Änderungshistorie

Verordnung vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV)

4 Versionen · 2009-01-30
2022-03-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 3, 4 y 5 más
2020-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 2, 3, 4 y 7 más
2019-01-01
Verordnung vom 27 — arts. 1, 10

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -12,7 +12,7 @@
- a) die finanziellen Beiträge des Staates an die Kosten der berufsbedingten ausserhäuslichen Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen (nachfolgend Kinder), der Unterbringung von Kindern in Facheinrichtungen sowie der Sonderhilfen im Sinne von Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes;
- b) die Eigenbeiträge der Erziehungsberechtigten.
- b) die Eigenbeiträge der Eltern und anderer Erziehungsberechtigten (nachfolgend Erziehungsberechtigte).[^2]
### II. Berufsbedingte ausserhäusliche Tagesbetreuung
@@ -120,13 +120,13 @@
### V. Durchführung
##### Art. 10
##### Art. 10 [^3]
**Auskunfts- und Meldepflicht**
1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung von Beiträgen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Sie haben insbesondere ihrem Antrag auf Ausrichtung eines Betreuungsbeitrags die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung des Jahreseinkommens und der materiellen Grundsicherung beizufügen.
1) Die Auskunftspflicht der Erziehungsberechtigten nach Art. 18a des Gesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
2) Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Hilfeleistung oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste ohne Verzug zu melden.
2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen sowie die Festlegung von Kostenbeteiligungen und Eigenbeiträgen massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.
##### Art. 11
@@ -156,18 +156,10 @@
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 852.011 Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung (KBBV)
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 852.0
[^2]: Art. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2018434000).
[^3]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2018434000).
2009-02-01
Verordnung vom 27
Originalfassung Text zu diesem Datum