Änderungshistorie
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20. Dezember 2011
6 Versionen
· 2011-12-27
2024-01-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 10, 11, 12 y 24 más
Änderungen vom 2024-01-01
@@ -128,7 +128,7 @@
- c) Eine Anschaffung, die in Art und Zweck nicht dem untergegangenen Anlagegut entspricht, stellt keine Ersatzanschaffung dar und darf nicht mit der Versicherungszahlung verrechnet werden.
##### Art. 10[^2]
##### Art. 10 [^2]
**Kreditüberwachung**
@@ -140,13 +140,13 @@
- b) in allen übrigen Fällen der Finanzbeschluss des Landtags über die Genehmigung des Nachtragskredits in Kraft getreten ist.
3) Die Stabsstelle Finanzen stellt in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 FHG entsprechende Antragsformulare elektronisch zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob eine Kreditüberschreitung nach Art. 10 Abs. 2 FHG vorliegt, so entscheidet abschliessend:
3) Das Amt für Finanzen stellt in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 FHG entsprechende Antragsformulare elektronisch zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob eine Kreditüberschreitung nach Art. 10 Abs. 2 FHG vorliegt, so entscheidet abschliessend:[^3]
- a) in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c FHG: das zuständige Regierungsmitglied oder, soweit es sich um eine dem Landtag zugeordnete Stelle handelt, das Landtagspräsidium;
- b) in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. h FHG: die Landeskasse im Einvernehmen mit der Stabsstelle Finanzen;
- c) in allen übrigen Fällen: die Stabsstelle Finanzen.
- b) Aufgehoben[^4]
- c) in allen übrigen Fällen: das Amt für Finanzen.[^5]
4) Die Regierung fasst die von ihr und vom Landtagspräsidium beschlossenen Nachtragskredite in Sammelvorlagen zu Handen des Landtags zusammen.
@@ -156,7 +156,7 @@
**Verpflichtungskontrolle**
Den kreditverwaltenden Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die laufende Verpflichtungskontrolle nach Art. 14 FHG. Sie melden der Stabsstelle Finanzen bis spätestens Mitte März nach Abschluss eines Rechnungsjahres die folgenden Angaben:
Den kreditverwaltenden Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die laufende Verpflichtungskontrolle nach Art. 14 FHG. Sie melden dem Amt für Finanzen bis spätestens Mitte März nach Abschluss eines Rechnungsjahres die folgenden Angaben:[^6]
- a) Finanzbeschluss über die Bewilligung eines Verpflichtungskredits samt allfälligen Ergänzungskrediten;
@@ -172,7 +172,7 @@
2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn hinreichend begründet werden kann, dass die übertragenen Mittel im Folgejahr auch zweckgemäss verwendet werden können.
3) Die Stabsstelle Finanzen entscheidet auf Antrag der für die Projekte oder Massnahmen verantwortlichen Stellen über die Übertragung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten auf das Folgejahr.
3) Das Amt für Finanzen entscheidet auf Antrag der für die Projekte oder Massnahmen verantwortlichen Stellen über die Übertragung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten auf das Folgejahr.[^7]
### IV. Landesrechnung
@@ -202,9 +202,9 @@
- c) Zu- und Abgänge von Liegenschaften in der Rechnungsperiode, in der der Grundbucheintrag erfolgt.
2) Abgrenzungen von Ertrag oder Aufwand müssen ab einem Betrag von 10 000 Franken vorgenommen werden, sofern der abzugrenzende Betrag belegt ist oder sich sicher und mit vertretbarem Aufwand schätzen lässt. Abgrenzungen unter einem Betrag von 10 000 Franken werden nur auf Verlangen einer kreditverwaltenden Stelle vorgenommen. Abgrenzungen unter einem Betrag von 1 000 Franken werden in keinem Fall vorgenommen. Die Landeskasse kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
3) Sekundarschulen können auf begründeten Antrag Abgrenzungen für Sockelbeiträge und Schülerbeiträge bis zu 20 % ihres Jahresbudgets zu Lasten des Rechnungsjahres vornehmen. Der Antrag ist bei der Landeskasse einzureichen.
2) Abgrenzungen von Ertrag oder Aufwand müssen ab einem Betrag von 10 000 Franken vorgenommen werden, sofern der abzugrenzende Betrag belegt ist oder sich sicher und mit vertretbarem Aufwand schätzen lässt. Abgrenzungen unter einem Betrag von 10 000 Franken werden nur auf Verlangen einer kreditverwaltenden Stelle vorgenommen. Abgrenzungen unter einem Betrag von 1 000 Franken werden in keinem Fall vorgenommen. Das Amt für Finanzen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.[^8]
3) Sekundarschulen können auf begründeten Antrag Abgrenzungen für Sockelbeiträge und Schülerbeiträge bis zu 20 % ihres Jahresbudgets zu Lasten des Rechnungsjahres vornehmen. Der Antrag ist beim Amt für Finanzen einzureichen.[^9]
4) Im Rechnungsjahr zugesicherte Subventionen und Förderbeiträge müssen nicht abgegrenzt werden.
@@ -230,7 +230,7 @@
- 4. Anlagen des Finanzvermögens;
- b) Deckungskapitalien unselbständiger Fonds;[^3]
- b) Deckungskapitalien unselbständiger Fonds;[^10]
- c) Verwaltungsvermögen:
@@ -252,7 +252,7 @@
- 5. Übrige langfristige Verbindlichkeiten;
- e) Verpflichtungen gegenüber unselbständigen Fonds;[^4]
- e) Verpflichtungen gegenüber unselbständigen Fonds;[^11]
- f) Eigenkapital:
@@ -342,9 +342,9 @@
##### Art. 21
**Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds[^5]**
1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.[^6]
**Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds[^12]**
1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.[^13]
2) Beteiligungen des Finanzvermögens ohne Kurswert werden zum entsprechenden Beteiligungsanteil am Eigenkapital des Unternehmens per Bilanzstichtag gemäss dessen Jahresrechnung bewertet (Equitymethode). Ist dieser Equitywert mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet, kann jedoch zur Vermeidung einer Überbewertung eine andere Bewertungsart gewählt werden.
@@ -358,7 +358,7 @@
3) Ausgaben für Software stellen nur Investitionen dar, wenn es sich um eine Neuanschaffung oder eine einer Neuanschaffung gleichkommenden Gesamtüberarbeitung bestehender Software handelt. Blosse Anpassungen oder Erweiterungen bestehender Software stellen Aufwand dar. Als Einzelobjekt geführt werden können auch Gesamtlösungen, die mehrere inhaltlich oder technisch zusammenhängende Software-Lösungen beinhalten.
4) Ist unklar, ob eine Ausgabe eine Investition oder Aufwand darstellt, so entscheidet die Landeskasse.
4) Ist unklar, ob eine Ausgabe eine Investition oder Aufwand darstellt, so entscheidet das Amt für Finanzen.[^14]
5) Ausgaben für Anlagegüter, welche die folgenden Aktivierungsgrenzen pro einzeln nutzbarem Anlagegut nicht erreichen, werden als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht und nur in allfälligen dezentralen Sachregistern nicht aber in der Anlagenbuchhaltung geführt:
@@ -374,7 +374,7 @@
- f) immaterielle Anlagegüter einschliesslich Software: 50 000 Franken.
6) Die Landeskasse kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 5 zulassen.
6) Das Amt für Finanzen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 5 zulassen.[^15]
##### Art. 23
@@ -394,7 +394,7 @@
1) Zum Verbrauch oder Verkauf bestimmte Warenvorräte werden nicht aktiviert. Sie werden zu Lasten der Erfolgsrechnung beschafft.
2) Ausgaben ab 50 000 Franken, die über mehrere Jahre der Herstellung solcher Waren dienen, können nach Rücksprache mit der Landeskasse aktiviert werden.
2) Ausgaben ab 50 000 Franken, die über mehrere Jahre der Herstellung solcher Waren dienen, können nach Rücksprache mit dem Amt für Finanzen aktiviert werden.[^16]
##### Art. 25
@@ -410,7 +410,7 @@
1) Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert bewertet und nicht planmässig abgeschrieben. Ist für eine Beteiligung ein Kurs- oder Equitywert per Bilanzstichtag vorhanden und liegt dieser unter dem Anschaffungswert, so wird der Anschaffungswert auf diesen tieferen Verkehrswert wertberichtigt. Liegt der Grund für eine Wertberichtigung nicht mehr vor, so wird diese durch eine Wertaufholung in höchstens gleichem Umfang rückgängig gemacht.
2) Beteiligungen können auf den Erinnerungswert abgeschrieben werden, insbesondere wenn:[^7]
2) Beteiligungen können auf den Erinnerungswert abgeschrieben werden, insbesondere wenn:[^17]
- a) deren Anschaffungswert weniger als 1 000 000 Franken beträgt;
@@ -438,7 +438,7 @@
2) Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen werden auf demselben Konto der Erfolgsrechnung verbucht. Erfüllt die Bildung oder Auflösung einer Rückstellung die Kriterien eines ausserordentlichen Aufwandes oder Ertrages, erfolgt eine Zuordnung zum ausserordentlichen Ergebnis.
3) Kreditverwaltende Stellen sind verpflichtet, die Landeskasse bei Entstehung, Veränderung oder Entfall eines Rückstellungsbedarfs unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.
3) Kreditverwaltende Stellen sind verpflichtet, das Amt für Finanzen bei Entstehung, Veränderung oder Entfall eines Rückstellungsbedarfs unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.[^18]
##### Art. 30
@@ -472,7 +472,7 @@
- 2. für Klein- und Leichtbauten, Provisorien sowie Ausbauten in Fremdliegenschaften: 10.00 % (Nutzungsdauer 10 Jahre);
- c) Mobilien:[^8]
- c) Mobilien:[^19]
- 1. für Mobiliar sowie für Anlagen, deren Nutzungsdauer diejenige nach Ziff. 2 bis 4 überschreitet: 10.00 % (Nutzungsdauer 10 Jahre);
@@ -488,15 +488,15 @@
3) Hochbauten im Ausland und Stockwerkeigentum, welche zusammen mit dem jeweiligen Grundstück aktiviert wurden, werden linear mit 2.50 % (Nutzungsdauer 40 Jahre) vom halben Anschaffungswert abgeschrieben.
4) Die Abschreibungssätze bzw. die Nutzungsdauer von sonstigen immateriellen Anlagegütern (Rechte, Patente, Lizenzen) wird durch die Landeskasse jeweils individuell festgelegt.
5) Bei Bedarf kann die Landeskasse nach Rücksprache mit der dafür verantwortlichen kreditverwaltenden Stelle für einzelne Anlagegüter eine kürzere Nutzungsdauer bzw. einen höheren Abschreibungssatz festlegen, insbesondere bei Sanierungen von Hoch- und Tiefbauten sowie bei gebraucht erworbenen Anlagegütern.
6) Bestehen Anzeichen, dass der Nutz- oder Marktwert unter dem Buchwert liegt, beispielsweise durch eine ausserordentliche, wesentliche und dauerhafte Verminderung der Nutzbarkeit oder Nutzungsdauer, so hat die für ein Anlagegut des Verwaltungs- oder Finanzvermögens verantwortliche kreditverwaltende Stelle die Landeskasse unverzüglich zu informieren. Die Landeskasse nimmt in Absprache mit der kreditverwaltenden Stelle und vorbehaltlich Abs. 7 eine entsprechende Sonderabschreibung oder eine Verkürzung der Nutzungsdauer vor. Liegen die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nicht mehr vor, so kann diese durch eine Zuschreibung in höchstens gleichem Umfang wieder rückgängig gemacht werden.[^9]
7) Die kreditverwaltende Stelle oder die Landeskasse beauftragt insbesondere im Fall von Liegenschaften einen externen Fachexperten mit einer entsprechenden Schätzung, wenn:
- a) sie nicht ausreichend sicher beurteilen kann, ob und wieviel der Verkehrswert unter dem Buchwert liegt; und
4) Die Abschreibungssätze bzw. die Nutzungsdauer von sonstigen immateriellen Anlagegütern (Rechte, Patente, Lizenzen) wird durch das Amt für Finanzen jeweils individuell festgelegt.[^20]
5) Bei Bedarf kann das Amt für Finanzen nach Rücksprache mit der dafür verantwortlichen kreditverwaltenden Stelle für einzelne Anlagegüter eine kürzere Nutzungsdauer bzw. einen höheren Abschreibungssatz festlegen, insbesondere bei Sanierungen von Hoch- und Tiefbauten sowie bei gebraucht erworbenen Anlagegütern.[^21]
6) Bestehen Anzeichen, dass der Nutz- oder Marktwert unter dem Buchwert liegt, beispielsweise durch eine ausserordentliche, wesentliche und dauerhafte Verminderung der Nutzbarkeit oder Nutzungsdauer, so hat die für ein Anlagegut des Verwaltungs- oder Finanzvermögens verantwortliche kreditverwaltende Stelle das Amt für Finanzen unverzüglich zu informieren. Das Amt für Finanzen nimmt in Absprache mit der kreditverwaltenden Stelle und vorbehaltlich Abs. 7 eine entsprechende Sonderabschreibung oder eine Verkürzung der Nutzungsdauer vor. Liegen die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nicht mehr vor, so kann diese durch eine Zuschreibung in höchstens gleichem Umfang wieder rückgängig gemacht werden.[^22]
7) Die kreditverwaltende Stelle oder das Amt für Finanzen beauftragt insbesondere im Fall von Liegenschaften einen externen Fachexperten mit einer entsprechenden Schätzung, wenn:[^23]
- a) sie oder es nicht ausreichend sicher beurteilen kann, ob und wieviel der Verkehrswert unter dem Buchwert liegt; und[^24]
- b) die vermutete Wertkorrektur im Rechnungsjahr mindestens 1 000 000 Franken beträgt.
@@ -504,19 +504,19 @@
#### A. Allgemeines
##### Art. 32
##### Art. 32 [^25]
**Buchhaltung und Zahlungsverkehr**
1) Die Führung der Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die kreditverwaltenden Stellen erfolgt grundsätzlich zentral durch die Landeskasse. Die Landeskasse kann Ausnahmen bewilligen.
2) Alle kreditverwaltenden Stellen sowie bei Bedarf die öffentlichen Unternehmen haben die Anweisungen der Landeskasse betreffend Buchhaltung, Jahresabschluss und Zahlungsverkehr fristgerecht einzuhalten. Bei der Vorbereitung von buchhalterisch relevanten Vorgängen, Projekten und Beschlüssen haben die kreditverwaltenden Stellen bei Bedarf vorgängig die Landeskasse zu konsultieren.
1) Die Führung der Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die kreditverwaltenden Stellen erfolgt grundsätzlich zentral durch das Amt für Finanzen. Das Amt für Finanzen kann Ausnahmen bewilligen.
2) Alle kreditverwaltenden Stellen sowie bei Bedarf die öffentlichen Unternehmen haben die Anweisungen des Amtes für Finanzen betreffend Buchhaltung, Jahresabschluss und Zahlungsverkehr fristgerecht einzuhalten. Bei der Vorbereitung von buchhalterisch relevanten Vorgängen, Projekten und Beschlüssen haben die kreditverwaltenden Stellen bei Bedarf vorgängig das Amt für Finanzen zu konsultieren.
##### Art. 33
**Ausführung von Zahlungsaufträgen**
Zahlungsaufträge werden von der Landeskasse nur ausgeführt, wenn sie:
Zahlungsaufträge werden vom Amt für Finanzen nur ausgeführt, wenn sie:[^26]
- a) von der kreditverwaltenden Stelle frei gegeben wurden;
@@ -528,7 +528,7 @@
**Kassen- und Kontenführung**
1) Die Landeskasse entscheidet über die Einrichtung von Kassen und Bankkonten sowie, sofern diese dezentral verwaltet werden, über die Bevorschussung derselben.
1) Das Amt für Finanzen entscheidet über die Einrichtung von Kassen und Bankkonten sowie, sofern diese dezentral verwaltet werden, über die Bevorschussung derselben.[^27]
2) Bei Bankverbindungen sind Kollektivzeichnungsrechte zu zweien vorzusehen. Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen.
@@ -536,7 +536,7 @@
**Zahlungsfreigabe**
1) Zahlungsaufträge an die Landeskasse müssen freigegeben sein:
1) Zahlungsaufträge an das Amt für Finanzen müssen freigegeben sein:[^28]
- a) durch den Leiter der kreditverwaltenden Stelle oder dessen Stellvertreter;
@@ -550,9 +550,9 @@
**Verwaltung der Liquidität**
1) Die Landeskasse verwaltet die operative Liquidität bzw. die Flüssigen Mittel und tätigt entsprechend dem Liquiditätsbedarf auch Call- und Festgeldanlagen bei liechtensteinischen Banken.
2) Die Landeskasse kann bei Bedarf Fremdwährungskäufe vornehmen, insbesondere wenn die Fremdwährungsbestände für die kurzfristig zu erwartenden Fremdwährungszahlungen nicht mehr ausreichen.
1) Das Amt für Finanzen verwaltet die operative Liquidität bzw. die Flüssigen Mittel und tätigt entsprechend dem Liquiditätsbedarf auch Call- und Festgeldanlagen bei liechtensteinischen Banken.[^29]
2) Das Amt für Finanzen kann bei Bedarf Fremdwährungskäufe vornehmen, insbesondere wenn die Fremdwährungsbestände für die kurzfristig zu erwartenden Fremdwährungszahlungen nicht mehr ausreichen.[^30]
3) Der Kauf von Fremdwährungen zur Deckung oder Absicherung eines mittel- oder langfristigen Bedarfs setzt die Genehmigung der Regierung voraus.
@@ -560,21 +560,21 @@
**Fakturierung, Einzug und Verwaltung von Forderungen**
1) Die Fakturierung, der Einzug und die Verwaltung von Forderungen, einschliesslich ihrer Bewertung nach Art. 20 Abs. 1 und 2, obliegt der Landeskasse oder, bei dezentraler Debitorenbuchhaltung, den kreditverwaltenden Stellen.
1) Die Fakturierung, der Einzug und die Verwaltung von Forderungen, einschliesslich ihrer Bewertung nach Art. 20 Abs. 1 und 2, obliegt dem Amt für Finanzen oder, bei dezentraler Debitorenbuchhaltung, den kreditverwaltenden Stellen.[^31]
2) Forderungen, die nach Ablauf der Zahlungsfrist unbezahlt bleiben, sind systematisch und periodisch zu mahnen. Auf die Erhebung von Mahngebühren und Verzugszinsen kann vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen aus Kosten-Nutzen-Überlegungen verzichtet werden. Werden Verzugszinsen erhoben, so finden die für Verzugszinsen bei Steuerforderungen geltenden Bestimmungen der Steuerverordnung Anwendung.
3) Ergebnislos gemahnte Forderungen werden grundsätzlich auf dem Rechtsweg eingetrieben. Dabei kann die Landeskasse oder, bei dezentraler Debitorenbuchhaltung, die kreditverwaltende Stelle das Land Liechtenstein in Betreibungsverfahren vertreten. Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Schuldner über Grundeigentum verfügt. Auf eine Eintreibung kann in begründeten Fällen, insbesondere bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit, verzichtet werden.[^10]
3) Ergebnislos gemahnte Forderungen werden grundsätzlich auf dem Rechtsweg eingetrieben. Dabei kann das Amt für Finanzen oder, bei dezentraler Debitorenbuchhaltung, die kreditverwaltende Stelle das Land Liechtenstein in Betreibungsverfahren vertreten. Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Schuldner über Grundeigentum verfügt. Auf eine Eintreibung kann in begründeten Fällen, insbesondere bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit, verzichtet werden.[^32]
4) Über die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen nach Art. 20 Abs. 3 entscheidet die zuständige kreditverwaltende Stelle oder, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, die Regierung.
5) Die nach Abs. 1 für die Verwaltung von Forderungen zuständige Stelle kann säumigen Schuldnern vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren, wenn die finanzielle Situation des Schuldners eine fristgerechte Zahlung der Forderung nicht zulässt. Um dies zu überprüfen, kann die zuständige Stelle vom Schuldner Angaben und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation verlangen, insbesondere zu Einkommen, Vermögen und finanziellen Verpflichtungen. Bei dezentralen Debitorenbuchhaltungen haben die verantwortlichen kreditverwaltenden Stellen vor Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen die Landeskasse zu konsultieren.[^11]
5) Die nach Abs. 1 für die Verwaltung von Forderungen zuständige Stelle kann säumigen Schuldnern vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren, wenn die finanzielle Situation des Schuldners eine fristgerechte Zahlung der Forderung nicht zulässt. Um dies zu überprüfen, kann die zuständige Stelle vom Schuldner Angaben und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation verlangen, insbesondere zu Einkommen, Vermögen und finanziellen Verpflichtungen. Bei dezentralen Debitorenbuchhaltungen haben die verantwortlichen kreditverwaltenden Stellen vor Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen das Amt für Finanzen zu konsultieren.[^33]
##### Art. 38
**Formelle Rechnungskontrolle**
Die Landeskasse prüft vor der buchhalterischen Erfassung im Rahmen einer formellen Rechnungskontrolle die folgenden Punkte der eingehenden Zahlungsaufträge:
Das Amt für Finanzen prüft vor der buchhalterischen Erfassung im Rahmen einer formellen Rechnungskontrolle die folgenden Punkte der eingehenden Zahlungsaufträge:[^34]
- a) Kontierung;
@@ -600,43 +600,39 @@
- b) zeitlich unbefristete Garantien von Banken oder Versicherungen.
2) Die Landeskasse kann weitere Formen der Sicherstellung gestatten.
##### Art. 40
2) Das Amt für Finanzen kann weitere Formen der Sicherstellung gestatten.[^35]
##### Art. 40 [^36]
**Leasingverträge**
Kreditverwaltende Stellen haben vor Abschluss von Leasingverträgen die Landeskasse zu konsultieren.
Kreditverwaltende Stellen haben vor Abschluss von Leasingverträgen das Amt für Finanzen zu konsultieren.
##### Art. 41
**Anlagenbuchhaltung**
1) Die Landeskasse führt für Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter des Finanz- und Verwaltungsvermögens eine Anlagenbuchhaltung, die für jedes einzelne Anlagegut Zugang, Abgang und Umbuchung von Anschaffungswert, planmässiger Abschreibung, Sonderabschreibung und Restbuchwert ausweist.
2) In der Anlagenbuchhaltung werden Anlagegüter der Kategorien Grundstücke, Hochbauten, Tiefbauten, Mobilien, immaterielle Anlagegüter sowie Anzahlungen und Anlagen im Bau des Finanz- und Verwaltungsvermögens erfasst, sofern sie als Investition im Sinne von Art. 22 gelten.[^12]
3) Dezentral durch die kreditverwaltenden Stellen geführte Sachinventare bleiben durch die Anlagenbuchhaltung der Landeskasse unberührt und können auch weiterhin Anlagegüter enthalten, die beispielsweise aufgrund der Aktivierungsgrenze nicht aktiviert und in der Anlagenbuchhaltung nicht geführt sind.
4) Die Bestände der Anlagenbuchhaltung werden durch die Landeskasse periodisch mit dem Amt für Justiz (Grundstücke) sowie mit den zuständigen kreditverwaltenden Stellen (Hochbauten, Tiefbauten, Mobilien und immaterielle Sachanlagen) abgestimmt. Die für einzelne Anlagegüter verantwortlichen kreditverwaltenden Stellen sind verpflichtet, die Landeskasse bei wertrelevanten Vorgängen unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.[^13]
##### Art. 42
1) Das Amt für Finanzen führt für Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter des Finanz- und Verwaltungsvermögens eine Anlagenbuchhaltung, die für jedes einzelne Anlagegut Zugang, Abgang und Umbuchung von Anschaffungswert, planmässiger Abschreibung, Sonderabschreibung und Restbuchwert ausweist.[^37]
2) In der Anlagenbuchhaltung werden Anlagegüter der Kategorien Grundstücke, Hochbauten, Tiefbauten, Mobilien, immaterielle Anlagegüter sowie Anzahlungen und Anlagen im Bau des Finanz- und Verwaltungsvermögens erfasst, sofern sie als Investition im Sinne von Art. 22 gelten.[^38]
3) Dezentral durch die kreditverwaltenden Stellen geführte Sachinventare bleiben durch die Anlagenbuchhaltung des Amtes für Finanzen unberührt und können auch weiterhin Anlagegüter enthalten, die beispielsweise aufgrund der Aktivierungsgrenze nicht aktiviert und in der Anlagenbuchhaltung nicht geführt sind.[^39]
4) Die Bestände der Anlagenbuchhaltung werden durch das Amt für Finanzen periodisch mit dem Amt für Justiz (Grundstücke) sowie mit den zuständigen kreditverwaltenden Stellen (Hochbauten, Tiefbauten, Mobilien und immaterielle Sachanlagen) abgestimmt. Die für einzelne Anlagegüter verantwortlichen kreditverwaltenden Stellen sind verpflichtet, das Amt für Finanzen bei wertrelevanten Vorgängen unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.[^40]
##### Art. 42 [^41]
**Pflege des Kontenplans**
Die Pflege des Kontenplans obliegt:
- a) bei der Erfolgs- und Investitionsrechnung: der Stabsstelle Finanzen;
- b) bei der Bilanz: der Landeskasse.
