Änderungshistorie
Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008
11 Versionen
· 2009-01-29
2025-11-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 53, 54, 56 y 21 más
2022-04-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 35, 38, 91 y 3 más
2019-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 13, 30, 38 y 6 más
2017-10-26
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 66, 72, 73 y 11 más
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Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 66, 72, 73 y 11 más
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Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 51, 52, 54 y 18 más
2017-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 13, 17, 21 y 40 más
Änderungen vom 2017-01-01
@@ -194,7 +194,7 @@
3) Neben Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen kann die Gemeinde weitere Arten von Schutz- und Nutzungszonen vorsehen.
##### Art. 13[^15]
##### Art. 13 [^15]
**Verfahren**
@@ -244,7 +244,7 @@
- a) die von der Regierung festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Gewässerräume;[^16]
- b) die registrierten unbeweglichen Kulturgüter, die sich auf ihrem Gebiet befinden.
- b) unter Schutz gestellte unbewegliche Kulturgüter im Sinne des Kulturgütergesetzes, die sich auf ihrem Gebiet befinden.[^17]
4) Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
@@ -282,7 +282,7 @@
2) Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung der geordneten und haushälterischen baulichen Entwicklung und Überbaubarkeit in Ergänzung der Bauordnung sowie die Freihaltung von Verkehrs- und innerörtlichem Freiraum.
3) Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.[^17]
3) Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.[^18]
##### Art. 22
@@ -290,7 +290,7 @@
1) Der Überbauungsplan regelt insbesondere die besondere Bauweise, die Erschliessung und die Parkierung sowie die Freiraumgestaltung.
2) Mit dem Überbauungsplan können namentlich für folgende Fälle Baulinien festgelegt werden:[^18]
2) Mit dem Überbauungsplan können namentlich für folgende Fälle Baulinien festgelegt werden:[^19]
- a) zur Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und Leitungen;
@@ -318,7 +318,7 @@
- e) Etappierung;
- f) Art und Anzahl der Parkierungsanlagen.[^19]
- f) Art und Anzahl der Parkierungsanlagen.[^20]
4) Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.
@@ -334,7 +334,7 @@
3) Die Gemeinde kann anbaupflichtige Baulinien festlegen, an die gebaut werden muss.
4) Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen sowie Arkaden können unterschiedliche Baulinien einschliesslich der massgebenden Höhenlage (Niveaulinie) festgelegt werden.[^20]
4) Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen sowie Arkaden können unterschiedliche Baulinien einschliesslich der massgebenden Höhenlage (Niveaulinie) festgelegt werden.[^21]
5) Überschreitungen von Baulinien mit Vorbauten sind ausnahmsweise zulässig, soweit damit der Zweck der Baulinie nicht vereitelt oder andere öffentliche Interessen berührt werden.
@@ -348,13 +348,13 @@
2) Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes ist die Sicherung des Konzeptes einer Gesamtüberbauung mit einer ortsbaulich und architektonisch besseren Gestaltung.
3) Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.[^21]
3) Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.[^22]
##### Art. 25
**Inhalt**
1) Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke projektmässig bis in die Einzelheiten. Mit dem Gestaltungsplan können Baulinien im Sinne von Art. 23 festgelegt werden.[^22]
1) Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke projektmässig bis in die Einzelheiten. Mit dem Gestaltungsplan können Baulinien im Sinne von Art. 23 festgelegt werden.[^23]
2) Mit dem Gestaltungsplan kann die Gemeinde unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, wenn dies ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse ist sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
@@ -374,7 +374,7 @@
**Einsprache**
1) Während der Einsprachefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.[^23]
1) Während der Einsprachefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.[^24]
2) Nachbarn, die Einsprache gegen den Überbauungs- und Gestaltungsplan erheben, können inhaltlich gleichlautende Einsprachegründe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht mehr geltend machen.
@@ -382,7 +382,7 @@
**Genehmigung**
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^24]
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^25]
2) Der Genehmigungsbeschluss wird von der Gemeinde kundgemacht und tritt damit in Kraft.
@@ -398,7 +398,7 @@
3) Bei geringfügigen Änderungen kann auf das Auflageverfahren verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen werden, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt sind.
##### Art. 30[^25]
##### Art. 30 [^26]
**Wirkung**
@@ -454,7 +454,7 @@
1) Die Benützung des öffentlichen Grundes für Gerüste, Ablagerungen und Grabarbeiten ist bewilligungspflichtig.
2) Gesuche sind bei Gemeindestrassen bei der Gemeinde, bei Landstrassen bei der Baubehörde einzureichen. Die Behörden bestimmen Dauer und Umfang der zulässigen Beanspruchung.[^26]
2) Gesuche sind bei Gemeindestrassen bei der Gemeinde, bei Landstrassen bei der Baubehörde einzureichen. Die Behörden bestimmen Dauer und Umfang der zulässigen Beanspruchung.[^27]
3) Die Gemeinden und Landesbehörden können nähere Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes erlassen, insbesondere hinsichtlich Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung der Baustelle.
@@ -482,7 +482,7 @@
- d) eine ausreichende und rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Strasse und die Erschliessung nach Art. 38 vorhanden sind.
3) Ist die Form einzelner erschlossener Grundstücke für eine zweckmässige und zonengerechte Überbauung nicht oder schlecht geeignet, kann die Gemeinde das Baulandumlegungsverfahren einleiten.[^27]
3) Ist die Form einzelner erschlossener Grundstücke für eine zweckmässige und zonengerechte Überbauung nicht oder schlecht geeignet, kann die Gemeinde das Baulandumlegungsverfahren einleiten.[^28]
4) Die Baureifekriterien sind grundsätzlich für das betreffende Gebiet, in dem das zu überbauende Grundstück liegt, nachzuweisen. Die Baureife ist auch bei Nutzungsänderungen oder Umbauten nachzuweisen, falls die bisherige Nutzung wesentlich intensiviert wird.
@@ -498,15 +498,15 @@
2) Die Erschliessung erfolgt durch die Gemeinde in der Regel auf der Grundlage von Richt-, Überbauungs- und Infrastrukturplänen. Die Gemeinde stellt die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete sicher.
3) Bei privaten Grundstücksteilungen erfolgt die Erschliessung der neuen Grundstücke durch die jeweiligen Grundeigentümer.[^28]
4) Die Gemeinde kann die Grundeigentümer mit den Erschliessungskosten belasten. Diese werden im Zeitpunkt der Erschliessung eines Grundstücks fällig. Die Erschliessungskosten können aufgrund des Kostenvoranschlags oder von Teil- und Schlussabrechnungen berechnet werden. Die Gemeinde regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungskriterien in einem Reglement.[^29]
3) Bei privaten Grundstücksteilungen erfolgt die Erschliessung der neuen Grundstücke durch die jeweiligen Grundeigentümer.[^29]
4) Die Gemeinde kann die Grundeigentümer mit den Erschliessungskosten belasten. Diese werden im Zeitpunkt der Erschliessung eines Grundstücks fällig. Die Erschliessungskosten können aufgrund des Kostenvoranschlags oder von Teil- und Schlussabrechnungen berechnet werden. Die Gemeinde regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungskriterien in einem Reglement.[^30]
5) Die Gemeinden sind berechtigt, für Anschlüsse von Grundstücken an die öffentlichen Werkleitungen Anschluss- und Benutzungsgebühren zu erheben und hierfür in einem Reglement Tarife festzulegen.
6) Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus, ist die Zustimmung der Baubehörde vor der Einreichung des Baugesuches einzuholen.[^30]
##### Art. 38a[^31]
6) Erfolgt die Erschliessung von einer Landstrasse aus, ist die Zustimmung der Baubehörde vor der Einreichung des Baugesuches einzuholen.[^31]
##### Art. 38a [^32]
**Verkehrsintensive Bauten und Anlagen**
@@ -526,7 +526,7 @@
**Privatstrassen**
1) Privatstrassen haben eine lichte Ausbaubreite von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute sind einzuhalten.[^32][^33]
1) Privatstrassen haben eine lichte Ausbaubreite von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute sind einzuhalten.[^33] [^34]
2) Dienen Privatstrassen als öffentliche Verkehrsfläche, sind diese von den Grundeigentümern nach den Vorgaben der Gemeinde zu unterhalten und zu reinigen.
@@ -536,7 +536,7 @@
**Regelbauweise**
1) Soweit nicht durch die Bauordnung und den Zonenplan die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder durch die spezielle Bauweise oder durch Überbauungs- und Gestaltungspläne besondere Regelungen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen über die Regelbauweise.[^34]
1) Soweit nicht durch die Bauordnung und den Zonenplan die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder durch die spezielle Bauweise oder durch Überbauungs- und Gestaltungspläne besondere Regelungen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen über die Regelbauweise.[^35]
2) Bei der Regelbauweise gelten folgende Höchstmasse:
@@ -548,13 +548,13 @@
##### Art. 41
**Spezielle Bauweise[^35]**
**Spezielle Bauweise[^36]**
1) Vorbehaltlich der Anforderungen bezüglich Siedlungs- und Architekturqualität sowie Ortsbildschutz ist in den Landwirtschaftszonen und den Zonen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen eine Gebäudehöhe von 22.00 m zulässig und die Gebäudelänge nicht begrenzt.
2) In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen besteht weder eine Gebäudehöhen- noch eine Gebäudelängenbegrenzung.
3) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen können die Gemeinden eine Gebäudehöhe bis zu 22.00 m festlegen. Vorbehalten bleiben Vorschriften bezüglich Siedlungsqualität und Ortsbildschutz sowie die Grundsätze der Ortsplanung.[^36]
3) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen können die Gemeinden eine Gebäudehöhe bis zu 22.00 m festlegen. Vorbehalten bleiben Vorschriften bezüglich Siedlungsqualität und Ortsbildschutz sowie die Grundsätze der Ortsplanung.[^37]
##### 4. Ausnützungs- und Grünflächenziffern
@@ -564,7 +564,7 @@
1) Die Ausnützungsziffer gibt das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche an und wird in der Bauordnung festgelegt.
2) Auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer kann in Zonen mit spezieller Bauweise verzichtet werden. Es ist die geordnete bauliche und nutzungsmässige Entwicklung sicherzustellen.[^37]
2) Auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer kann in Zonen mit spezieller Bauweise verzichtet werden. Es ist die geordnete bauliche und nutzungsmässige Entwicklung sicherzustellen.[^38]
3) In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Zone für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungen sowie in der Landwirtschaftszone wird keine Ausnützungsziffer festgelegt.
@@ -582,9 +582,9 @@
- f) innere Erschliessungsflächen und Aufzüge, die in Dach- und Kellergeschossen nicht anrechenbare Räume erschliessen; der Einbezug dieser Flächen erfolgt anteilsmässig;
- g) Räume gegen Aussenluft (Balkone, Terrassen und dergleichen) mit einer Einfachverglasung, soweit sie nicht aktiv beheizt werden.[^38]
5) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt jener Teil des Grundstücks, der baulich noch nicht ausgenutzt ist und innerhalb einer Bauzone liegt. Öffentliche Strassen und Flächen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Flächen, die für öffentliche Verkehrswege und Gewässerrevitalisierungen abgetreten werden, werden zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt.[^39]
- g) Räume gegen Aussenluft (Balkone, Terrassen und dergleichen) mit einer Einfachverglasung, soweit sie nicht aktiv beheizt werden.[^39]
5) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt jener Teil des Grundstücks, der baulich noch nicht ausgenutzt ist und innerhalb einer Bauzone liegt. Öffentliche Strassen und Flächen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Flächen, die für öffentliche Verkehrswege und Gewässerrevitalisierungen abgetreten werden, werden zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt.[^40]
##### Art. 43
@@ -592,11 +592,11 @@
1) Die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist zulässig, sofern diese in der Bauzone liegen und sich der betroffene Grundeigentümer mit der entsprechenden Reduktion oder dem Verzicht einer späteren Überbauungsmöglichkeit einverstanden erklärt. Diese Verpflichtung ist vor Erteilung der Baubewilligung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2) Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.[^40]
3) Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist in der Regelbauweise unzulässig.[^41]
##### Art. 44[^42]
2) Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.[^41]
3) Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist in der Regelbauweise unzulässig.[^42]
##### Art. 44 [^43]
**Teilung von Grundstücken in der Bauzone**
@@ -626,9 +626,9 @@
1) Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grenze des Baugrundstücks und der massgeblichen Fassade.
2) Sofern durch Nutzungs-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nicht anders festgelegt, werden die Grenzabstände für die jeweilige Einzelbaute bestimmt. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände.[^43]
3) Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, insbesondere Dachvorsprünge, fest installierte Wetterschutzeinrichtungen, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine und Freitreppen, dürfen bis zu 1.30 m in den Grenzabstand ragen, sofern deren Fläche ein Fünftel der zugehörigen Fassadenfläche nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unterirdische Bauten und Bauteile.[^44]
2) Sofern durch Nutzungs-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nicht anders festgelegt, werden die Grenzabstände für die jeweilige Einzelbaute bestimmt. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände.[^44]
3) Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, insbesondere Dachvorsprünge, fest installierte Wetterschutzeinrichtungen, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine und Freitreppen, dürfen bis zu 1.30 m in den Grenzabstand ragen, sofern deren Fläche ein Fünftel der zugehörigen Fassadenfläche nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unterirdische Bauten und Bauteile.[^45]
4) Für Bauten sind mindestens folgende Grenzabstände einzuhalten:
@@ -648,23 +648,23 @@
- b) dies wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstücks geboten ist und ohne Näherbaurecht eine zweckmässige Bebauung erschwert oder nicht möglich wäre; oder
- c) dies für eine nachträgliche Sanierung durch die Anbringung einer Aussenwärmedämmung (einschliesslich Dachkonstruktion) bis zu 0.25 m notwendig ist.[^45]
8) Erfordert die nachträgliche Aussendämmung aufgrund der Lage des Gebäudes ein Überbaurecht, so muss der Dienstbarkeitsbelastete dies im Falle einer Überbauung seines Grundstücks bei der Bemessung des Gebäudeabstands nicht berücksichtigen.[^46]
- c) dies für eine nachträgliche Sanierung durch die Anbringung einer Aussenwärmedämmung (einschliesslich Dachkonstruktion) bis zu 0.25 m notwendig ist.[^46]
8) Erfordert die nachträgliche Aussendämmung aufgrund der Lage des Gebäudes ein Überbaurecht, so muss der Dienstbarkeitsbelastete dies im Falle einer Überbauung seines Grundstücks bei der Bemessung des Gebäudeabstands nicht berücksichtigen.[^47]
##### Art. 48
**Grenzabstände von Klein- und Nebenbauten, Einfriedungen und Stützmauern[^47]**
1) Nicht anzeigepflichtige Klein- und Nebenbauten dürfen bis zu 2.00 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden.[^48]
2) Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Klein- und Nebenbauten im Sinne von Abs. 1 an der Grundstücksgrenze erstellt werden.[^49]
3) Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf diese Höhe überschritten werden. Liegt keine schriftliche Zustimmung des Nachbarn vor, so haben Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.[^50]
4) Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe, die ein künstlich aufgeschüttetes Terrain sichern, haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Abweichungen sind nur zulässig, sofern topographische Verhältnisse dies erfordern. Bergseitige Stützmauern dürfen unabhängig von ihrer Höhe an der Grenze erstellt werden.[^51]
5) Die Baubehörde kann bei Kleinbauten mit öffentlicher Nutzung, wie insbesondere Unterständen, Bushaltestellen, Abfallcontainern und Elektroverteilerkästen, ohne Zustimmung des Nachbarn Abweichungen von den Grenzabständen zulassen.[^52]
**Grenzabstände von Klein- und Nebenbauten, Einfriedungen und Stützmauern[^48]**
1) Nicht anzeigepflichtige Klein- und Nebenbauten dürfen bis zu 2.00 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden.[^49]
2) Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Klein- und Nebenbauten im Sinne von Abs. 1 an der Grundstücksgrenze erstellt werden.[^50]
3) Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf diese Höhe überschritten werden. Liegt keine schriftliche Zustimmung des Nachbarn vor, so haben Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.[^51]
4) Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe, die ein künstlich aufgeschüttetes Terrain sichern, haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Abweichungen sind nur zulässig, sofern topographische Verhältnisse dies erfordern. Bergseitige Stützmauern dürfen unabhängig von ihrer Höhe an der Grenze erstellt werden.[^52]
5) Die Baubehörde kann bei Kleinbauten mit öffentlicher Nutzung, wie insbesondere Unterständen, Bushaltestellen, Abfallcontainern und Elektroverteilerkästen, ohne Zustimmung des Nachbarn Abweichungen von den Grenzabständen zulassen.[^53]
6) Verstösse gegen die Einhaltung der Mindestgrenzabstände und Maximalhöhen von Einfriedungen und Bepflanzungen sind im Vermittlungswege von der Gemeinde zu behandeln. Der Zivilrechtsweg beim Landgericht bleibt vorbehalten.
@@ -672,9 +672,9 @@
**Gebäudeabstand**
1) Sofern durch Bauordnung, spezielle Zonenvorschriften, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nichts anderes geregelt ist, gilt jener Gebäudeabstand, der sich aus der Summe der gesetzlichen Grenzabstände ergibt.[^53]
2) Die Baubehörde kann die Gebäudeabstände in Abwägung öffentlicher und privater Interessen herabsetzen oder aufheben, wenn dies aus Gründen einer zweckmässigen Überbauung oder einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c), im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des Strassenraums oder einer Bauflucht sowie bei topographisch schwierigem Baugelände angezeigt ist und die architektonischen, wohnhygienischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist bei Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands nicht notwendig.[^54]
1) Sofern durch Bauordnung, spezielle Zonenvorschriften, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nichts anderes geregelt ist, gilt jener Gebäudeabstand, der sich aus der Summe der gesetzlichen Grenzabstände ergibt.[^54]
2) Die Baubehörde kann die Gebäudeabstände in Abwägung öffentlicher und privater Interessen herabsetzen oder aufheben, wenn dies aus Gründen einer zweckmässigen Überbauung oder einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c), im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des Strassenraums oder einer Bauflucht sowie bei topographisch schwierigem Baugelände angezeigt ist und die architektonischen, wohnhygienischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist bei Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands nicht notwendig.[^55]
3) Eingeschossige Bauten von höchstens 3.00 m Höhe, freistehende Klein- und Nebenbauten, die der Anzeigepflicht unterliegen, sowie unterirdische Bauteile müssen keinen Gebäudeabstand einhalten. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Mindestgrenzabstands.
@@ -716,15 +716,15 @@
- c) Geh- bzw. Radwegen: 3.00 m.
2) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie in Spezialbauvorschriften können Abweichungen von den Strassenabständen festgelegt werden. Im öffentlichen Interesse, wie insbesondere zur Strassenraumgestaltung oder zur Einhaltung von Baufluchten, kann im Einzelfall ein bestimmter Strassenabstand vorgeschrieben werden. Auskragende Bauteile bis zu ein Fünftel der Fassadenfläche dürfen bis zu 1.30 m in die Strassen- und Wegabstände nach Abs. 1 hineinragen. Bei der Festlegung von Baulinien kann die Gemeinde bestimmen, ob Auskragungen über die Baulinie hinaus zulässig sind. Sie dürfen jedoch in keinem Fall ins Lichtraumprofil hineinragen und die Grundstücksgrenze überschreiten.[^55]
3) Einfriedungen an öffentlichen Strassen mit Trottoir dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Bei Strassen ohne Trottoir ist ein Mindestabstand von 0.25 m einzuhalten.[^56]
4) Stützmauern an öffentlichen Strassen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.[^57]
5) Die Baubehörde kann in Abwägung privater und öffentlicher Interessen Abweichungen von den Mindestabständen nach Abs. 1, 3 und 4 zulassen, insbesondere wenn dies aus topographischen oder ortsplanerischen Gründen angezeigt oder im Interesse der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes begründet ist.[^58]
6) Nicht bewilligungs- und anzeigepflichtige Kleinbauten sowie Schwimmbäder haben einen Mindestabstand von 2.00 m aufzuweisen.[^59]
2) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie in Spezialbauvorschriften können Abweichungen von den Strassenabständen festgelegt werden. Im öffentlichen Interesse, wie insbesondere zur Strassenraumgestaltung oder zur Einhaltung von Baufluchten, kann im Einzelfall ein bestimmter Strassenabstand vorgeschrieben werden. Auskragende Bauteile bis zu ein Fünftel der Fassadenfläche dürfen bis zu 1.30 m in die Strassen- und Wegabstände nach Abs. 1 hineinragen. Bei der Festlegung von Baulinien kann die Gemeinde bestimmen, ob Auskragungen über die Baulinie hinaus zulässig sind. Sie dürfen jedoch in keinem Fall ins Lichtraumprofil hineinragen und die Grundstücksgrenze überschreiten.[^56]
3) Einfriedungen an öffentlichen Strassen mit Trottoir dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Bei Strassen ohne Trottoir ist ein Mindestabstand von 0.25 m einzuhalten.[^57]
4) Stützmauern an öffentlichen Strassen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.[^58]
5) Die Baubehörde kann in Abwägung privater und öffentlicher Interessen Abweichungen von den Mindestabständen nach Abs. 1, 3 und 4 zulassen, insbesondere wenn dies aus topographischen oder ortsplanerischen Gründen angezeigt oder im Interesse der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes begründet ist.[^59]
6) Nicht bewilligungs- und anzeigepflichtige Kleinbauten sowie Schwimmbäder haben einen Mindestabstand von 2.00 m aufzuweisen.[^60]
##### Art. 53
@@ -744,13 +744,13 @@
1) Als Basis für die Ermittlung der Gebäudehöhe gilt der gewachsene Terrainverlauf. Die Gebäudehöhe wird vom tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrainverlaufs bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dacheindeckung bestimmt. Bei Flachdächern wird bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen.
2) Bei Pultdächern mit einem Neigungswinkel von mindestens 10 % (5.7° Neigungswinkel) wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen. In Hanglagen ist talseitig ein maximaler Höhenzuschlag von 1.50 m firstseitig zur zulässigen Gebäudehöhe statthaft.[^60]
3) Die gemessene Gebäudehöhe darf bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten. Die Erhöhung der Dachkonstruktion bei einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c) wird bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt. Bei der Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche gilt das Aussenmass. Alle Höhenmasse werden lotrecht gemessen.[^61]
4) Technisch notwendige Aufbauten, wie insbesondere Aufzugsanlagen, Stiegenhäuser, Kamine und technische Installationsräume, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt, sofern sie eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten und fassadenbündig angeordnet sind.[^62]
5) Dach- und Attikageschosse, die eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten, sind an den jeweiligen Fassadenecken im Winkelprofil von 45° Neigung rückzuversetzen. Sie dürfen nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptausrichtung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bis höchstens zwei Drittel und auf der gegenüberliegenden Seite bis höchstens ein Drittel der zugehörigen Fassadenlänge angeordnet sein.[^63]
2) Bei Pultdächern mit einem Neigungswinkel von mindestens 10 % (5.7° Neigungswinkel) wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen. In Hanglagen ist talseitig ein maximaler Höhenzuschlag von 1.50 m firstseitig zur zulässigen Gebäudehöhe statthaft.[^61]
3) Die gemessene Gebäudehöhe darf bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten. Die Erhöhung der Dachkonstruktion bei einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c) wird bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt. Bei der Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche gilt das Aussenmass. Alle Höhenmasse werden lotrecht gemessen.[^62]
4) Technisch notwendige Aufbauten, wie insbesondere Aufzugsanlagen, Stiegenhäuser, Kamine und technische Installationsräume, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt, sofern sie eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten und fassadenbündig angeordnet sind.[^63]
5) Dach- und Attikageschosse, die eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten, sind an den jeweiligen Fassadenecken im Winkelprofil von 45° Neigung rückzuversetzen. Sie dürfen nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptausrichtung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bis höchstens zwei Drittel und auf der gegenüberliegenden Seite bis höchstens ein Drittel der zugehörigen Fassadenlänge angeordnet sein.[^64]
##### Art. 55
@@ -764,7 +764,7 @@
1) Die Firsthöhe darf die Gebäudehöhe um höchstens 5.00 m übersteigen, sofern spezielle Bau- und Zonenvorschriften oder Überbauungs- und Gestaltungspläne nichts anderes festlegen. Als Bezugspunkt für die Firsthöhe gilt die tatsächliche Gebäudehöhe im jeweiligen Schnitt.
2) Bei Steildächern mit mehr als 45° Dachneigung gilt die Firsthöhe als Gebäudehöhe.[^64]
2) Bei Steildächern mit mehr als 45° Dachneigung gilt die Firsthöhe als Gebäudehöhe.[^65]
3) Bei Pultdächern gilt firstseitig eine Vordachbegrenzung auf höchstens 1.30 m.
@@ -780,9 +780,9 @@
2) Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
3) Im Einflussbereich von registrierten Kulturgütern sind bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde zu koordinieren. Die Baubehörde holt die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein. Ist durch die geplante Baute und Anlage oder Massnahme eine Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder eines Kulturgutes zu erwarten, hat die Baubehörde das Bauvorhaben abzulehnen oder mit Auflagen zu bewilligen.
4) Farbe, Ausmass und Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind unabhängig von ihrem Ausmass so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Bauzone den Anschluss an Gemeinschaftsantennen vorschreiben. Die Gemeinde kann im Rahmen der Ortsplanung anschlusspflichtige Gebiete bestimmen. Bei registrierten Kulturgütern ist das Anbringen von solchen Anlagen nicht zulässig.
3) Bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben im Archäologischen Perimeter sowie im Einflussbereich von registrierten unbeweglichen Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes oder im Einflussbereich von sonstigen Inventaren und Registern sind möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde zu koordinieren. Die Baubehörde holt die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein. Ist durch die geplante Baute und Anlage oder Massnahme eine Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder eines registrierten Kulturguts im Sinne des Kulturgütergesetzes zu erwarten, hat die Baubehörde das Bauvorhaben abzulehnen oder mit Auflagen zu bewilligen.[^66]
4) Farbe, Ausmass und Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind unabhängig von ihrem Ausmass so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Bauzone den Anschluss an Gemeinschaftsantennen vorschreiben. Die Gemeinde kann im Rahmen der Ortsplanung anschlusspflichtige Gebiete bestimmen. Bei unter Schutz gestellten Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes bedarf das Anbringen von solchen Anlagen der Genehmigung des Amtes für Kultur; Art. 42 des Kulturgütergesetzes findet Anwendung.[^67]
5) Bei Wohnüberbauungen sind in der Regel geeignete Flächen und Ausstattungen zum Spielen und Aufenthalt der Nutzer vorzusehen und in der Umgebungsgestaltung nachzuweisen.
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Bei Neubauten, ausgenommen Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern bis fünf Wohnungen, sind möglichst ebenerdig geeignete und überdachte Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen. In Berggebieten kann die Baubehörde Ausnahmen von diesen Vorschriften gewähren.
##### Art. 59
##### Art. 59 [^68]
**Inventare und Register**
Die Baubehörde berücksichtigt bei der Beurteilung anzeige- und bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen die relevanten Inventare und Register, insbesondere betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, den Ortsbildschutz und die Kulturgüter. Im Weiteren koordiniert die Baubehörde die Baugesuche bezüglich des archäologischen Perimeters und erlässt die hierzu erforderlichen Auflagen.
Die Baubehörde berücksichtigt bei der Beurteilung anzeige- und bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen die relevanten Inventare und Register, insbesondere betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, den Ortsbildschutz sowie die registrierten Kulturgüter im Sinne des Kulturgütergesetzes. Im Weiteren koordiniert die Baubehörde die Baugesuche bezüglich des Archäologischen Perimeters und der unter Schutz gestellten Kulturgüter und erlässt die hierzu erforderlichen Auflagen.
##### Art. 60
@@ -806,7 +806,7 @@
1) Im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Gestaltung von Strassenräumen und Quartieren kann die Baubehörde eine angemessene Bepflanzung des Grundstücks vorschreiben. Ebenfalls kann sie detaillierte Umgebungspläne verlangen und im öffentlichen Interesse die Art der Bepflanzung vorschreiben.
2) Hecken müssen gegenüber privaten Grundstücken und dem öffentlichen Grund einen Pflanzabstand von mindestens 0.50 m aufweisen. Gemessen wird ab der Stockgrenze der Bepflanzung.[^65]
2) Hecken müssen gegenüber privaten Grundstücken und dem öffentlichen Grund einen Pflanzabstand von mindestens 0.50 m aufweisen. Gemessen wird ab der Stockgrenze der Bepflanzung.[^69]
3) Eine hochstämmige Bepflanzung entlang von Strassen kann nach Zustimmung des betroffenen Strassenerhalters den sachenrechtlichen Mindestabstand unterschreiten, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
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**Abstellplätze für Motorfahrzeuge**
1) Bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen hat der Bauherr vorbehaltlich Abs. 4 die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf dem Grundstück zu erstellen. Können die erforderlichen Abstellflächen auf eigenem Grund nicht oder nur teilweise erstellt werden, kann die Bauherrschaft an Stelle dessen einen Nachweis erbringen über:[^66]
1) Bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen hat der Bauherr vorbehaltlich Abs. 4 die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf dem Grundstück zu erstellen. Können die erforderlichen Abstellflächen auf eigenem Grund nicht oder nur teilweise erstellt werden, kann die Bauherrschaft an Stelle dessen einen Nachweis erbringen über:[^70]
- a) eine grundbücherlich sichergestellte Nutzungsmöglichkeit solcher Abstellflächen auf einem Nachbargrundstück;
- b) die Beteiligung an öffentlichen Parkierungsanlagen.
2) Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen. Die Baubehörde kann grundstücksübergreifend gemeinsame Zufahrten und Parkierungsanlagen vorschreiben.[^67]
2) Die Abstellplätze sind bodensparend, verkehrssicher und funktional anzuordnen. Die Baubehörde kann grundstücksübergreifend gemeinsame Zufahrten und Parkierungsanlagen vorschreiben.[^71]
3) Die Regierung legt mit Verordnung die Anzahl und das Mindestausmass der zu erstellenden Abstellplätze fest. Die Gemeinden können in ortsplanerisch begründeten Fällen abweichende Vorschriften in die Bauordnung oder in Spezialbauvorschriften aufnehmen.
@@ -950,15 +950,15 @@
- d) die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien aller Art, deren Betrieb, Bewirtschaftung und Aufbereitung des gelagerten Materials, soweit diese nicht nur vorübergehend im Zuge der Realisierung von Neu- und Umbauten errichtet werden, sowie der ober- und unterirdische Materialabbau;
- e) Terrainveränderungen innerhalb von Bauzonen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m² betreffen;[^68]
- f) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von mehr als 0.80 m;[^69]
- e) Terrainveränderungen innerhalb von Bauzonen, die höher oder tiefer als 0.40 m sind und eine Fläche von über 100 m² betreffen;[^72]
- f) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von mehr als 0.80 m;[^73]
- g) die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten;
- h) die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze;
- i) die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2 000 m³/h.[^70]
- i) die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2 000 m³/h.[^74]
- k) die Errichtung von Beschneiungsanlagen einschliesslich der damit zusammenhängenden technischen, baulichen und geländewirksamen Massnahmen.
@@ -970,17 +970,17 @@
- a) die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Klein-, Neben- und Anbauten, sofern diese grösser als 6 m² sind und eine Grundfläche von 25 m² nicht übersteigen. Neubauten dürfen höchstens 3.00 m hoch sein;
- b) die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen und Stützmauern, die:[^71]
- b) die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen und Stützmauern, die:[^75]
- 1. entlang von Verkehrsflächen stehen; oder
- 2. an ein Privatgrundstück angrenzen und eine Höhe von mehr als 1.25 m aufweisen;
- c) die Aufstellung von Zelten für den privaten Gebrauch mit mehr als 50 m² Grundfläche oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten;[^72]
- d) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von höchstens 0.80 m;[^73]
- e) die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch nicht massgebende innere Umbauten und Anbauten sowie Dachflächenfenster;[^74]
- c) die Aufstellung von Zelten für den privaten Gebrauch mit mehr als 50 m² Grundfläche oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten;[^76]
- d) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von höchstens 0.80 m;[^77]
- e) die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch nicht massgebende innere Umbauten und Anbauten sowie Dachflächenfenster;[^78]
- f) die Errichtung von Unterständen und Wartekabinen für den öffentlichen Personenverkehr;
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- h) die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen;
- i) die Errichtung von Schwimmbädern mit einer Wasserfläche von höchstens 35 m²;[^75]
- k) die Errichtung von Parkplätzen mit einer Fläche von höchstens 50 m² einschliesslich der Zufahrt;[^76]
- i) die Errichtung von Schwimmbädern mit einer Wasserfläche von höchstens 35 m²;[^79]
- k) die Errichtung von Parkplätzen mit einer Fläche von höchstens 50 m² einschliesslich der Zufahrt;[^80]
##### 2. Baubewilligungsverfahren
@@ -1000,7 +1000,7 @@
1) Grössere oder komplexere Bauvorhaben sowie Bauten und Anlagen, die speziellen Bauvorschriften unterliegen, können der Baubehörde zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsvorschriften unterbreitet werden.
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen der Pflege und des Schutzes der Kulturgüter mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.[^77]
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.[^81]
3) Dem schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beiliegen. Die Baubehörde nimmt in diesem Verfahren zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Aspekten rechtsverbindlich Stellung und fertigt einen Vorentscheid aus. Sie hört hiebei die relevanten Fachstellen des Landes und der Gemeinden an. Die Vorprüfung nimmt nur zu jenen Fragen Stellung, die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich und im Wesentlichen für diese Verfahrensstufe entscheidend sind.
@@ -1046,7 +1046,7 @@
- c) übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind.
3) Die Einsprachen werden von der Baubehörde im Vermittlungswege behandelt. Die Baubehörde holt je nach Einsprachegrund eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Amts- oder Fachstelle oder von sonstigen Experten ein. Nach Vorliegen der Stellungnahmen beraumt die Baubehörde unverzüglich die Vermittlungsverhandlung an.[^78]
3) Die Einsprachen werden von der Baubehörde im Vermittlungswege behandelt. Die Baubehörde holt je nach Einsprachegrund eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Amts- oder Fachstelle oder von sonstigen Experten ein. Nach Vorliegen der Stellungnahmen beraumt die Baubehörde unverzüglich die Vermittlungsverhandlung an.[^82]
4) Kommt im Vermittlungswege keine gütliche Einigung zustande, so entscheidet die Baubehörde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vermittlungsverhandlung. Bei privatrechtlichen Einsprachegründen hat der Einsprecher binnen 14 Tagen nach erfolgloser Vermittlung direkt beim Landgericht Klage auf Unterlassung der Bauausführung oder einer bestimmten Bewirtschaftung zu erheben, widrigenfalls die Einsprache als zurückgenommen gilt.
@@ -1074,7 +1074,7 @@
##### Art. 79
**Baubewilligung[^79]**
**Baubewilligung[^83]**
1) Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch in der Regel innert zwei Monaten nach der vollständigen Einreichung der erforderlichen Gesuchsunterlagen.
@@ -1110,7 +1110,7 @@
2) Für jede wesentliche Änderung der genehmigten Pläne ist das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Änderung als solche der Bewilligungspflicht untersteht.
3) Geringfügige Änderungen kann die Baubehörde ohne neuerliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gestatten, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen ausser Frage steht. Die Baubehörde kann Ausführungspläne und weitere Angaben als Beurteilungsgrundlage verlangen. Sie sorgt für eine ausreichende Koordination im Sinne von Art. 78 Abs. 1.[^80]
3) Geringfügige Änderungen kann die Baubehörde ohne neuerliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gestatten, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen ausser Frage steht. Die Baubehörde kann Ausführungspläne und weitere Angaben als Beurteilungsgrundlage verlangen. Sie sorgt für eine ausreichende Koordination im Sinne von Art. 78 Abs. 1.[^84]
##### Art. 83
@@ -1154,9 +1154,9 @@
1) Ist das anzeigepflichtige Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Baubehörde dies mit Verfügung festzustellen.
2) Die Baubehörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben in der Regel innert drei Wochen nach Einreichung der Anzeige schriftlich freizugeben, sofern das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Einhaltung der Grenzabstände, Form und Verwendung den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls ist die Ausführung zu verweigern.[^81]
3) Aufgehoben[^82]
2) Die Baubehörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben in der Regel innert drei Wochen nach Einreichung der Anzeige schriftlich freizugeben, sofern das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Einhaltung der Grenzabstände, Form und Verwendung den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls ist die Ausführung zu verweigern.[^85]
3) Aufgehoben[^86]
4) Die Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Bauvorhaben ausgeführt werden darf, mit dessen Ausführung begonnen wird. Weiters erlischt die Berechtigung, wenn die bereits begonnene Ausführung zwei Jahre lang unterbrochen worden ist.
@@ -1180,7 +1180,7 @@
2) Der Baubehörde steht jederzeit, auch nach dem Bezug, das Recht der Baukontrolle und des Zutritts zu den Bauten, Anlagen und Baustellen zu. Zur Vornahme von Besichtigungen sind alle Teile der Baute oder der Anlage jederzeit zugänglich zu machen. Der Eigentümer oder Verantwortliche ist vorgängig zu informieren und gegebenenfalls beizuziehen.
