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Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg

4 Versionen · 2011-01-01
2024-04-27
Verordnung vom 22 — arts. 1, 5, 13 y 11 más
2022-08-01
Verordnung vom 22 — arts. 1, 5, 8 y 14 más

Änderungen vom 2022-08-01

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# Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1
##### Art. 1 [^1]
**Zweck**
Zum Schutz der Wasserversorgung wird das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet als Schutzzone im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Zum Schutz der Wasserversorgung wird das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet als Schutzzone im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. q des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
##### Art. 2
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4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
##### Art. 5[^3]
##### Art. 5 [^3]
**Bewilligungspflicht**
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1) Die Alpstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (alp- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
2) Einzelpark- und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie Autowaschplätze sind mit dichten Belägen, Randbordüren und Ölrückhaltevorrichtungen zu erstellen. Die Entwässerung ist an die Kanalisation anzuschliessen.
2) Strassen und Plätze für Motorfahrzeuge sind mit dichtem Belag und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist aus der Zone S 3 abzuleiten.[^4]
##### Art. 9
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**Abwasseranlagen**
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehälter und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.
1) Abwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.[^5]
2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehälter und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre sowie nach einem ausserordentlichen Ereignis zu prüfen.[^6]
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
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1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus sauberem Aushubmaterial bestehen.
2) Auffüllungen dürfen nur aus unverschmutztem Aushubmaterial bestehen.[^7]
##### Art. 12
**Düngung**
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Dünger dürfen nur von April bis Ende Oktober ausgebracht werden.[^8]
2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).
3) Es gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung und Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).[^9]
4) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.
##### Art. 13
##### Art. 13 [^10]
**Pflanzen- und Holzschutzmittel**
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
##### Art. 14
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In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 24).
##### Art. 17
##### Art. 17 [^11]
**Abstellen von Fahrzeugen**
Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.
1) Das dauernde Abstellen von Motorfahrzeugen im Freien ist vorbehaltlich Abs. 2 verboten.
2) Motorfahrzeuge der Wohn- und Ferienhäuser sind auf dem dafür vorgesehenen Sammelparkplatz abzustellen.
##### Art. 18
**Pflanzen- und Holzschutzmittel, Forstwirtschaft**
1) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
**Forstwirtschaft[^12]**
1) Aufgehoben[^13]
2) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden.
3) Forstmaschinen sind, soweit möglich, abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.
3) Forstmaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.[^14]
4) Das Reparieren oder Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist untersagt.
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**Aufsicht**
1) Die Aufsicht über die Schutzzone obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Triesenberg (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.[^4]
2) Aufgehoben[^5]
##### Art. 23[^6]
1) Die Aufsicht über die Schutzzone obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Triesenberg (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.[^15]
2) Aufgehoben[^16]
##### Art. 23 [^17]
**Verfügungen**
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- b) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9, 16, 17 und 20);
- c) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28);
- c) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 27 und 28);[^18]
- d) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 10);
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- f) die Vorschriften über die Land- und Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 12, 18 Abs. 3 bis 5, Art. 19 und 30);
- g) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 13 und 18 Abs. 1);
- g) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 13);[^19]
- h) die Vorschriften über die Lagerhaltung nicht einhält (Art. 14 und 18 Abs. 2);
- i) Versickerungsanlagen für verschmutztes Abwasser nicht beseitigt (Art. 29).
- i) die geforderten Sanierungsmassnahmen nicht trifft (Art. 31).[^20]
### VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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**Bauten und Anlagen**
1) Die bisherige Nutzung und Nutzungserweiterungen nach Massgabe der Bauordnung von bestehenden Hochbauten (Wohn-, Ferienhäuser und Ställe) in der Zone S 2 sind zulässig, sofern die Gefährdung für das Grundwasser nur geringfügig ist. Das Amt für Umwelt legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.[^7]
2) Bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung ist der Wiederaufbau der Bauten und Anlagen nach Massgabe der Bauordnung zulässig, sofern die Gefährdung des Grundwassers nur geringfügig ist und die vom Amt für Umwelt festgelegten Schutzmassnahmen ergriffen werden.[^8]
##### Art. 28
**Tankanlagen**
Die bestehenden Tankanlagen innerhalb der Zonen S 2 und S 3 können weiterbestehen, sofern folgende Schutzmassnahmen getroffen werden:
- a) die Heizölbehälter sind in eine dichte Wanne mit 100 %-igem Auffangvolumen zu stellen;
- b) bei den Rohrleitungen und Abfüllstellen ist zu gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
##### Art. 29
**Versickerungen**
1) Die bestehenden Versickerungsanlagen für verschmutztes Abwasser in den Zonen S 2 und S 3 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.
2) Das verschmutzte Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten.
1) Die bisherige Nutzung und Nutzungserweiterungen nach Massgabe der Bauordnung von bestehenden Hochbauten (Wohn-, Ferienhäuser und Ställe) in der Zone S 2 sind zulässig, sofern die Gefährdung für das Grundwasser nur geringfügig ist. Das Amt für Umwelt legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.[^21]
2) Ein Neubau der Wohn- und Ferienhäuser ist nach Massgabe der Bauordnung zulässig, sofern die Gefährdung des Grundwassers nur geringfügig ist und die vom Amt für Umwelt festgelegten Schutzmassnahmen ergriffen werden. Die Fundationstiefe dieser Bauten ist auf das Notwendigste zu beschränken und darf talseitig maximal 1.5 m betragen. Bestehende Abwasseranlagen sind zu ersetzen und nach Art. 31 zu erstellen.[^22]
##### Art. 28 [^23]
**Verkehrsanlagen**
Die bestehenden Strassen und Plätze für Motorfahrzeuge in der Zone S 2 sind bis Ende 2025 mit dichtem Belag, Randbordüren und Abwasserableitung zu versehen.
##### Art. 29 [^24]
Aufgehoben
##### Art. 30
@@ -308,19 +300,25 @@
Bei bestehenden Stallungen in der Zone S 2 sind Güllengruben, Mistlager und Raufuttersilos weiterhin zulässig, sofern die Vorschriften von Art. 14 eingehalten werden.
##### Art. 31
**Bauliche Massnahmen**
1) Die baulichen Schutzmassnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.
2) Die öffentliche Kanalisation sowie die Grundstücksanschlussleitungen in der Zone S 2 sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen.
##### Art. 32
**Fassungsbereich**
Die Waldfläche ist im Bereich der Quellfassungen und der Fassungsstränge innerhalb von drei Jahren als Niederwald zu gestalten (Art. 20 Abs. 2).
##### Art. 31 [^25]
**Abwasseranlagen**
1) Die öffentliche Kanalisation in der Zone S 2 ist bis Ende 2025 in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen.
2) Für bestehende Abwasserleitungen sowie Güllegruben in den Zonen S 2 und S 3 ist bis Ende 2023 ein Nachweis für deren Dichtheit beim Amt für Umwelt vom Eigentümer einzureichen. Allfällige Mängel sind so bald als möglich, spätestens bis Ende 2025 zu beheben. Das Amt für Umwelt legt die Sanierungsmassnahmen fest.
3) Beim Ersatz bestehender Abwasseranlagen in der Zone S 2 sind:
- a) die Abwasserleitungen und Fertigschächte mit Schweissmuffen auszuführen und einzubetonieren;
- b) die Schmutzwasserleitungen im Aussenbereich von Gebäuden in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen. Es sind Fertigschächte zur visuellen Kontrolle der Dichtheit zu erstellen;
- c) die Schmutzwasserleitungen im Innenbereich von Gebäuden über der Bodenplatte zu erstellen, so dass die Bodenplatte und die Wände eine dichte Hülle bilden. Leitungen unter der Bodenplatte sind zu vermeiden.
##### Art. 32 [^26]
Aufgehoben
##### Art. 33
@@ -334,18 +332,54 @@
(Art. 2 Abs. 1)
[^1]: LR 814.20
[^1]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^2]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^5]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^6]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^7]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^8]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^9]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^10]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^11]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^12]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^13]: Art. 18 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^14]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^15]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^18]: Art. 26 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^19]: Art. 26 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^20]: Art. 26 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^21]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^22]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^23]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^24]: Art. 29 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^25]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
[^26]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2022202000).
2013-01-01
Verordnung vom 22 — arts. 2, 5, 22 y 2 más
2011-03-02
Verordnung vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum