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Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien

19 Versionen · 2011-02-04
2026-02-03
2025-10-01
Verordnung vom 3 — arts. 1, 2, 4 y 2 más

Änderungen vom 2025-10-01

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# Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und gestützt auf die Beschlüsse 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011, 2014/49/GASP vom 30. Januar 2014 und 2016/119/GASP vom 28. Januar 2016 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:[^1]
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates der Europäischen Union vom 31. Januar 2011 verordnet die Regierung:[^1]
### I. Zwangsmassnahmen
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2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^2]
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^2]
- a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b) internationale Organisationen;
- c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten und nicht unter Bst. a bis d fallen;
- f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^3]
- a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
- b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
- c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^4]
6) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^5]
- a) Erfüllung bestehender Verträge;
- b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
- 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
- 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.
7) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^6]
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- b) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
- c) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
- c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
- d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^3]
- e) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^7]
##### Art. 2
**Begriffsbestimmungen**
**Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^8]**
In dieser Verordnung bedeuten:
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
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- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^9]
### II. Vollzug und Strafbestimmungen
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2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
##### Art. 4
##### Art. 4[^10]
**Meldepflichten**
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 5 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
##### Art. 5
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1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Anhang Ziff. 44 gilt bis zum 31. August 2022.[^4]
2) Anhang Ziff. 44 gilt bis zum 31. August 2022.[^11]
### Anhang[^5]
### Anhang[^12]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 richten
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[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2016071000).
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2013349000).
[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^3]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2013349000).
[^3]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^4]: Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2022014000).
[^4]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^5]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2020062000) un d[LGBl. 2021 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2021053000), [LGBl. 2022 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2022014000), [LGBl. 2022 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2022245000), [LGBl. 2022 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2022300000), [LGBl. 2023 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2023028000), [LGBl. 2024 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2024055000) und [LGBl. 2024 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2024360000).
[^5]: Art. 1 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^6]: Art. 1 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^7]: Art. 1 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^8]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^9]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^10]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2025463000).
[^11]: Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2022014000).
[^12]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2020062000) un d[LGBl. 2021 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2021053000), [LGBl. 2022 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2022014000), [LGBl. 2022 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2022245000), [LGBl. 2022 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2022300000), [LGBl. 2023 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2023028000), [LGBl. 2024 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2024055000) und [LGBl. 2024 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2024360000).
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