Änderungshistorie

Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg

4 Versionen · 2011-01-01
2024-04-27
Verordnung vom 22 — arts. 1, 5, 13 y 11 más
2022-08-01
Verordnung vom 22 — arts. 1, 5, 8 y 14 más
2013-01-01
Verordnung vom 22 — arts. 2, 5, 22 y 2 más

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -18,7 +18,7 @@
2) Die Schutzzone ist in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonen- und Waldfunktionsplan der Gemeinde Triesenberg ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzone sind aus dem Situationsplan 1 : 5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Triesenberg, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft aufliegt.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzone sind aus dem Situationsplan 1 : 5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt aufliegt.[^2]
##### Art. 3
@@ -44,11 +44,11 @@
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
##### Art. 5
##### Art. 5[^3]
**Bewilligungspflicht**
Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz erstellt oder geändert werden.
Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umwelt erstellt oder geändert werden.
##### Art. 6
@@ -222,15 +222,15 @@
**Aufsicht**
1) Die Aufsicht über die Schutzzone obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Triesenberg (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
2) Werden forstwirtschaftliche Interessen berührt, so ist in jedem Fall die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft erforderlich.
##### Art. 23
1) Die Aufsicht über die Schutzzone obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Triesenberg (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.[^4]
2) Aufgehoben[^5]
##### Art. 23[^6]
**Verfügungen**
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
##### Art. 24
@@ -280,9 +280,9 @@
**Bauten und Anlagen**
1) Die bisherige Nutzung und Nutzungserweiterungen nach Massgabe der Bauordnung von bestehenden Hochbauten (Wohn-, Ferienhäuser und Ställe) in der Zone S 2 sind zulässig, sofern die Gefährdung für das Grundwasser nur geringfügig ist. Das Amt für Umweltschutz legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.
2) Bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung ist der Wiederaufbau der Bauten und Anlagen nach Massgabe der Bauordnung zulässig, sofern die Gefährdung des Grundwassers nur geringfügig ist und die vom Amt für Umweltschutz festgelegten Schutzmassnahmen ergriffen werden.
1) Die bisherige Nutzung und Nutzungserweiterungen nach Massgabe der Bauordnung von bestehenden Hochbauten (Wohn-, Ferienhäuser und Ställe) in der Zone S 2 sind zulässig, sofern die Gefährdung für das Grundwasser nur geringfügig ist. Das Amt für Umwelt legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.[^7]
2) Bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung ist der Wiederaufbau der Bauten und Anlagen nach Massgabe der Bauordnung zulässig, sofern die Gefährdung des Grundwassers nur geringfügig ist und die vom Amt für Umwelt festgelegten Schutzmassnahmen ergriffen werden.[^8]
##### Art. 28
2011-03-02
Verordnung vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum