Änderungshistorie
Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien
19 Versionen
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Verordnung vom 3
2025-10-01
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2024-10-22
Verordnung vom 3
2024-02-06
Verordnung vom 3
2023-01-31
Verordnung vom 3
2022-11-04
Verordnung vom 3
2022-08-19
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2022-02-11
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2021-02-13
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2020-02-14
Verordnung vom 3
2019-02-09
Verordnung vom 3
2018-02-10
Verordnung vom 3
Änderungen vom 2018-02-10
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- 4. Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI, Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Libyen), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI, Wohnsitz: Résidence de l'Étoile du Nord - Suite B - 7. Stock - Apt. Nr. 25 - Centre Urbain du Nord - Cité El Khadra - Tunis, Personalausweisnr. 04524472. Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Generaldirektor der Banque Nationale Agricole) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
- 5. Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI, Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI; Personalausweis Nr. 04682068. Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung tunesischer staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes- (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali), der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes- (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
- 5. Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI, Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI; Personalausweis Nr. 04682068. Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung tunesischer staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali), in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes, den ehemaligen Präsidenten Ben Ali, in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
- 6. Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI, Tunesierin, geboren am 16. Januar 1987 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI, Personalausweis Nr. 00299177. Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
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[^3]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2013349000).
[^4]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2016071000) und [LGBl. 2017 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2017051000).
[^4]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2016071000), [LGBl. 2017 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2017051000) und [LGBl. 2018 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2018020000).
2017-02-17
Verordnung vom 3
2016-02-20
Verordnung vom 3
2014-02-14
Verordnung vom 3
2013-11-08
Verordnung vom 3 — arts. 1, 4
2013-08-17
Verordnung vom 3
2011-02-08
Verordnung vom 3 — art. 4
2011-02-04
Verordnung vom 3
Originalfassung
Text zu diesem Datum