Änderungshistorie

Verordnung vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV)

4 Versionen · 2009-01-30
2022-03-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 3, 4 y 5 más

Änderungen vom 2022-03-01

@@ -16,7 +16,7 @@
### II. Berufsbedingte ausserhäusliche Tagesbetreuung
##### Art. 2 [^3]
##### Art. 2[^3]
**Grundsatz**
@@ -28,7 +28,7 @@
- c) das massgebliche Einkommen der Erziehungsberechtigten (Art. 3 Abs. 1) unter der materiellen Grundsicherung (Art. 3 Abs. 2) liegt oder die materielle Grundsicherung durch die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Betreuungskosten unterschritten wird.
##### Art. 3 [^4]
##### Art. 3[^4]
**Massgebliches Einkommen und materielle Grundsicherung**
@@ -36,7 +36,7 @@
2) Die Berechnung der materiellen Grundsicherung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung.
##### Art. 4 [^5]
##### Art. 4[^5]
**Berechnung und Höhe des Betreuungsbeitrags**
@@ -44,7 +44,7 @@
2) Der Betreuungsbeitrag beträgt für die ganztägige Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche höchstens 1 300 Franken.
##### Art. 5 [^6]
##### Art. 5[^6]
**Abrechnung der Betreuungskosten und Auszahlung der Betreuungsbeiträge**
@@ -100,13 +100,47 @@
- b) bei Unterbringung eines Kindes unter der Woche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 450 Franken monatlich als Kinderpflegegeld;
- c) bei dauernder Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 750 Franken monatlich als Kinderpflegegeld.
3) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b und c ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen.
- c) bei dauernder Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson als Kinderpflegegeld:[^8]
- 1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: 1 900 Franken monatlich;
- 2. ab vollendetem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 13. Lebensjahr: 2 050 Franken monatlich;
- 3. ab vollendetem 13. Lebensjahr: 2 200 Franken monatlich.
3) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. b oder c kann erhöht werden, wenn die Betreuung aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung, einer Krankheit, einer Verhaltensauffälligkeit, einer Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Umstände einen ausserordentlich hohen Betreuungsaufwand oder einschlägiges Fachwissen erfordert.[^9]
4) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. c dient der finanziellen Entschädigung für:[^10]
- a) die Erbringung der Betreuungsleistung;
- b) die Kosten für Verpflegung und Unterkunft;
- c) die Kosten für Bekleidung;
- d) die Versicherungskosten (Haftpflicht- und Unfallversicherung);
- e) sonstige Lebenshaltungskosten mit Ausnahme von Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, von Selbstbehalten sowie von Arzt-, Zahnarzt- und anderen Gesundheitskosten; zu den sonstigen Lebenshaltungskosten zählen insbesondere Ausgaben für:
- 1. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
- 2. Schullager und -ausflüge, Nachhilfe, Bücher sowie andere Aufwendungen für die Bildung;
- 3. Sport- und Musikkurse sowie andere Freizeitaktivitäten;
- 4. Hygieneartikel;
- 5. Taschengeld;
- 6. Ferien.
5) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen.[^11]
6) Neben dem Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld kann das Amt für Soziale Dienste die Kosten für eine notwendige und angemessene Aus- oder Weiterbildung, eine Supervision oder Praxisberatung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese von einer im Pflegekinderbereich erfahrenen Fachorganisation oder Fachperson durchgeführt werden.[^12]
### V. Durchführung
##### Art. 10 [^8]
##### Art. 10[^13]
**Auskunfts- und Meldepflicht**
@@ -150,11 +184,21 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^9] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^14] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^15] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
@@ -172,6 +216,18 @@
[^7]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2019328000).
[^8]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2018434000).
[^9]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
[^8]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2022016000).
[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2022016000).
[^10]: Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2022016000).
[^11]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2022016000).
[^12]: Art. 9 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2022016000).
[^13]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2018434000).
[^14]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
[^15]: Inkrafttreten: 1. März 2022.
2020-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 3, 4 y 7 más
2019-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 1, 10
2009-02-01
Verordnung vom 27
Originalfassung Text zu diesem Datum