Änderungshistorie
Verordnung vom 14. Juni 2011 über die Nebenbezüge bei der Landespolizei (PolNV)
6 Versionen
· 2011-06-20
2026-01-01
Verordnung vom 14 — art. 8
2024-07-01
Verordnung vom 14 — arts. 2, 4, 5 y 2 más
2020-10-01
Verordnung vom 14 — arts. 2, 4, 5, 7
Änderungen vom 2020-10-01
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- a) die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps und der Bereitschaftspolizei (Polizeibeamte);
- b) die Polizeiaspiranten;
- b) die vereidigten Polizeiaspiranten (Art. 7a Abs. 2 iVm Art. 12 Abs. 1a des Polizeigesetzes);[^1]
- c) die Zivilangestellten der Landespolizei.
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- a) Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps, die der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft unterstehen und regelmässig Pikett- und/oder Wochenenddienste leisten;
- abis) vereidigte Polizeiaspiranten;[^2]
- b) Zivilangestellte, die der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft unterstehen, die mit regelmässigen Einsätzen ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit verbunden ist, oder regelmässig Pikett- und/oder Wochenenddienste oder Schichtdienste mit grosser Wochenendbelastung leisten.
2) Werden die Dienste nach Abs. 1 aufgrund der Funktion oder der alters- bzw. gesundheitsbedingten Diensttauglichkeit nur eingeschränkt ausgeübt, setzt der Polizeichef einen entsprechend reduzierten Prozentsatz fest.
3) Der Polizeichef kann in begründeten Fällen die Ausrichtung einer Inkonvenienzzulage für die Betreuung eines zentralen Aufgabengebietes innerhalb der Landespolizei, welches mit Einsätzen ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit verbunden sein kann, bewilligen; insbesondere dann, wenn die ausserordentliche Einsatzleistung regelmässig ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit erfolgt und nicht mit der ordentlichen Besoldung abgegolten ist.
4) Der Polizeichef kann die Ausrichtung einer Pauschale in Höhe von 100 Franken je Einsatz bewilligen für Einsätze, die:[^1]
4) Der Polizeichef kann die Ausrichtung einer Pauschale in Höhe von 100 Franken je Einsatz bewilligen für Einsätze, die:[^3]
- a) in Zusammenhang mit regelmässig und über einen längeren Zeitraum stattfindenden Anlässen, wie beispielsweise die Teilnahme an einem Meisterschaftsspielbetrieb eines Sportverbandes, stehen;
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**Nachtdienstzulagen**
1) Nachtdienstzulagen werden an Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps und an Zivilangestellte für geleistete Nachtdienste ausgerichtet.
1) Nachtdienstzulagen werden an Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps, vereidigte Polizeiaspiranten und Zivilangestellte für geleistete Nachtdienste ausgerichtet.[^4]
2) Nachtdienste sind angeordnete Dienste in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
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- a) Inkonvenienzzulagen für Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps: 600 Franken pro Monat;
- abis) Inkonvenienzzulagen für vereidigte Polizeiaspiranten: 300 Franken pro Monat;[^5]
- b) Inkonvenienzzulagen für Zivilangestellte:
- 1. für ständige Aufgebotsbereitschaft mit regelmässigen Einsätzen ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit: 300 Franken pro Monat;
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- 3. für Schichtdienste mit grosser Wochenendbelastung oder für regelmässigen Wochenenddienst von durchschnittlich zwei Diensttagen pro Monat und ständige Aufgebotsbereitschaft mit regelmässigen Einsätzen ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit: 600 Franken pro Monat;
- c) Nachtdienstzulagen:[^2]
- c) Nachtdienstzulagen:[^6]
- 1. für Nachtdienste bis 4 Stunden (ND I): 25 Franken pro Nachtdienst;
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**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2015183000).
[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2020262000).
[^2]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 419](https://www.gesetze.li/chrono/2016419000).
[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2020262000).
[^3]: Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2015183000).
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2020262000).
[^5]: Art. 7 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2020262000).
[^6]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 419](https://www.gesetze.li/chrono/2016419000).
2017-01-01
Verordnung vom 14 — art. 7
2015-07-15
Verordnung vom 14 — art. 4
2011-07-01
Verordnung vom 14
Originalfassung
Text zu diesem Datum