Änderungshistorie
Verordnung vom 14. Juni 2011 über die Nebenbezüge bei der Landespolizei (PolNV)
6 Versionen
· 2011-06-20
2026-01-01
Verordnung vom 14 — art. 8
2024-07-01
Verordnung vom 14 — arts. 2, 4, 5 y 2 más
2020-10-01
Verordnung vom 14 — arts. 2, 4, 5, 7
2017-01-01
Verordnung vom 14 — art. 7
2015-07-15
Verordnung vom 14 — art. 4
Änderungen vom 2015-07-15
@@ -32,12 +32,6 @@
3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kommen die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit, Besoldungszulagen und Spesen für das Staatspersonal zur Anwendung.
##### Art. 2a[^2]
**Bezeichnungen**
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
### II. Funktionszulagen
##### Art. 3
@@ -65,6 +59,14 @@
2) Werden die Dienste nach Abs. 1 aufgrund der Funktion oder der alters- bzw. gesundheitsbedingten Diensttauglichkeit nur eingeschränkt ausgeübt, setzt der Polizeichef einen entsprechend reduzierten Prozentsatz fest.
3) Der Polizeichef kann in begründeten Fällen die Ausrichtung einer Inkonvenienzzulage für die Betreuung eines zentralen Aufgabengebietes innerhalb der Landespolizei, welches mit Einsätzen ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit verbunden sein kann, bewilligen; insbesondere dann, wenn die ausserordentliche Einsatzleistung regelmässig ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit erfolgt und nicht mit der ordentlichen Besoldung abgegolten ist.
4) Der Polizeichef kann die Ausrichtung einer Pauschale in Höhe von 100 Franken je Einsatz bewilligen für Einsätze, die:[^1]
- a) in Zusammenhang mit regelmässig und über einen längeren Zeitraum stattfindenden Anlässen, wie beispielsweise die Teilnahme an einem Meisterschaftsspielbetrieb eines Sportverbandes, stehen;
- b) zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind; und
- c) aufgrund der Häufigkeit nicht mehr durch die Inkonvenienzzulage nach Abs. 1 bis 3 abgedeckt sind.
##### Art. 5
2011-07-01
Verordnung vom 14
Originalfassung
Text zu diesem Datum