Die Pflege des Kontenplans obliegt dem Amt für Finanzen.
#### B. Zuständigkeiten
##### Art. 43
**Landeskasse**
Der Landeskasse obliegen insbesondere:
##### Art. 43 [^42]
**Amt für Finanzen**
Dem Amt für Finanzen obliegen insbesondere:
- a) die Führung der Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die kreditverwaltenden Stellen nach Art. 32;
@@ -646,25 +642,23 @@
- d) die Mitwirkung bei der Verwaltung des Landesvermögens (Poolanlagen) als operative Geschäftsstelle des Anlageausschusses;
- e) die Führung der Buchhaltungen öffentlicher Unternehmen und von Dritten gewidmeter Stiftungen bei Bedarf und im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
##### Art. 44
**Stabsstelle Finanzen**
Der Stabsstelle Finanzen obliegen insbesondere:
- a) die Unterstützung der Regierung in finanziellen und finanzhaushaltsrechtlichen Fragen;
- b) die Mitarbeit bei Projekten sowie die Einsitznahme in Gremien im Auftrag der Regierung;
- c) die Koordination des kurz- und mittelfristigen Planungsprozesses zur Erstellung des Voranschlags und des Finanzplans sowie die Betreuung der entsprechenden Informatiksysteme;
- d) die Betreuung des Kosten- und Leistungsrechnungssystems sowie der entsprechenden Informatiksysteme;
- e) die Wahrnehmung von Aufgaben als zentrale Koordinationsstelle im Bereich Interne Kontrollsysteme (IKS);
- f) die Wahrnehmung von Aufgaben als zentrale Koordinationsstelle im Bereich der Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen.
- e) die Führung der Buchhaltungen öffentlicher Unternehmen und von Dritten gewidmeter Stiftungen bei Bedarf und im Rahmen seiner Möglichkeiten;
- f) die Unterstützung der Regierung in finanziellen und finanzhaushaltsrechtlichen Fragen;
- g) die Mitarbeit bei Projekten sowie die Einsitznahme in Gremien im Auftrag der Regierung;
- h) die Koordination des kurz- und mittelfristigen Planungsprozesses zur Erstellung des Voranschlags und des Finanzplans sowie die Betreuung der entsprechenden Informatiksysteme;
- i) die Betreuung des Kosten- und Leistungsrechnungssystems sowie der entsprechenden Informatiksysteme;
- k) die Wahrnehmung von Aufgaben als zentrale Koordinationsstelle im Bereich Interne Kontrollsysteme (IKS);
- l) die Wahrnehmung von Aufgaben als zentrale Koordinationsstelle im Bereich der Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen.
##### Art. 44 [^43]
Aufgehoben
##### Art. 45
@@ -692,9 +686,9 @@
5) Die Ausführungskompetenzen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
- a) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für Liegenschaften, sofern diese mit jährlichen Aufwendungen von über 2 000 Franken verbunden sind;[^14]
- b) Beschlüsse über den Beitritt zu einer Organisation, sofern dieser mit finanziellen oder personellen Konsequenzen verbunden ist.[^15]
- a) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für Liegenschaften, sofern diese mit jährlichen Aufwendungen von über 2 000 Franken verbunden sind;[^44]
- b) Beschlüsse über den Beitritt zu einer Organisation, sofern dieser mit finanziellen oder personellen Konsequenzen verbunden ist.[^45]
6) Die Ausführungskompetenzen nach Abs. 2 gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Gutachten oder Expertisen, sofern diese nicht eindeutig mit dem Vollzug von Gesetzen in Zusammenhang steht. Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige Regierungsmitglied. Die Amtsstellen informieren das zuständige Regierungsmitglied im Einzelfall über die Vergabe solcher Aufträge; sie haben zudem eine Jahresübersicht zu übermitteln.
@@ -710,7 +704,7 @@
1) Mobile Güter dürfen nur nach Massgabe des Detailbudgets nach Abs. 3 angeschafft werden. Die Anschaffung von mobilen Gütern obliegt:
- a) der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften bei Anschaffungen für die Regierung, Amtsstellen und Gerichte; vorbehalten bleibt Bst. c;[^16]
- a) der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften bei Anschaffungen für die Regierung, Amtsstellen und Gerichte; vorbehalten bleibt Bst. c;[^46]
- b) dem Schulamt bei Anschaffungen für die Landesschulen;
@@ -730,7 +724,7 @@
- c) der Regierung für Ersatzanschaffungen über 100 000 Franken und für Neuanschaffungen.
5) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 3 und 4.[^17]
5) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 3 und 4.[^47]
6) Als mobile Güter im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter mit einem Anschaffungswert von mindestens 10 000 Franken im Einzelfall:
@@ -748,11 +742,11 @@
**Anschaffung von Informatikmitteln**
1) Die Anschaffung von Informatikmitteln obliegt:[^18]
- a) dem Amt für Informatik bei Anschaffungen für die Regierung, die Amtsstellen, die Schulen und die dem Landtag zugeordneten Stellen; vorbehalten bleiben Bst. b bis e;[^19]
- b) dem Schulamt bei Anschaffungen von Peripheriegeräten für die Landesschulen und von Schulsoftware mit pädagogischem Hintergrund (elektronische Lehrmittel);[^20]
1) Die Anschaffung von Informatikmitteln obliegt:[^48]
- a) dem Amt für Informatik bei Anschaffungen für die Regierung, die Amtsstellen, die Schulen und die dem Landtag zugeordneten Stellen; vorbehalten bleiben Bst. b bis e;[^49]
- b) dem Schulamt bei Anschaffungen von Peripheriegeräten für die Landesschulen und von Schulsoftware mit pädagogischem Hintergrund (elektronische Lehrmittel);[^50]
- c) dem Landgericht bei Anschaffungen für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft;
@@ -760,7 +754,7 @@
- e) den dem Landtag zugeordneten Stellen bei Anschaffungen, die nicht dem Standardarbeitsplatz zugeordnet werden können.
2) Die Entscheidung über die Anschaffung von Informatikmitteln im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite obliegt:[^21]
2) Die Entscheidung über die Anschaffung von Informatikmitteln im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite obliegt:[^51]
- a) den in Abs. 1 genannten Stellen für Anschaffungen bis 50 000 Franken;
@@ -768,11 +762,11 @@
- c) der Regierung für Anschaffungen über 100 000 Franken.
3) Aufgehoben[^22]
4) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 2.[^23]
5) Als Informatikmittel im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter und Rechte:[^24]
3) Aufgehoben[^52]
4) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 2.[^53]
5) Als Informatikmittel im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter und Rechte:[^54]
- a) Client-Hardware einschliesslich Zubehör;
@@ -840,46 +834,106 @@
[^2]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2013044000).
[^3]: Art. 16 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^4]: Art. 16 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^5]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^6]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^7]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^8]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^9]: Art. 31 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^10]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^11]: Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^12]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^13]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^14]: Art. 45 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^15]: Art. 45 Abs. 5 Bst. b berichtigt durch [LGBl. 2012 Nr. 15](https://www.gesetze.li/chrono/2012015000).
[^16]: Art. 46 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^17]: Art. 46 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2013044000).
[^18]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^19]: Art. 47 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^20]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^21]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^22]: Art. 47 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^23]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^24]: Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^3]: Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^4]: Art. 10 Abs. 3 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^5]: Art. 10 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^6]: Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^7]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^8]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^9]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^10]: Art. 16 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^11]: Art. 16 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^12]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^13]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^14]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^15]: Art. 22 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^16]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^17]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^18]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^19]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^20]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^21]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^22]: Art. 31 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^23]: Art. 31 Abs. 7 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^24]: Art. 31 Abs. 7 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^25]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^26]: Art. 33 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^27]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^28]: Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^29]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^30]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^31]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^32]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^33]: Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^34]: Art. 38 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^35]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^36]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^37]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^38]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^39]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^40]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^41]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^42]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^43]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 379](https://www.gesetze.li/chrono/2023379000).
[^44]: Art. 45 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^45]: Art. 45 Abs. 5 Bst. b berichtigt durch [LGBl. 2012 Nr. 15](https://www.gesetze.li/chrono/2012015000).
[^46]: Art. 46 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^47]: Art. 46 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2013044000).
[^48]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^49]: Art. 47 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^50]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^51]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^52]: Art. 47 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^53]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^54]: Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
2022-04-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — art. 46
2022-01-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 10, 45, 46, 47
2017-07-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 9, 10, 16 y 9 más
2013-02-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 10, 41, 45 y 2 más
2011-12-27
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20
Originalfassung
Text zu diesem Datum