Änderungshistorie

Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20. Dezember 2011

6 Versionen · 2011-12-27
2024-01-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 10, 11, 12 y 24 más
2022-04-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — art. 46
2022-01-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 10, 45, 46, 47

Änderungen vom 2022-01-01

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- c) Eine Anschaffung, die in Art und Zweck nicht dem untergegangenen Anlagegut entspricht, stellt keine Ersatzanschaffung dar und darf nicht mit der Versicherungszahlung verrechnet werden.
##### Art. 10 [^2]
##### Art. 10[^2]
**Kreditüberwachung**
@@ -692,9 +692,9 @@
5) Die Ausführungskompetenzen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
- a) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für Liegenschaften sowie von Leasingverträgen, sofern diese mit jährlichen Aufwendungen von über 2 000 Franken verbunden sind;
- b) Beschlüsse über den Beitritt zu einer Organisation, sofern dieser mit finanziellen oder personellen Konsequenzen verbunden ist.[^14]
- a) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für Liegenschaften, sofern diese mit jährlichen Aufwendungen von über 2 000 Franken verbunden sind;[^14]
- b) Beschlüsse über den Beitritt zu einer Organisation, sofern dieser mit finanziellen oder personellen Konsequenzen verbunden ist.[^15]
6) Die Ausführungskompetenzen nach Abs. 2 gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Gutachten oder Expertisen, sofern diese nicht eindeutig mit dem Vollzug von Gesetzen in Zusammenhang steht. Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige Regierungsmitglied. Die Amtsstellen informieren das zuständige Regierungsmitglied im Einzelfall über die Vergabe solcher Aufträge; sie haben zudem eine Jahresübersicht zu übermitteln.
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1) Mobile Güter dürfen nur nach Massgabe des Detailbudgets nach Abs. 3 angeschafft werden. Die Anschaffung von mobilen Gütern obliegt:
- a) dem Amt für Bau und Infrastruktur bei Anschaffungen für die Regierung, Amtsstellen und Gerichte; vorbehalten bleibt Bst. c;[^15]
- a) dem Amt für Bau und Infrastruktur bei Anschaffungen für die Regierung, Amtsstellen und Gerichte; vorbehalten bleibt Bst. c;[^16]
- b) dem Schulamt bei Anschaffungen für die Landesschulen;
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- c) der Regierung für Ersatzanschaffungen über 100 000 Franken und für Neuanschaffungen.
5) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 3 und 4.[^16]
5) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 3 und 4.[^17]
6) Als mobile Güter im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter mit einem Anschaffungswert von mindestens 10 000 Franken im Einzelfall:
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**Anschaffung von Informatikmitteln**
1) Die Anschaffung von Informatikmitteln obliegt:[^17]
- a) dem Amt für Informatik bei Anschaffungen für die Regierung, die Amtsstellen und die dem Landtag zugeordneten Stellen; vorbehalten bleiben Bst. b bis e;
- b) dem Schulamt bei Anschaffungen für die Landesschulen;
1) Die Anschaffung von Informatikmitteln obliegt:[^18]
- a) dem Amt für Informatik bei Anschaffungen für die Regierung, die Amtsstellen, die Schulen und die dem Landtag zugeordneten Stellen; vorbehalten bleiben Bst. b bis e;[^19]
- b) dem Schulamt bei Anschaffungen von Peripheriegeräten für die Landesschulen und von Schulsoftware mit pädagogischem Hintergrund (elektronische Lehrmittel);[^20]
- c) dem Landgericht bei Anschaffungen für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft;
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- e) den dem Landtag zugeordneten Stellen bei Anschaffungen, die nicht dem Standardarbeitsplatz zugeordnet werden können.
2) Die Entscheidung über Ersatzanschaffungen im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite obliegt:
- a) den in Abs. 1 genannten Stellen für Ersatzanschaffungen bis 50 000 Franken;
- b) dem zuständigen Regierungsmitglied für Ersatzanschaffungen über 50 000 Franken bis 100 000 Franken;
- c) der Regierung für Ersatzanschaffungen über 100 000 Franken.
3) Die Regierung entscheidet überdies bei Neuanschaffungen über 10 000 Franken.
4) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 2 und 3.[^18]
5) Als Informatikmittel im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter und Rechte mit einem Anschaffungswert von mindestens 10 000 Franken im Einzelfall:
- a) Standard-Hardwarekomponenten;
- b) Netzwerkdrucker, Multifunktionsgeräte;
- c) Spezialhardware;
- d) Netzwerk (Kommunikationskomponenten, Telefonapparate, Verkabelungen);
- e) Rechenzentrums-Komponenten;
- f) Speicher-, Backup- und Serversysteme;
- g) Lizenzen und Lizenzanpassungen für Standardsoftware;
- h) Fachapplikationen.
2) Die Entscheidung über die Anschaffung von Informatikmitteln im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite obliegt:[^21]
- a) den in Abs. 1 genannten Stellen für Anschaffungen bis 50 000 Franken;
- b) dem zuständigen Regierungsmitglied für Anschaffungen über 50 000 Franken bis 100 000 Franken;
- c) der Regierung für Anschaffungen über 100 000 Franken.
3) Aufgehoben[^22]
4) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagspräsidium oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 2.[^23]
5) Als Informatikmittel im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter und Rechte:[^24]
- a) Client-Hardware einschliesslich Zubehör;
- b) Drucker und Multifunktionsgeräte;
- c) Netzwerk- und IT-Sicherheitskomponenten (Kommunikationskomponenten, Firewalls, Telefonie, Verkabelungen usw.);
- d) Rechenzentrums-Komponenten;
- e) Speicher-, Backup- und Serversysteme;
- f) Software;
- g) IT-Services (Nutzungsgebühren, Lizenzen, Wartung, Support, Cloud Dienste usw.).
##### Art. 48
@@ -864,12 +862,24 @@
[^13]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^14]: Art. 45 Abs. 5 Bst. b berichtigt durch [LGBl. 2012 Nr. 15](https://www.gesetze.li/chrono/2012015000).
[^15]: Art. 46 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^16]: Art. 46 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2013044000).
[^17]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^18]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2013044000).
[^14]: Art. 45 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^15]: Art. 45 Abs. 5 Bst. b berichtigt durch [LGBl. 2012 Nr. 15](https://www.gesetze.li/chrono/2012015000).
[^16]: Art. 46 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^17]: Art. 46 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2013044000).
[^18]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2017131000).
[^19]: Art. 47 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^20]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^21]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^22]: Art. 47 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^23]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
[^24]: Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2021349000).
2017-07-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 9, 10, 16 y 9 más
2013-02-01
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20 — arts. 10, 41, 45 y 2 más
2011-12-27
Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum