Änderungshistorie

Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011

6 Versionen · 2012-01-10
2025-02-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 2, 5, 8 y 7 más
2019-12-18
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 5, 8, 9 y 6 más
2019-01-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 8, 9, 11 y 9 más
2013-06-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 12, 14, 16

Änderungen vom 2013-06-01

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### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
### Anhang 1
### Anhang 1[^2]
##### Art. 27
@@ -612,11 +612,11 @@
#### Ermittlung des effektiven Jahreszinses
### Anhang 2[^2]
### Anhang 2[^3]
#### Standardinformationen für Konsumkredite
### Anhang 3[^3]
### Anhang 3[^4]
#### Standardinformationen für Überziehungskredite und Umschuldungen
@@ -654,15 +654,27 @@
3) Ist es dem Konsumenten nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.
4) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, so wird angenommen, dass:
- a) der Kredit für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit dem in Frage kommenden Zeitpunkt gewährt wird; und
- b) der Kredit in zwölf gleichen Raten im Abstand von jeweils einem Monat zurückgezahlt wird.
5) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Tilgungsbetrag jedoch flexibel gehandhabt werden, so wird angenommen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag vorgesehenen Betrag entspricht.
6) Sind im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen, so müssen sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, wird angenommen, dass: Als unbefristete Kreditverträge gelten Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschliesslich solcher Kredite, bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann.
- a) der Kredit ab der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Konsumenten der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;
- b) der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme zurückgezahlt wird. Muss der Kreditbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so wird angenommen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Kreditbetrags durch den Konsumenten innerhalb eines Jahres stattfinden. Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des Kreditvertrags festgelegt.
5) Bei anderen Kreditverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten noch unbefristete Kredite sind (siehe die Annahmen unter Abs. 4 und 8), gilt Folgendes:
- a) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Konsumenten zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so wird angenommen, dass die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
- b) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird angenommen, dass der Kredit erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Konsumenten zu leistenden Zahlung ergibt.
6) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Konsumenten zu leistenden Tilgungszahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der Annahmen nach den Abs. 4, 5 oder 8 feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind:
- a) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen;
- b) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Kreditvertrags erfolgen;
- c) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmässigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt;
- d) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
7) Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 2 250 Franken angenommen.
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [33/2011](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=33&buajahr=2011) und [119/2011](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=119&buajahr=2011)
[^2]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^3]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^2]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2013201000).
[^3]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^4]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2013-02-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24 — arts. 14, 16
2012-05-01
Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24
Originalfassung Text zu diesem Datum