4 Abs. 2 Bst. c, Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3, Art. 38, 39 und 47 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.[^1]
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung sowie die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.
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- b) Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, die aus sonstigen Gründen eine neuartige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten.
##### Art. 7
**Ausnahmebewilligung beim Erwerb von Todes wegen**
1) Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 4 Abs. 1 besteht, von Todes wegen erwerben, müssen binnen sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen. Die Frist für die Beantragung der Ausnahmebewilligung ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, wo der Gegenstand in die Verfügungsgewalt eines Erbberechtigten gelangt.
2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
##### Art. 7[^2]
**Erbschaft oder Vermächtnis**
1) Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 4 Abs. 1 besteht, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies innert einer Frist von zwei Monaten der Landespolizei anzuzeigen. Diese hat gegebenenfalls die Sicherstellung dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2) Personen, die Gegenstände nach Abs. 1 von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.
3) Personen, die von der Landespolizei mit der Verwahrung von Gegenständen nach Abs. 1 betraut sind, bedürfen bis sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens keiner Ausnahmebewilligung.
##### Art. 8
**Ausnahmebewilligung für Personen mit Wohnsitz im Ausland**
An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
**Amtliche Bestätigung[^3]**
1) An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.[^4]
##### Art. 9
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- a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- b) Aufgehoben[^1]
- b) Aufgehoben[^5]
- c) alkohol- oder suchtkrank sind;
- d) psychisch krank oder geistig behindert sind;[^2]
- d) psychisch krank oder geistig behindert sind;[^6]
- e) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
@@ -218,7 +222,7 @@
4) Abs. 3 Bst. a gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- und Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Die Frist für die Beantragung des Waffenerwerbsscheins ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, wo der Gegenstand in die Verfügungsgewalt eines Erbberechtigten gelangt.
5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für die Anzeigepflicht, Sicherstellung und Verwahrung findet Art. 7 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.[^7]
##### Art. 13
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1) Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.[^8]
##### Art. 14
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3) Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die Landespolizei kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
##### Art. 15
**Meldung der übertragenden Person**
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach der Übertragung eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen.
##### Art. 15[^9]
**Prüfung und Meldung durch die übertragende Person**
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss die Identität des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen und der Landespolizei unverzüglich nach der Übertragung eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen.
##### Art. 16
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- e) Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein einschränken.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung in Liechtenstein einschränken.[^10]
##### Art. 17
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3) Wer eine Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Regierung kann mit Verordnung weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
4) Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwirbt, muss die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d innerhalb von sechs Monaten der Landespolizei übermitteln, wenn er den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt. Die Meldefrist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, wo der Gegenstand in die Verfügungsgewalt eines Erbberechtigten gelangt.
4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.[^11]
5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Sammeltransport von Jagdwaffen durch Jäger von und zu der Jagd oder für die kurzfristige Handänderung von Jagdwaffen zwischen Jägern auf der Jagd.
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Die Landespolizei kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres den Erwerb von Waffen nach Art. 16 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn:
- a) sie verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und
- a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und[^12]
- b) kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 Bst. b bis l vorliegt.
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- g) die eine inländische Zustelladresse bezeichnet;
- h) die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
- h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.[^13]
3) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. c, e und g zu erfüllen sowie einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Bewilligung erteilt.
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#### B. Waffenherstellung
##### Art. 24
**Gewerbsmässige Herstellung und Reparatur**
1) Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
2) Wer gewerbsmässig Feuerwaffen repariert, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
##### Art. 24[^14]
**Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen**
Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:
- a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;
- b) Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
- c) Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.
##### Art. 25
**Markierung von Feuerwaffen**
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.[^15]
2) Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.
3) Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.
##### Art. 25a[^16]
**Markierung von Munition**
Die Hersteller von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren. Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.
##### Art. 26
**Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau**
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.
**Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen[^17]**
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.[^18]
2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung.
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**Buchführung**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver Buch zu führen.
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.[^19]
2) Die Bücher nach Abs. 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine, der Ausnahmebewilligungen und der schriftlichen Verträge sind während zehn Jahren aufzubewahren.
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- c) nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.[^20]
##### Art. 29
**Auskunftspflicht**
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Wer Feuerwaffen sowie verbotene Waffen oder Munition (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5) im Rahmen einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein einführt, hat dies vorgängig der Landespolizei zu melden.
##### Art. 32
##### Art. 32[^21]
**Begleitschein**
1) Wer Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, teilt dies der Landespolizei vor der geplanten Ausfuhr mit.
2) Die Landespolizei stellt einen Begleitschein aus, der die Feuerwaffen oder die wesentlichen Bestandteile bis zum Bestimmungsort begleiten muss.
3) Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten.
4) Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile nicht berechtigt ist.
5) Die Landespolizei übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.
6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn in der Schweiz für bestimmte Waffen anstelle der Exportbewilligung nach der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung ein Dokument nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen tritt.
1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Landespolizei.
2) Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will.
3) Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt.
4) Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten.
5) Die Landespolizei übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.
##### Art. 33
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1) Für die Benützung von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten sind vorbehaltlich Art. 12 Abs. 3 die Bestimmungen über den Erwerb, die Übertragung, den Besitz und das Tragen dieser Waffen und Munition (Art. 12 bis 22 und 38) nicht anzuwenden. Art. 12 Abs. 3 Bst. a gilt mit der Massgabe, dass Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie die dazugehörige Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten in Anwesenheit einer für das Schiessen geeigneten Aufsichtsperson benützen dürfen.
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiesssätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.[^22]
### VIII. Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
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- a) Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
- b) Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
- b) Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
- c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;[^23]
- d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind.[^24]
2) Stellt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person sicher, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn diese rechtmässig erworben wurden und kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht.
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Vorbehalten bleibt die Einziehung im Strafverfahren.
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn:
- a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
- b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind.[^25]
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
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1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
- a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert oder trägt;
- a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;[^26]
- b) eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
- c) die Verpflichtungen nach Art. 28 verletzt;
- d) als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 23 Abs. 2 Bst. e);
- e) als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen oder deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile herstellt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Art. 25 zu versehen;
- d) als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung:
- 1. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 23 Abs. 2 Bst. e);
- 2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Art. 25 oder 25a zu versehen;
- 3. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Art. 25 oder 25a markiert worden sind;
- 4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;[^27]
- e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;[^28]
- f) ohne Betriebsbewilligung eine Schiessstätte (Art. 40) betreibt oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Nutzung wesentlich ändert;
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3) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
- a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt oder herstellt;
- b) Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert;
- c) Feuerwaffen repariert.
- a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
- b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.[^29]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der strafrechtlichen Nebengesetze.
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- b) ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 4 Abs. 2 und 3);
- c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 17 und Art. 21 Abs. 2);
- c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 15, 17 und Art. 21 Abs. 2);[^30]
- d) seinen Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
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- f) die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 38 Abs. 1);
- g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 31, Art. 36 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;
- g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 31, Art. 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;[^31]
- h) beim Erwerb von Todes wegen seinen Pflichten nach Art. 7, Art. 12 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 4 nicht nachkommt;
- i) verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 11);
- k) seinen Pflichten nach Art. 32 nicht nachkommt oder den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
- k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;[^32]
- l) bei der Einreise aus einem Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, Feuerwaffen und die dazugehörige Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 34 Abs. 1);
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1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^3]
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^33]
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 12 Abs. 3 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^2]: Art. 12 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^3]: Inkrafttreten gemäss [LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000) mit 19. Dezember 2011.
[^1]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^2]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^3]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^4]: Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^5]: Art. 12 Abs. 3 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^6]: Art. 12 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2010131000).
[^7]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^8]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^9]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^10]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^11]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^12]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^13]: Art. 23 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^14]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^15]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^16]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^17]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^18]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^19]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^20]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^21]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^22]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^23]: Art. 47 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^24]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^25]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^26]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^27]: Art. 60 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^28]: Art. 60 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^29]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^30]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^31]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^32]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2012123000).
[^33]: Inkrafttreten gemäss [LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000) mit 19. Dezember 2011.
2011-12-19
Gesetz vom 17 — art. 72
2011-01-01
Gesetz vom 17 — art. 12
2009-07-01
Gesetz vom 17
Originalfassung Text zu diesem Datum