3) Sämtliche bewilligte Bauten und Anlagen sind zumindest je einmal von der Baubehörde nach Vollendung des Rohbaus und nach deren Fertigstellung im Rahmen einer Bauschlussabnahme auf ihre ordnungsgemässe Ausführung zu kontrollieren. Eine Bauschlussabnahme kann unterbleiben, sofern es sich dabei um kleinmassstäbliche Neu-, An- oder Umbauten oder vergleichbare bauliche Massnahmen handelt oder Bauten und Anlagen betrifft, die durch die Eigentümer- oder Bauherrschaft selbst genutzt werden. Bei der Bauausführung im Anzeigeverfahren nach Art. 85 kann die Baubehörde eine einmalige Bauschlussabnahme vornehmen.[^83]
3) Sämtliche bewilligte Bauten und Anlagen sind zumindest je einmal von der Baubehörde nach Vollendung des Rohbaus und nach deren Fertigstellung im Rahmen einer Bauschlussabnahme auf ihre ordnungsgemässe Ausführung zu kontrollieren. Eine Bauschlussabnahme kann unterbleiben, sofern es sich dabei um kleinmassstäbliche Neu-, An- oder Umbauten oder vergleichbare bauliche Massnahmen handelt oder Bauten und Anlagen betrifft, die durch die Eigentümer- oder Bauherrschaft selbst genutzt werden. Bei der Bauausführung im Anzeigeverfahren nach Art. 85 kann die Baubehörde eine einmalige Bauschlussabnahme vornehmen.[^87]
4) Werden bei der Baukontrolle Mängel festgestellt, so hat sie der Bauherr sofort zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Wird einer schriftlich zugestellten Verfügung keine Folge geleistet, so kann die Fortsetzung der Bauarbeiten bis zur Beseitigung der Mängel untersagt werden.
@@ -1210,7 +1210,7 @@
- b) der Bauherr die Baubewilligung durch falsche Angaben erschlichen hat.
3) Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie eine Entscheidung über ein Baugesuch angefochten werden.[^84]
3) Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie eine Entscheidung über ein Baugesuch angefochten werden.[^88]
##### 5. Unterhalt und Instandsetzung
@@ -1246,9 +1246,9 @@
2) Die Gemeinde ist zuständig für die Ortsplanung. Sie lenkt die räumliche und gestalterische Entwicklung der Gemeinde und fördert deren Siedlungs- und Raumqualität.
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist Baubehörde und vollzieht das Baurecht.[^85]
##### Art. 91a[^86]
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist Baubehörde und vollzieht das Baurecht.[^89]
##### Art. 91a [^90]
**Amtshilfe**
@@ -1256,7 +1256,7 @@
2) Die Baubehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 77 berechtigt, durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Grundbuchdaten zu nehmen.
##### Art. 92[^87]
##### Art. 92 [^91]
Aufgehoben
@@ -1266,7 +1266,7 @@
1) Die Regierung bestellt eine Gestaltungskommission, die sich zusammensetzt aus: Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.
- a) dem Leiter der Baubehörde als Vorsitzender;[^88]
- a) dem Leiter der Baubehörde als Vorsitzender;[^92]
- b) zwei von der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA) vorgeschlagenen Fachexperten; sowie
@@ -1458,146 +1458,154 @@
[^16]: Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^17]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^18]: Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^19]: Art. 22 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^20]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^21]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^22]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^23]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^24]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^25]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^26]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^27]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^28]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^29]: Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^30]: Art. 38 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^31]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^32]: Die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des VSS ([www.vss.ch](http://www.vss.ch)) bezogen werden.
[^33]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^34]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^35]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^36]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^37]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^38]: Art. 42 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^39]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^40]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^41]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^42]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^43]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^44]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^45]: Art. 47 Abs. 7 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^46]: Art. 47 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^47]: Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^48]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^49]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^50]: Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^51]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^52]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^53]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^54]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^55]: Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^56]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^57]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^58]: Art. 52 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^59]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^60]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^61]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^62]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^63]: Art. 54 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^64]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^65]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^66]: Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^67]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^68]: Art. 72 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2012005000).
[^69]: Art. 72 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^70]: Art. 72 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^71]: Art. 73 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^72]: Art. 73 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^73]: Art. 73 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^74]: Art. 73 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^75]: Art. 73 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^76]: Art. 73 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^77]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^78]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^79]: Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^80]: Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^81]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^82]: Art. 86 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^83]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^84]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^85]: Art. 91 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^86]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^87]: Art. 92 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^88]: Art. 93 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^17]: Art. 17 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2016272000).
[^18]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^19]: Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^20]: Art. 22 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^21]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^22]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^23]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^24]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^25]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^26]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^27]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^28]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^29]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^30]: Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^31]: Art. 38 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^32]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^33]: Die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des VSS ([www.vss.ch](http://www.vss.ch)) bezogen werden.
[^34]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^35]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^36]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^37]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^38]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^39]: Art. 42 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^40]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^41]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^42]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^43]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^44]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^45]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^46]: Art. 47 Abs. 7 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^47]: Art. 47 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^48]: Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^49]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^50]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^51]: Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^52]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^53]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^54]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^55]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^56]: Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^57]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^58]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^59]: Art. 52 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^60]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^61]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^62]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^63]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^64]: Art. 54 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^65]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^66]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2016272000).
[^67]: Art. 57 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2016272000).
[^68]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2016272000).
[^69]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^70]: Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^71]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^72]: Art. 72 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 5](https://www.gesetze.li/chrono/2012005000).
[^73]: Art. 72 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^74]: Art. 72 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^75]: Art. 73 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^76]: Art. 73 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^77]: Art. 73 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^78]: Art. 73 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^79]: Art. 73 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^80]: Art. 73 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^81]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2016272000).
[^82]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^83]: Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^84]: Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^85]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^86]: Art. 86 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^87]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^88]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^89]: Art. 91 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^90]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^91]: Art. 92 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2016159000).
[^92]: Art. 93 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
2016-06-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 2, 12, 13 y 40 más
2013-01-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — arts. 35, 38, 61 y 4 más
2012-02-01
Baugesetz (BauG) vom 11 — art. 72
2009-10-01
Baugesetz (BauG) vom 11
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