Änderungshistorie
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011
6 Versionen
· 2012-01-10
2025-02-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 2, 5, 8 y 7 más
Änderungen vom 2025-02-01
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- g) Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;
- h) Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma oder mit einer Bank im Sinne des Bankengesetzes geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder die Bank, die den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;
- h) Kreditverträge, die mit einer Bank im Sinne des Bankengesetzes oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Bank oder Wertpapierfirma, die den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;[^2]
- i) Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;
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3) Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Konsumenten sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden Formular "Standardinformationen für Konsumkredite" beigefügt werden kann.
3a) Wird im Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Konsumenten in einem eigenen Dokument, das der Standardinformation für Konsumkredite beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Konsumenten mit.[^2]
3a) Wird im Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Konsumenten in einem eigenen Dokument, das der Standardinformation für Konsumkredite beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Konsumenten mit.[^3]
4) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Art. 6 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes muss die zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Abs. 2 Bst. c, d, e, f und h des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.
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**Bewertung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten**
1) Der Kreditgeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Konsumenten anhand ausreichender Informationen bewerten, die er gegebenenfalls vom Konsumenten verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.[^3]
1) Der Kreditgeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Konsumenten anhand ausreichender Informationen bewerten, die er gegebenenfalls vom Konsumenten verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.[^4]
2) Sofern die Vertragsparteien vereinbaren, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrages zu ändern, hat der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Konsumenten auf den neuen Stand zu bringen und die Kreditwürdigkeit des Konsumenten vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags zu bewerten.
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2) Lehnt ein Kreditgeber einen Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage ab, so unterrichtet er den Konsumenten unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank. Die Unterrichtung hat zu unterbleiben, wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
3) Aufgehoben[^4]
3) Aufgehoben[^5]
### IV. Information und Rechte aus Kreditverträgen
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Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
### Xa. Datenschutz[^5]
##### Art. 26a[^7]
### Xa. Datenschutz[^6]
##### Art. 26a [^8]
**a) durch Kreditgeber und Kreditvermittler**
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2) Kreditgeber und Kreditvermittler müssen geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
##### Art. 26b[^8]
##### Art. 26b [^9]
**b) durch das Amt für Volkswirtschaft**
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Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
### Anhang 1[^9]
### Anhang 1[^10]
#### Ermittlung des effektiven Jahreszinses
### Anhang 2[^10]
### Anhang 2[^11]
#### Standardinformationen für Konsumkredite
### Anhang 3[^11]
### Anhang 3[^12]
#### Standardinformationen für Überziehungskredite und Umschuldungen
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**Zwingende Angaben in Kreditverträgen**
*Verarbeitung personenbezogener Daten*[^6]
*Verarbeitung personenbezogener Daten* [^7]
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [33/2011](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=33&buajahr=2011) und [119/2011](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 119&buajahr=2011)
[^2]: Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2019257000).
[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^4]: Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^5]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^2]: Art. 2 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 78](https://www.gesetze.li/chrono/2025078000).
[^3]: Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2019257000).
[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^5]: Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^6]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^7]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^8]: Art. 26b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^9]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2013201000).
[^10]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^11]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^7]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^8]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^9]: Art. 26b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2018285000).
[^10]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2013201000).
[^11]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^12]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2019-12-18
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 5, 8, 9 y 6 más
2019-01-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 8, 9, 11 y 9 más
2013-06-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 12, 14, 16
2013-02-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 14, 16
2012-05-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum