Änderungshistorie
Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008
11 Versionen
· 2009-01-29
2025-11-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 53, 54, 56 y 21 más
2022-04-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 35, 38, 91 y 3 más
2019-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 13, 30, 38 y 6 más
2017-10-26
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 66, 72, 73 y 11 más
2017-05-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 66, 72, 73 y 11 más
2017-04-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 51, 52, 54 y 18 más
2017-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 13, 17, 21 y 40 más
2016-06-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 2, 12, 13 y 40 más
2013-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 35, 38, 61 y 4 más
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -442,7 +442,7 @@
1) Die Benützung des öffentlichen Grundes für Gerüste, Ablagerungen und Grabarbeiten ist bewilligungspflichtig.
2) Gesuche sind bei Gemeindestrassen bei der Gemeinde, bei Landstrassen beim Tiefbauamt einzureichen. Die Behörden bestimmen Dauer und Umfang der zulässigen Beanspruchung.
2) Gesuche sind bei Gemeindestrassen bei der Gemeinde, bei Landstrassen bei der Baubehörde einzureichen. Die Behörden bestimmen Dauer und Umfang der zulässigen Beanspruchung.[^2]
3) Die Gemeinden und Landesbehörden können nähere Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes erlassen, insbesondere hinsichtlich Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung der Baustelle.
@@ -492,7 +492,7 @@
5) Die Gemeinden sind berechtigt, für Anschlüsse von Grundstücken an die öffentlichen Werkleitungen Anschluss- und Benutzungsgebühren zu erheben und hierfür in einem Reglement Tarife festzulegen.
6) Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus, ist die Zustimmung des Tiefbauamtes vor der Einreichung des Baugesuches einzuholen.
6) Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus, ist die Zustimmung der Baubehörde vor der Einreichung des Baugesuches einzuholen.[^3]
##### Art. 39
@@ -790,7 +790,7 @@
- b) die Beteiligung an öffentlichen Parkierungsanlagen.
2) Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen. Die Baubehörde kann grundstücksübergreifend gemeinsame Zufahrten und Parkierungsanlagen vorschreiben. Im Bereich von Landstrassen kommt dem Tiefbauamt ein diesbezügliches Antragsrecht zu.
2) Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen. Die Baubehörde kann grundstücksübergreifend gemeinsame Zufahrten und Parkierungsanlagen vorschreiben.[^4]
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Anzahl und das Mindestausmass der zu erstellenden Abstellplätze fest. Die Gemeinden können in ortsplanerisch begründeten Fällen abweichende Vorschriften in die Bauordnung oder in Spezialbauvorschriften aufnehmen.
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- d) die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien aller Art, deren Betrieb, Bewirtschaftung und Aufbereitung des gelagerten Materials, soweit diese nicht nur vorübergehend im Zuge der Realisierung von Neu- und Umbauten errichtet werden, sowie der ober- und unterirdische Materialabbau;
- e) Terrainveränderungen innerhalb von Bauzonen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m² betreffen;[^2]
- e) Terrainveränderungen innerhalb von Bauzonen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m² betreffen;[^5]
- f) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser von mehr als 0.60 m;
@@ -960,7 +960,7 @@
1) Grössere oder komplexere Bauvorhaben sowie Bauten und Anlagen, die speziellen Bauvorschriften unterliegen, können der Baubehörde zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsvorschriften unterbreitet werden.
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen der Pflege und des Schutzes der Kulturgüter mit der zuständigen Behörde und hinsichtlich Fragen der Raumordnung mit der Stabsstelle für Landesplanung im Sinne von Art. 93 zu koordinieren. Dies betrifft auch Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone liegen.
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen der Pflege und des Schutzes der Kulturgüter mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.[^6]
3) Dem schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beiliegen. Die Baubehörde nimmt in diesem Verfahren zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Aspekten rechtsverbindlich Stellung und fertigt einen Vorentscheid aus. Sie hört hiebei die relevanten Fachstellen des Landes und der Gemeinden an. Die Vorprüfung nimmt nur zu jenen Fragen Stellung, die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich und im Wesentlichen für diese Verfahrensstufe entscheidend sind.
@@ -1206,7 +1206,7 @@
2) Die Gemeinde ist zuständig für die Ortsplanung. Sie lenkt die räumliche und gestalterische Entwicklung der Gemeinde und fördert deren Siedlungs- und Raumqualität.
3) Das Hochbauamt ist Baubehörde und vollzieht das Baurecht.
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist Baubehörde und vollzieht das Baurecht.[^7]
##### Art. 92
@@ -1222,7 +1222,7 @@
1) Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus: Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.
- a) dem Leiter der Stabsstelle für Landesplanung als Vorsitzender;
- a) dem Leiter der Baubehörde als Vorsitzender;[^8]
- b) zwei von der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA) vorgeschlagenen Fachexperten; sowie
@@ -1384,4 +1384,16 @@
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [112/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=112&buajahr=2008) und [167/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=167&buajahr=2008)
[^2]: Art. 72 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2012005000).
[^2]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^3]: Art. 38 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^4]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^5]: Art. 72 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2012005000).
[^6]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^7]: Art. 91 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^8]: Art. 93 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
2012-02-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — art. 72
2009-10-01
Baugesetz (BauG) vom 11
Originalfassung
Text zu diesem Datum