Änderungshistorie

Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008

11 Versionen · 2009-01-29
2025-11-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 53, 54, 56 y 21 más
2022-04-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 35, 38, 91 y 3 más
2019-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 13, 30, 38 y 6 más
2017-10-26
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 66, 72, 73 y 11 más
2017-05-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 66, 72, 73 y 11 más
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Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 51, 52, 54 y 18 más
2017-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 13, 17, 21 y 40 más
2016-06-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 2, 12, 13 y 40 más

Änderungen vom 2016-06-01

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- c) "Bauten": alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst;
- d) "Einfriedung": eine Abgrenzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, die insbesondere auch der Absicherung gegen das Betreten dient, um eine ungestörte Benützung des Grundstücks zu gewährleisten. Als Einfriedungen gelten Mauern aller Art sowie sonstige künstlich errichtete Abgrenzungen und Abschirmungen. "Lebende Zäune" und Stützmauern gelten nicht als Einfriedung;
- d) "Einfriedung": eine Abgrenzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, die insbesondere auch der Absicherung gegen das Betreten dient, um eine ungestörte Benützung des Grundstücks zu gewährleisten. Als Einfriedungen gelten Hecken und Mauern aller Art sowie sonstige künstlich errichtete Abgrenzungen und Abschirmungen. Stützmauern gelten nicht als Einfriedung;[^2]
- e) "Gebäudeabstand": die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden;
- f) "Gebäudelänge": die grösste Seitenlänge des flächenkleinsten Rechteckes, das den Gebäudegrundriss vollständig umschliesst. Ausgenommen hiervon sind Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3.00 m ab gewachsenem Terrainverlauf mit Flachdachkonstruktion sowie unterirdische Bauten und Bauteile;
- g) "gefährdete Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen der Bauwerksklassen II und III, die in der SIA-Norm 162 angeführt sind;
- h) "Gestaltungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen festlegt;
- g) "gefährdete Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen der Bauwerksklassen II und III, die in der einschlägigen, jeweils gültigen SIA-Norm für Tragwerke[^3] angeführt sind;[^4]
- h) "Gestaltungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke festlegt. Der Gestaltungsplan ergänzt zusammen mit Sonderbauvorschriften die Bauordnung mit Zonenplan;[^5]
- i) "gewachsener Terrainverlauf": in der Regel der ursprüngliche Verlauf eines Grundstücks. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom bestehenden Geländeverlauf der Umgebung auszugehen;
- k) "Grünflächenziffer": die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche;
- l) "Hangneigung": eine Neigung des natürlichen Geländes von mehr als 10 % (5.7° Neigungswinkel). Ermittelt wird eine mittlere Hangneigung, gemessen vom höchsten bis zum tiefsten Punkt des Baugrundstücks;
- l) "Hangneigung": eine Neigung des natürlichen Geländes von mehr als 10 % (5.7° Neigungswinkel). Ermittelt wird die Hangneigung vom höchsten bis zum tiefsten Punkt der Überbauungsfläche;[^6]
- m) "Nachbar": der Eigentümer oder dinglich Berechtigte eines Grundstücks, das zu einem zu bebauenden Grundstück in einem solchen räumlichen Nahverhältnis steht, dass mit Auswirkungen der geplanten Baute oder Anlage oder deren vorgesehener Benützung zu rechnen ist und baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert werden;
- n) "Neben- und Kleinbaute": eine Baute, die aufgrund ihrer Art und Grösse und ihres Verwendungszweckes auf dem Baugrundstück der Hauptbaute untergeordnet und nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt ist, wie Einzelgaragen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen;
- n) "Neben- und Kleinbaute": eine Baute, die aufgrund ihrer Art und Grösse und ihres Verwendungszweckes auf dem Grundstück der Hauptbaute untergeordnet und nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt ist, wie Einzelgaragen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen;[^7]
- o) "Richtplan": ein behördenverbindlicher Plan, der gesamthaft oder sektoriell die angestrebte Entwicklung eines Landes- oder Gemeindegebietes oder Teilen davon festlegt und mit einem Text ergänzt sein kann, der durch wechselseitige Verweisungen mit dem Plan verbunden ist;
- p) "Stützmauer": ein Bauwerk, das zur Sicherung von Einschnitts- und Dammböschungen dient. Die Stützmauer kann berg- oder talseitig liegen;
- q) "Überbauungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der für ein bestimmtes Gemeindegebiet die zulässige Bauweise festlegt. Der Überbauungsplan ergänzt zusammen mit speziellen Vorschriften die Bauordnung mit Zonenplan;
- q) "Überbauungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der für ein bestimmtes Gemeindegebiet die zulässige Bauweise festlegt. Der Überbauungsplan ergänzt zusammen mit Sonderbauvorschriften die Bauordnung mit Zonenplan;[^8]
- r) "unterirdische Bauteile": ein Bauteil, der den gewachsenen Terrainverlauf um höchstens 1.25 m in der Ebene oder 3.00 m talseitig am Hang überschreitet. Die Neigung des Geländes ist im Sinne von Bst. l dieses Artikels nachzuweisen, wobei eine mittlere Hangneigung anzunehmen ist;
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- 2. bei kleineren Bauvorhaben oder Baumassnahmen des Eigenbedarfs eine andere als die in Ziff. 1 genannte Person, sofern sie von der Baubehörde nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen und nach Anhörung des Vorsitzenden der Kommission für Ingenieure und Architekten als Projektant zugelassen wird;
- t) "Zonenplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilt und damit die Art und Intensität der Nutzung von Grundstücken festlegt.
