Änderungshistorie

Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)

5 Versionen · 2013-10-31
2025-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 5, 8, 10 y 10 más
2021-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 1, 8, 12
2019-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 1, 8, 12

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -16,7 +16,7 @@
- c) das Personal der Landesverwaltung, einschliesslich die nicht-richterlichen Angestellten der ordentlichen Gerichte und die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten der Staatsanwaltschaft;
- d) das Personal des Parlamentsdienstes, der Datenschutzstelle und der Finanzkontrolle;
- d) das Personal des Parlamentsdienstes und der Finanzkontrolle;[^2]
- e) das Lehrpersonal und die übrigen Angestellten der vom Land getragenen öffentlichen Schulen;
@@ -74,15 +74,15 @@
##### Art. 8
**Zu versichernder Lohn[^2]**
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.[^3]
**Zu versichernder Lohn[^3]**
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.[^4]
2) Als massgebende Jahresbesoldung nach Abs. 1 gilt die Jahres-Grundbesoldung nach dem Besoldungsgesetz bis zum siebenfachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung; ein variabler Leistungsanteil wird nicht berücksichtigt. Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Besoldungszulagen zusätzlich zu versichern sind. Vorübergehende Besoldungszulagen werden nicht versichert.
3) Der Freibetrag nach Abs. 1 entspricht 100 % der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens jedoch 15 % der massgebenden Jahresbesoldung. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Freibetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.[^4]
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.[^5]
##### Art. 9
@@ -116,7 +116,7 @@
2) Die Gesamtbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber setzen sich aus Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen zusammen. Für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind sie im Verhältnis 45 % (Versichertenbeiträge) zu 55 % (Arbeitgeberbeiträge) festzulegen.
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:[^5]
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:[^6]
- a) 1981 und jünger: 16 %;
@@ -374,10 +374,12 @@
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahmen der Regierung Nr. [135/2012](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=135&buajahr=2012), [16/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=16&buajahr=2013) und [46/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=46&buajahr=2013)
[^2]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^4]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^5]: Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^2]: Art. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 383](https://www.gesetze.li/chrono/2018383000).
[^3]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^5]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^6]: Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
2018-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 8, 12
2014-07-01
Gesetz vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum