Änderungshistorie
Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)
5 Versionen
· 2013-10-31
2025-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 5, 8, 10 y 10 más
Änderungen vom 2025-01-01
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3) Die Regierung bringt dem Landtag den jährlichen Geschäftsbericht der Vorsorgeeinrichtung zur Kenntnis.
##### Art. 5
##### Art. 5 [^4]
**Vorsorgewerke**
Für die betriebliche Vorsorge der Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f wird ein Vorsorgewerk gebildet. Die Vorsorgeeinrichtung kann für Versicherte der nach Art. 9 angeschlossenen Betriebe eigene oder auch gemeinschaftliche Vorsorgewerke bilden.
1) Für die betriebliche Vorsorge der Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f, die nicht unter Abs. 2 fallen, wird ein offenes Vorsorgewerk gebildet. Die Vorsorgeeinrichtung kann für Versicherte der nach Art. 9 angeschlossenen Betriebe eigene oder auch gemeinschaftliche Vorsorgewerke bilden.
2) Für Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten, deren Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2014 entstanden ist, sowie für Bezüger von auf solche Renten folgenden Hinterlassenenrenten wird ein geschlossenes Vorsorgewerk gebildet.
### III. Versicherung
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##### Art. 8
**Zu versichernder Lohn[^4]**
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.[^5]
**Zu versichernder Lohn[^5]**
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.[^6]
2) Als massgebende Jahresbesoldung nach Abs. 1 gilt die Jahres-Grundbesoldung nach dem Besoldungsgesetz bis zum siebenfachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung; ein variabler Leistungsanteil wird nicht berücksichtigt. Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Besoldungszulagen zusätzlich zu versichern sind. Vorübergehende Besoldungszulagen werden nicht versichert.
3) Der Freibetrag nach Abs. 1 entspricht 100 % der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens jedoch 15 % der massgebenden Jahresbesoldung. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Freibetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.[^6]
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.[^7]
##### Art. 9
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**Leistungen**
Die Leistungen der betrieblichen Vorsorge werden in einem allgemeinen Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung und für jedes Vorsorgewerk in einem Vorsorgeplan festgelegt.
1) Die Leistungen der betrieblichen Vorsorge werden in einem allgemeinen Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung und für jedes Vorsorgewerk in einem Vorsorgeplan festgelegt.
2) Die Vorsorgeeinrichtung kann beim offenen Vorsorgewerk in ihrem Vorsorgereglement für die Altersleistungen - unbeschadet Art. 9 BPVG - eine variable Rente vorsehen, die sich zusammensetzt aus:[^8]
- a) einer Grundrente; und
- b) einer allfälligen jährlich im Voraus festgelegten Zusatzrente.
3) Die Höhe der variablen Rente nach Abs. 2 richtet sich:[^9]
- a) bei der Grundrente nach dem im Vorsorgereglement festgelegten Umwandlungssatz;
- b) bei der Zusatzrente nach den im Vorsorgereglement festgelegten Kriterien; dazu gehören insbesondere:
- 1. der Deckungsgrad des offenen Vorsorgewerks;
- 2. der für Neurentner, die eine fixe Rente wählen, geltende Umwandlungssatz;
- 3. die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten.
4) Die Ausrichtung einer Zusatzrente in einem Kalenderjahr setzt voraus, dass die Sparguthaben der aktiven Versicherten im unmittelbar vorangehenden Kalenderjahr verzinst wurden.[^10]
5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der reglementarischen Bestimmungen über die variable Rente bereits eine Rente beziehen, haben das einmalige Recht, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der reglementarischen Bestimmungen auf Beginn des nächsten Kalenderjahres unwiderruflich anstelle der fixen Rente eine variable Rente zu wählen.[^11]
6) Die Vorsorgeeinrichtung hat Versicherte, die einen Rentenbezug beabsichtigen, sowie Rentenbezüger nach Abs. 5 rechtzeitig, umfassend und transparent über die Altersleistungen zu informieren.[^12]
##### Art. 11
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2) Die Gesamtbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber setzen sich aus Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen zusammen. Für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind sie im Verhältnis 45 % (Versichertenbeiträge) zu 55 % (Arbeitgeberbeiträge) festzulegen.
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:[^7]
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:[^13]
- a) 1981 und jünger: 16 %;
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5) Die Beiträge für die Versicherung von Lernenden nach Art. 7 Abs. 3 trägt der Arbeitgeber.
### IIIa. Besondere Bestimmungen für das geschlossene Vorsorgewerk[^14]
##### Art. 12a [^15]
**Finanzierungsgarantie**
1) Weist das geschlossene Vorsorgewerk in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember gemäss revidiertem Jahresabschluss einen Deckungsgrad von weniger als 95 % aus, so haben die angeschlossenen Arbeitgeber auf Ende des zweiten Jahres die Unterdeckung durch die Leistung von Garantiebeiträgen auszugleichen.
2) Die Höhe der Garantiebeiträge der einzelnen angeschlossenen Arbeitgeber entspricht der individuellen Deckungslücke des jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebers per Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Die Garantiebeiträge sind innert drei Monaten nach Mitteilung der individuellen Deckungslücken zu leisten.
3) Die Garantiebeiträge der angeschlossenen Arbeitgeber nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern zu leisten. Für angeschlossene Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Leistungspflicht nicht mehr bestehen, leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen die Garantiebeiträge.
4) Abs. 1 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
##### Art. 12b [^16]
**Verwendung von Überschüssen**
1) Die Vorsorgeeinrichtung hat beim geschlossenen Vorsorgewerk Überschüsse so einzusetzen, dass eine eventuelle Unterdeckung ausgeglichen wird. Liegt keine Unterdeckung vor, wird mit den Überschüssen eine Wertschwankungsreserve geäufnet, bis der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss 115 % beträgt.
2) Die Verwendung von Überschüssen für einen allfälligen Teuerungsausgleich ist nur zulässig, wenn der Deckungsgrad nach Abs. 1 erreicht wird. Der Teuerungsausgleich darf in Prozentpunkten maximal dem kumulierten Teuerungsausgleich für Rentner im offenen Vorsorgewerk für denselben Zeitraum entsprechen.
3) Übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Ausgleichsbeiträge nach Art. 14a Abs. 1 Bst. c. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Ausgleichsbeiträge. Die Ausgleichsbeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichsbeiträge geleistet wurden.
4) Wurden die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 3 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Garantiebeiträge nach Art. 12a. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Garantiebeiträge. Die Garantiebeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Garantiebeiträge geleistet wurden.
5) Wurden die Ausgleichs- und Garantiebeiträge nach Abs. 3 und 4 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad nach revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Überschüsse an die angeschlossenen Arbeitgeber und das offene Vorsorgewerk. Dabei erhalten die angeschlossenen Arbeitgeber 55 %, das offene Vorsorgewerk 45 % des zu verteilenden Betrages. Der Deckungsgrad darf nach der Verteilung 125 % nicht unterschreiten. Die Verteilung an die angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichs- und Garantiebeiträge geleistet wurden.
6) Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber im Zeitpunkt einer Rückvergütung bzw. Verteilung nach Abs. 3 bis 5 nicht mehr, so fällt sein Anteil vorbehaltlich besonderer Regelungen an das Land.
##### Art. 12c [^17]
**Auflösung**
1) Unterschreitet die Anzahl der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk die Zahl von 30 Personen, wird das Vorsorgewerk per Ende des entsprechenden Jahres aufgelöst und in das offene Vorsorgewerk überführt. Unabhängig von der Anzahl Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk, erfolgt diese Überführung spätestens per Ende des Jahres 2055.
2) Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Deckungslücke ist durch die angeschlossenen Arbeitgeber im Umfang der individuellen Deckungslücke zu beseitigen. Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen seine Garantiebeiträge.
3) Im Zeitpunkt der Auflösung verbleibende Mittel werden an das offene Vorsorgewerk übertragen.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 13
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4) Die Einzelheiten zur Rechtsnachfolge werden in einem Übernahmevertrag zwischen der Pensionsversicherung für das Staatspersonal und der Vorsorgeeinrichtung geregelt. Der Übernahmevertrag ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
##### Art. 14
**Ausfinanzierung der Deckungslücke**
1) Die Deckungslücke der Pensionsversicherung für das Staatspersonal wird vorbehaltlich Art. 15 ausfinanziert durch:
##### Art. 14 [^18]
**Finanzierung der Massnahmen für das offene Vorsorgewerk**
1) Im offenen Vorsorgewerk wird das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 einmal mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % und einmal mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet.
2) Der Mittelbedarf des offenen Vorsorgewerks entspricht der Differenz zwischen dem mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechneten und dem mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % berechneten Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner.
3) Der Mittelbedarf im offenen Vorsorgewerk der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein wird ausfinanziert durch:
- a) das Land für Versicherte und Rentenbezüger:
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- 5. der Finanzmarktaufsicht;
- 6. der Stiftung für das Alter; vorbehalten bleibt Bst. b Ziff. 3;
- 6. der ehemaligen Stiftung für das Alter; vorbehalten bleibt Bst. b Ziff. 3;
- 7. des Liechtensteinischen Landesspitals;
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- 15. der Erwachsenenbildung Liechtenstein;
- 16. des Sachwaltervereins; und
- 17. der PostAuto Liechtenstein Anstalt;
- 16. des Sachwaltervereins;
- 17. der Bus Ostschweiz PS Anstalt;
- 18. der ehemaligen PostAuto Liechtenstein Anstalt; und
- 19. der Kunstschule Liechtenstein;
- b) die Gemeinden:
- 1. vollumfänglich für die von ihnen bei der Pensionsversicherung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger;
- 1. vollumfänglich für die von ihnen bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger;
- 2. zur Hälfte für versicherte oder pensionierte Kindergärtnerinnen und Primarlehrer; die Verteilung des Defizits unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe des Einwohnerverhältnisses am 31. Dezember 2013;
- 3. zur Hälfte für die Versicherten und Rentenbezüger der Stiftung für das Alter; die Verteilung des Defizits unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe des Einwohnerverhältnisses am 31. Dezember 2013;
- c) die übrigen Arbeitgeber für die von ihnen bei der Pensionsversicherung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger.
2) Die Deckungslücke nach Abs. 1 wird auf der Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Pensionsversicherung für das Staatspersonal per 31. Dezember 2013 berechnet, wobei die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten der Summe der individuellen Freizügigkeitsansprüche entsprechen und die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger zu einem technischen Zins von 2.5 % berechnet werden.
3) Abs. 1 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
4) Die Arbeitgeber haben die auf die Rentenbezüger und auf die aktiven Versicherten entfallende Deckungslücke durch jährliche Beiträge längstens innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuzahlen; die jährlichen Beiträge sind jeweils am 31. Dezember fällig. Die Arbeitgeber können mit der Vorsorgeeinrichtung eine kürzere Rückzahlungsdauer vereinbaren.
5) Bis zum 31. Dezember 2024 darf der Umwandlungssatz 5.425 % (berechnet auf der Grundlage Alter 64) nicht überschreiten.
6) Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung nach Abs. 1 werden zum technischen Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig.
7) Als Rentenbezüger im Sinne dieses Artikels gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentner, deren Renten spätestens am 31. Dezember 2013 zu laufen begonnen haben.
##### Art. 15
**Zinsloses Darlehen**
1) Das Land gewährt der Vorsorgeeinrichtung zur Ausfinanzierung der Deckungslücke für Versicherte und Rentenbezüger nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a ein unbefristetes, zinsloses Darlehen in der Höhe von 10 % der Verpflichtungen.
2) Für die Tilgung des Darlehens gelten folgende Modalitäten:
- a) Überschreitet der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung während zwei aufeinander folgenden Jahren 105 %, so wird im dritten Jahr 25 % des Anfangsdarlehens zur Rückzahlung fällig.
- b) Unterschreitet der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung am Ende eines Geschäftsjahres 85 %, so verfallen 25 % des Anfangsdarlehens an die Vorsorgeeinrichtung.
3) Solange eine Darlehensschuld der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Land besteht, darf die durchschnittliche jährliche Verzinsung der Sparguthaben der Versicherten 2.5 % nicht überschreiten.
4) Die Gemeinden haben sich für versicherte oder pensionierte Kindergärtnerinnen und Primarlehrer sowie für Versicherte und Rentenbezüger der Stiftung für das Alter nach Massgabe von Art. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 am Darlehen nach Abs. 1 zu beteiligen.
5) Für Versicherte und Rentenbezüger nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Bst. c können die Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung die Gewährung eines Darlehens im Sinne von Abs. 1 bis 3 vereinbaren.
- c) die übrigen Arbeitgeber für die von ihnen bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger.
4) Abs. 3 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
5) Der Mittelbedarf ist auszufinanzieren durch:
- a) eine Einmalzahlung, die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 fällig wird; oder
- b) Ratenzahlungen während längstens drei Jahren, wobei die einzelnen Raten jeweils am 31. Dezember fällig werden.
6) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 5 zu informieren.
7) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 5 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 5 Bst. a werden nicht verzinst.