- t) "Zonenplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilt und damit die Art und Intensität der Nutzung von Grundstücken festlegt;
- u) "verkehrsintensive Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen, die im Jahresdurchschnitt 1 000 Fahrten oder mehr pro Betriebstag auslösen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Motorfahrzeugen;[^9]
- v) "Sonderbauvorschriften": grundeigentümerverbindliche Bauvorschriften, die im Zusammenhang mit der Sondernutzungsplanung (Überbauungs- und Gestaltungsplanung) stehen;[^10]
- w) "Spezialbauvorschriften": grundeigentümerverbindliche Bauvorschriften, welche die Gemeinden in Ergänzung zu ihrer Bauordnung für ein Teilgebiet oder einen Sachbereich erlassen können;[^11]
- x) "spezielle Bauweise": eine Bauweise, die in bestimmten Zonen eine nicht der Regelbauweise unterliegende Bebauung zulässt;[^12]
- y) "Planungsbericht": der Planungsbericht ist integraler Bestandteil eines Überbauungs- und/oder Gestaltungsplans, der die ortsbauliche und architektonische Begründung für das Planungsinstrument, das öffentliche Interesse an diesem sowie das Wahren der Nachbarinteressen ausreichend und nachvollziehbar darlegt.[^13]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
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1) Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung. Er ist integrierender Bestandteil der Bauordnung.
2) Die Gemeinde kann im Zonenplan jene Gebiete bezeichnen, für die sie vor einer Überbauung Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne oder spezielle Bau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften erlässt. Im Weiteren kann sie Gebiete festlegen, in denen die verdichtete oder geschlossene Bauweise, eine Mindestausnützung oder Mindestgeschosszahl vorgeschrieben ist. Soweit in bestimmten Zonen die verdichtete oder geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese Eigentumsbeschränkung wird nicht ins Grundbuch eingetragen.
2) Die Gemeinde kann im Zonenplan jene Gebiete bezeichnen, für die sie vor einer Überbauung Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne oder Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften erlässt. Im Weiteren kann sie Gebiete festlegen, in denen die verdichtete oder geschlossene Bauweise, eine Mindestausnützung oder Mindestgeschosszahl vorgeschrieben ist. Soweit in bestimmten Zonen die verdichtete oder geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese Eigentumsbeschränkung wird nicht ins Grundbuch eingetragen.[^14]
3) Neben Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen kann die Gemeinde weitere Arten von Schutz- und Nutzungszonen vorsehen.
##### Art. 13
##### Art. 13[^15]
**Verfahren**
1) Die Gemeinde legt den Zonenplan während 30 Tagen öffentlich auf und verständigt die betroffenen Grundeigentümer. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümer schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
2) Bauordnung und Zonenplan bedürfen der Genehmigung der Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann. Bauordnung und Zonenplan werden nach der Genehmigung von der Gemeinde kundgemacht und treten mit der Kundmachung in Kraft.
3) Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von geschichtlich oder kulturell wertvollen Siedlungen oder Bauten oder bei beabsichtigter Ausführung grösserer öffentlicher Bauten und Anlagen, kann die Regierung die Gemeinden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung und Abänderung von Bauordnung und Zonenplan anhalten.
1) Die Gemeinde legt den Zonenplan während 30 Tagen öffentlich auf und verständigt die betroffenen Grundeigentümer schriftlich. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümer schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
2) Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften bedürfen der Genehmigung der Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann. Sie werden nach der Genehmigung von der Gemeinde kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
3) Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von geschichtlich oder kulturell wertvollen Siedlungen oder Bauten oder bei beabsichtigter Ausführung grösserer öffentlicher Bauten und Anlagen, kann die Regierung die Gemeinden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung und Abänderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften anhalten.
##### Art. 14
@@ -232,7 +242,7 @@
3) Die Gemeinden übernehmen in ihren Zonenplan:
- a) die von der Regierung festgelegten Schutzzonen der Grund- und Quellwasservorkommen;
- a) die von der Regierung festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Gewässerräume;[^16]
- b) die registrierten unbeweglichen Kulturgüter, die sich auf ihrem Gebiet befinden.
@@ -272,7 +282,7 @@
2) Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung der geordneten und haushälterischen baulichen Entwicklung und Überbaubarkeit in Ergänzung der Bauordnung sowie die Freihaltung von Verkehrs- und innerörtlichem Freiraum.
3) Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan und den dazugehörigen Sonderbauvorschriften.
3) Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.[^17]
##### Art. 22
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1) Der Überbauungsplan regelt insbesondere die besondere Bauweise, die Erschliessung und die Parkierung sowie die Freiraumgestaltung.
2) Mit dem Überbauungsplan können namentlich für folgende Fälle spezielle Baulinien festgelegt werden:
2) Mit dem Überbauungsplan können namentlich für folgende Fälle Baulinien festgelegt werden:[^18]
- a) zur Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und Leitungen;
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- d) Lage, Ausmass und Gestaltung von Grün- und Freiflächen;
- e) Etappierung.
- e) Etappierung;
- f) Art und Anzahl der Parkierungsanlagen.[^19]
4) Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.
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3) Die Gemeinde kann anbaupflichtige Baulinien festlegen, an die gebaut werden muss.
4) Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen sowie Arkadenfluchten können unterschiedliche Baulinien einschliesslich der massgebenden Höhenlage (Niveaulinie) festgelegt werden.
4) Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen sowie Arkaden können unterschiedliche Baulinien einschliesslich der massgebenden Höhenlage (Niveaulinie) festgelegt werden.[^20]
5) Überschreitungen von Baulinien mit Vorbauten sind ausnahmsweise zulässig, soweit damit der Zweck der Baulinie nicht vereitelt oder andere öffentliche Interessen berührt werden.
@@ -336,13 +348,13 @@
2) Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes ist die Sicherung des Konzeptes einer Gesamtüberbauung mit einer ortsbaulich und architektonisch besseren Gestaltung.
3) Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen und Sonderbauvorschriften.
3) Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.[^21]
##### Art. 25
**Inhalt**
1) Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in die Einzelheiten.
1) Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke projektmässig bis in die Einzelheiten. Mit dem Gestaltungsplan können Baulinien im Sinne von Art. 23 festgelegt werden.[^22]
2) Mit dem Gestaltungsplan kann die Gemeinde unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, wenn dies ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse ist sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
@@ -362,7 +374,7 @@
**Einsprache**
1) Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
1) Während der Einsprachefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.[^23]
2) Nachbarn, die Einsprache gegen den Überbauungs- und Gestaltungsplan erheben, können inhaltlich gleichlautende Einsprachegründe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht mehr geltend machen.
@@ -370,7 +382,7 @@
**Genehmigung**
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit der Baubehörde sowie der Genehmigung durch die Regierung.
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^24]
2) Der Genehmigungsbeschluss wird von der Gemeinde kundgemacht und tritt damit in Kraft.
@@ -386,11 +398,11 @@
3) Bei geringfügigen Änderungen kann auf das Auflageverfahren verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen werden, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt sind.
##### Art. 30
##### Art. 30[^25]
**Wirkung**
Überbauungs- und Gestaltungspläne sind öffentlich-rechtliche Planungsinstrumente und damit für jedermann verbindlich.
Überbauungs- und Gestaltungspläne sind öffentlich-rechtliche Planungsinstrumente und grundeigentümerverbindlich.
##### Art. 31
@@ -442,7 +454,7 @@
1) Die Benützung des öffentlichen Grundes für Gerüste, Ablagerungen und Grabarbeiten ist bewilligungspflichtig.
2) Gesuche sind bei Gemeindestrassen bei der Gemeinde, bei Landstrassen bei der Baubehörde einzureichen. Die Behörden bestimmen Dauer und Umfang der zulässigen Beanspruchung.[^2]
2) Gesuche sind bei Gemeindestrassen bei der Gemeinde, bei Landstrassen bei der Baubehörde einzureichen. Die Behörden bestimmen Dauer und Umfang der zulässigen Beanspruchung.[^26]
3) Die Gemeinden und Landesbehörden können nähere Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes erlassen, insbesondere hinsichtlich Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung der Baustelle.
@@ -470,7 +482,7 @@
- d) eine ausreichende und rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Strasse und die Erschliessung nach Art. 38 vorhanden sind.
3) Ist die Form einzelner erschlossener Grundstücke für eine zweckmässige und zonengerechte Überbauung nicht oder schlecht geeignet, leitet die Gemeinde das Baulandumlegungsverfahren ein.
3) Ist die Form einzelner erschlossener Grundstücke für eine zweckmässige und zonengerechte Überbauung nicht oder schlecht geeignet, kann die Gemeinde das Baulandumlegungsverfahren einleiten.[^27]
4) Die Baureifekriterien sind grundsätzlich für das betreffende Gebiet, in dem das zu überbauende Grundstück liegt, nachzuweisen. Die Baureife ist auch bei Nutzungsänderungen oder Umbauten nachzuweisen, falls die bisherige Nutzung wesentlich intensiviert wird.
@@ -486,19 +498,35 @@
2) Die Erschliessung erfolgt durch die Gemeinde in der Regel auf der Grundlage von Richt-, Überbauungs- und Infrastrukturplänen. Die Gemeinde stellt die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete sicher.
3) Bei privaten Abparzellierungen erfolgt die Erschliessung der neuen Parzellen durch die jeweiligen Grundeigentümer.
4) Die Gemeinde kann die Grundeigentümer mit den Erschliessungskosten belasten. Diese werden im Zeitpunkt der Erschliessung einer Parzelle fällig. Die Erschliessungskosten können aufgrund des Kostenvoranschlags oder von Teil- und Schlussabrechnungen berechnet werden. Die Gemeinde regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungskriterien in einem Reglement.
3) Bei privaten Grundstücksteilungen erfolgt die Erschliessung der neuen Grundstücke durch die jeweiligen Grundeigentümer.[^28]
4) Die Gemeinde kann die Grundeigentümer mit den Erschliessungskosten belasten. Diese werden im Zeitpunkt der Erschliessung eines Grundstücks fällig. Die Erschliessungskosten können aufgrund des Kostenvoranschlags oder von Teil- und Schlussabrechnungen berechnet werden. Die Gemeinde regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungskriterien in einem Reglement.[^29]
5) Die Gemeinden sind berechtigt, für Anschlüsse von Grundstücken an die öffentlichen Werkleitungen Anschluss- und Benutzungsgebühren zu erheben und hierfür in einem Reglement Tarife festzulegen.
6) Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus, ist die Zustimmung der Baubehörde vor der Einreichung des Baugesuches einzuholen.[^3]
6) Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus, ist die Zustimmung der Baubehörde vor der Einreichung des Baugesuches einzuholen.[^30]
##### Art. 38a[^31]
**Verkehrsintensive Bauten und Anlagen**
1) Wer eine verkehrsintensive Baute oder Anlage errichten, wesentlich ändern oder erweitern will, hat der Baubehörde ein Verkehrsgutachten vorzulegen.
2) Das Verkehrsgutachten hat insbesondere zu enthalten:
- a) Angaben über die Auswirkungen auf das öffentliche Strassennetz;
- b) Angaben darüber, ob und erforderlichenfalls welche Infrastrukturbauten oder sonstigen Massnahmen für eine geordnete Verkehrsabwicklung erforderlich sind.
3) Soweit erforderlich legen die zuständigen Behörden auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens im Überbauungs- oder Gestaltungsplan oder in der Baubewilligung fest, welche Infrastrukturbauten oder anderen Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an eine geordnete Verkehrsabwicklung auf Kosten des Gesuchstellers zu errichten oder umzusetzen sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere über verkehrsintensive Bauten und Anlagen, insbesondere über die Anforderungen an das Verkehrsgutachten, mit Verordnung.
##### Art. 39
**Privatstrassen**
1) Privatstrassen haben eine lichte Ausbaubreite von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute sind einzuhalten.
1) Privatstrassen haben eine lichte Ausbaubreite von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute sind einzuhalten.[^32][^33]
2) Dienen Privatstrassen als öffentliche Verkehrsfläche, sind diese von den Grundeigentümern nach den Vorgaben der Gemeinde zu unterhalten und zu reinigen.
@@ -508,7 +536,7 @@
**Regelbauweise**
1) Soweit nicht durch die Bauordnung und den Zonenplan die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder durch spezielle Bauvorschriften, Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne besondere Regelungen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen über die Regelbauweise.
1) Soweit nicht durch die Bauordnung und den Zonenplan die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder durch die spezielle Bauweise oder durch Überbauungs- und Gestaltungspläne besondere Regelungen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen über die Regelbauweise.[^34]
2) Bei der Regelbauweise gelten folgende Höchstmasse:
@@ -520,13 +548,13 @@
##### Art. 41
**Spezielle Bauvorschriften**
**Spezielle Bauweise[^35]**
1) Vorbehaltlich der Anforderungen bezüglich Siedlungs- und Architekturqualität sowie Ortsbildschutz ist in den Landwirtschaftszonen und den Zonen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen eine Gebäudehöhe von 22.00 m zulässig und die Gebäudelänge nicht begrenzt.
2) In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen besteht weder eine Gebäudehöhen- noch eine Gebäudelängenbegrenzung.
3) In Überbauungs-, Gestaltungs- und Richtplänen können die Gemeinden eine Gebäudehöhe bis zu 22.00 m festlegen. Vorbehalten bleiben Vorschriften bezüglich Siedlungsqualität und Ortsbildschutz sowie die Grundsätze der Ortsplanung.
3) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen können die Gemeinden eine Gebäudehöhe bis zu 22.00 m festlegen. Vorbehalten bleiben Vorschriften bezüglich Siedlungsqualität und Ortsbildschutz sowie die Grundsätze der Ortsplanung.[^36]
##### 4. Ausnützungs- und Grünflächenziffern
@@ -536,7 +564,7 @@
1) Die Ausnützungsziffer gibt das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche an und wird in der Bauordnung festgelegt.
2) Auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer kann in Zonen mit speziellen Bauvorschriften verzichtet werden. Es ist die geordnete bauliche und nutzungsmässige Entwicklung sicherzustellen.
2) Auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer kann in Zonen mit spezieller Bauweise verzichtet werden. Es ist die geordnete bauliche und nutzungsmässige Entwicklung sicherzustellen.[^37]
3) In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Zone für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungen sowie in der Landwirtschaftszone wird keine Ausnützungsziffer festgelegt.
@@ -554,9 +582,9 @@
- f) innere Erschliessungsflächen und Aufzüge, die in Dach- und Kellergeschossen nicht anrechenbare Räume erschliessen; der Einbezug dieser Flächen erfolgt anteilsmässig;
- g) umlaufende Verglasung von Balkonen, soweit sie der energetischen Sanierung dienen.
5) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt jener Teil des Grundstücks, der baulich noch nicht ausgenutzt ist und innerhalb einer Bauzone liegt. Öffentliche Strassenflächen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Flächen, die für die Korrektur öffentlicher Verkehrswege und Gewässerrevitalisierungen abgetreten werden, werden zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt.
- g) Räume gegen Aussenluft (Balkone, Terrassen und dergleichen) mit einer Einfachverglasung, soweit sie nicht aktiv beheizt werden.[^38]
5) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt jener Teil des Grundstücks, der baulich noch nicht ausgenutzt ist und innerhalb einer Bauzone liegt. Öffentliche Strassen und Flächen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Flächen, die für öffentliche Verkehrswege und Gewässerrevitalisierungen abgetreten werden, werden zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt.[^39]
##### Art. 43
@@ -564,15 +592,15 @@
1) Die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist zulässig, sofern diese in der Bauzone liegen und sich der betroffene Grundeigentümer mit der entsprechenden Reduktion oder dem Verzicht einer späteren Überbauungsmöglichkeit einverstanden erklärt. Diese Verpflichtung ist vor Erteilung der Baubewilligung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2) Die Baubehörde prüft im Einvernehmen mit der Gemeinde, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.
3) Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist bei der Regelbauweise unzulässig. Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen kann sie nur innerhalb der gleichen Nutzungszone erfolgen.
##### Art. 44
2) Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.[^40]
3) Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist in der Regelbauweise unzulässig.[^41]
##### Art. 44[^42]
**Teilung von Grundstücken in der Bauzone**
Wird von einer bereits bebauten Parzelle innerhalb der Bauzone ein Parzellenteil abgetrennt, so ist für das überbaute Grundstück der Nachweis der Einhaltung der Ausnützungsziffer zu erbringen. Eine Abparzellierung muss den ortsplanerischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
Wird von einem bereits bebauten Grundstück innerhalb der Bauzone ein Teilgrundstück abgetrennt, so ist für das überbaute Grundstück der Nachweis der Einhaltung der Ausnützungsziffer zu erbringen. Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 39 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, ob die Teilung den ortsplanerischen und baurechtlichen Vorschriften entspricht.
##### Art. 45
@@ -598,9 +626,9 @@
1) Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grenze des Baugrundstücks und der massgeblichen Fassade.
2) Sofern durch Nutzungs-, Richt-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nicht anders festgelegt, werden die Grenzabstände für die jeweilige Einzelbaute bestimmt. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände.
3) Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie insbesondere Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine und Freitreppen, dürfen bis zu 1.30 m in den Grenzabstand ragen, sofern deren Fläche ein Fünftel der zugehörigen Fassadenfläche nicht übersteigt.
2) Sofern durch Nutzungs-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nicht anders festgelegt, werden die Grenzabstände für die jeweilige Einzelbaute bestimmt. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände.[^43]
3) Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, insbesondere Dachvorsprünge, fest installierte Wetterschutzeinrichtungen, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine und Freitreppen, dürfen bis zu 1.30 m in den Grenzabstand ragen, sofern deren Fläche ein Fünftel der zugehörigen Fassadenfläche nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unterirdische Bauten und Bauteile.[^44]
4) Für Bauten sind mindestens folgende Grenzabstände einzuhalten:
@@ -620,23 +648,23 @@
- b) dies wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstücks geboten ist und ohne Näherbaurecht eine zweckmässige Bebauung erschwert oder nicht möglich wäre; oder
- c) dies für eine nachträgliche Sanierung durch die Anbringung einer Aussenwärmedämmung bis zu 0.25 m notwendig ist.
8) Erfordert die nachträgliche Aussendämmung aufgrund der Lage des Gebäudes ein Überbaurecht, so muss der dienstbarkeitsrechtgebende Nachbar dies im Falle einer Überbauung seiner Parzelle bei der Bemessung des Gebäudeabstands nicht berücksichtigen.
- c) dies für eine nachträgliche Sanierung durch die Anbringung einer Aussenwärmedämmung (einschliesslich Dachkonstruktion) bis zu 0.25 m notwendig ist.[^45]
8) Erfordert die nachträgliche Aussendämmung aufgrund der Lage des Gebäudes ein Überbaurecht, so muss der Dienstbarkeitsbelastete dies im Falle einer Überbauung seines Grundstücks bei der Bemessung des Gebäudeabstands nicht berücksichtigen.[^46]
##### Art. 48
**Grenzabstände von Klein- und Nebenbauten, Abgrenzungen und Einfriedungen sowie Stützmauern**
1) Nicht anzeigepflichtige Klein- und Nebenbauten dürfen bis zu 2.00 m an der Nachbargrenze erstellt werden.
2) Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Klein- und Nebenbauten im Sinne von Abs. 1 an der Grenze erstellt werden.
3) Einfriedungen, Lebhäge, sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1.25 m dürfen an der Grenze erstellt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf diese Höhe überschritten werden. Lebhäge müssen in allen Fällen den Mindestabstand nach Art. 60 Abs. 2 einhalten.
4) Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.25 m dürfen an der Grenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der einem Drittel des Mehrmasses entspricht. Bergseitige Stützmauern dürfen unabhängig von ihrer Höhe an der Grenze erstellt werden.
5) Die Baubehörde kann bei Kleinbauten mit öffentlicher Nutzung, wie insbesondere Unterständen, Bushaltestellen, Abfallcontainern und Elektroverteilerkästen, ohne Zustimmung des Nachbarn Abweichungen von den Grenzabständen zulassen. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 3 festlegen.
**Grenzabstände von Klein- und Nebenbauten, Einfriedungen und Stützmauern[^47]**
1) Nicht anzeigepflichtige Klein- und Nebenbauten dürfen bis zu 2.00 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden.[^48]
2) Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Klein- und Nebenbauten im Sinne von Abs. 1 an der Grundstücksgrenze erstellt werden.[^49]
3) Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf diese Höhe überschritten werden. Liegt keine schriftliche Zustimmung des Nachbarn vor, so haben Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.[^50]
4) Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe, die ein künstlich aufgeschüttetes Terrain sichern, haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Abweichungen sind nur zulässig, sofern topographische Verhältnisse dies erfordern. Bergseitige Stützmauern dürfen unabhängig von ihrer Höhe an der Grenze erstellt werden.[^51]
5) Die Baubehörde kann bei Kleinbauten mit öffentlicher Nutzung, wie insbesondere Unterständen, Bushaltestellen, Abfallcontainern und Elektroverteilerkästen, ohne Zustimmung des Nachbarn Abweichungen von den Grenzabständen zulassen.[^52]
6) Verstösse gegen die Einhaltung der Mindestgrenzabstände und Maximalhöhen von Einfriedungen und Bepflanzungen sind im Vermittlungswege von der Gemeinde zu behandeln. Der Zivilrechtsweg beim Landgericht bleibt vorbehalten.
@@ -644,9 +672,9 @@
**Gebäudeabstand**
1) Sofern durch Bauordnung, spezielle Zonenvorschriften, Richt-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nichts anderes geregelt ist, gilt jener Gebäudeabstand, der sich aus der Summe der gesetzlichen Grenzabstände ergibt.
2) Die Baubehörde kann die Gebäudeabstände in Abwägung öffentlicher und privater Interessen herabsetzen oder aufheben, wenn dies aus Gründen einer zweckmässigen Überbauung, im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des Strassenraums oder einer Bauflucht sowie bei topographisch schwierigem Baugelände angezeigt ist und die architektonischen, wohnhygienischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist bei Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands nicht notwendig.
1) Sofern durch Bauordnung, spezielle Zonenvorschriften, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nichts anderes geregelt ist, gilt jener Gebäudeabstand, der sich aus der Summe der gesetzlichen Grenzabstände ergibt.[^53]
2) Die Baubehörde kann die Gebäudeabstände in Abwägung öffentlicher und privater Interessen herabsetzen oder aufheben, wenn dies aus Gründen einer zweckmässigen Überbauung oder einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c), im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des Strassenraums oder einer Bauflucht sowie bei topographisch schwierigem Baugelände angezeigt ist und die architektonischen, wohnhygienischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist bei Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands nicht notwendig.[^54]
3) Eingeschossige Bauten von höchstens 3.00 m Höhe, freistehende Klein- und Nebenbauten, die der Anzeigepflicht unterliegen, sowie unterirdische Bauteile müssen keinen Gebäudeabstand einhalten. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Mindestgrenzabstands.
@@ -688,11 +716,15 @@
- c) Geh- bzw. Radwegen: 3.00 m.
2) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie in Spezialbauvorschriften können Abweichungen von den Strassenabständen festgelegt werden. Im öffentlichen Interesse, wie insbesondere zur Strassenraumgestaltung oder zur Einhaltung von Baufluchten, kann im Einzelfall ein bestimmter Strassenabstand vorgeschrieben werden. Auskragende Bauteile bis zu ein Fünftel der Fassadenfläche dürfen bis zu 1.30 m in die Strassen- und Wegabstände nach Abs. 1 hineinragen. Bei der Festlegung von Baulinien kann die Gemeinde bestimmen, ob Auskragungen über die Baulinie hinaus zulässig sind. Sie dürfen jedoch in keinem Fall ins Lichtraumprofil hineinragen und die Parzellengrenze überschreiten.
3) Einfriedungen, Lebhäge und Stützmauern an öffentlichen Strassen mit Trottoir dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grenze erstellt werden. Bei Strassen ohne Trottoir ist ein Mindestabstand von 0.25 m einzuhalten. Bei Lebhägen gilt ein Pflanzabstand von 0.50 m. Die Baubehörde kann in Abwägung privater und öffentlicher Interessen abweichende Regelungen für den Mindestabstand zulassen, wenn dies ortsplanerisch, im Interesse der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes begründet ist.
4) Nicht bewilligungs- und anzeigepflichtige Kleinbauten haben einen Mindestabstand von 2.00 m aufzuweisen.
2) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie in Spezialbauvorschriften können Abweichungen von den Strassenabständen festgelegt werden. Im öffentlichen Interesse, wie insbesondere zur Strassenraumgestaltung oder zur Einhaltung von Baufluchten, kann im Einzelfall ein bestimmter Strassenabstand vorgeschrieben werden. Auskragende Bauteile bis zu ein Fünftel der Fassadenfläche dürfen bis zu 1.30 m in die Strassen- und Wegabstände nach Abs. 1 hineinragen. Bei der Festlegung von Baulinien kann die Gemeinde bestimmen, ob Auskragungen über die Baulinie hinaus zulässig sind. Sie dürfen jedoch in keinem Fall ins Lichtraumprofil hineinragen und die Grundstücksgrenze überschreiten.[^55]
3) Einfriedungen an öffentlichen Strassen mit Trottoir dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Bei Strassen ohne Trottoir ist ein Mindestabstand von 0.25 m einzuhalten.[^56]
4) Stützmauern an öffentlichen Strassen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.[^57]
5) Die Baubehörde kann in Abwägung privater und öffentlicher Interessen Abweichungen von den Mindestabständen nach Abs. 1, 3 und 4 zulassen, insbesondere wenn dies aus topographischen oder ortsplanerischen Gründen angezeigt oder im Interesse der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes begründet ist.[^58]
6) Nicht bewilligungs- und anzeigepflichtige Kleinbauten sowie Schwimmbäder haben einen Mindestabstand von 2.00 m aufzuweisen.[^59]
##### Art. 53
@@ -712,13 +744,13 @@
1) Als Basis für die Ermittlung der Gebäudehöhe gilt der gewachsene Terrainverlauf. Die Gebäudehöhe wird vom tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrainverlaufs bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dacheindeckung bestimmt. Bei Flachdächern wird bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen.
2) Bei Pultdächern wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen. In Hanglagen ist ein maximaler Höhenzuschlag von 1.50 m firstseitig zur zulässigen Gebäudehöhe statthaft.
3) Die gemessene Gebäudehöhe darf bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten. Bei der Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche gilt das Aussenmass. Alle Höhenmasse werden lotrecht gemessen.
4) Technisch notwendige Aufbauten, wie insbesondere Aufzugsanlagen, Stiegenhäuser, Kamine und technische Installationsräume, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt, sofern sie eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten.
5) Dach- und Attikageschosse, die das Dachprofil von höchstens 45° Neigung und eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten, werden bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt.
2) Bei Pultdächern mit einem Neigungswinkel von mindestens 10 % (5.7° Neigungswinkel) wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen. In Hanglagen ist talseitig ein maximaler Höhenzuschlag von 1.50 m firstseitig zur zulässigen Gebäudehöhe statthaft.[^60]
3) Die gemessene Gebäudehöhe darf bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten. Die Erhöhung der Dachkonstruktion bei einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c) wird bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt. Bei der Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche gilt das Aussenmass. Alle Höhenmasse werden lotrecht gemessen.[^61]
4) Technisch notwendige Aufbauten, wie insbesondere Aufzugsanlagen, Stiegenhäuser, Kamine und technische Installationsräume, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt, sofern sie eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten und fassadenbündig angeordnet sind.[^62]
5) Dach- und Attikageschosse, die eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten, sind an den jeweiligen Fassadenecken im Winkelprofil von 45° Neigung rückzuversetzen. Sie dürfen nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptausrichtung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bis höchstens zwei Drittel und auf der gegenüberliegenden Seite bis höchstens ein Drittel der zugehörigen Fassadenlänge angeordnet sein.[^63]
##### Art. 55
@@ -732,7 +764,7 @@
1) Die Firsthöhe darf die Gebäudehöhe um höchstens 5.00 m übersteigen, sofern spezielle Bau- und Zonenvorschriften oder Überbauungs- und Gestaltungspläne nichts anderes festlegen. Als Bezugspunkt für die Firsthöhe gilt die tatsächliche Gebäudehöhe im jeweiligen Schnitt.
2) Bei Steildächern und Pultdächern mit mehr als 45° Dachneigung gilt die Firsthöhe als Gebäudehöhe.
2) Bei Steildächern mit mehr als 45° Dachneigung gilt die Firsthöhe als Gebäudehöhe.[^64]
3) Bei Pultdächern gilt firstseitig eine Vordachbegrenzung auf höchstens 1.30 m.
@@ -774,7 +806,7 @@
1) Im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Gestaltung von Strassenräumen und Quartieren kann die Baubehörde eine angemessene Bepflanzung des Grundstücks vorschreiben. Ebenfalls kann sie detaillierte Umgebungspläne verlangen und im öffentlichen Interesse die Art der Bepflanzung vorschreiben.
2) Lebhäge müssen gegenüber privaten Parzellen und dem öffentlichen Grund einen Pflanzabstand von mindestens 0.50 m aufweisen. Gemessen wird ab der Stockgrenze der Bepflanzung.
2) Hecken müssen gegenüber privaten Grundstücken und dem öffentlichen Grund einen Pflanzabstand von mindestens 0.50 m aufweisen. Gemessen wird ab der Stockgrenze der Bepflanzung.[^65]
3) Eine hochstämmige Bepflanzung entlang von Strassen kann nach Zustimmung des betroffenen Strassenerhalters den sachenrechtlichen Mindestabstand unterschreiten, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
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**Abstellplätze für Motorfahrzeuge**
1) Bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen hat der Bauherr vorbehaltlich Abs. 4 die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf dem Baugrundstück zu erstellen. Können die erforderlichen Abstellflächen auf eigenem Grund nicht oder nur teilweise erstellt werden, kann die Bauherrschaft an Stelle dessen einen Nachweis erbringen über:
1) Bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen hat der Bauherr vorbehaltlich Abs. 4 die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf dem Grundstück zu erstellen. Können die erforderlichen Abstellflächen auf eigenem Grund nicht oder nur teilweise erstellt werden, kann die Bauherrschaft an Stelle dessen einen Nachweis erbringen über:[^66]
- a) eine grundbücherlich sichergestellte Nutzungsmöglichkeit solcher Abstellflächen auf einem Nachbargrundstück;
- b) die Beteiligung an öffentlichen Parkierungsanlagen.
2) Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen. Die Baubehörde kann grundstücksübergreifend gemeinsame Zufahrten und Parkierungsanlagen vorschreiben.[^4]
2) Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen. Die Baubehörde kann grundstücksübergreifend gemeinsame Zufahrten und Parkierungsanlagen vorschreiben.[^67]
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Anzahl und das Mindestausmass der zu erstellenden Abstellplätze fest. Die Gemeinden können in ortsplanerisch begründeten Fällen abweichende Vorschriften in die Bauordnung oder in Spezialbauvorschriften aufnehmen.
@@ -918,15 +950,15 @@
- d) die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien aller Art, deren Betrieb, Bewirtschaftung und Aufbereitung des gelagerten Materials, soweit diese nicht nur vorübergehend im Zuge der Realisierung von Neu- und Umbauten errichtet werden, sowie der ober- und unterirdische Materialabbau;
- e) Terrainveränderungen innerhalb von Bauzonen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m² betreffen;[^5]
- f) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser von mehr als 0.60 m;
- e) Terrainveränderungen innerhalb von Bauzonen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m² betreffen;[^68]
- f) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von mehr als 0.80 m;[^69]
- g) die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten;
- h) die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze;
- i) die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte- sowie Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2000 m³/h;
- i) die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2 000 m³/h.[^70]
- k) die Errichtung von Beschneiungsanlagen einschliesslich der damit zusammenhängenden technischen, baulichen und geländewirksamen Massnahmen.
@@ -938,19 +970,27 @@
- a) die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Klein-, Neben- und Anbauten, sofern diese grösser als 6 m² sind und eine Grundfläche von 25 m² nicht übersteigen. Neubauten dürfen höchstens 3.00 m hoch sein;
- b) die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen entlang von Verkehrsflächen sowie von sonstigen Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.25 m, die an ein Privatgrundstück angrenzen;
- c) die Aufstellung von Zelten mit mehr als 100 m² Grundfläche für die Dauer von mehr als sechs Monaten;
- d) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen mit weniger als 0.60 m Durchmesser;
- e) die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch massgebende innere Umbauten sowie Dachflächenfenster;
- b) die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen und Stützmauern, die:[^71]
- 1. entlang von Verkehrsflächen stehen; oder
- 2. an ein Privatgrundstück angrenzen und eine Höhe von mehr als 1.25 m aufweisen;
- c) die Aufstellung von Zelten für den privaten Gebrauch mit mehr als 50 m² Grundfläche oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten;[^72]
- d) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von höchstens 0.80 m;[^73]
- e) die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch nicht massgebende innere Umbauten und Anbauten sowie Dachflächenfenster;[^74]
- f) die Errichtung von Unterständen und Wartekabinen für den öffentlichen Personenverkehr;
- g) Massnahmen der Renaturierung, des Hochwasserschutzes und der biologischen Aufwertung;
- h) die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen.
- h) die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen;
- i) die Errichtung von Schwimmbädern mit einer Wasserfläche von höchstens 35 m²;[^75]
- k) die Errichtung von Parkplätzen mit einer Fläche von höchstens 50 m² einschliesslich der Zufahrt;[^76]
##### 2. Baubewilligungsverfahren
@@ -960,7 +1000,7 @@
1) Grössere oder komplexere Bauvorhaben sowie Bauten und Anlagen, die speziellen Bauvorschriften unterliegen, können der Baubehörde zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsvorschriften unterbreitet werden.
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen der Pflege und des Schutzes der Kulturgüter mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.[^6]
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen der Pflege und des Schutzes der Kulturgüter mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.[^77]
3) Dem schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beiliegen. Die Baubehörde nimmt in diesem Verfahren zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Aspekten rechtsverbindlich Stellung und fertigt einen Vorentscheid aus. Sie hört hiebei die relevanten Fachstellen des Landes und der Gemeinden an. Die Vorprüfung nimmt nur zu jenen Fragen Stellung, die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich und im Wesentlichen für diese Verfahrensstufe entscheidend sind.
@@ -1006,7 +1046,7 @@
- c) übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind.
3) Die Einsprachen werden von der Baubehörde innert vier Wochen nach deren Eingang im Vermittlungswege behandelt. Die Baubehörde zieht je nach Einsprachegrund die betroffene Gemeinde, Amts- oder Fachstelle im Rahmen der Vermittlungsverhandlung bei.
3) Die Einsprachen werden von der Baubehörde im Vermittlungswege behandelt. Die Baubehörde holt je nach Einsprachegrund eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Amts- oder Fachstelle oder von sonstigen Experten ein. Nach Vorliegen der Stellungnahmen beraumt die Baubehörde unverzüglich die Vermittlungsverhandlung an.[^78]
4) Kommt im Vermittlungswege keine gütliche Einigung zustande, so entscheidet die Baubehörde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vermittlungsverhandlung. Bei privatrechtlichen Einsprachegründen hat der Einsprecher binnen 14 Tagen nach erfolgloser Vermittlung direkt beim Landgericht Klage auf Unterlassung der Bauausführung oder einer bestimmten Bewirtschaftung zu erheben, widrigenfalls die Einsprache als zurückgenommen gilt.
@@ -1034,7 +1074,7 @@
##### Art. 79
**Baubescheid**
**Baubewilligung[^79]**
1) Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch in der Regel innert zwei Monaten nach der vollständigen Einreichung der erforderlichen Gesuchsunterlagen.
@@ -1070,7 +1110,7 @@
2) Für jede wesentliche Änderung der genehmigten Pläne ist das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Änderung als solche der Bewilligungspflicht untersteht.
3) Geringfügige Änderungen kann die Baubehörde auch ohne neuerliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gestatten, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen ausser Frage steht. Die Baubehörde kann Ausführungspläne und weitere Angaben als Beurteilungsgrundlage verlangen.
3) Geringfügige Änderungen kann die Baubehörde ohne neuerliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gestatten, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen ausser Frage steht. Die Baubehörde kann Ausführungspläne und weitere Angaben als Beurteilungsgrundlage verlangen. Sie sorgt für eine ausreichende Koordination im Sinne von Art. 78 Abs. 1.[^80]
##### Art. 83
@@ -1114,9 +1154,9 @@
1) Ist das anzeigepflichtige Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Baubehörde dies mit Verfügung festzustellen.
2) Die Baubehörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben innert drei Wochen nach Einreichung der Anzeige in der Regel schriftlich freizugeben, sofern das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Einhaltung der Grenzabstände, Form und Verwendung den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls ist die Ausführung zu verweigern.
3) Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf auch begonnen werden, wenn innerhalb der Frist nach Abs. 2 keine schriftliche Mitteilung der Baubehörde erfolgt.
2) Die Baubehörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben in der Regel innert drei Wochen nach Einreichung der Anzeige schriftlich freizugeben, sofern das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Einhaltung der Grenzabstände, Form und Verwendung den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls ist die Ausführung zu verweigern.[^81]
3) Aufgehoben[^82]
4) Die Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Bauvorhaben ausgeführt werden darf, mit dessen Ausführung begonnen wird. Weiters erlischt die Berechtigung, wenn die bereits begonnene Ausführung zwei Jahre lang unterbrochen worden ist.
@@ -1140,7 +1180,7 @@
2) Der Baubehörde steht jederzeit, auch nach dem Bezug, das Recht der Baukontrolle und des Zutritts zu den Bauten, Anlagen und Baustellen zu. Zur Vornahme von Besichtigungen sind alle Teile der Baute oder der Anlage jederzeit zugänglich zu machen. Der Eigentümer oder Verantwortliche ist vorgängig zu informieren und gegebenenfalls beizuziehen.
3) Sämtliche bewilligten Bauten und Anlagen sind zumindest je einmal von der Baubehörde nach Vollendung des Rohbaus und nach deren Fertigstellung im Sinne einer Bauschlussabnahme auf ihre ordnungsgemässe Ausführung zu kontrollieren. Bei der Bauausführung im Anzeigeverfahren nach Art. 85 genügt eine einmalige Bauschlussabnahme.
3) Sämtliche bewilligte Bauten und Anlagen sind zumindest je einmal von der Baubehörde nach Vollendung des Rohbaus und nach deren Fertigstellung im Rahmen einer Bauschlussabnahme auf ihre ordnungsgemässe Ausführung zu kontrollieren. Eine Bauschlussabnahme kann unterbleiben, sofern es sich dabei um kleinmassstäbliche Neu-, An- oder Umbauten oder vergleichbare bauliche Massnahmen handelt oder Bauten und Anlagen betrifft, die durch die Eigentümer- oder Bauherrschaft selbst genutzt werden. Bei der Bauausführung im Anzeigeverfahren nach Art. 85 kann die Baubehörde eine einmalige Bauschlussabnahme vornehmen.[^83]
4) Werden bei der Baukontrolle Mängel festgestellt, so hat sie der Bauherr sofort zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Wird einer schriftlich zugestellten Verfügung keine Folge geleistet, so kann die Fortsetzung der Bauarbeiten bis zur Beseitigung der Mängel untersagt werden.
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- b) der Bauherr die Baubewilligung durch falsche Angaben erschlichen hat.
3) Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie ein Baubescheid angefochten werden.
3) Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie eine Entscheidung über ein Baugesuch angefochten werden.[^84]
##### 5. Unterhalt und Instandsetzung
@@ -1206,15 +1246,19 @@
2) Die Gemeinde ist zuständig für die Ortsplanung. Sie lenkt die räumliche und gestalterische Entwicklung der Gemeinde und fördert deren Siedlungs- und Raumqualität.
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist Baubehörde und vollzieht das Baurecht.[^7]
##### Art. 92
**Planungskommission**
1) Die Regierung bestellt eine interdisziplinär zusammengesetzte Planungskommission. Die Kommission umfasst bis zu neun Personen; ihr gehören insbesondere Vertreter des Landes und der Gemeinden, der Wirtschaft, der Umweltschutzvereinigungen und der im Planungsbereich tätigen Berufsverbände an. Den Vorsitz führt das zuständige Regierungsmitglied. Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.
2) Die Planungskommission berät die Regierung in allen Fragen der Entwicklungsplanung des Landes. Ihr kommt diesbezüglich ein Antragsrecht zu.
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist Baubehörde und vollzieht das Baurecht.[^85]
##### Art. 91a[^86]
**Amtshilfe**
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden haben der Baubehörde alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Baubehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 77 berechtigt, durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Grundbuchdaten zu nehmen.
##### Art. 92[^87]
Aufgehoben
##### Art. 93
@@ -1222,7 +1266,7 @@
1) Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus: Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.
- a) dem Leiter der Baubehörde als Vorsitzender;[^8]
- a) dem Leiter der Baubehörde als Vorsitzender;[^88]
- b) zwei von der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA) vorgeschlagenen Fachexperten; sowie
@@ -1384,16 +1428,176 @@
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [112/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=112&buajahr=2008) und [167/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=167&buajahr=2008)
[^2]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^3]: Art. 38 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^4]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^5]: Art. 72 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2012005000).
[^6]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^7]: Art. 91 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^8]: Art. 93 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^3]: Die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des SIA ([www.sia.ch](http://www.sia.ch)) bezogen werden.
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^9]: Art. 2 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^10]: Art. 2 Bst. v eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^11]: Art. 2 Bst. w eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^12]: Art. 2 Bst. x eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^13]: Art. 2 Bst. y eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^14]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^15]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^16]: Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^17]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^18]: Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^19]: Art. 22 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^20]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^21]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^22]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^23]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^24]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^25]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^26]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^27]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^28]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^29]: Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^30]: Art. 38 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^31]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^32]: Die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des VSS ([www.vss.ch](http://www.vss.ch)) bezogen werden.
[^33]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^34]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^35]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^36]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^37]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^38]: Art. 42 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^39]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^40]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^41]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^42]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^43]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^44]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^45]: Art. 47 Abs. 7 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^46]: Art. 47 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^47]: Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^48]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^49]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^50]: Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^51]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^52]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^53]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^54]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^55]: Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^56]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^57]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^58]: Art. 52 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^59]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^60]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^61]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^62]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^63]: Art. 54 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^64]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^65]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^66]: Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^67]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^68]: Art. 72 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2012005000).
[^69]: Art. 72 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^70]: Art. 72 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^71]: Art. 73 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^72]: Art. 73 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^73]: Art. 73 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^74]: Art. 73 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^75]: Art. 73 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^76]: Art. 73 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^77]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^78]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^79]: Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^80]: Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^81]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^82]: Art. 86 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^83]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^84]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^85]: Art. 91 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^86]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^87]: Art. 92 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^88]: Art. 93 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
2013-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 35, 38, 61 y 4 más
2012-02-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — art. 72
2009-10-01
Baugesetz (BauG) vom 11
Originalfassung Text zu diesem Datum