##### Art. 14a [^19]
**Finanzierung der Massnahmen für das geschlossene Vorsorgewerk**
1) Das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner nach Art. 5 Abs. 2 wird auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 mit einem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet und wie folgt gebildet:
- a) Das mit einem technischen Zinssatz von 2.5 % berechnete Vorsorgekapital wird vom offenen Vorsorgewerk auf das geschlossene Vorsorgewerk übertragen.
- b) Die nach Art. 17 aus den Sicherungsbeiträgen geäufnete technische Rückstellung wird aufgelöst und dem Vorsorgekapital des geschlossenen Vorsorgewerks zugeteilt.
- c) Die nach Durchführung der Massnahmen gemäss Bst. a und b noch bestehende Deckungslücke wird unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern durch die Leistung von Beiträgen ausgeglichen (Ausgleichsbeiträge).
2) Abs. 1 Bst. c begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
3) Die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 1 Bst. c sind zu leisten durch:
- a) eine Einmalzahlung, die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 fällig wird; oder
- b) Ratenzahlungen während längstens drei Jahren, wobei die einzelnen Raten jeweils am 31. Dezember fällig werden.
4) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 3 zu informieren.
5) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 3 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 3 Bst. a werden nicht verzinst.
##### Art. 15 [^20]
**Umwandlung der zinslosen Darlehen nach bisherigem Recht**
Die zinslosen Darlehen nach bisherigem Recht werden per 1. Januar 2025 in Eigenkapital der Vorsorgeeinrichtung umgewandelt.
##### Art. 16
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- b) die vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 aufgelaufenen Mittel zur Bildung der technischen Rückstellung des Solidaritätsbeitrags nach Art. 19 Abs. 5.
##### Art. 17
**Bildung einer Wertschwankungsreserve für die Rentner**
1) Bis zum 30. Juni 2024 wird für den Aufbau der Wertschwankungsreserve für die Rentner von den am 30. Juni 2014 bereits laufenden oder nachträglich mit Anspruchsbeginn vor dem 30. Juni 2014 festgelegten monatlichen Renten folgender Sicherungsbeitrag einbehalten:
- a) bei Alters- und Invalidenrenten:
bis 750 Franken (Grundfreibetrag): 0 %;
von 751 Franken bis 1 500 Franken: 4 %;
von 1 501 Franken bis 2 250 Franken: 6 %;
von 2 251 Franken bis 3 000 Franken: 8 %;
von 3 001 Franken bis 3 750 Franken: 10 %;
von 3 751 Franken bis 4 500 Franken: 12 %;
von 4 501 Franken bis 5 250 Franken: 14 %;
über 5 250 Franken: 16 %;
- b) bei Ehegattenrenten:
bis 500 Franken (Grundfreibetrag): 0 %;
von 501 Franken bis 1 000 Franken: 4 %;
von 1 001 Franken bis 1 500 Franken: 6 %;
von 1 501 Franken bis 2 000 Franken: 8 %;
von 2 001 Franken bis 2 500 Franken: 10 %;
von 2 501 Franken bis 3 000 Franken: 12 %;
von 3 001 Franken bis 3 500 Franken: 14 %;
über 3 500 Franken: 16 %.
2) Die Sicherungsbeiträge werden in einer technischen Rückstellung bilanziert und frühestens am 1. Januar 2025 den Wertschwankungsreserven zugeteilt.
##### Art. 17 [^21]
**Zuteilung der nach bisherigem Recht einbehaltenen Sicherungsbeiträge an das geschlossene Vorsorgewerk**
Die nach bisherigem Recht einbehaltenen Sicherungsbeiträge werden in einer technischen Rückstellung bilanziert und per 1. Januar 2025 nach Art. 14a Abs. 1 Bst. b dem geschlossenen Vorsorgewerk zugeteilt.
##### Art. 18
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[^3]: Art. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 383](https://www.gesetze.li/chrono/2018383000).
[^4]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^5]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^6]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^7]: Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^4]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^5]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^6]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^7]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^8]: Art. 10 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^9]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^10]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^11]: Art. 10 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^12]: Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^13]: Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^14]: Überschrift vor Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^15]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^16]: Art. 12b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^17]: Art. 12c eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^18]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^19]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^20]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
[^21]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2024442000).
2021-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 1, 8, 12
2019-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 1, 8, 12
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Gesetz vom 6 — arts. 8, 12
2014-07-01
Gesetz vom 6
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